W112 1426257-1•BVwG W112 1426257-1
W112 1426257-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz
W112 1426256-1/14E
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W112 1426257-1/9E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
1. ) XXXX , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 11.398-BAS,
2. ) XXXX , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 11.399-BAS,
3. ) mj. XXXX , StA. Kirgisistan, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 11.400-BAS,
4. ) mj. XXXX , StA. Kirgisistan, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 00.505-BAS,
5. ) mj. XXXX , StA. Kirgisistan, vertreten durch seine Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 16.697-BAS,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, alle kirgisische Staatsangehörige, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.09.2011 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2009 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2010 - sieben Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers - ohne Zustimmung seines Vaters standesamtlich geheiratet zu haben. Sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen, da seine Familie der Volksgruppe der Dunganen angehöre und Ehen nur mit Personen derselben Volksgruppe erlaubt seien. Sein Vater habe sie deshalb vor die Tür gesetzt und habe seine Familie in weiterer Folge ständig die Quartiere wechseln müssen. Zunächst sei er von Angehörigen der eigenen Volksgruppe bedroht worden und hätten sie verlangt, dass er sich scheiden lasse, ansonsten würde er große Probleme bekommen. Er habe dies vorerst nicht so ernst genommen, doch auch Angehörige der Volksgruppe seiner Frau, welche der Volksgruppe der Uiguren angehöre, hätten sie bedroht. Beide Volksgruppen seien nämlich untereinander verfeindet. Er sei schließlich mehrmals zusammengeschlagen worden. Beim letzten Mal, so habe er es verstanden, hätten sie schon die Absicht gehabt, ihn umzubringen; es sei ihm aber gelungen, zu flüchten. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie. Der Erstbeschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Identität seinen kirgisischen Führerschein und zum Nachweis seiner Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin die kirgisische Heiratsurkunde vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag eingangs an, schwanger zu sein. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, im Alter von neun Jahren sei ihre Mutter verstorben. Ein Jahr später sei ihr Vater an Krebs gestorben. Daraufhin habe sie bei ihrer Tante gelebt. Mit 13 Jahren sei sie von ihrer Tante auf den Markt geschickt worden, um dort Tee und Kaffee zu verkaufen, statt eine Ausbildung zu absolvieren. Im Jahr 2009 habe sie der Erstbeschwerdeführer seiner Familie als künftige Ehefrau vorstellen wollen. Seine Eltern seien sehr empört gewesen, dass er eine Frau einer anderen Volksgruppenangehörigkeit heiraten wolle. Sie seien aus dem Haus verwiesen worden und hätten sich eine Wohnung gesucht, um alleine zu leben. Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers hätten sie standesamtlich geheiratet. Ihre Tante und andere Verwandte hätten sie ständig gedemütigt, weil sie einen Mann anderer Volksgruppenangehörigkeit geheiratet habe. Ihre Tante habe in der Geburtsklinik geschrien, dass sie ihr Geschlecht befleckt habe und dass der Drittbeschwerdeführer "ein uneheliches Hurenkind" sei. Ihr sei mit der Steinigung gedroht worden. Später habe sie bemerkt, dass auch der Erstbeschwerdeführer mehrmals mit blauen Flecken nach Hause gekommen sei. Im März 2010 sei er so stark zusammengeschlagen worden, dass er für 10-12 Tage im Krankenhaus in Bischkek behandelt worden sei. Aus Angst habe sie ihn nicht einmal im Krankenhaus besucht. Als er nach Hause gekommen sei, habe der "Terror" erneut begonnen. Auch auf der Straße sei sie von fremden Leuten mit schmutzigen Wörtern beleidigt worden. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das ihrer Familie. Der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zum Nachweis der Identität des Drittbeschwerdeführers dessen kirgisische Geburtsurkunde vor.
Die Verfahren wurden durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten am 04.10.2011 in Österreich zugelassen.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2011 gab der Erstbeschwerdeführer eingangs an, er habe Angst vor den Leuten, die ihn nach Österreich gebracht hätten. Diese Leute hätten ihre Reisepässe und wüssten, wo sich seine Familie aufhalte. Außerdem hätten ihn diese Leute gewarnt, sollte er etwas über sie erzählen, dann würden sie seinen Aufenthaltsort an die Dunganen in seinem Herkunftsstaat bekanntgeben; die Dunganen könnten ihn dann finden und töten, da es sich um ein blutrachsüchtiges Volk handle. Er selbst heiße die Bräuche seines Volkes nicht gut und sei mit 22 Jahren aus dem Elternhaus ausgezogen. Die Befragung zu seinen Fluchtgründen, gestaltete sich wie folgt:
"Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Was war das fluchtauslösende Ereignis?
Antwort: Meine Frau ist eine Uigurin und ich bin ein Dungane. Mein Volk akzeptiert keine anderen Volksgruppen. Unser Volk, unsere Bräuche geben einem kein Recht ein Person mit anderer Volksgruppe zu heiraten. Das bedeutet Schande für das ganze Volk. Unser Volk lässt in seine Kreise niemanden rein oder raus. Diese Bräuche sind nichts für mich. Bei der Heirat machen die Eltern unter sich aus, wer untereinander heiratet. Das sage ich als Hintergrund. Es war vor 3 Jahren. Ich brachte meine Frau zu mir nach Hause, damit meine Eltern sie kennen lernen. Die Eltern sagten dabei aber nein und schmissen mich und meine Frau aus dem Haus. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht meine Frau. Wie ich schon sagte, würde das eine große Schande bedeuten und ich bin der einzige Sohn von einem Mann, der in den Kreisen seines Volkes angesehen ist. Mir war auch bekannt, dass für mich bereits eine Braut gefunden wurde. Der Vater sagte dass ein junges Mädchen seine Schwiegertochter wird. Da ich sie nicht geheiratet habe, hat er somit sein Wort nicht eingehalten und über sich Schande gebracht. Ich habe dann einmal innerhalb von 2 oder 3 Tagen eine Wohnung für uns, also meine Frau und mich gefunden. Wir lebten dann in dieser Wohnung zusammen. Unser Volk hat davon erfahren und es hat mit den Problemen begonnen. Zuerst waren es Drohungen, dann die Taten. Ich und meine Familie wurden ständig bedroht. Ich hatte Angst, dass ich dort getötet werde. Sonst ist es mir eigentlich egal. Aber sie sollen nicht meine Frau und mein Kind anrühren. Es gab Fälle, wo sich mich zusammengeschlagen haben und wo mir gedroht wurde. Ich konnte aber fliehen. Meine Frau weiß Vieles nicht davon ich habe ihr das nicht erzählt um sie nicht zu beunruhigen. Das erste Mal wurde ich drei Monate nachdem ich von zu Hause wegging von Dunganen angerufen. Sie haben mir gesagt, dass ich die Schande über meine Eltern und auch über mein Volk gebracht habe. Darauf habe ich gesagt, dass ich nicht vorhabe, meine Frau zu verlassen, weil ich sie liebe.
Frage: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet?
Antwort: Offiziell waren wir noch nicht verheiratet, lebten aber schon zusammen. Wir haben offiziell geheiratet, als mein Sohn schon 6 oder 7 Monate alt war.
Frage: Setzen Sie bitte fort!
Antwort: Ich wurde dann zusammengeschlagen. Einmal wurde ich so schlimm verprügelt, dass ich 2 Wochen lang im Krankenhaus war. Das war im April 2010. Der letzte Überfall war dann am 31.12.2010. Dann haben wir mehrmals den Wohnort gewechselt und die Telefonnummer gewechselt. Wir wollten uns verstecken. Am Schluss waren wir schon sehr müde auf der Flucht zu sein. Man wollte uns töten. Sie wollen uns töten, weil ich nicht die geheiratet habe, die sie wollten. Auch meine Frau wollen sie töten, weil sie keine Dunganin ist. Das ist alles.
Frage: Gibt es sonst noch einen Ausreisegrund?
Antwort: Nein. Sonst hatte ich keine weiteren Gründe.
Frage: Sie gaben an, dass es im April 2010 den ersten Übergriff gegen Ihre Person kam. Ist das richtig?
Antwort: Nein. Im April wurde ich so zusammengeschlagen, dass ich ins Krankenhaus musste.
Frage: Gab es also auch zuvor auch Übergriffe gegen Sie?
Antwort: Ja.
Frage: Wie viele Übergriffe gegen Ihre Person gab es zuvor ungefähr?
Antwort: Einmal konnte ich fliehen. Ich muss jetzt zusammenzählen, wie oft ich in den 3 Jahren geschlagen wurde. (AW überlegt) Es war insgesamt etwa 5 oder 6 Mal.
Frage: Wurden Sie auch dabei verletzt?
Antwort: Es waren Schläge und Beleidigungen. Nachgefragt. Ja. Ich wurde dabei verletzt.
Frage: Mussten Sie sich danach in ärztliche Behandlung begeben?
Antwort: Nein. Nur das eine Mal im April.
Frage: Was haben Sie im Krankenhaus angegeben, woher die Verletzungen stammen?
Antwort: Ich habe gesagt, dass ich von Hooligans zusammengeschlagen wurde.
Frage: Wieso haben Sie nicht gesagt, dass es Dunganen waren?
Antwort: Wie kann ich denn mein eigenes Volk beflecken?
Frage: Wenn das Volk sich von Ihnen abgewendet hat, wieso sagen Sie dann nicht die Wahrheit?
Antwort: Ich habe mich nicht von diesem Volk abgewandt.
Frage: Sie gaben zuvor an, dass Sie mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Volkes nichts zu tun haben wollen, oder?
Antwort: Mit den Sitten und Gebräuchen will ich nichts zu tun habe. Ich will mich aber nicht vom Volk abwenden. Es fällt mir gerade wieder ein, dass ich auch ausgereist bin, weil die Dunganen von den Kirgisen schlecht behandelt werden.
Frage: Inwiefern?
Antwort: Sie sehen uns nicht als Menschen an.
Frage: Geben Sie mir bitte ein konkretes Beispiel Sie selbst betreffend.
Antwort: Ich wollte mir eine offizielle Arbeitsstelle besorgen. Es wurde mir aber gesagt, ich bekomme keine, weil ich ein Dunganer bin.
Frage: Wer hat das gesagt?
Antwort: Eine private Person.
Frage: Hat es auch von einer Behörde diesbezüglich, Ihre Person betreffend etwas gegeben?
Antwort: Nein. Nichts.
Frage: Wie viele Arbeitgeber haben Sie um eine offizielle Arbeitsstelle gefragt?
Antwort: Ich kann es nicht genau sagen. Es waren viele. Es gab manchmal zwei Absagen am Tag.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie meinen, dass Sie sich, als Sie arbeitslos waren, um eine offizielle Stelle bemüht haben, eine solche aber nicht bekommen haben?
Antwort: Ja. Das ist richtig.
Frage: Ist Ihnen bekannt, wie hoch die Arbeitslosigkeit in Kirgisistan ist?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis auch arbeitslose Personen?
Antwort: Natürlich.
Frage: Arbeiten Ihre Freunde ebenfalls illegal?
Antwort: Ja. So wie ich auch.
Frage: Wie viele Personen aus Ihrem Bekanntenkreis haben eine offizielle Beschäftigung?
Antwort: Keiner
Frage: Und sind das alles Dunganen?
Antwort: Nein. Das sind Russen, Kurden, Deutsche usw. Alle arbeiten schwarz.
Frage: Worin sehen Sie also hier die spezielle Benachteiligung für Sie als Dungane?
Antwort: Die Dunganen arbeiten gerne am Feld und verdienen Geld damit. Die Kirgisen arbeiten nicht und sind denen neidig.
Frage: Was hat das nun mit Ihnen zu tun?
Antwort: Nichts. Ich wurde aber auch beleidigt.
Frage: Gibt es sonst noch einen Fluchtgrund?
Antwort: Nein.
Frage: Um auf Ihre zuvor getätigte Aussage zurückzukommen. Das heißt Sie haben im Krankenhaus absichtlich die Unwahrheit gesagt, woher Ihre Verletzungen stammen. Ist das richtig?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie die Täter, die Sie zusammengeschlagen haben, gekannt?
Antwort: Nein.
Frage: Woher wissen Sie dass es Dunganen waren?
Antwort: An der Sprache. Sie haben geredet.
Frage: Haben Sie jemals Anzeige bei der Polizei erstattet?
Antwort: Was bringt das. Die würde nicht entgegen genommen.
Frage: Die Frage wird wiederholt.
Antwort: Ja. Sie wurde aber nicht entgegen genommen.
Frage: Was wollten Sie anzeigen?
Antwort: Das ich zusammengeschlagen wurde.
Frage: Wann wollten Sie die Anzeige erstatten?
Antwort: 2010, als ich schlimm verprügelt wurde.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Sie im Krankenhaus die Unwahrheit angaben, weil Sie Ihr Volk nicht verraten wollten, bei der Polizei aber Ihr Volk schon zur Anzeige bringen wollten?
Antwort: Ich wollte dort gegen bestimmte Leute Anzeige erstatten.
Frage: Erklären Sie das bitte näher. Welche bestimmten Personen wollten Sie anzeigen?
Antwort: Die mich zusammen geschlagen haben. Ich kenne nicht deren Namen, aber deren Gesichter.
Frage: Und wenn Sie keinen Namen kennen wie können Sie dann bestimmte Personen anzeigen?
Antwort: Ich wollte selbst später in Erfahrung bringen, wie die Leute heißen. In unseren Kreisen ist das möglich.
