W173 2113560-1•BVwG W173 2113560-1
W173 2113560-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W173 2113560-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 16.7.2015, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 16.7.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) beantragte am 7.7.2010 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz. Als Dienstgeber gab der die XXXX an. Er leide an einem myxoinflammatorischen fibroblastischen Sarkom. Dazu legte er ein Konvolut von Unterlagen vor.
1.2. Am 18.8.2010 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Gutachten war
Folgendes festgehalten:".....................Anamnese: Frühere
Krankheit: 1980 traumat. Amputation li. Mittelfinder prox- Phalanx.
7.6. 10 Entfernung eines Tumors am MP-Gelenk II rechts in Lokalanästhesie im XXXX -Chirurgie. 29.6.10 septische Revision re. Zeigefinger im XXXX . Bei der histolog. Untersuchung wird ein myxoinflammatorisches fibroblastisches Sarkom diagnostiziert. In CCT, Thorax und Abdomen CT keine Metastasen sichtbar. Derzeit Schmerzen MCP II- Gelenk re. bei Streckung. Leichte Schwellung, Bewegungseinschränkung des Gelenks. Schmerzen Ii. Kniegelenk beim Stiegensteigen und bei "Seitwärtsbewegungen"
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: keine Medikamente. Derzeit Ergotherapie für die re. Hand, physikalische Therapie für das Ii. Kniegelenk.
Sozialanamnese: XXXX , geschieden, 1 erwachsene Tochter, lebt
alleine.......................
Status - Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe MCP II Gelnk links; Wirbelsäule-Beweglichkeit: HWS:
Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich, BWS:
gerade, LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich, FBA: 0 cm; Obere Extremitäten: Rechts: Schultergelenk:
Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenke: frei, Handgelenk: frei,
Finger: FKHA II:2cm, Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenke: frei, Handgelenk: frei, Finger:
Mittelfinger an der prox. Phalanx amputiert, Kraft und Faustschluss:
re. Zeigefinger eingeschränkt, sonst frei, Kreuz- und Nackengriff:
bds. frei; Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk S 0-0-160, 70-0-60, R 60-0-50, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil,
OSG: frei, Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, 70-0-60, R 60-0-50,
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil, Schmerzangabe bei
Außenrotation, OSG: frei, Keine Varizen, Füße: bds.o.B., Zehen- und Fersenstand: bds möglich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB
01
Zustand nach myxoinflammatorischem fibroblastischem Sarkom am MPCII Gelenk (Gebrauchsarm) Wahl dieser Pos., da bösartiger Tumor mit Rezidivneigung
g.Z. 57
50 vH
02
Verlust des linken Mittelfingers (Gegenarm)
63
10
03
Ganglien linkes Kniegelenk
a.Z.122
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung 50v.H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funkt.
Einschränkung 1 wird durch die funk. Einschränkung 2 und 3 nicht
erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung
vorliegt..................................
Nachuntersuchung Juni 2015, weil
5-Jahres-Heilungsbewährung...................."
1.3. Mit Bescheid vom 10.9.2010 wurde die Zugehörigkeit des BF ab 7.7.2010 zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz (§§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF) festgestellt.
2. Am 4.8.2014 stellte der BF ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dazu legte er ein Konvolut von medizinischen Untersuchungen und Befunden vor. Unter anderem schien in den vorgelegten Behandlungsscheinen - Chirurgie Hand-Ambulanz des XXXX am 16.8.2012, 27.9.2012, 17.4.2014 im Bereich der Hand des BF als Diagnose "Arthritis urica" bzw. "Rhizarthrosis grav. utriusqu." auf. Im Behandlungsschein der Chirurgie Hand-Ambulanz des XXXX vom 23.7.2014 wurde unter dem Punkt "Therapie" folgendes ausgeführt:
"..................Insgesamt ist bei Z.n. bds. OP einer massiven
Rhizarthrose und bei Z.n. nach einer Resection eines Sarcoms im Bereich des MP-Gelenks des re Zeigefingers die Frage zu stellen, ob der Pat. wieder in den beruflichen Alltag wieder eingegliedert werden kann, aus handchirurgischer Sicht ist derzeit eine manuelle Tätigkeit nicht sinnvoll oder durchführbar."
