L509 1435122-1•BVwG L509 1435122-1
L509 1435122-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015
Enteignung, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, Übergangsbestimmungen
L509 1435122-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 zu Recht erkannt:
A)I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 20.04.2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 21.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2013 an, dass er sein Heimatdorf in der Provinz XXXX am 18.04.2013 mit dem Bus nach XXXX verlassen habe. Von dort sei er mit dem Zug nach XXXX gefahren. In XXXX habe er einen Schlepper kontaktiert, der ihn am 20.04.2013 per Flugzeug nach Österreich gebracht habe. Die Dokumente seien vom Schlepper besorgt worden und der Schlepper habe ihn nach Österreich begleitet. Erst in Österreich sei er an eine andere Person übergeben worden, die ihn in ein - ihm unbekanntes - Quartier gebracht habe und von wo aus er am nächsten Tag nach Traiskirchen gebracht worden sei.
Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte er an, er habe mit seiner Familie ein Grundstück mit einer Fläche von ca. 20 Mu (1 Mu entspricht ca. 660 m²) gehabt, worauf Obstbäume gestanden seien. Am 25.03.2013 sei er verständigt worden, dass das Grundstück enteignet werden soll. Die Regierung wolle Wohnhäuser darauf errichten, dazu sei ihm eine Entschädigung von 30.000 RMB versprochen worden. Diese Summe sei jedoch viel zu niedrig, da der durchschnittliche Marktwert des Grundstückes mit dieser Fläche mind. 400.000 RMB betrage. Seine Familie und er seien am 05.04.2013 mit 4 zuständigen Beamten wegen dieser Sache in Streit geraten und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Im Zuge dieser Handgreiflichkeiten habe ein Beamter die Frau des Beschwerdeführers zu Boden gestoßen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Schaufel genommen und den Beamten am Bein verletzt. Danach hätten sie sich bei Verwandten versteckt, wo sich seine Frau und seine Tochter nach wie vor aufhalten. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, von der Polizei festgenommen zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2013 bei der Asylbehörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bisherigen Angaben. Er ergänzte, dass von den Behörden ohne weitere Verhandlungen sein Obstgarten dem Erdboden gleich gemacht worden sei und dass er zwei Beamte verletzt hätte. Die beiden anderen Beamten hätten sich um die verletzten Kollegen gekümmert und so sei es seiner Frau und seiner Tochter und dem Beschwerdeführer möglich gewesen zu fliehen. Er führte auch aus, dass er sich ca. 1 Woche bei einem Freund versteckt hätte. Dieser habe ihm geraten, sich im Ausland zu verstecken, dort einige Jahre zu bleiben und später wieder nach China zurückzukehren. Die Kosten für die Ausreise im Ausmaß von ca. 80.000 RMB habe er in Form eines Privatdarlehens mit hohen Zinssätzen aufgebracht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde Antrag bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen ( Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
In der Begründung ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er jedoch chinesischer Staatsangehöriger, verheiratet und gesund sei. Er habe auch eine Tochter. Die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft und es sei daher nicht festzustellen, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt war bzw. ist. Er verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Er sei erst seit kurzer Zeit in Österreich, spreche nicht Deutsch und besuche keinen Sprachkurs oder eine sonstige Bildungseinrichtung. Er gehe keiner legalen Arbeit nach und seinen Lebensunterhalt bestreite er aus öffentlichen Mitteln. Sonstige soziale oder familiäre Kontakte, die ihn an Österreich binden, habe er nicht.