Frage: Haben Sie es in Erfahrung gebracht?
Antwort: Nein. Es war mir peinlich. Ich wollte nicht noch mehr Schande über mein Volk bringen.
Frage: Also welche bestimmten Personen wollten Sie anzeigen?
Antwort: Ich kannte die Personen nicht. Ich kannte aber die Gesichter. Es ist doch Aufgabe der Polizei, dann das herauszufinden.
Frage: Was genau haben Sie bei der Polizei angegeben?
Antwort: Ich wurde von Schlägertypen zusammengeschlagen.
Frage: Haben Sie auch angegeben, dass es Angehörige Ihre Volksgruppe waren?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Er hat nicht danach gefragt.
Frage: Was hat der Polizist in Folge gemacht?
Antwort: Ich möchte noch sagen, dass ich dem Polizisten auch nicht gesagt habe, dass ich selbst Dungane bin. Ich habe dem Polizisten gesagt, dass ich zusammengeschlagen wurde, aber nicht dass ich von Dunganen zusammengeschlagen wurde. Ich wollte das nicht, dass noch mehr Schande über mein Volk kommt.
Frage: Das heißt Sie haben absichtlich nicht die Wahrheit angeführt, oder?
Antwort: Es hätte ja die Polizei ermitteln können.
Frage: Und was wäre gewesen, wenn ein Täter ausgemittelt worden wäre und es zu einer Verhandlung gekommen wäre?
Antwort: Das wäre nur eine Schande im kleinen Kreis gewesen.
Frage: Das verstehe ich nicht. Wenn Sie Anzeige bei der Polizei erstatten, dann stellt das eine Schande dar, wenn es aber zu einem Prozess gegen einen Dunganen kommt dann nicht?
Antwort: Ja. Es würde sonst heißen, dass die Dunganen gegenseitig Anzeige erstatten. Bei einem Prozess ist ein bestimmter Dungane.
Frage: Sie gaben an, dass es Drohungen gegen Sie gab. Wie lauteten diese Drohungen?
Antwort: Von den Dunganen meinen Sie?
Frage: Hat Sie noch jemand anderer bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Also. Wie lauteten die Drohungen?
Antwort: Sie werden mich töten.
Frage: Haben Sie diese Drohungen ernst genommen?
Antwort: Natürlich. Das ist ernst zu nehmen. Die machen die Drohung ernst.
Frage: Können Sie mir erklären, weshalb dann bei mehreren Zusammentreffen die Drohung nicht wahr gemacht wurde?
Antwort: Ich wurde 3 Mal geschlagen. Ich konnte dabei immer fliehen. Nur das eine Mal, als ich heftig zusammengeschlagen wurde, haben sie geglaubt, dass ich das nicht überleben werde und von mir abgelassen. Ich habe aber überlebt.
Frage: Wann wurden Sie das erste Mal zusammengeschlagen?
Antwort: Das war ca. 6 Monate nachdem ich von zu Hause weggegangen bin.
Frage: Also war das etwa 3 Monate nach der ersten Drohung?
Antwort: Ja.
Frage: Wurde dabei schon gedroht Sie umzubringen?
Antwort: Nein. Sie haben normal mit mir gesprochen und gesagt, dass ich meine Frau verlassen soll.
Frage: Wann kam die erste Drohung, in der Ihnen mit dem Tod gedroht wurde?
Antwort: Das war als mein Sohn zwei Monate alt war.
Frage: Wieso erstmalig nach der Geburt Ihres Sohnes?
Antwort: Sie dachten, dass ich mit dieser Frau eine gewisse Zeit zusammen bleibe und sie dann verlassen werde, weil ich ein junger Mann bin. Ich habe sie aber nicht verlassen, sondern einen Sohn mit ihr.
Frage: Während der Schwangerschaft gab es diesbezüglich auch solche Drohungen?
Antwort: Es wussten nur wenige von der Schwangerschaft.
Frage: Sie gaben zuvor an, dass die Dunganen immer alles in Erfahrung bringen und überall, auch im Ausland massive Kontakte untereinander haben. Es ist daher auch anzunehmen, dass bekannt gewesen sein musste, dass Ihre Frau schwanger ist, oder?
Antwort: Möglich. Ich kann es nicht ausschließen.
Frage: Aber es gab keine Morddrohungen in dieser Zeit, ist das richtig?
Antwort: Ja. Nach der Geburt hat es Morddrohungen gegeben, davor nicht.
Frage: Das heißt, dass es die erste Morddrohung ab März oder April 2010 gegeben haben muss. Ist das richtig?
Antwort: Ja. Da wurde mir im Februar 2010 konkret gesagt, dass ich umgebracht werde.
Frage: Warum sind Sie nicht schon nach dieser Drohung ausgereist?
Antwort: Ich hatte keine Möglichkeit.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es war mir peinlich, meine Freunde um Hilfe zu bitten, weil ich sie schon vorher um Hilfe gebeten habe.
Frage: Es kam dann im April 2010 zu dem einzigen Übergriff, bei dem Sie so verletzt wurden, dass Sie ins Krankenhaus mussten. Danach haben Sie von keinen solchen Übergriffen mehr berichtet. Wieso reisten Sie also erst im September 2011 aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
Antwort: Wie ich schon sagte, weil ich dazu keine Möglichkeit hatte.
Frage: Wieso sollten Sie dieselbe Möglichkeit, die Sie im Jahr 2011 hatten nicht auch schon im Jahr 2010 haben?
Antwort: Ich habe meinen Freunden gesagt, dass bei mir alles gut sein wird und habe meine Freunde auch vorher schon mehrmals um Hilfe gebeten.
Frage: Das heißt Sie haben nicht nur die Behörde und das Krankenhaus angelogen, sondern auch Ihre Freunde?
Antwort: Ich wollte Sie nicht beunruhigen.
Frage: Sie führten an, dass Sie seit mindestens März 2010 Morddrohungen erhalten haben und im April 2010 zusammengeschlagen wurden. Von einem weiteren, massiven Übergriff, welcher eine ärztliche Behandlungsnotwendigkeit zur Folge hatte, haben Sie nichts berichtet. Wieso also sind Sie dann im September 2011 aus Ihrem Herkunftsstaat bei gleichbleibenden Verhältnissen ausgereist?
Antwort: Es hat keine Übergriffe mehr nach dem April 2010 gegeben. Aber unser Volk kann warten. Es könnte auch erst in 10 Jahren einen Angriff geben.
Frage: Beantworten Sie bitte meine Frage.
Antwort: Ich habe gehofft, dass es sich zum Besseren wendet. Ich habe auch mit den Ältesten gesprochen. Hier in Österreich habe ich es auch nicht leicht. Ich habe hier keine Freunde.
Frage: Sie weichen meiner Frage aus. Was war bei gleichbleibenden Verhältnissen nun im September 2011 anders, dass Sie nun ausreisen mussten?
Antwort: Da habe ich wieder die Möglichkeit bekommen, mich an meine Freunde zu wenden und um Hilfe zu bitten.
Frage: Das müssen Sie mir bitte näher erklären.
Antwort: Ich habe es mir gründlich überlegt. Außerdem war meine Frau schon im 3. Monat mit dem zweiten Kind schwanger. Ich musste mich also um meine Familie sorgen.
Frage: Wieso konnten Sie erst im September 2011 Ihre Freunde wieder um Hilfe bitten?
Antwort: Weil davor - bei uns ist es so, dass man den Freunden untereinander hilft. Wir haben zuvor einem anderen Freund geholfen. Auch ich. Und im September habe ich mich wieder an die Freunde gewandt. Es gab davor keine passende Möglichkeit, mich an die Freunde zu wenden.
Frage: Wie mussten Sie dem anderen Freund helfen?
Antwort: Er lebt in Armut.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Ihr Leben und das Leben Ihrer Familie in Gefahr ist, Sie aber die Freunde nicht um Hilfe bitten, weil Sie sozusagen noch nicht an der Reihe sind und zuvor einem anderen, weiterhin im Land lebenden Freund auch von Ihrer Seite aus geholfen werden muss?
Antwort: Wie konnte ich mich vordrängen, wenn dieser Freund, der drei Kinder hat, nichts zu Essen hatte? Es war mir klar, dass ich in Gefahr bin, aber ich hatte wenigstens ein Stück Brot.
Frage: Können Sie mir berichten, was 7 Monate nach der Geburt Ihres Kindes vorgefallen ist?
Antwort: Da haben wir standesamtlich geheiratet.
Frage: Gab es danach keinen Vorfall mit Ihrem Vater?
Antwort: Meine Eltern habe ich schon seit 3 Jahren nicht mehr gesehen. Ich habe mit ihnen nicht gesprochen, habe aber gehört, dass sie noch böse auf mich sind.
Frage: Sind Ihnen Ihre Angaben, welche sie im Zuge der Erstbefragung gemacht haben noch in Erinnerung?
Antwort: Ja.
Vorhalt: Sie gaben hier an, dass Ihr Vater nicht mit der Eheschließung, welche 7 Monate nach der Geburt Ihres Kindes stattgefunden hat, einverstanden war und Sie in Folge aus dem Haus geschmissen hat.
Anmerkung: Der AW gibt hier während der Übersetzung an, dass das absolut richtig aufgeschrieben ist.
Frage: Wie kann Ihr Vater Sie 7 Monate nach der Geburt Ihres Kindes hinauswerfen, wenn Sie schon 3 Jahre zuvor keinen Kontakt mehr mit Ihm hatten?
Antwort: Da stimmt etwas nicht. Es ist richtig, dass mich mein Vater gleich hinausgeschmissen hat. Vor 3 Jahren.
Frage: Inwiefern kommt Ihr Vater mit der Eheschließung noch einmal ins Spiel?
Antwort: Da spielte er überhaupt keine Rolle.
Vorhalt: Sie haben auch angeführt, dass nach der Eheschließung von Angehörigen Ihrer Volksgruppe gesagt wurde, dass Sie sich wieder scheiden lassen sollen, weil sie meinten, dass Sie sonst Probleme bekommen, wenn Sie das nicht machen. Sie hätten das aber nicht so ernst genommen.
Anmerkung: Dem AW wird dieser Teil der Aussage aus dem Protokoll noch einmal rückübersetzt. Dieser gibt an, dass das absolut richtig ist.
Frage: Wieso können Sie Gespräche 7 Monate nach der Geburt Ihres Sohnes, also im August 2010 nicht ernst nehmen, wenn es bereits im April 2010 Morddrohungen gegen Sie gab und Sie zusammengeschlagen wurden?
Antwort: Das ist nicht richtig.
Frage: Wieso haben Sie das dann angegeben und auch jetzt zuvor bestätigt?
Antwort: Das war doch viel früher, als ich zusammengeschlagen wurde. Kann ich das noch einmal hören?
Anmerkung: Es wird die Angabe noch einmal übersetzt. Danach
Antwort: Da ist ein Fehler unterlaufen. Vielleicht bin ich falsch verstanden worden.
Frage: Ich habe Sie am Anfang gefragt, ob alles richtig aufgeschrieben wurde. Sie gaben an, dass alles richtig sei. Was ist also nun falsch?
Antwort: Alle Wörter sind richtig, aber der Sinn ist falsch. Es gab eine andere, zeitliche Abfolge. Vielleicht wurde da etwas auseinandergebracht.
Frage: Was war damit gemeint, dass Sie im Zuge des letzten Zusammenschlagens gewusst haben, dass sie die Absicht haben, Sie umzubringen, es Ihnen aber gelungen sei, zu flüchten?
Antwort: Wenn man Personen mit Baseballschlägern sieht, ist es klar genug.
Frage: Sie meinten damit den Vorfall im April 2010?
Antwort: Nein. Das war am 31.12.2010. Da war mein Sohn ein Jahr alt. Nein. Es war im Jänner 2011.
Frage: Schildern Sie mir das bitte, wie das damals genau war?
Antwort: Mein Sohn hatte Geburtstag und ich habe meine Freunde zu mir eingeladen. Ich schaute aus dem Fenster und sah, dass jemand kommt. Ich dachte, das wären meine Freunde. Ich bin dann raus gegangen und habe das Tor aufgemacht. Es waren ca. 5 Personen. Dann, als ich sie näher sah, sah ich, dass es nicht die Freunde waren sondern Leute, die Baseballschläger in den Händen hielten. Ich lief ins Haus zurück, versteckte meine Frau im Keller, sagte zu ihr sie und das Kind sollen sich ganz still verhalten. Dann habe ich das Haus abgeschlossen. Dann fingen sie an herumzuschreien ich soll herauskommen und haben begonnen, auf die Haustüre zu schlagen. Ich sprang dann aus dem Fenster. Das war alles.
Frage: Was geschah dann in Folge?
Antwort: Ich lief davon.
Frage: Und danach?
Antwort: Dann habe ich meine Freunde angerufen und bat sie um Hilfe und Unterstützung. Sie kamen schnell zu mir. Dann gingen wir langsam in das Haus hinein. Die Täter haben die Tür aufgebrochen und haben in der Wohnung alles verwüstet. Einer meiner Freunde rief die Polizei. Ich bin zum Keller gelaufen. Meine Frau saß immer noch mit dem Kind dort. Sie hatte Angst raus zu gehen. Das Ganze hat ca. 20 Minuten gedauert. Aber dem Moment, als ich von zu Hause weglief, bis ich mit den Freunden wieder zurück im Haus war. Ich holte meine Frau. Wir haben die erste Nacht bei einem Freund übernachtet und ich habe angefangen, eine neue Wohnung zu suchen, weil die Täter ja wussten, wo ich zu finden bin.