2.1. Am 15.10.2014 erfolgte die Begutachtung im Rahmen einer
persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen XXXX ,
Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Unfallchirurgie. Im Gutachten
war Folgendes festgehalten:".....................Anamnese: Letzte
Begutachtung im Sozialministeriumservice am 18.8.2012, Abl. 29, Gesamt-GdB 50 %. Nachuntersuchung für 06/15 vorgesehen (Heilungsbewährung).
Zwischenanamnese: Nach Resektion eines myxoinflammatorischen Sarkoms im Bereich des rechten Zeigefingergrundgelenks im Jahr 2010 (2x) regelmäßige Kontrolle alle drei Monate. 07/12 Operation eines Sulcus nervi ulnaris-Syndroms links und anschließend wegen neuerlicher Dysästhesien der Finger IV und V 11/2012 Dekompression des Nervus ulnaris im Oberarmbereich mittleres Drittel links. Z.n. Amputation des linken Mittelfingers im Bereich der Grundphalanx im Jahr 1980. Im Jahr 2014 Daumensattelgelenksoperation bds.
(Resektionsarthroplastik). 2011 Arthroskopie linkes Kniegelenk.
Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich in beiden Händen, die Funktion ist eingeschränkt, kann nicht mal eine Milchpackung öffnen, auch in der Feinmotorik eingeschränkt, Schmerzen auch noch im Bereich der Daumensattelgelenke und vor allem im rechten Handgelenk, hier immer wieder eine Schwellung, angeblich eine Abnützung. Gefühlsstörungen im Bereich des linken kleinen Fingers habe ich nicht mehr seit der Operation. Vor 4 Jahren wurde eine Cholesteatomoperation links durchgeführt. Ich habe angeblich eine Hörminderung rechts von 80 % und links von 60 %.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Lyrica, Mutan, Hydal bei Bedarf. Nikotin: 5-10, Allergie: Voltaren. Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX .
Sozialanamnese:....................
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:................
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht
horizontal. .......... Im Bereich des rechten
Zeigefingergrundgelenks Narbe, schräg verlaufende, etwa 2cm, hochgradig berührungsempfindlich, sonst unauffällige Gelenksverhältnisse. Im Bereich des rechten Handgelenks deutliche Berührungsschmerzhaftigkeit und Bewegungsschmerzhaftigkeit und geringgradige Umfangsvermehrung. Bandmaß Handgelenke rechts 19,5 cm, links 19 cm. Im Bereich des Daumensattelgelenkes bds. Narbe nach Resektionsarthroplastik, geringgradig berührungsschmerzhaft, kein Stauchungsschmerz, keine Umfangsvermehrung. Im Bereich des linken Ellbogengelenks, über dem Sulcus nervi ulnaris eine Narbe und Druckempfindlichkeit, sonst unauffällig.
Im Bereich des linken Oberarms, im Sulcus M. bicipitis, mittlerer Oberarmbereich, ulnarseitig eine Narbe, unauffällig.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung frei beweglich. Handgelenke rechts S 40-0-30, links 80-0-70, F rechts 10-0-10, links 20-0-30, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.
Im Bereich des linken Mittelfingers Z.n. Amputation im Bereich der Grundphalanx mit einer Stumpflänge von 1,5 cm, Stumpfverhältnisse unauffällig. Grob- und Spitzgriff sind bds. geringgardig geschwächt auf KG 4. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen wird rechts geschwächt auf KG 4+ vorgeführt, die grobe Kraft prox. KG 5, distal KG 4. Der Schlüsselgriff bds.unauffällig. Tonus und Trophik unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild: Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten: ................. Im Bereich des linken
Kniegelenks äußerlich keine Auffälligkeiten, kleine Narben nach
Arthroskopie, freie Beweglichkeit, Zohlen +. Rechtes Kniegelenk
unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bestandfest und
klinisch unauffällig..........