Nach umfangreichen Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus China glaubhaft sei, mangels unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel könne die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Familienstand und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seien seinen Angaben zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Obstplantage gewesen sei, da er zum Ablauf der Ernte und den dazu notwendigen Gerätschaften, Arbeitskräften und konkreten wirtschaftlichen Faktoren nur äußerst vage und oberflächliche Angaben gemacht habe. Die Angaben seien außerdem unterschiedlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Umsatz- oder Gewinnzahlen nennen können und habe widersprüchliche Angaben über die Anstellung von Arbeitern gemacht. Die Anzahl der angegebenen Obstbäume ließen das Vorhandensein einer Obstplantage annehmen, obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung lediglich von einem Obstgarten gesprochen habe. Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt nach der Flucht. Zuerst habe er erwähnt, dass er sich bei Freunden und Verwandten aufgehalten habe, später habe er angegeben, dass es sich dabei lediglich um eine Person gehandelt habe und dass diese Person sein Schwager sei.
Mangels glaubhafter Angaben sei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht möglich und es fehle dem Beschwerdeführer an der Flüchtlingseigenschaft. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde, dies ergebe sich weder aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat noch aus der konkret für ihn zu erwartenden Rückkehrsituation. Es liegen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, die öffentlichen Interessen würden seinen privaten Interessen überwiegen und es sei daher die Ausweisung gerechtfertigt.
3. Gegen diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter XXXX fristgerecht Beschwerde einbringen. Mit der Beschwerde wird die angeführte Entscheidung im vollen Umfang angefochten und inhaltlich sowie die Verfahrensführung als mangelhaft behauptet.
4. Die Beschwerde wurde samt Akt am 23.05.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C6 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W186 zugewiesen und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 dieser Gerichtsabteilung abgenommen und nunmehr der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 26.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seinen Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Die Ladung wurde sowohl dem Beschwerdeführer selbst als auch seinem bevollmächtigten Vertreter jeweils persönlich mit RSa-Brief zugestellt. Während die Ladung vom Vertreter des Beschwerdeführers übernommen wurde, wurde die Ladung an den Beschwerdeführer beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ladung laut ZMR an der Ladungsadresse polizeilich gemeldet war, ist ohne Angabe von Gründen zum Verhandlungstermin nicht erschienen. Laut Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers habe er schon seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer herstellen können und kündigte dieser auch seinerseits die an den XXXX sowie Dr. XXXX erteilte Vollmacht. Da zu der am 26.08.2015 anberaumten Beschwerdeverhandlung weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter - unentschuldigt - und die geladene Dolmetscherin - entschuldigt - nicht erschienen waren, wurde diese vertagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit für den 16.09.2015 in der gegenständlichen Beschwerdesache neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und den - inzwischen unvertretenen - Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin für die chinesische Sprache geladen. Der Beschwerdeführer wurde von der Möglichkeit der Teilnahme seines Rechtsberaters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Rechtsberater XXXX von der anberaumten Verhandlung verständigt. Zur neuerlich anberaumten Beschwerdeverhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch ein Rechtsberater noch ein Vertreter der belangten Behörde ohne Angabe von Gründen erschienen. Lediglich die Dolmetscherin war nach Aufruf der Sache anwesend. Sohin wurde die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und der sonstigen - ordnungsgemäß geladenen - Parteien durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China. Hierzu wurde in folgende Quellen Einsicht genommen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 15.10.2014, Stand Mai 2014
Lagebericht der Österreichischen Botschaft in XXXX vom November 2014 (zur Frage von Grundstücksakquisition durch staatliche bzw. städtische Behörden in China)
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.10.2014 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist nach seinen Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach illegaler Ausreise am 20.04.2013 per Flugzeug illegal nach Österreich ein. Am 21.04.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben sei er im Besitze von gefälschten Reisedokumenten gewesen, die ihm ein Schlepper in China beschafft habe und ihm nach der Landung vom Schlepper wieder abgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine (volljährige) Tochter. Seine Ehegattin und die Tochter leben nach wie vor an der zuletzt vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse in China, seine Eltern sind bereits verstorben. Den Lebensunterhalt hat er sich in China als Landwirt verdient.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Dokumente oder Unterlagen über seine Familienverhältnisse oder sonstigen persönlichen Verhältnisse vorgelegt.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland China asylrelevant verfolgt wurde. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist auch für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Handlungen gesetzt, die ihn in China im Falle der Rückkehr in asylrelevante Verfolgungsgefahr bringen würden. Abschiebungshindernisse, die in der Person des Beschwerdeführers liegen oder aus der derzeitigen allgemeinen Lage im Herkunftsland China abzuleiten wären, sind nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer ist ca. 2 Jahre und 7 Monate in Österreich aufhältig. Eine bereits erfolgte Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.3. Zum Herkunftsland China ist aufgrund der herangezogenen Quellen wie folgt festzustellen:
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 15.10.2014, Stand Mai 2014:
Zusammenfassung
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000). Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Folter
China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.