Frage: Wann haben Sie die Sachen aus der alten Wohnung abgeholt, als Sie in die neue Wohnung gezogen sind?
Antwort: Ich bin nicht selbst in die Wohnung zurück, sondern schickte meine Freunde.
Frage: Wie viele Parteien haben in diesem Haus gesamt gelebt? Wie viele Wohnungen gab es?
Antwort: Das war ein Haus. In diesem Haus lebten wir und noch eine weitere Familie. Es war ein privates Haus. Ich hatte dort ein Zimmer zur Verfügung. Wie viele Zimmer das Haus hatte, weiß ich nicht.
Frage: Und wieso sind Sie nicht spätestens jetzt im Jänner 2011 ausgereist?
Antwort: Ich habe versucht mit meinen Ältesten von unserer Gemeinde zu sprechen, damit er die anderen ersucht, mich in Ruhe zu lassen.
Vorhalt: Das ist nicht glaubhaft. Sie gaben an im April 2010 zusammengeschlagen zu werden und im Jänner 2011 müssen Sie sich und Ihre Familie verstecken, weil Sie glaubten, von den Personen mit den Baseballschlägern getötet zu werden. Trotzdem bleiben Sie dann noch bis September 2011 im Herkunftsstaat um dann, ohne weiteren Vorkommnissen ausreisen zu müssen.
Frage: Wie erklären Sie sich dazu?
Antwort: Ich hatte bis zuletzt Hoffnung.
Frage: Was hat dann im September 2011 die Hoffnung genommen?
Antwort: Ich habe mit dem Ältesten gesprochen.
Frage: Das heißt Sie können mit dem Ältesten in Ruhe sprechen, mit anderen aus Ihrer Volksgruppe nicht?
Antwort: Er ist ein alter Mann. Er kann mich nicht zusammenschlagen. Er war alleine. Er sagte, dass er darüber mit den anderen Ältesten sprechen wird. Das war's.
Frage: Wann war das Gespräch mit dem Ältesten?
Antwort: Das war Mitte Jänner 2011.
Frage: Bekamen Sie auch eine Antwort?
Antwort: Er sagte, dass er die Entscheidung nicht alleine treffen kann, sondern mit den anderen sprechen wird.
Frage: Ich frage also noch einmal: Haben Sie dann eine Antwort bekommen?
Antwort: Nein.
Frage: Und es gab auch keine Vorkommnisse mehr zwischen Jänner 2011 und Ihrer Ausreise?
Antwort: Nur Telefonate.
Frage: Haben Sie beim Ältesten nie nachgefragt, ob er schon etwas weiß?
Antwort: Er hat Ende Jänner zu mir gesagt, dass er mir nicht helfen kann. Er würde mir helfen, kann aber nicht. Seine Antwort war "Nein". Nachgefragt: Das habe ich zuvor auf die Frage, ob ich eine Antwort bekommen habe gemeint.
Frage: Ich kann trotzdem noch nicht erkennen, weshalb Sie von Ende Jänner 2011 bis September 2011 bei gleicher Lage und nach Antwort des Ältesten noch im Herkunftsstaat bleiben. Können Sie mir das erklären?
Antwort: Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte.
Frage: Das wussten Sie aber auch danach nicht. Trotzdem konnten Sie in Folge innerhalb von 15 Tagen das Geld für die Ausreise aufbringen und die Ausreise organisieren. Oder?
Antwort: Ich musste warten, bis ich dran bin.
Frage: Sie führten an, dass ein Freund die Polizei verständigt hat, nachdem der Übergriff stattfand. Kam es zur Anzeige?
Antwort: Nein. Sie kamen nicht.
Frage: Gingen Sie zur Polizei hin und haben Anzeige erstattet?
Antwort: Nein. Was bringt es? Nein.
Frage: Gab es ein Protokoll als Sie das erste Mal eine Anzeige erstattet haben?
Antwort: Nein. Ich bin zum Polizisten hingegangen. Er hat sich das Ganze angehört. Nachdem er es sich angehört hat, hat er gesagt, dass ich gehen kann.
Frage: Sonst noch was?
Antwort: Nein.
Frage: Was würde geschehen, wenn Sie sich scheiden lassen würden. Wären dann die Probleme weg oder würden Sie weiterhin bestehen?
Antwort: Nein. Sie gehen nicht weg. Weil jetzt gibt es ein Kind.
Frage: Das hat es aber auch schon zum Zeitpunkt der Eheschließung gegeben. Hier führten Sie an, dass Sie sich scheiden lassen sollten, sonst würde es Probleme geben. Scheiden lassen kann man sich aber erst nach einer Eheschließung. Was ist also der Unterschied?
Antwort: Nein. Das haben sie mir von Anfang an gesagt. Mit Frau meinte ich meine jetzige Frau. Damals waren wir aber noch nicht verheiratet. Ich sagte aber den Leuten, dass das meine Frau ist. Daher haben sie gesagt, dass ich mich scheiden lassen soll.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, aus politischen oder religiösen Gründen keine Verfolgung zu fürchten und auch sonst keine Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates zu haben. Zudem legte der Beschwerdeführer ein russischsprachiges Schreiben vor, wonach es sich laut Übersetzung um eine Bestätigung vom 22.03.2010 darüber handle, dass sich der Beschwerdeführer am 10.03.2010 einer Untersuchung unterzogen habe, weil er zusammengeschlagen worden sei und dabei mehrere Prellungen und ein geschlossenes Schädel-Hirn Trauma mit Gehirnerschütterung davon getragen habe. Ausgestellt wurde diese Bestätigung vom Zentrum der Familienmedizin im XXXX . Diese Bestätigung habe er zusammen mit seiner Geburtsurkunde aufbewahrt und sei ihm gesagt worden, jegliche Dokumente vorzulegen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor dem Bundesasylamt vor, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.
Befragt, wann sie erstmals den Entschluss gefasst habe, ihren Herkunftsstaat verlassen zu wollen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten gedacht, dass sie Silvester 2010/2011 Besuch von Freunden bekämen. Der Erstbeschwerdeführer sei aus dem Haus gegangen und als er wieder zurückgekommen sei, habe er gemeint, sie sollten sich verstecken. Sie habe sich daraufhin mit dem Drittbeschwerdeführer etwa eine Stunde im Keller versteckt. Jemand sei in das Haus eingedrungen und sie habe Geschrei gehört. Als sie wieder nach oben gegangen sei, habe sie bemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei. Nach diesem Vorfall seien sie in eine andere Wohnung umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten.
Zu ihren Ausreisegründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, nach den Traditionen des Islam hätten der Erstbeschwerdeführer und sie vor einem Mullah heiraten und vorher die Zustimmung der Eltern einholen sollen. Das hätten sie jedoch nicht gemacht. Sie sei zwar eine Muslimin, doch sie sei nicht bereit, Kopftücher zu tragen, da sie eine moderne Frau sei. Deshalb sei ihr schon öfter angedroht worden, dass man sie steinige. Befragt, ob ihr ein Fall einer Steinigung in Kirgistan bekannt sei, verneinte sie. Andere Frauen hätten gemeint, dass man sie steinigen solle, als sie mit dem Erstbeschwerdeführer zusammengezogen sei. Es sei immer bei verbalen Drohungen geblieben. Außerdem sei sie von ihrer Tante einmal an den Haaren gezogen und geschlagen worden. Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, habe sie ihre Tante so verprügelt, dass ihr Steißbein gebrochen gewesen sei. Sie sei im Krankenhaus behandelt worden und habe sich danach an die Polizei gewandt. Der Polizist habe sie aber wieder nach Hause geschickt und gemeint, dass ihre Tante für sie sorge und sie dafür dankbar sein solle. Später habe sie keine Hilfe der Polizei mehr in Anspruch genommen. Man sei in Kirgisistan nicht beschützt und könne keine Hilfe erwarten. Sie habe ab dem Jahr 2009 nicht mehr versucht, die Hilfe des kirgisischen Staates in Anspruch zu nehmen und sie vermute lediglich, dass sie keine Hilfe erhielte. Sie habe auch nie versucht in einem anderen Teil Kirgisistans Unterkunft zu nehmen.
Mit den staatlichen Behörden habe sie keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenangehörigkeit gehabt. Auch habe sie bei der Arbeitssuche keine Schwierigkeiten gehabt, da sowieso nur die wenigsten Leute einer offiziellen Arbeit nachgingen. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, von ihrer Tante umgebracht zu werden; der Erst- und der Drittbeschwerdeführer könnten von den Dunganen umgebracht werden. Auch die Kirgisen könnten ihre Ausreise als Beleidigung für das Land werten und sie deshalb umbringen.
Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer den Vorfall im Jänner 2011 anders geschildert habe, erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe die Abschürfungen am Hals gesehen und er habe gezittert. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er zusammengeschlagen worden sei. Auf Nachfrage, ob es von Jänner 2011 bis September 2011 an der neuen Adresse weitere Vorfälle gegeben habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe ihre SIM-Karte weggeworfen, sodass sie nicht mehr telefonisch zu erreichen gewesen sei. Sie sei jedoch weiterhin auf der Straße beschimpft worden. Befragt, woher die Leute sie gekannt hätten, erklärte sie, man spreche mit den Leuten und nenne ihnen die Volksgruppenangehörigkeit; es gebe überall eine oder mehrere uigurische Familien und Dinge sprächen sich schnell herum.
Am 16.12.2011 wurde der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, die Zweitbeschwerdeführerin stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eigene Fluchtgründe für den Viertbeschwerdeführer nicht vorgebracht wurden. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, zugestellt am 03.04.2012, wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Viertbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Rahmen des Familienverfahrens wurden den Erst- bis Drittbeschwerdeführern in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan und begründete im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er weder von staatlicher Seite noch mit Duldung des Staates von Drittpersonen verfolgt oder benachteiligt worden sei und auch der einmalige Übergriff gegen ihn nicht auf Konventionsgründen basiert habe, sondern ausschließlich von Angehörigen seiner Volksgruppe wegen eines Bruches mit den Traditionen angegriffen worden sei. Darüber hinaus sei aus den Ausführungen zu erkennen, dass - soweit man diesen Ausführen Glauben schenke - es an einem geforderten, zeitlichen Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen und der Ausreise mangle. So sei es zu je einem Vorfall im April 2010 und im Jänner 2011 gekommen, der Erstbeschwerdeführer sei jedoch erst im September 2011 ausgereist. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien somit weder asylrelevant noch glaubhaft. So habe es darüber hinaus Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalles im Jänner 2011 gegeben. Und sei es letztlich in seiner Verantwortung gelegen, dass er gegenüber der Polizei unrichtige Angaben getätigt habe und somit ein Einschreiten der Polizei nicht ermöglicht habe.
Der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls damit begründet, dass sie weder von staatlicher Seite noch mit Duldung des Staates von Drittpersonen verfolgt oder benachteiligt worden sei und auch der einmalige Übergriff von ihrer Tante nicht auf Konventionsgründen basiert sei, sondern ausschließlich ihr Zusammenleben mit dem Erstbeschwerdeführer missbilligt worden sei. Allfällige Übergriffe gegen ihre Person habe sie nicht vorgebracht und mangle es im Hinblick auf den einmaligen Übergriff ihrer Tante, wo sie an den Haaren gezogen worden sei, an einer gewissen Intensität des Handelns. Darüber hinaus habe sie aus eigenem Antrieb unterlassen, den Vorfall bei den Behörden anzuzeigen. Aus den Länderberichten sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der kirgisische Staat nicht in der Lage bzw. nicht Willens wäre, gegen Straftäter vorzugehen und der Bevölkerung entsprechenden Schutz zu gewähren.
Hinsichtlich dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, für diese seien keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden und deren Anträge ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Familienverbandes gestellt worden.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass den Beschwerdeführern weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Doch bestehe angesichts der Erkrankung des Viertbeschwerdeführers in Zusammenschau mit der medizinischen Versorgungsmöglichkeit im Herkunftsstaat die Gefahr, dass dieser im Fall einer Rückkehr einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
5. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften am 18.04.2012 Beschwerde, worin betreffend der sicherheitskritischen Lage der Dunganen in Kirgisistan auf zwei Berichte aus dem Jahr 2008 und 2010 hingewiesen wurde. Soweit die belangte Behörde festhalte, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin widersprochen hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme schlüssig dargelegt habe, wie sie zu der irrigen Annahme gelangt sei, dass der Erstbeschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei. Zudem gehe die belangte Behörde in aktenwidriger Weise fehl, wenn sie davon ausgehe, dass dem Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz zukomme, da dem Vorbringen offensichtlich die Konventionsgründe Rasse/Ethnie bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (biethnische Ehe) zugrunde liege. Hinsichtlich des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Fluchtgrund und Fluchtzeitpunkt wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt habe, warum die Ausreise unmittelbar nach dem letzten Vorfall nicht möglich gewesen sei. Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liege die belangte Behörde falsch, wenn sie verneine, dass das Fluchtvorbringen auf einem Konventionsgrund beruhe. So handle es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine moderne Frau, welche sich nicht an strenggläubige, islamische Kleidervorschriften halte und deshalb Anfeindung und Drohungen seitens ihrer Ethnie und der des Erstbeschwerdeführers ausgesetzt gewesen sei.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten der Erstbis Viertbeschwerdeführer langten am 24.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid vom 30.03.2012 hinsichtlich des Namens der Zweitbeschwerdeführerin berichtigt.