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbe-dingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB
01
Zustand nach myxoinflammatorischem fibroblastischem Sarkom am rechten Zeigefingergrundgelenk (06/2010) Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bösartiger Tumor mit Rezidivneigung jedoch kein Nachweis eines Rezidivs.
50 %
02
Geringgradige Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links fixer Richtsatzwert.
12.02. 01, Tabelle Zeile 2, Kolonne 3
20%
03
Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks und beider Daumensattelgelenke fixer Richtsatzwert
g.Z.02.06.21
20%
04
Verlust des linken Mittelfingers fixer Richtsatzwert
10%
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung zu VGA.
.................
Stellungnahme zu Vorgutachten: Funktionseinschränkungen im Bereich
des linken Kniegelenkes liegen nicht mehr vor, erreichen daher
keinen GdB mehr.
Nachuntersuchung 06/2015, Begründung:
Heilungsbewährung................."
2.2. Mit Bescheid vom 11.12.2014 wurde der Antrag des BF vom
4.8. 2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
Der Grad der Behinderung (§ 3 BEinstG) des BF betrage 50 von
Hundert.
3. Im Hinblick auf die Heilungsbewährung (6/2015) erfolgte eine
Begutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des BF durch
den Sachverständigen XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin am 29.5.2015.
Im Gutachten war Folgendes
festgehalten:".....................Anamnese: Es gibt ein
Vorgutachten vom 11.11.2014 mit insgesamt 50 % wegen Sarkom OP am rechten Zeigefingergrundgelenk 06/2010. Kommt zur amtsseitig vorgeschriebenen Nachuntersuchung.
Derzeitige Beschwerden: Ich gehe regelmäßig zur Tumornachsorge-Untersuchung, bisher ist kein Rezidiv entdeckt worden. Ich habe nach wie vor Hörstörungen und trage auf beiden Seiten Hörgeräte.
Behandlung (en)/Medikamente/Hilfsmittel: Lyrica, Mutan
Sozialanamnese: Ist bei den XXXX beschäftigt, geschieden, eine erwachsene Tochter.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden keine neuen Befunde vorgelegt.
...............................
Klinische Status - Fachstatus: Haut/Farbe: normal, die Schleimhäute sind gut durchblutet. Die Atmung ist Vesikuläratmung, Kopf: Zähne - saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen atroph.,
Sinnesfunktionen: Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend,
Hörgeräte beidseits, Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax:
symmetrisch, Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein, Pulmo:
Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA: 0cm, FBA: 10cm, HWS: keine funktionellen
Behinderungen, BWS: keine funktionellen Behinderungen, LWS keine funktionellen Behinderungen, Abdomen: Bauchdecke: weich in Thoraxniveau, Leber: nicht palpabel, Milz: nicht palpabel, Rektal:
nicht untersucht, Nierenlager: frei, obere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen, Kreuzgriff: beidseits möglich, Nackengriff: beidseits möglich, Verlust des linken Mittelfingers, geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Handgelenk und beider Daumensattelgelenke. Der Faustschluß ist mit den Gegenfindern rechts möglich, Untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120; Kniegelenk:
0-0-130, OSG: frei beweglich, OSG: frei beweglich, Links:
Hüftgelenk: Beugung 120, R: 50-0-50, Kniegelenk: 0-0-120, bandstabil; OSG: frei beweglich, USG: frei beweglich, Varizen:
keine, Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme, Fersenstand:
beidseits möglich, Zehenstand: beidseits möglich, Neurologisch: grob neurologisch ob, psychischer Eindruck: macht in der Kommunikation unauffälligen Eindruck.