Länderinformationsblatt Staatendokumentation vom 28.10.2014:
Bewegungsfreiheit
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in XXXX relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Quellen:
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in XXXX , Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen:
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft XXXX ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Länderbericht der Österreichischen Botschaft vom November 2014:
Rückkehrfragen
Artikel 322 des Strafrechtes besagt, dass über jeden, der gegen das Gesetz verstößt und illegal das Land verlässt und die Umstände schwerwiegend sind, bis zu einem Jahr Haft verhängt werden kann.
Artikel 52 und 53 beinhalten die finanziellen Strafen für Rückkehrer. Das Passgesetz trat 2007 in Kraft: Nach Artikel 14 soll ein Rückkehrer, der illegal ausgereist ist, erst nach 6 Monaten - 3 Jahren ab Antrag einen neuen Reisepass erhalten dürfen.5
Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4,5%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern, sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter JungakademikerInnen. China produziert mehr als 6 Millionen UniversitätsabsolventInnen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden nur für AbsolventInnen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
Grundversorgung, Wohnungssituation
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt. Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig.
Medizinische Versorgung und Kostentragung
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chin. Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
Länderinformationsblatt der Staatendoku. 28.10.2014:
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in XXXX bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
2.1. Die vom Beschwerdeführer angegebene Identität konnte nicht festgestellt werden, da er keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt hat. Dass er jedoch chinesischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich plausibel aus der von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde verwendeten chinesischen Sprache und seiner Lokalkenntnisse. Es kann somit lediglich von einer Verfahrensidentität und nicht von einer gesicherten Identität ausgegangen werden. Für die Richtigkeit der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt es keinerlei Bescheinigungsmittel oder Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit lediglich auf die mündlichen Angaben des Beschwerdeführers stützen, die er vor der belangten Behörde erstattet hat. Der Beschwerdeführer ist zur zwei Mal anberaumten Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Dadurch verzichtete er auf eine mündliche Erörterung seines Vorbringens. Durch sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung kommt er der ihm in § 15 AsylG 2005 auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nach.
2.2. Der vom Beschwerdeführer als Grund für die Antragstellung vorgebrachte Sachverhalt entspricht nicht den Tatsachen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach China in eine aussichtslose Lage versetzt werden würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, was gemäß Art. 3 EMRK eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Weder hat der Beschwerdeführer Derartiges selbst ausgeführt noch gibt die Beschwerde Aufschluss darüber, aus welchen Gründen ihm eine Existenzsicherung im Herkunftsland nicht möglich sein soll. Allein der vage Hinweis in der Beschwerde auf die Länderfeststellungen, dass in China viele Bauern wegen zu trockener Böden Probleme hätten und zur Aufgabe ihrer Landwirtschaft gezwungen werden, steht in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass dazu im Verfahren nähere Umstände erhoben werden hätten sollen, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Die Beschwerde selbst führt nicht aus, inwieweit dies für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein soll, und ist der Einwand der mangelhaften Verfahrensführung in diesem Punkt ohnehin rein spekulativ, zumal der Beschwerdeführer selbst im Verfahren derartige Probleme nicht ansatzweise erwähnt hat. Aus dieser Information der Länderberichte allein eine generelle Unmöglichkeit für Landwirte anzunehmen, dass ihnen in China die Lebensgrundlage entzogen wäre, ist jedenfalls unstatthaft. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verfahren von der belangten Behörde lückenhaft geführt und Befragungen unvollständig geführt worden wären.