6. Am 21.10.2012 wurde der Fünftbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren, der Erstbeschwerdeführer stellte für ihn als gesetzlicher Vertreter am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2012, zugestellt am 28.11.2012, wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Rahmen des Familienverfahrens wurde dem Fünftbeschwerdeführer in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Fünftbeschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2012 wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Fünftbeschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung am 07.12.2012 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers langten am 11.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013 wurden die Beschwerdeführer über die allgemeine Lage in Kirgisistan sowie die Lage der Dunganen und Uiguren in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welcher sie mit Schreiben vom 13.11.2013 nachgekommen sind. Darin wurde lediglich ausgeführt, dass man die Feststellungen des Asylgerichthofes zur Kenntnis nehme und übermittelten die Beschwerdeführer ihrerseits ein Konvolut an russischsprachigen Berichten zur Situation der Dunganen und Uiguren.
7. Mit 01.01.2014 bzw. 05.02.2014 ging das Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
8. Am 22.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm.
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX , Staatsangehörigkeit: Kirgisistan,
Volksgruppe: Uigurin, moslemischer Glaube, standesamtlich verheiratet mit XXXX , drei Kinder. Ist das korrekt?
BF 2: Ja.
R: Die Beschwerdeführerin trägt ein blaues enges Kleid mit goldener Bordüre um die Taille, eine schwarze Langarmweste, ein dunkelgrünes Kopftuch, einem darunter liegendes schwarzen Kopftuch, das den gesamten Kopf, Nacken und Kinnbereich bedecken, und schwarze Stiefel.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 2: Absolut keine Probleme. Die Einvernahmesituation war sehr gut. Der Referent Herr XXXX hat uns sehr gut behandelt.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 2: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, ich möchte nichts ergänzen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 2: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wenn ich ehrlich bin. Ich möchte ehrlich zu Ihnen sein, ich weiß es nicht mehr. Wir haben es so verstanden, dass wir den subsidiären Schutz wegen unseres Sohnes bekommen haben.
R: Ja. Fasst die Beschwerde zusammen. Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 2: Ja, das habe ich auch damals angegeben. Was meine Kleidung anbelangt, möchte ich diesbezüglich etwas sagen. Als wir die Entscheidung in Österreich bekommen haben, und als wir mit dem Anwalt die negative Entscheidung besprochen haben, hat man uns eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr gewährt. Der Anwalt hat man uns gesagt, dass man uns den subsidiären Schutz aberkennen kann, wenn mein Sohn gesund wird. Er hat aber auch gesagt, dass es keine Garantie gibt, dass man uns politisches Asyl gewährt. Wir haben im Lager bzw. in einer Pension gelebt, und wir haben darüber nachgedacht, wir hatten Angst dass man uns ins das Heimatland abschieben wird. Ich habe mir gedacht, dass es besser für mich ist, wenn ich beginne, die moslemische Kleidung zu tragen, um mich daran zu gewöhnen, im Falle meiner Rückkehr würde es für mich dann leichter sein, dort zu leben. Hinter der Kleidung verbirgt sich jedoch keine Ideologie bzw. keine besondere religiöse Überzeugung. Ich will niemanden durch meine Kleidung etwas beweisen. Ich bin mit allen Religionen dieser Welt solidarisch. Ich sage das nur deswegen, weil ich weiß, dass es soviele Streitigkeiten wegen der religiösen Gründe entstehen, und das macht mir Angst. Ich möchte nicht, dass mein Aussehen einen anderen Eindruck vermittelt, als es gemeint ist. Ich bemühe mich, mich hier zu integrieren, habe Kontakte mit anderen Personen und die Kleidung habe ich nur deswegen angezogen, um mich seelisch für die eventuelle Rückkehr vorzubereiten.
R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat die religiöse Bekleidung getragen?
BF2: Nein, ich habe die Kleidung erst hier zu tragen bekommen, falls man mich abschieben sollte, wird es dann zu keinen Problemen wegen der Kleidung kommen.
R: Tragen Sie die Kleidung freiwillig?
BF2: Hier schon, ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 2: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe, zB weil Sie eine Frau sind, verfolgt?
BF 2: Wegen der Hautfarbe und der Rasse nicht.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 2: Es gab nur Probleme nach der Heirat meines Mannes, weil seine Verwandten sehr religiös sind. Wir haben das bereits bei der vorigen Einvernahme geschildert.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 2: Nein, ich persönlich nicht.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 2: Die Verwandten meines Mannes wollten nicht, dass er mit mir zusammenlebt. Ich habe bei meiner Tante gelebt. Ich möchte mich nicht wiederholen, ich habe das ganze Vorbringen schon geschildert. Aber ich möchte Sie wirklich nicht belügen. Ich möchte sagen, dass unter anderem, auch unsere Zukunft die Entscheidung über die Ausreise beeinflusst hat. Wir sind ja noch jung, wir können arbeiten, wir glauben, dass wir die Kraft haben etwas weiter zu bringen, zu arbeiten. Deswegen, und ich möchte wirklich ehrlich zu Ihnen sein, waren wir sehr sehr froh, dass wir den subsidiären Schutz bekommen haben. Mein Mann konnte nach dem Bescheid, mit dem uns der subsidiäre Schutz gewährt wurde, aufgrund seiner nicht ausreichenden Sprachkenntnisse, nicht sofort einen Job bekommen. Er musste zuerst einen Deutschkurs abschließen, und hat erst dann einen Job bekommen. Ich weiß nicht mehr ob das nach drei oder sechs Monaten war. Jedenfalls haben wir damals in einer Pension gelebt. Wir haben Geld gebraucht um in ein Privatquartier zu übersiedeln, das wollten wir. Wir haben uns an die Volkshilfe gewandt, und haben betont, dass wir keinesfalls eine finanzielle Unterstützung wollen, sondern nur einen Rat, wo wir eine möglichst billige Wohnung bekommen können. Dann ist Gottseidank alles gelungen, wir sind unheimlich glücklich über unsere derzeitige Situation, und haben ehrlich gesagt Kirgisistan verdrängt bzw. vergessen.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe! Schildern Sie sie von sich aus, in einem zusammenhängenden Vortrag und so präzise wie möglich. Ich werde erst Fragen zu Ihren Angaben stellen, wenn Sie mit der Schilderung fertig sind.
BF 2: Ich habe Angst, dass meine heutigen Angaben nicht mit meinen Angaben bei der vorherigen Einvernahme übereinstimmen werden, deswegen überlege ich gerade womit ich beginnen soll. Bitte um Entschuldigung. Der Hauptgrund für unsere Ausreise entstand nach unserer Heirat. Die Verwandten bzw. die Eltern meines Mannes haben Druck ausgeübt. Wir haben in einer Wohnung gewohnt. Aber mein Mann hatte ständig Probleme mit seinen Brüdern. Und meine Tante hat wiederum Druck auf mich ausgeübt. Es war nämlich so, dass ich von meiner Tante geflüchtet bin, als ich geheiratet habe. Sie hat mir immer gesagt, dass ich eine Schande über die Familie gebracht habe, und geflüchtet bin. Eigentlich war ihr das im Grunde genommen egal, aber sie wollte dass ich arbeite und ihr das Geld übergebe. Ich wurde schwanger. Mein Sohn wurde geboren. Und als ich vom Krankenhaus nach Hause gekommen bin, war das für mich Stress. Und dann habe ich meinem Mann gesagt, dass wir irgendwo hin wegfahren sollten, weil ich das nicht mehr aushalte. (BF weint.) Bitte um Entschuldigung, wenn ich mich daran erinnere, kommen automatisch die Tränen. Danke. Die Lage ist auch so, dass es sehr schwer ist, wenn es niemanden gibt, an den man sich wenden kann. Wir sind hierhergekommen und wir leben hier bereits das vierte Jahr. Wir haben erst hier verstanden wie das ist, wenn sich die Menschen in jeglicher Lage helfen. Das ist für mich schwer zu beschreiben, auch zu vergleichen. Solche Vergleiche tun weh. Hier bekommt man auch Hilfe von wildfremden Personen, von der Frauenhilfe oder der Volkshilfe z.B. Es wird gelobt, dass in Asien die Mitglieder der muslimischen Familie einander helfen, aber in der Wirklichkeit habe ich so etwas nicht erlebt, so etwas gibt es nicht. Deswegen kann ich mir meine Rückkehr nicht einmal vorstellen. Ich weiß nicht, ob ich das Leben dort schaffe. Ich weiß nicht, an wen ich mich dort wenden kann, wohin ich gehen kann. Wenn ich mich an Kirgisistan erinnere... in der Zeit, in der ich in Österreich bin, hab ich versucht mich an Kirgisistan nicht zu erinnern.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 2: Ich denke, dass die Brüder meines Mannes ihn finden werden. Und ich mit den Kindern auf der Straße lande. Was meinem Mann zustoßen wird weiß ich nicht, aber ich weiß, was mir zustoßen wird.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 2: Ich habe Angst, dass es Spannungen geben wird, auch seitens des Staates, da man erfahren wird, dass wir um politisches Asyl angesucht haben. Und dass es auch Probleme seitens der Verwandten meines Mannes geben wird.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisien zurückkehren müssten?
BF 2: Wo sollen wir außer in XXXX wohnen? Ich weiß gar nicht, wie ich das erklären soll. Man hätte uns auch jedenfalls auch dort erwischt.
R: Wer ist "man"?
BF2: Die Brüder meines Mannes.
R: Haben Ihre Söhne eigene Fluchtgründe?
BF 2: Nein.
R: Gibt es Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute in Ihrem Verfahren oder in denen Ihrer Kinder vorlegen möchten?
BF 2: Nein. Wir haben uns auch deswegen nicht an einen Anwalt gewandt. Ich weiß nicht, ob das gut oder schlecht ist.
R: Sie haben gesagt, Ihre Tante hat Sie unter Druck gesetzt. Wie kann ich mir das vorstellen, was hat Ihre Tante gemacht?
BF2: Als ich schon verheiratet war?
R: Überhaupt.
BF2: Dort kennen die Leute einander. Sie hat immer gesagt, dass ich ein "leichtes Mädchen" bin. Und dass ich schwanger geworden bin. Für mich persönlich ist sie keine Frau, sondern ein Monster. Ich verstehe, dass das kein globales politisches Problem ist, aber das ist etwas was mich innerlich zerreißt.
R: Wie hat Ihre Tante Sie konkret unter Druck gesetzt?
BF2: Sie hat mich gesucht und mich immer wieder irgendwo auf der Straße gefunden. Sie hat ständig herumgeredet, sie hat so geschrien, dass die ganze Straße sie gehört hat. Es war wirklich sehr unangenehm. Ich habe immer gedacht, dass ihr doch nichts Schlimmes getan habe.
R: Wann sind Sie mit Ihrem Mann zusammen gezogen?
BF2: Am 30.04.2009. Ich kann mich an das Datum erinnern. Der Referent in Salzburg hat mich gefragt, warum ich mich so genau an das Datum erinnern kann. Ich habe zu ihm gesagt, dass es auf
Russisch ein Sprichwort gibt: Wonach man sich sein ganzes Leben quälen wird, wenn man sich im Mai verheiratet. Standesamtlich haben wir erst im Juli 2010 geheiratet, nach der Geburt meines Sohnes.
R: Sie sagen, Sie haben standesamtlich erst im Juli 2010 geheiratet. Haben Sie traditionell bereits vorher geheiratet?
BF2: Vorher sind wir in die Moschee gegangen und der Mullah hat uns getraut. Das hat keine zwei Minuten gedauert.
R: Wann war das?
BF2: Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß, dass wir am 30. gemeinsam zu leben begonnen haben. Zuerst haben wir uns moslemisch getraut, und dann haben wir gemeinsam zusammengelebt.
R: War Ihre Tante mit der Ehe einverstanden?
BF2: Nein.
R: Was hat sie gemacht?
BF2: Nichts, ich bin einfach von ihr geflüchtet.
R: Wie haben die Verwandten/Eltern Ihres Mannes reagiert?
BF2: Schrecklich.
R: Was haben sie gemacht?
BF2: Sie haben mich einmal angeschaut. Sein Vater hat gesagt, dass er das nicht so auf sich beruhen lässt.
R: Was hat er damit gemeint?
BF2: Für seine Familie war ich nicht religiös genug. Und ich habe auch keine Eltern. Abgesehen davon gehöre ich einer anderen Volksgruppe an. Dann haben die Brüder meines Mannes meinen Mann angerufen und sie haben Drohungen ausgesprochen. Gibt es die Möglichkeit, dass ich mir meine vorherige Einvernahme durchlese? Ich hätte das Protokoll mit, nur nicht dass ich etwas durcheinander bringe. Es sind viele Jahre vergangen, und ich möchte ausdrücken, ich möchte nicht dass Sie das Gefühl haben, dass ich Sie belüge oder dass das nicht seriös ist.
R: Nein, das geht nicht. Denn ich muss mir jetzt einen Eindruck von Ihnen verschaffen. Und das geht nicht, wenn Sie parallel das Protokoll lesen.
R: Wie wurde Ihr Mann von seinen Brüdern bedroht?
BF2: Sie haben gesagt, dass sie ihn umbringen werden.
R: Wann war das?
BF2: Nachdem wir begonnen haben zusammenzuleben, praktisch gleich danach.
R: Hat Ihr Mann Sie vor Ihrer Eheschließung nicht seinen Eltern vorgestellt?
BF2: Nein.
R: Wo haben Sie mit Ihrem Mann dann gelebt?