Gesamtmobilität- Gangbild: ungestört; Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnes-bedingten Funktionseinschränkungen, welche voraus-sichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB
01
Zustand nach fibroblastischem Sarkom am rechten Zeigefingergrundgelenk (06/2010) Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung bei nur geringen funktionellen Störungen.
20 %
02
Geringgradige Hörstörung rechts, mittelgradige Hörstörung links; Tabelle Zeile 2, Kolonne 3 fixer Richtsatz.
20%
03
Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes und beider Daumensattelgelenke.
20%
04
Verlust des linken Mittelfingers
10%
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pos 2 erhöht nicht, da kein Zusammenwirken. Pos 3 erhöht nicht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken. Pos 4 erhöht nicht, da von zu geringer Relevanz.
.......................
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum
Vorgutachten: Besserung von Leiden 1, da Ablauf der Heilbewährung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrad des der Behinderung:
Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von
Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja
................................."
3.1. Nachdem der BF im Rahmen des Parteiengehörs von einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme absah, wurde mit Bescheid vom 16.7 2015 ausgesprochen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde stützte sich dabei in der Begründung auf das amtswegig eingeleitete Ermittlungsverfahren und das eingeholte ärztliche Gutachten, in dem der Grad der Behinderung mit 20 von Hundert basierend auf der § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung festgelegt worden sei. Dem sei der BF nicht entgegengetreten.
3.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF am 18.8.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu verwies der BF auf seine starke Beeinträchtigung beider Hände. Die vom Gutachter auf Anleitung durchgeführten Bewegungen der Arme und Hände würden nicht den Gebrauch der Hände im Alltag widerspiegeln. Dazu werde auf die Ausführungen von XXXX (ärztlicher Leiter XXXX ) zur Operation und zum Krankheitsbild des BF verwiesen, wonach ihm das alltägliche Leben nur unter Schmerzen und starker Einschränkung möglich sei. Dies gelte für alle Tätigkeiten des BF. Das Kälte- und Wärme empfinden sei extrem sensibel und schmerzverstärkend geworden. Bewegungen der Hände und der Finger seien mit Schmerzen verbunden. Hilfsmittel könnten nur eingeschränkt herangezogen werden, zumal diese beim Einsatz nicht den tatsächlichen Halt finden würden. Der Beschwerde lag ein mit 18.8.2015 datierter Textauszug zur Nachbehandlung des BF insbesondere den Zustand seiner Hände betreffend, erstellt von der ärztlichen Leitung des XXXX bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Bereits mit dem 1.Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten des BF vom 7.7..2010 wurde aufgrund des Krankheitsbildes des BF zur Begutachtung am 18.8.2010 ein FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ( XXXX ) herangezogen. Ebenso wurde aufgrund des darauf folgenden Antrages des BF auf Neufestsetzung zu Recht mit der Begutachtung eine Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Unfallchirurgie am 15.10.2014 befasst. Ungeachtet der gleich bleibenden Grunderkrankungen des BF hat die belangte Behörde im Rahmen der amtswegig vorgeschriebenen Nachuntersuchung im Hinblick auf eine Heilungsbewährung am 29.5.2015 zu Überprüfung ein Gutachten eines Allgemeinmediziners ( XXXX ) eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation. Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners ist weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den bereits umfangreich vorgelegten Befunden die Krankheit des BF betreffend, noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Befunden im vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ist keine definitive Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss im Zusammenhalt mit der Heilungsgewährung und dem Grad der Behinderung des BF zu seinem Leiden getroffen worden.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen des BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Chirurgie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der Erkrankung des BF, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen ist und in den vorhergehenden Begutachtungen auch zu Recht erfolgt ist.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte, allgemein medizinische Sachverständigengutachten ist daher hinsichtlich der Beurteilung des Leidenszustandes des BF und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.3.2001, 1000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Chirurgie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Rahmen der Neufestsetzung des Grades der Behinderung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Chirurgie basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zur Beurteilung des Grades der Behinderung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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