Dem Beschwerdeführer wurde überdies ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Antragstellung darzulegen, dazu wurden ihm sowohl offene wie auch detaillierte Fragen gestellt, die zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet sind. Die protokollierten Antworten sind klar und sachbezogen, sie deuten auch nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer Fragen nicht verstanden oder missverstanden hätte.
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und inkonsistente Angaben gemacht hat. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er wichtige Details des Geschehens, welches er als fluchtauslösend geltend macht, unterschiedlich dargelegt hat. So spricht er zuerst von einem und später von zwei verletzten Beamten, die er mit einer Schaufel angegriffen hätte, um damit zu begründen, dass ihnen (dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin) dadurch die Flucht gelungen sei, weil sich die anderen Beamten um zwei verletzte Beamte kümmern hätten müssen. Eine Erklärung, warum er unterschiedliche Aussagen tätigt, hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben. Dies trifft - wie die belangte Behörde richtig ausführt - auch auf seine Angaben zu, die er zum Geschehen unmittelbar nach der Auseinandersetzung mit den Beamten erstattet hat. Es ist auch nicht plausibel, dass die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor an seiner Heimatadresse wohnhaft ist und er nichts davon berichtete, dass diese Probleme hätten, zumal sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin unmittelbar nach dem fluchtauslösenden Vorfall verstecken hätten müssen.
Die Beschwerdeschrift ist zwar aufgrund eines fehlerhaften Ausdruckes in einigen Teilen nicht oder nur sehr schwer lesbar. Es ist jedoch erkennbar, dass es sich um einen sehr formalisiert abgefassten Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers handelt, der keine substantiierten Gegenäußerungen enthält. Die Beschwerde für sich genommen ist daher nicht geeignet, die Ausführungen der belangte Behörde zu widerlegen.
Die Feststellung, dass keine ausreichenden Integrationsmerkmale vorhanden sind, die ein Rückkehrentscheidung als für unzulässig erachten ließen, ist zum einen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bsi dato keinerlei Integrationsnachweise oder Unterlagen übermittelt hat, zum anderen vor allem der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers durch wiederholtes Fernbleiben von der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschuldet.
2.3. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden und sich im Wesentlichen auch mit den von der belangten Behörde herangezogenen Berichten decken. Letztgenannten ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken allgemeine Lage in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Arbeitsmarktlage, Arbeitslosigkeit, Sicherheitslage, medizinische Versorgung und Behandlung von Rückkehrern. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.5. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise einer asylrelevanten staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen im Falle der Rückkehrs ausgesetzt wäre. Da dazu erstattete Vorbringen ist - wie unter der Beweiswürdigung ausgeführt - unglaubwürdig und daher nicht geeignet einer asylrechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland China sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat sich weder politisch betätigt, noch wurde er straffällig oder hatte er sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv war.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gegenwärtig gravierende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes hindeuten würden.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein Mann mittleren Alters, der eine Grundschule besucht hat und sich in China seinen Lebensunterhalt als Landwirt verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihm zuzumuten, dass er im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiter einer Arbeit nachgehen kann. Er könnte überdies Rückkehrhilfe über die Organisation IOM in Anspruch nehmen und bei der Rückreise bzw. einer neuerlichen Niederlassung im Herkunftsland unterstützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2 Jahre und 7 Monate. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo er sozialisiert wurde und dessen Landessprache er spricht. Er führt in Österreich kein Familienleben. Sein Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutsch-Kurse besucht hätte. Besonders integrative Bemühungen des Beschwerdeführers wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Unter Bedachtnahme auf die für den Beschwerdeführer allein in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist dies vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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