BF2: Wir haben in XXXX , im Bezirk XXXX (Anmerkung D: Das bedeutet "Osten"), an der ul. XXXX , wenn ich mich nicht irre.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise dort gewohnt?
BF2: Das war die letzte Adresse, von dort sind wir weggefahren.
R: Haben Sie mit Ihrem Mann noch an anderen Adressen gewohnt?
BF2: Ja.
R: Wie oft sind Sie umgezogen?
BF2: Ich glaube drei oder vier Mal, so oft auch wieder nicht.
R: Warum sind Sie umgezogen?
BF2: Weil seine Brüder einige Male versucht haben, bei uns einzudringen.
R: Waren diese Adressen alle in XXXX ?
BF2: Ja. Eigentlich kann ich mich an die anderen zwei Adressen nicht erinnern, aber vielleicht weiß sie mein Mann noch. Wissen Sie, wenn man sich um die Kinder kümmert, dann kann man sogar die Sprache verlernen.
R: Sie haben gesagt, die Brüder Ihres Mannes haben versucht bei Ihnen einzubrechen. Können Sie mir das beschreiben? Was haben sie gemacht?
BF2: Sie sind über den Zaun geklettert. Einmal, das war im Winter, aber ich weiß nicht mehr genau wann das war, sind sie bei uns zu Hause eingedrungen. Ich hatte schon einen Sohn. Mein Mann hat durch das Fenster gesehen, dass jemand im Hof ist. Er hat gesagt "Versteckt Dich", und ist hinausgelaufen. Bei uns gab es einen Keller. Das Kind hat geweint und ich kann mich noch gut erinnern, dass ich meinem Kind den Mund zugehalten habe. Ich weiß nicht, wie lange ich dort gesessen bin. Als ich hinausgekommen bin, war niemand da. Mein Mann war völlig fertig, als er zurückgekommen ist. In so einem Zustand habe ich ihn zuvor noch nie gesehen. Ich habe verstanden, dass es nicht so weiter gehen kann. Das war der letzte Tropfen.
R: Das war der letzte Einbruch?
BF2: Ja.
R: Woher wussten Sie, dass es die Brüder Ihres Mannes waren?
BF2: Ich vermute, dass sie es waren.
R: Haben Sie mit Ihrem Mann darüber gesprochen?
BF2: Ja. Ich sagte, dass das möglicherweise seine Brüder waren. Und er hat gesagt, dass das möglich ist.
R: Warum hat er es selbst nicht gewusst?
BF2: Ich denke, dass er es wusste, aber es mir nicht sagen wollte um mich nicht einzuschüchtern. Ehrlich gesagt, habe ich bis jetzt nicht einmal bis jetzt sein Einvernahmeprotokoll gelesen, ich weiß gar nicht was er gesagt hat.
R: Was haben Sie selbst von diesen Übergriffen mitbekommen?
BF2: Was den Überfall anbelangt war ich ja versteckt, und habe deshalb nichts wahrgenommen.
R: Als Sie aus Ihrem Versteck wieder hervorgekommen sind. War Ihre Wohnung dann zerstört oder was war da?
BF2: Nein, die Wohnung war nicht zerstört.
R: Wurde etwas mitgenommen bei diesem Einbruch?
BF2: Nein. Wir haben nichts gehabt, was man mitnehmen hätte können.
R: War Ihr Mann verletzt?
BF2: Nein.
R: Was passierte dann bei diesem Überall? Das verstehe ich jetzt nicht.
BF2: Mein Mann hat gesagt, dass ich mich verstecken soll, und er selbst ist hinausgelaufen. Vielleicht sind die Leute ihm selbst nachgelaufen, ich weiß es nicht. Er ist ja völlig fertig gekommen. Ich habe auch bei der vorherigen Einvernahme dem Referenten erzählt, dass ich gedachte, dass er einfach nur zusammengeschlagen wurde, weil er so fertig war. Als wir die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem wir den subsidiären Schutz bekommen haben, einbringen wollten, hat mir der Anwalt gesagt, dass ich ausgesagt habe, dass mein Mann zusammengeschlagen wurde und mein Mann ausgesagt hat, dass das nicht der Fall war. Ich wollte aber zum Ausdruck bringen, dass ich den Eindruck hatte, dass er zusammengeschlagen wurde, dass ich das Gedacht habe. Deswegen habe ich Angst, dass ich jetzt etwas sage, was mit meinen vorherigen Einvernahmen nicht übereinstimmt. Es sind ja viele Jahre vergangen, und mir ist ja bewusst, dass man in so einem Fall ein Strafverfahren gegen mich einleiten könnte.
R: Wann war dieser Übergriff ungefähr?
BF2: Im Winter.
R: Ihr Sohn ist auf die Welt gekommen im Jänner 2010.
BF2: Vielleicht im Jänner oder im Februar, ich weiß es nicht. Es war jedenfalls 2010 oder 2011, ich kann mich jetzt nicht erinnern, ich bin verwirrt. Die Kinder sind ja 2010, 2011 und 2012 auf die Welt gekommen.
R: Sie sagten, das erste Kind kam 2010 auf die Welt.
BF2: Ja.
R: War er ein Säugling, oder konnte er schon herum laufen, als Sie sich mit ihm versteckten?
BF2: Er war noch ein Säugling. Er war aber älter als ein oder zwei Wochen.
R: Nach diesem Einbruch, den Sie mir gerade geschildert haben, war dann noch ein Vorfall?
BF2: Nein. Ich habe sonst nichts zu ergänzen. Ich spüre, dass ich jetzt beginne, die Sachen durcheinander zu bringen, ich bitte Sie um Entschuldigung.
R: Hatte Ihr Mann abgesehen von diesen Einbrüchen sonst noch Probleme?
BF2: Nein. Ich weiß zumindest nichts von andern Problemen. Ich habe die letzten drei Jahre in einer Pension verbracht und es gab in den drei Jahren so alltägliche Probleme, die man halt hat. Andere Probleme hat es nicht gegeben, das war das Hauptproblem.
R: Hatte Ihr Mann im Herkunftsstaat noch andere Probleme, abgesehen von den Einbrüchen?
BF2: Nein, ich persönlich weiß von keinen.
R: Sie haben eine Krankenhausbestätigung vom März 2010 vorgelegt, wonach Ihr Mann verprügelt wurde. Was war da?
BF2: Vielleicht kann das mein Mann schildern, ich kann mich daran nicht mehr erinnern.
R: Ich fasse zusammen: Sie hatten im Herkunftsstaat Probleme mit Ihrer Tante, mit den Brüdern Ihres Mannes und sonst gab es keine Probleme.
BF2: Genau. Das mit meiner Tante waren familiäre Probleme. Ich wollte nur sagen, dass ich keine Probleme mit den Behörden hatte.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
BF 2: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 2: Ja.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 2: Wir haben die Länderfeststellungen gelesen. Ich habe diesbezüglich keine Ergänzungen, ich stimme den Länderfeststellungen zu.
R: Ich habe weiterhin Anfragen betreffend die Lage der Volksgruppen in Kirgisien, die Lage westlich orientierter Frauen und Mischehen zwischen Angehörigen der dunganischen und uigurischen Minderheit gestellt. R verliest das Ermittlungsergebnis. Möchten Sie hiezu Stellung nehmen?
BF 2: Ich möchte etwas zu den Behörden sagen. Wenn es Probleme zwischen den einzelnen Volksgruppen gibt, nämlich egal welche Volksgruppe es ist, wenn in dieses Problem ein Kirgise involviert ist, dann ist es so, dass der Kirgise immer recht hat, auch wenn er in Wirklichkeit schuldig ist. Eine Anzeige gegen einen Kirgisen wird niemals angenommen, wenn sie von jemand verfasst ist, wenn sie von einer anderen Volksgruppe verfasst ist. Das weiß ich, das wissen alle, sogar Kinder. Ich war sehr beeindruckt, als ich gesehen habe, wie die Polizei hier in Österreich arbeitet. Das mit dem Förderprogramm kann nicht wahr sein. Ich habe in XXXX noch nie jemanden vom Roten Kreuz gesehen. Wenn man solche Berichte liest, fragt man sich, woher diese Berichte kommen.
R: Eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme wird eingeräumt.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren und dem Ihrer Kinder keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 2: Nein. Ich möchte mich nur bedanken, für die Möglichkeit, dass wir hier leben dürfen und dass man uns nicht abgeschoben hat. Wir bemühen uns sehr.
R fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Die Zweitbeschwerdeführerin legte zudem einen Mutter-Kind-Pass betreffend die bestehende Schwangerschaft (Geburtstermin 06.05.2015), eine Deutschkursbestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie ein Dienstzeugnis betreffend den Erstbeschwerdeführer vor.
Befragung des Erstbeschwerdeführers:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX , Staatsangehörigkeit: Kirgisistan,
Volksgruppe: Dunganer, moslemischer Glaube, standesamtlich verheiratet mit XXXX , drei Kinder. Ist das korrekt?
BF 1: Ja.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 1: Nein, es gab keine Probleme.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 1: Ich habe nur die Wahrheit gesagt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 1: Ich glaube, dass meine Probleme weiterhin bestehen.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 1: Nein.
R fasst die Beschwerdeschrift zusammen.
BF1: Damals habe ich mich mit der Lage nicht ausgekannt. Wie soll ich das erklären. Ich möchte nur sagen, dass ich derzeit äußerst zufrieden bin. Ich lebe in Österreich, darf arbeiten und arbeite auch. Ich führe ein ruhiges und zufriedenes Leben. Ich bin absolut zufrieden.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 1: Ja.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe, zB weil Sie ein Mann sind, verfolgt?
BF 1: Ja.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 1: Nein.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 1: Mit der Polizei habe ich kein Problem, aber sie haben meine Anzeigen nicht angenommen.
R: Wann und weswegen haben Sie Anzeige erstattet?
BF1: Ganz genau kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Weil man mich zusammengeschlagen hat, und man hat meine Anzeige nicht entgegen genommen. Man hat mich erniedrigt.
R: Wie hat man Sie erniedrigt?
BF1: Aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit.
R: Wie hat man Sie erniedrigt?
BF1: Man hat mich beschimpft. Man hat mir gesagt, dass ich als Dungane nicht auf meinem eigenen Territorium lebe, dass ich "zugereist" bin.
R: Hat es sonst noch Probleme gegeben bei der Anzeigenerstattung?
BF1: Grundsätzlich hat es solche Probleme nicht gegeben.
R: Haben Sie nur dieses einzige Mal Anzeige erstattet, oder sonst auch noch?
BF1: Zwei oder drei Mal.
R: Weswegen waren die anderen Anzeigen?
BF1: Weil man die Anzeige nicht angenommen hat. Ich habe nicht verstanden warum man die Anzeigen nicht angenommen hat.
R: Die Frage war, warum Sie Anzeige erstatten wollten.
BF1: Der Grund war der gleiche, wegen der Erniedrigungen und der Prügel.
R: War das der selbe Vorfall, oder wurden Sie öfters verprügelt.
BF1: Nur ein Mal.
R: Sie haben zuvor die Frage, ob Sie aus ethnischen, rassischen oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden bejaht. Aus welchen Gründen wurden Sie verfolgt.
BF1: Ich wurde verfolgt, weil ich keine Dunganerin geheiratet habe.
R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe! Schildern Sie sie von sich aus, in einem zusammenhängenden Vortrag und so präzise wie möglich. Ich werde erst Fragen zu Ihren Angaben stellen, wenn Sie mit der Schilderung fertig sind.
BF 1: Ich glaube, dass ich meine Frau 2006 kennengelernt habe, ich weiß es aber nicht mehr sicher, wann es genau war. Was meine Volksgruppe anbelangt, ist die Lage so, dass ich keine Frau heiraten darf, die einer anderen Volksgruppe angehört. Das sind nur alte Gebräuche die ich nicht wirklich verstehe. Soetwas wird nicht erlaubt. Deswegen habe ich mich an die Ältesten gewandt, und ihre Antwort war nein. Wenn so eine Antwort fällt, dann... Ich habe ja zum damaligen Zeitpunkt schon geheiratet. Nach so einer Entscheidung gibt es Folgen, wenn derjenige diesen Entscheidungen nicht folgt. So ist es. Die Ältesten haben also nein gesagt, und ich wurde zwei Mal oder drei Mal vorgewarnt. Dann kam es zu Handlungen. Und deswegen mussten wir von dort weggehen, weil die Lage ernsthaft war. Ich bin dann nachher nach Österreich gekommen.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 1: Nein. Ich hatte keine wirtschaftlichen Probleme, weil ich ständig gearbeitet habe.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 1: Das ist eine gute Frage. Ich weiß es nicht, ehrlich nicht.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in Kirgisistan zurückkehren müssten?
BF 1: Das weiß ich auch nicht. Alles ist möglich. Das ist das Leben.
R: Gibt es Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 1: Derzeit nichts, nein. Ich glaube, dass Sie sehr gute Kenntnisse über die Lage in XXXX haben.
R: Sie haben gesagt, Sie haben die Ältesten kontaktiert, da waren Sie mit Ihrer Frau bereits verheiratet. Wann haben Sie geheiratet?
BF1: Ehrlich gesagt weiß ich das nicht, da müsste ich nachschauen.
R: War das nach Ihrer standesamtlichen Eheschließung?
BF1: Das war vor der standesamtlichen Eheschließung. Ich glaube, dass wir sieben oder acht Monaten nach der Eheschließung offiziell registrieren haben lassen. Genau weiß ich es nicht. Wir haben vorher traditionell geheiratet.
R: Wann haben die Probleme aufgrund Ihrer Beziehung Ihrer Gattin begonnen?
BF1: Das war noch vor meiner Heirat. Zuerst wurde ich vorgewarnt, und als ich geheiratet habe, ich glaube, dass das vier Monate nach der Heirat war, dann kam es zu Handlungen.
R: Sprechen wir jetzt von der standesamtlichen Eheschließung oder von der traditionellen?
BF1: Von der traditionellen.
R: Sie sagen jetzt, die Probleme begannen bereits vor Ihrer Heirat. Welche Probleme waren das?
BF1: Ich habe mich an die Ältesten gewandt, und die haben nein gesagt, und das heißt wirklich nein. Wenn man sich den Entscheidungen der Ältesten widersetzt, und sich den Traditionen der Ältesten widersetzt, kann man das als Spiel mit dem Schicksal bezeichnen.
R: Nochmal konkret, welche Probleme hatte es gegeben?
BF1: Ich wurde im Winter zusammengeschlagen, das war ein konkreter Vorfall an den ich mich erinnern kann. Man hat mich zusammengeschlagen und vorgewarnt. Man hat mich vor die Wahl gestellt, entweder ich lasse mich scheiden und man lässt mich in Ruhe, oder es wird andere "konkrete Gespräche" geben.
R: Wann wurden Sie zusammengeschlagen, war das der Vorfall im März 2010?
BF1: Es sind viele Jahre vergangen, und ich kann mich nicht mehr an das Datum erinnern. Ich kann mich aber erinnern, dass es im Winter war.
R: Von wem wurden Sie da zusammengeschlagen?
BF1: Von unseren Leuten.
R: Was meinen Sie damit?
BF1: Es waren Dunganer. Unsere Volksgruppe ehrt die Traditionen, veraltete Traditionen.
R: Ist es korrekt, dass Sie nur das eine Mal zusammengeschlagen wurden?
BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Im Winter... und dann bin ich geflüchtet.
R: Sie haben davon gesprochen, dass es zu Handlungen gekommen ist. Gab es noch andere Vorfälle, außer, dass Sie das eine Mal verprügelt worden sind?
BF1: Ein Mal hat man mich gefunden, aber ich bin geflüchtet.
R: Können Sie mir diesen Vorfall beschreiben?
BF1: Detailliert nicht mehr, aber grundsätzlich schon ja. Das war ungefähr im Frühling, genau weiß ich es nicht. Ich ging von der Arbeit nach Hause und habe Leute gesehen, die bei meinem Haus gestanden sind. Ein Mann hat meinen Namen gerufen, und ich bin auf die Leute zugegangen. Sie haben gefragt, ob ich das bin, ich habe bejaht. Man hat mir einen Schlag aufs Gesicht versetzt, und dann musste ich flüchten. Das war es. So ein Schlag ins Gesicht ist ein klares Zeichen, ich kenne unser Volk.
R: Ich fasse zusammen: Es gab das eine Mal, wo Sie verprügelt wurden, und das eine Mal, wo Sie diesen Schlag ins Gesicht bekamen. Gab es sonst noch Vorfälle?
BF1: Nein.
R: Ihre Gattin hat einen Einbruch beschrieben, was war da los?
BF1: Das war glaube ich im Dorf XXXX . Die Leute sind eingedrungen und ich bin geflüchtet. Ich habe sie versteckt und bin weggelaufen. Das war es.
R: Wann war das ungefähr?
BF1: Das war auch im Winter, weil es Schnee gegeben hat.
R: In welchem Jahr?
BF1: Das ist eine gute Frage, Moment... (BF denkt nach)... 2008 glaube ich, oder 2009. Ich kann mich wirklich nicht mehr erinnern.
R: Gab es einen Einbruch oder gab es mehrere?
BF1: Nur einen.
R: Sie haben gesagt, Sie wurden bedroht. Was waren die Bedrohungen?
BF1: Es kamen junge Leute auf mich zu. Ich meine, sie waren gleichalt wie ich. Sie haben mir gesagt: "Wenn Du Dich scheiden lässt, dann lassen wir Dich in Ruhe und schweigen. Und wenn Du Dich nicht scheiden lässt, dann werden wir entsprechend vorgehen."
R: Was konkret wurde Ihnen angedroht?
BF1: Eine tätliche Auseinandersetzung.
R: Wer waren diese jungen Leute?
BF1: Ich kenn sie vom Gesicht her. Aber ihre Namen weiß ich nicht.
R: Gab es auch Probleme mit Ihren Eltern und Geschwistern?
BF1: Man hat mich einfach von zu Hause weggejagt. Man hat mir gesagt, dass ich eine Schande für die Familie bin. Ich bin zu den Eltern gegangen und wollte Frieden schließen. Aber sie haben nein gesagt. Sie haben mir wie zu einem kleinen Jungen gesagt: "Geh weg von da."
R: Wann war das?
BF1: Als ich traditionell geheiratet habe. Genau kann ich mich nicht erinnern, wann das war. Das war zwei oder drei Monate später nach der traditionellen Eheschließung.
R: Gab es sonst noch Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
BF1: Ja. Wie gewöhnlich mit den Kirgisen. Welche Probleme... ein paar Beulen hat es gegeben und ein paar blaue Flecken. Wir Dunganer arbeiten vorwiegend mit China und kennen auch die chinesische Sprache. Uns gelingt die Arbeit mit den Chinesen daher leichter, und wir teilen unsere Arbeitsplätze nicht. Deswegen kommt es zu Problemen.
R: Wann hatten Sie diese Probleme mit diesen Kirgisen?
BF1: Die hatte ich ständig, mein ganzes Leben lang.
R: Jetzt sagen Sie, Sie sind im Zusammenhang mit Kirgisen auch zusammengeschlagen worden. Zuvor haben Sie angegeben, nur ein Mal verprügelt worden zu sein. Wie oft wurden Sie nun verletzt?
BF1 lacht: Wie oft... ich weiß es nicht, ich habe es nicht gezählt. Wer zählt so etwas?
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Probleme mit Kirgisen vor Ihrer Ausreise?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Was war der konkrete Grund für Ihre Ausreise?
BF1: Angst, nur Angst.
R: Angst vor wem, und warum gerade dann?
BF1: Ich habe nur ein Leben und möchte es nicht verlieren.
R: Was wäre gewesen, wenn Sie sich von Ihrer Frau hätten scheiden lassen?
BF1: Ich glaube, dass mir die Ältesten in einem solchen Fall verziehen hätten, aber meine Eltern nicht. Das ist ein Schandfleck für das ganze Leben.
R: Warum sind Sie dann erst im September 2011 ausgereist?
BF1: Weil ich die Hoffnung hatte. Die Hoffnung, dass man das friedlich in Ordnung bringen kann
R: Was hat die Hoffnung zerschlagen?
BF1: Das ist eine gute Frage. Darf ich diese Frage nicht beantworten?
R: Warum wollen Sie diese Frage nicht beantworten?
BF1: Ich weiß es nicht, ich möchte es nicht.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
BF 1: Nein, es ist alles.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 1: Ja, das ist alles.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 1: Nein, ich möchte es nicht.
R: Ich habe weiterhin Anfragen betreffend die Lage der Volksgruppen in Kirgisien, die Lage der Dunganen und betreffend und Mischehen zwischen Angehörigen der dunganischen und uigurischen Minderheit gestellt. Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
(...)
R: Wurde das protokolliert was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 1: Ja, es war alles richtig.
R: Ich habe noch eine Frage: Haben Sie in Österreich Probleme mit Angehörigen der Dunganischen Volksgruppe?
BF1: Nein überhaupt keine.
R: Kennen Sie keine Dunganen in Österreich, oder haben Sie keine Probleme mit ihnen?
BF1: Ich lebe seit drei Jahren in Österreich, und ich habe noch keine Dunganen getroffen.
R: Sie sind über die Ukraine eingereist. Warum haben Sie nicht in der Ukraine einen Asylantrag gestellt?
BF1: Das ist eine gute Frage, das weiß ich nicht."
9. Am 15.04.2015 wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, der Erstbeschwerdeführer stellte für sie als gesetzlicher Vertreter am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015 wurde der Antrag dieser Tochter auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Rahmen des Familienverfahrens wurde der Genannten in weiterer Folge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid ist mangels Beschwerdeerhebung am 22.05.2015 in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind kirgisische Staatsangehörige; der Erstbeschwerdeführer ist Angehöriger der dunganischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Uiguren an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet und sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie einer Tochter, deren Antrag auf internationalen Schutz in Folge Beschwerdeverzichts rechtskräftig abgewiesen wurde.
1.2. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kirgisistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.
1.3. Die Lage in Kirgisistan stellt sich wie folgt dar:
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind (L.H. 2009). Ihre geringe Anzahl und eine relativ unbedeutende Rolle ohne großen Einfluss in Machtkämpfen haben dazu geführt, dass die Uiguren keine bedeutsame Rolle in den Kämpfen des
20. und 21. Jahrhundert spielten. Während der sowjetischen Ära waren viele Uiguren in der russisch-sprechenden Gesellschaft integriert, mit dem Ergebnis, dass eine Mehrheit der Uiguren heute Russisch oder sogar Usbekisch anstatt Uigurisch spricht. Diese bereits lange währende Situation hat sich in den letzten Jahren durch die Ankunft von Uiguren, die der Chinesischen Repression in Xinjiang entfliehen, geändert. Anfangs versuchte die Kirgisische Regierung diese Bewegung zu verhindern, unternahm jedoch keine Versuche zur strengen Unterbindung. Sie erlaubte die Arbeit von uigurischen Organisationen, die mit den Uiguren in Xinjiang sympathisierten oder sogar direkt mit solchen verbunden waren. Zwei der Organisationen die "Uighur Freedom Organization" sowie die "Kyrgyzstan Uyghur Unity (Ittipak) Association" wurden von der Regierung gewarnt nicht Aktivitäten nachzugehen, welche die uigurische Diaspora in Xinjiang oder das "Tibet Liberation Movement" betreffen, da dies offiziell sensible Bereiche Chinas darstellen. Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen (MRG 2011). Während der interethnischen Gewalt zwischen Kirgisen und Usbeken im Juni 2010 flohen viele Uiguren nach dem Erhalt von Drohungen, dass sie das nächste Ziel der Gewalt wären, aus dem nördlichen Kirgisistan nach Kasachstan (IRB 4.4.2012).
Wie in den Vorjahren, besteht für Uiguren aus China die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt. Laut UNHCR gab es im Laufe des Jahres 2013 jedoch keine Fälle von Abschiebung oder Auslieferung von Uiguren nach China. Im Allgemeinen garantieren die Gesetze Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zu deren Umsetzung ein. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Im Jänner 2014 wurden bei einem Vorfall an der Grenze zu China, 11 Uiguren, welche die Grenze illegal überquerten, getötet. Ursprünglich gerieten sie in eine Schießerei mit einem lokalen Jäger, daraufhin mit dem Grenzschutz. Den Angaben der Regierung zufolge seien diese Militante gewesen (Reuters 24.1.2014).
Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).
ACCORD-Anfragebeantwortung a-8960 vom 22. Dezember 2014 zu Kirgisistan: Lage der DunganInnen; Lage von Personen in gemischt-ethnischen Familien; Schutzfähigkeit und -willigkeit der Polizei bei Gewalt oder angedrohter Gewalt:
Lage der DunganInnen
Das Nationale Statistische Komitee der Republik Kirgisistan gibt 2014 zur Zusammensetzung der Bevölkerung nach Nationalitäten an, dass 2014 die Anzahl der DunganInnen in Kirgisistan 64.600 betragen habe, was 1,1 Prozent der Gesamtbevölkerung entspreche. (Nationales Statistisches Komitee der Republik Kirgisistan, 2014, S. 1)
Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) schreibt in einem 2012 veröffentlichten Bericht zur Lage in Kirgisistan Ende 2011, dass alle befragten Quellen angegeben hatten, dass die Situation der ethnischen UsbekInnen schwierig sei. Einige der Quellen hatten auf einen wachsenden Nationalismus in der Mehrheitsbevölkerung hingewiesen, der sich auch auf andere Minderheiten in Form von Unterrepräsentierung und begrenzten Möglichkeiten auswirke. Es habe Berichte zu Vorfallen gegeben, bei denen nicht- usbekische Minderheiten das Ziel gewesen seien. Diese Vorfalle hatten vor allem mit Landstreitigkeiten und der Plünderung von Eigentum zu tun gehabt.
VertreterInnen einer internationalen Organisation in Bischkek hatten angegeben, dass Minderheiten auf lokaler und nationaler Ebene unterrepräsentiert seien. Es gebe einen wachsenden Nationalismus im Land und Minderheiten hatten nur begrenzte finanzielle und politische Möglichkeiten. Die VertreterInnen hatten angegeben, dass in ländlichen Gebieten DunganInnen, TatarInnen und kleine Gruppen von UigurInnen in Konflikte verwickelt gewesen seien, oft in Zusammenhang mit Landrechten. Die Mehrheitsbevölkerung habe bei den aufgezahlten Gruppen den Eindruck, dass es ihnen besser ginge, was nach Angaben der Organisation vor allem bei ethnischen RussInnen, UsbekInnen und DunganInnen auch der Fall sei. 2010 habe es Berichte gegeben, dass diese Gruppen Opfer von Landraub und dem Niederbrennen ihrer Hauser gewesen seien. Die Behörden seien heute stärker und die VertreterInnen der internationalen Organisation hatten den Eindruck, dass die genannten Gruppen heute weniger gefährdet seien.
Zudem hatten VertreterInnen der Organisation angegeben, dass es gang und gäbe sei, dass BesitzerInnen von Geschäften und Land bedroht und ihnen ihr Eigentum weggenommen wurde. Betroffene konnten wegen Korruption und möglicher Verwicklungen öffentlicher Amtstragerlnnen mit keinerlei Schutz durch die Behörden rechnen.
Der Vertreter einer internationalen Organisation in Osch habe angegeben, dass die heutige Politik darin bestünde, ethnische Minderheiten zu assimilieren oder abzuweisen. Dies beziehe sich nicht nur auf ethnische Usbeklnnen. Es gebe auch Berichte, dass Russlnnen, Tatarlnnen und andere Gruppen in wirtschaftlicher Hinsicht erpresst wurden.
Ein Vertreter der NGO Citizen against Corruptions in Bischkek habe angegeben, dass auch nicht-usbekische Minderheiten heute wegen des Nationalismus in einer schwierigen Lage sein konnten und Gewalt gegenüber nicht-usbekischen Minderheiten meistens damit zu tun habe, dass erfolgreichen Geschäftsleuten ihr Eigentum weggenommen werde.
Nach Angaben des Institute for Regional Studies habe es 2006 einen Konflikt zwischen ethnischen KirgisInnen und DunganInnen gegeben. Ein Vertreter der Organisation habe die aktuelle Lage der DunganInnen als "normal" beschrieben. Sie wurden nicht diskriminiert. DunganInnen wurden in Tokmok und Aleksandrowka, aber auch im Suden des Landes leben, wo sie sich stark mit UsbekInnen vermischt hatten. Sie hatten ihre Sprache vergessen und wurden Usbekisch sprechen. Die DunganInnen wurden ungefähr vier Prozent der kirgisischen Bevölkerung ausmachen (Migrationsverket, 13. Februar 2012, S. 53-54).
Das Internetprojekt Gezitter.org, das Artikel aus kirgisischen Zeitungen ins Russische übersetzt, fuhrt einen Artikel von Radio Asattyk, dem kirgisischen Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) vom 15. August 2013 an, in dem darüber berichtet wird, dass die dunganische Diaspora in Kirgisistan befürchte, dass ein Vorfall zwischen KirgisInnen und DunganInnen, eine Schlägerei in Issyk-Ata, zu einem interethnischen Konflikt fuhren konnte. Zu der Schlägerei sei es gekommen, als junge KirgisInnen dunganischen Händlerinnen entlang der Straße Obst und Gemüse weggenommen hatten. Vier ethnische DunganInnen seien ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dies sei Radio Asattyk von Bachadyr Sulejmanow, einem Abgeordneten des kirgisischen Parlaments und Leiter der dunganischen Diaspora in Kirgisistan, mitgeteilt worden. Seinen Angaben zufolge hatten die lokalen Behörden dem Vorfall trotz der Ernsthaftigkeit der Situation keine Aufmerksamkeit gewidmet. Nach dem Vorfall seien Jugendliche aus der Gegend zu den Opfern gekommen und hatten ihnen gedroht, weil sie sich über sie beschwert hatten. Sulejmanow wird mit der Behauptung zitiert, dass der Leiter der Verwaltung und der Leiter der Polizei in dem Bezirk die Jugend mit der Lösung des Problems beauftragt hatten, was kein korrektes Vorgehen darstelle.
Nach Angaben von Radio Asattyk, seien seit Jahresbeginn 2013 in den Dörfern Aleksandrowka, Miljanfan und Yrdyk Konflikte zwischen KirgisInnen und DunganInnen registriert worden. In die Schlägerei in Irdyk zwischen fünf bis sechs Personen seien vermutlich kriminelle Strukturen verwickelt gewesen. Die Polizei des Bezirks habe den Vorfall jedoch als alltägliche Auseinandersetzung eingestuft. Ein Einwohner des Dorfes habe versichert, dass der Konflikt nicht nationalistisch motiviert gewesen und längst beigelegt sei. Der Abgeordnete Sulejmanow sei allerdings der Ansicht, dass die örtlichen Machthaber diesen Vorfallen nicht genügend Aufmerksamkeit widmen wurden. Seiner Meinung nach wurde das Problem, wenn die Machthaber nicht handeln und die Schuldigen nicht bestraft wurden, in interethnischer Zwietracht munden (Radio Asattyk, 15. August 2013).
Die kirgisische Nachrichtenagentur 24kg berichtet im September 2013, dass EinwohnerInnen des Dorfes Ken-Bulun im Bezirk Issyk-Ata auf einer Pressekonferenz angegeben hatten, dass der Abgeordnete Bachadyr Sulejmanow einen Konflikt zwischen DunganInnen und KirgisInnen entfachen wurde. Ihren Angaben zufolge sei es am 11. August 2013 auf einem lokalen Markt zu einem Konflikt gekommen. Es habe keinen besonderen Grund für den Vorfall gegeben, der in einer Massenschlägerei geendet habe. Am folgenden Tag habe es ein Treffen von Ältesten gegeben und die beiden Seiten hatten Frieden geschlossen. Der Abgeordnete Sulejmanow habe sich jedoch eingemischt und behauptet, dass die KirgisInnen die Rechte der DunganInnen verletzen wurden. Ein Teilnehmer der Pressekonferenz habe angegeben, dass es nie Konflikte zwischen KirgisInnen und DunganInnen im Dorf gegeben habe. Im Dorf seien mehr als 70 Prozent DunganInnen, der Rest seien KirgisInnen und UigurInnen (24kg, 10. September 2013)
Auf StanRadar, einer Website, die Nachrichten aus Zentralasien zur Verfugung stellt, findet sich im November 2013 eine Wochenübersicht von Medien fur Anfang November 2013. In diesem wird über einen Konflikt zwischen Spediteuren chinesischer Waren berichtet. Alles habe am 7. Und 8. Oktober an der chinesisch-kirgisischen Grenze begonnen. Ungefähr 200 Menschen hatten im Dorf Torugart LKWs angegriffen, die darauf gewartet hatten, die Grenze überqueren zu dürfen. Alle betroffenen LKW-Fahrer seien nach Angaben der Presse Dunganen gewesen, alle Angreifer Kirgisen. Die Zeitung Wetschernyj Bischkek habe die Erzählungen mehrerer betroffener Fahrer veröffentlicht. Die Zeitung habe angegeben, dass die Opfer sich an die Staatsanwaltschaft wenden mussten, da es keine Reaktion von Seiten der örtlichen Polizei und den Organen der Staatsmacht gegeben habe. Am 22. Oktober habe sich jedoch alles wiederholt. 12 Fahrzeuge hatten sich dem Grenzübergang genähert, die Fahrer seien verprügelt und die Fahrzeuge mit Steinen beworfen worden. In den Medien seien Angaben aufgetaucht, dass vielen der Fahrer ihr Geld abgenommen worden sei. In einem Interview in der Zeitung Djelo Nr. sei der Vorfall von einer Unternehmerin als alltägliche Schlägerei bezeichnet worden. Die kirgisischen Fahrer hatten sich über ihre dunganischen Kollegen geärgert, weil diese gut chinesisch sprechen, die Grenze überqueren, sich mit den Chinesen bei den Lagern einigen und ohne Warteschlangen ihre Waren laden wurden. Dadurch konnten die Dunganen vier Fuhren pro Monat machen, die Kirgisen nur eine (StanRadar, 13. November 2013).
Lage von Personen in gemischt-ethnischen Familien
Die vom US-amerikanischen Regionalkommando für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien (USCENTCOM) finanzierte Nachrichtenwebsite Central Asia Online berichtet im Juni 2013, dass die Anzahl der interethnischen Paare in Osch und den angrenzenden Gebieten nach Angaben der kirgisischen Behörden steigen wurden. Die Leiterin der Abteilung für soziale und kulturelle Entwicklung im Rathaus von Osch habe angegeben, dass die Stadt 2011 an junge Paare, die aus kirgisischen und usbekischen PartnerInnen bestanden hatten, umgerechnet ca. 2000 US-Dollar gezahlt habe, um dadurch die interethnische Harmonie zu starken. Nach den Ausschreitungen von 2010 sei die Anzahl der interethnischen Paare Jahr für Jahr gestiegen, so eine Vertreterin des Standesamtes von Osch. Die meisten interethnischen Paare bestünden aus kirgisischen und usbekischen PartnerInnen, es hatten sich aber auch andere Paarungen ergeben (Central Asia Online, 26. Juni 2013).
Schutzfähigkeit und-willigkeit der Polizeibei Gewalt oder angedrohter Gewalt
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem Bericht vom September 2012, dass die Minderheit der UsbekInnen in Kirgisistan zum Ziel von Angriffen geworden sei. 2010 sei es zu schweren Zusammenstoben zwischen ethnischen KirgisInnen und ethnischen UsbekInnen im Süden des Landes gekommen und auch andere Gruppen, darunter UigurInnen, seien wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefährdet gewesen. Es habe Berichte über Zusammenstöße zwischen KirgisInnen und jungen UigurInnen gegeben. Landinfo erwähnt auch den oben zitierten Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde von 2012, in dem eine Quelle angegeben habe, dass UigurInnen mit UsbekInnen verwechselt werden konnten.
Auf die Frage von Landinfo, ob UigurInnen in Kirgisistan wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit bedroht wurden und ob sie in einem solchen Fall mit effektivem Schutz seitens der Behörden rechnen konnten, habe Saule Muchametrachimowa vom Institute for War and Peace Reporting (IWPR) in einem Telefonat 2012 angegeben, dass ihr nichts von konkreten Bedrohungen bekannt sei, dass aber "Outsider" in Kirgisistan, nicht nur UigurInnen, sondern auch ArbeitsmigrantInnen und Händlerinnen aus anderen Ländern, in Bezug auf die Polizei in einer gefährdeteren Lage seien. Es sei nach Angaben von Muchametrachimowa bekannt, dass die kirgisische Polizei Bestechungsgelder verlange. Korruption und Straflosigkeit seien weit verbreitet in der Polizei (Landinfo, 12. September 2012, S. 8).
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten.
2.3. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.
Im Wesentlichen gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Fluchtgrund an, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund der Verehelichung mit der Zweitbeschwerdeführerin von Angehörigen seiner Volksgruppe bedroht und verletzt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen ihrer Heirat und ihrem modernen Lebensstil von ihrer Tante als auch von Angehörigen ihrer Volksgruppe belästigt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben stets an, keinerlei Probleme mit den kirgisischen Behörden gehabt zu haben; die Bedrohungen seien ausschließlich von Privatpersonen ausgegangen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die Beschwerdeführer verfügen über keine Beweise für ihr Fluchtvorbringen. Die vorgelegte Krankenhausbestätigung sagt nichts über die Ursache der Verletzung des Erstbeschwerdeführers am 22.03.2011 aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das Vorbringen ist jedoch auf Grund der Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen und zwischen den Beschwerdeführern unglaubwürdig:
So widerspricht sich der Erstbeschwerdeführer bereits betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Verfolgung begann: Während er in der Erstbefragung angab, die Probleme hätten nach der standesamtlichen Heirat sieben Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers, sohin im Sommer 2010 begonnen, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt 2011 an, er habe bereits seit drei Jahren (sohin seit 2008) keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt zufolge brachte der Erstbeschwerdeführer sie 2009 wie seine zukünftige Frau nach Hause zu seinen Eltern, die sie hinausgeworfen hätten. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zufolge hat ihr Mann sie vor der Eheschließung hingegen nie seinen Eltern vorgestellt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, seine Eltern hätten ihn und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Haus geworfen, als er sie ihnen drei Jahre vor der Einvernahme - sohin Ende 2008 - vorstellen habe wollen; damals seien sie noch nicht verheiratet gewesen. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei von seinen Eltern zwei oder drei Monate nach der traditionellen Eheschließung hinausgeschmissen worden.
Seine Volksgruppe habe davon erfahren und dann habe es mit den Problemen - zunächst Drohungen, dann Taten - begonnen. Die erste Drohung habe es drei Monate nach dem Auszug zuhause gegeben. In der gleichen Einvernahme gab er aber an, die erste Drohung habe es zwei Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers gegeben - das wäre aber im März 2010 gewesen. In der hg. mündlichen Verhandlung hingegen gab der Erstbeschwerdeführer wiederum an, dass es vier Monate nach der traditionellen Eheschließung zur ersten Drohung gekommen sei, die seiner Gattin zufolge vor dem 30.04.2009 stattgefunden habe; das wäre aber dann im August 2009 gewesen, mehr als vier Monate vor der Geburt des Drittbeschwerdeführers.
Nach der Drohung sei er nicht ausgereist, weil er keine Möglichkeit dazu gehabt habe, dies unter der gleichzeitigen Angabe, dass man solche Drohungen unbedingt ernst nehmen müsse. Das erste Mal sei er drei Monate nach der Drohung - sei es im Februar, sei es im März, sei es im April 2010 - verprügelt worden (laut den Angaben in der mündlichen Verhandlung kam es erst nach mehreren Drohungen zum Übergriff). Es ist aber völlig unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer, der angibt, man müsse Drohungen unbedingt ernst nehmen und er sei krankenhausreif geschlagen worden, nicht ausreiste, weil er hiezu Geld von Freunden hätte borgen müssen und sie noch nicht um Geld habe bitten können, weil er noch nicht an der Reihe gewesen sei und zunächst anderen Freunden geholfen hätte werden müssen; dies, obwohl er angab, mehr als 7000 SOM pro Monat verdient zu haben, bei Lebenshaltungskosten iHv 4000 SOM. Stattdessen habe er versucht, durch ständige Umzüge der Gefahr zu entgegen, alle 3-8 Monate seien sie umgezogen, aber immer wieder gefunden worden (in der Erstbefragung hingegegen gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten ständig die Quartiere wechseln müssen, weil seine Eltern sie einfach "rausgeschmissen" und sie kein zuhause mehr gehabt hätten). Dies ist aber vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgangsweise der Dunganen - die in Ungnade Gefallenen werden von den Ältesten in ihrem Rayon gesucht um an den zuständigen Ältesten ausgeliefert zu werden - unplausibel, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er angab, er habe auch nicht in der Russischen Föderation bleiben können, weil es dort zu viele Dunganen gebe und er dort über die Ältesten gefunden worden wäre.
In derselben Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer auch an, er sei nicht ausgereist und habe auf eine Besserung der Situation gehofft und sich selbst an den Ältesten gewandt. Er habe keine Angst vor ihm gehabt, weil es ja ein alter Mann gewesen sei. Es ist aber widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, bis zuletzt gehofft und mit dem Ältesten gesprochen zu haben, andererseits aber, der Älteste habe ihm bereits im Jänner 2011 gesagt, dass seine Ehe werde nicht geduldet, und wiederum andererseits, er habe Angst, über die Ältesten gefunden zu werden.
Widersprüchlich ist auch, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, dass man von ihm von Anfang an nur gefordert habe, er solle sich scheiden lassen und andererseits auf die Frage, ob es im Falle der Rückkehr Probleme gebe, wenn er sich scheiden ließe, angibt, dass die Probleme fortbestünden, weil ja ein Kind da sei: Die erste Drohung wurde aber - manchen seiner Angaben zufolge - nach der Geburt seines ersten Kindes ausgestoßen. In der mündlichen Verhandlung verweigerte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, was seine Hoffnung auf eine Lösung des Konflikts zerschlagen hätte, die Aussage. Hinzukommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr nicht ihre Volksgruppenzugehörigkeit angibt, sondern, dass der Grund für die Ablehnung durch die Eltern des Erstbeschwerdeführers gewesen sei, dass sie nicht religiös genug gewesen sei.
Insgesamt sei er - so der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt - fünf oder sechs Mal angegriffen worden, das seien Schläge und Beleidigungen gewesen. Er sei dabei verletzt worden, ins Krankenhaus habe er aber nur im April 2010 müssen. Der schlimmste Vorfall habe sich im April 2010 ereignet, damals habe er für zwei Wochen ins Krankenhaus müssen, der letzte am 31.12.2010; dann hätten sie mehrmals den Wohnort gewechselt, ebenso die Telefonnummer (die Zweitbeschwerdeführerin wiederum gibt an, dass sie von Jänner 2011 bis zur Ausreise nicht mehr übersiedelt seien). Im Widerspruch dazu gibt der Erstbeschwerdeführer in derselben Einvernahme an, der letzte Vorfall sei der im April 2010 gewesen. In der mündlichen Verhandlung gibt der Erstbeschwerdeführer zunächst an, er sei nur einmal verprügelt worden, das sei im Winter gewesen. Auf Nachfragen gab der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung an, er sei auch einmal gefunden worden, habe aber weglaufen können, das sei im Frühling gewesen, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer auch an, es habe 2008 oder 2009 einen Einbruch gegeben, bei dem er seine Gattin versteckt habe und geflüchtet sei. Es habe nur den einen Einbruch gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen gibt an, seine Brüder hätten einige Male versucht, bei ihnen einzudringen.
Widersprüchlich sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers auch im Hinblick darauf, wer ihn bedroht habe: So gab er in der Erstbefragung an, es seien nicht nur Angehörige seiner Volksgruppe gewesen, die ihn aufgefordert hätten, sich scheiden zu lassen, sondern auch Uiguren, die Angehörigen der Volksgruppe der Zweitbeschwerdeführerin, weil beide Volksgruppen verfeindet seien. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt zufolge waren die Angreifer Dunganen, die er nur vom Sehen kannte. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zufolge waren es die Brüder des Erstbeschwerdeführers und ihre Tante, die ihnen gedroht hätten.
Völlig unplausibel sind die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme betreffend die angebliche Anzeigeerstattung: Während er einerseits angab, im Krankenhaus habe er angegeben, von Hooligans angegriffen worden zu sein, weil er sein eigenes Volk nicht beflecken und daher nicht angeben habe können, dass es Dunganen gewesen seien, gab er an, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, obwohl er die Angreifer nicht gekannt habe, aber deren Gesichter; er habe aber verschwiegen, dass es Dunganen gewesen seien. Es sei eine Schande, wenn ein Dungane Anzeige gegen Dunganen erstatte, aber nur eine "Schande im kleinen Kreis", wenn es zu einem Prozess komme, weil ein Dungane einen Dunganen verletzt habe. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer als Steigerung an, er habe zwei oder drei Anzeigen erstattet, aber keine davon sei angenommen worden. Er habe jeweils Anzeige wegen Erniedrigungen und Prügeln erstatten wollen. Gleichzeitig gab er aber an, er sei nur einmal verprügelt worden.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei von der Polizei bei der Anzeigeerstattung beschimpft worden, weil er Dungane ist, widerspricht dies seinen Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er der Polizei verschwiegen habe, dass er selbst Dungane sei.
Den Vorfall zu Silvester 2010 schildern die Beschwerdeführer überdies völlig divergierend: So schildert der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst, er habe Freunde erwartet, jemand durch das Fenster gesehen und sei hinausgegangen und habe das Tor geöffnet. Es ist aber völlig unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer, nachdem er erkannt hätte, dass es statt Freunden fünf Männer mit Baseballschlägern waren, die ihn verprügeln hätten wollen, genug Zeit gehabt hätte, um - wie er ausführte - ins Haus zurückzukehren, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer im Keller zu verstecken, danach die Haustüre zu versperren und aus dem Fenster zu springen. Im Gegensatz zu den Angaben des Erstbeschwerdeführers wurde er laut der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Ausführungen vor dem Bundesamt zusammengeschlagen, auf den Vorhalt des Widerspruchs gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Erstbeschwerdeführer habe Abschürfungen am Hals gehabt, sie habe angenommen, dass er verprügelt worden sei. Den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zufolge forderte der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin bereits vor dem Verlassen des Hauses auf, sich zu verstecken, und die Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht vom Erstbeschwerdeführer wieder aus dem Versteck geholt, sondern verließ es von selbst und stellte fest, dass niemand im Haus war.
Insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin sie seien ab Jänner 2011 nicht mehr umgezogen, der Angabe des Erstbeschwerdeführers, die Ältesten würden über alles Bescheid wissen und sie seien immer nach ein paar Monaten gefunden worden, und die Ausführungen beider Beschwerdeführer, es habe ab Jänner 2011 keine Probleme mehr gegeben, könnte selbst bei Wahrunterstellung nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr Gefahr von den Familien und Volksgruppenangehörigen der Beschwerdeführer drohen würde.
Dass ihre Tante sie geschlagen habe, als sie ein Kind gewesen und bei ihr aufgewachsen sei, stellt keine aktuelle Verfolgung der 26-jährigen Beschwerdeführerin dar. Im Hinblick auf ihre Tante bringt die Zweitbeschwerdeführer in der Erstbefragung zudem vor, diese habe sie sie ständig gedemütigt, weil sie einen Mann einer anderen Volksgruppe geheiratet habe; sie habe in der Geburtsklinik geschrien, dass sie ihr Geschlecht befleckt habe, dass der Drittbeschwerdeführer ein uneheliches Hurenkind sei und dass man die Zweitbeschwerdeführerin steinigen werde. In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihre Tante habe ihr erst nach der Eheschließung, die sieben Monate nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers stattgefunden habe - sohin im August 2010 - gedroht, daher habe sie auch aufgehört zu arbeiten; nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers habe sie nämlich weitergearbeitet. Es sei bei Drohungen und Beleidigungen geblieben, nur einmal habe sie ihre Tante an den Haaren gezogen; angesichts der Widersprüche im Vorbringen braucht auf die Frage der Asylrelevanz und der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Weiters bringt die Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung vor, sie sei von fremden Leuten mit schmutzigen Worten beleidigt worden, wenn sie mit dem Kind auf der Straße spazieren gegangen sei. Es sei alles an die große Glocke gehängt worden, so hätten sie in dem Land nicht mehr leben können. Diese Beschimpfungen sind aber insofern unplausibel, als die Beschwerdeführer angeben, mehrfach umgezogen zu sein und die Zweitbeschwerdeführerin angibt, die Beschimpfungen hätten sich darauf bezogen, dass sich ihre Tante über sie beschwert habe, weil sie sich nicht um sie kümmere und einen Dunganen geheiratet habe. Es ist aber fraglich, woher die Leute auf der Straße das wissen hätten sollen. In der mündlichen Verhandlung gibt die Zweitbeschwerdeführerin hingegen wiederum an, es sei immer ihre Tante gewesen, die geschimpft habe, sie habe sie immer wieder gefunden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin Anfeindungen wegen ihrer Ehe mit einem Dunganen ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr sein würde.
Dass es Todesdrohungen gegen sie gegeben habe, bringt die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer nicht vor.
Zudem bringt die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass sie sich weigere, das Kopftuch zu tragen. Sie sei eine moderne Frau und wolle nicht tragen, was ihr nicht gefalle. Ihr sei schon öfter angedroht worden, dass sie dafür gesteinigt werde. Sie sei nie gezwungen worden, das Kopftuch zu tragen, aber es sei erwünscht gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin trug in der mündlichen Verhandlung ein doppeltes Kopftuch, das auch Nacken und Kinn bedeckt und gibt an, dies auch außerhalb der Verhandlung in Österreich zu tragen. Es kann nicht erkannt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich hiezu gezwungen würde, sie betont, sich freiwillig so zu kleiden. Die Einlassung, dass dies nur einer mentalen Vorbereitung auf eine mögliche Rückkehr nach Kirgisistan im Falle des Wegfalls des subsidiären Schutzes dienen würde, wo sie ihren Angaben zufolge nie gezwungen wurde, Kopftuch zu tragen und dies auch nicht tat, ist unglaubwürdig.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass die Angehörigen der Volksgruppen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in asylrelevanter Weise verfolgt würden:
Soweit der Erstbeschwerdeführer angibt, er habe keine Arbeit bekommen, weil er Dungane sei, gibt er ebenfalls an, dass keiner seiner Freunde eine offizielle Arbeit erhalte und er wie alle seine Freunde - Russen, Deutsche, Kurden, Uiguren - inoffiziell arbeite. Ebenso gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, dass nur die wenigsten eine offizielle Arbeit bekämen. Der Erstbeschwerdeführer habe durchgehend gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin bis zur standesamtlichen Hochzeit. Zudem erklärte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, seinen Herkunftsstaat nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, da er ständig einer Arbeit nachgegangen sei. Vielmehr steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Dunganen ihre Arbeitsplätze mit den Kirgisen nicht teilen würden, weshalb er schon sein ganzes Leben lang Probleme mit den Kirgisen hätte und auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage, wann der letzte Vorfall mit einem Kirgisen gewesen sei, konnte sich der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht mehr erinnern.
Es kann auf Grund des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Weise verfolgt würden.
Gleiches ergibt sich auf Grund der Länderberichte: Die Beschwerdeführer stammen aus dem Norden Kirgisistans, wo 80 verschiedene Volksgruppen leben. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass es zu vereinzelten Übergriffen im Süden, im ländlichen Bereich und gegenüber erfolgreichen Geschäftsleuten kam; die Beschwerdeführer leben im Norden, im städtischen Bereich und der Erstbeschwerdeführer bestreitet den Lebensunterhalt der Familie durch Arbeit im inoffiziellen Sektor. Es gibt keine staatliche Verfolgung von Mischehen, vielmehr gibt es bereits vereinzelte offizielle Förderprogramme für Mischehen, da diese als Mittel für den sozialen Zusammenhang gesehen werden. Auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich droht den - im Übrigen legal ausgereisten - Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr laut den Länderberichten keine asylrelevante Verfolgung in Kirgisistan.
2.4. Die Feststellungen zur Lage in Kirgisistan gründen sich auf folgende Quellen:
2.5. Quellen der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8960 vom 22. Dezember 2014: (Zugriff auf alle Quellen am 22. Dezember 2014)
Documentation: Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: 1) Mischehen zwischen Angehörigen
der dunganischen und der uigurischen Minderheit; 2) Lage der dunganischen Minderheit
[a-8010], 10. Mai 2012 (im Anhang)
Documentation: Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Behördlicher Schutz im Falle privater
Bedrohung einer Person [a-8819-4 (8822)], 4. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
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2014 (verfügbar auf ecoi.net)
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uighurer, 12. September 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
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????????? [Zusammensetzung der Bevölkerung nach Nationalitäten], 2014
http://stat.kg/images/stories/Demography6.pdf
http://www.gezitter.org/society/22813_dungane_obespokoenyi_drakoy_v_yisyik-ate/
3.1. Mit 01.01.2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden. Das Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig bzw. nicht aktuell. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich keine generelle asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Mischehe. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angeben, sonst keine Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen. Ob diesem Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - theoretisch Asylrelevanz zukommen würde war daher für die konkrete Entscheidung nicht mehr von Relevanz. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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