BVwG G307 1215992-2

G307 1215992-2Tribunal administratif fédéral24 nov. 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt, persönliche<br/>Verhältnisse, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G307 1215992-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1215992.2.00

Spruch

G307 1215992-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.23015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG sowie § 94 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.05.2014 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

2. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 urgierte die RV des BF die bis dato ausstehende Entscheidung im Hinblick auf den unter Punkt 1. erwähnten Antrag und legte zugleich das vom BF ausgefüllte Antragsformular, 2 aktuelle Passfotos, einen Meldezettel sowie den Antrag vom 28.05.2014 vor.

3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die RV des BF unter Erwähnung der letzten Verurteilung des BF gemäß § 27 SMG über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt.

4. Am 11.05.2015 erstattete die RV des BF zu der soeben angeführten Aufforderung eine Stellungnahme.

5. Am 30.07.2015 ersuchte das BFA das Landesgericht für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX) um Übermittlung des unter Punkt 3. genannten Urteils.

6. Am 05.08.2015 verständigte das LG XXXX das BFA darüber, dass der BF bis dato die Weisung, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen, bis dato nicht erfülle und deshalb am 03.08.2015 gemahnt worden sei. Dieser Information wurde der den BF betreffende Beschluss des LG XXXX vom XXXX übermittelt, welchem zufolge gemäß § 40 Abs. 1 SMG die gegenüber dem BF verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden und ihm gleichzeitig die Weisung erteilt worden sei, sich weiterhin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer Psychotherapie und/oder klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen sowie im Abstand von 6 Monaten Bestätigungen über deren Verlauf dem Gericht vorzulegen. Auch das Urteil wurde diesem Schreiben beigefügt.

7. Am 19.08.2015 setzte das LG XXXX das BFA in Kenntnis, dass der BF die Behandlung wieder fortgesetzt habe.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine RV Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass dem BF der Konventionsreisepass ausgestellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.09.2015 vorgelegt und sind am 05.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger. Dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2011,

B11 215.992-0/2010/51E im Instanzenzug stattgegeben und dem BF Asyl durch Erstreckung gewährt.

2. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX vom XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf in insgesamt 6 Fällen überlassen zu haben, wobei er selbst an Suchtgift gewöhnt sei und die Taten vorwiegend zur Finanzierung seines eigenen Konsums begangen habe ferner von zumindest 14.08.2012 bis 15.10.2012 anderen unentgeltlich in Form von gemeinsam gerauchten Joints überlassen zuhaben sowie vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, und zwar von zumindest August bis Anfang Oktober 2012. Damit habe er die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall und Abs. 3 und Abs. 5 SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen. Als mildernd seien das umfassende Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet worden.

3. Mit Beschluss vom XXXX, Zahl XXXX, wurden dem BF gemäß § 40 Abs. 1 SMG die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden und ihm gleichzeitig die Weisung erteilt, sich weiterhin einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer Psychotherapie und/oder klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen sowie im Abstand von 6 Monaten Bestätigungen über deren Verlauf dem Gericht vorzulegen.

Der BF entzog sich zwischenzeitlich der erwähnten Weisung und wurde daher am 03.08.2015 vom LG XXXX gemahnt, setze seien Behandlung jedoch am XXXX wieder fort. Er steht seit XXXX in medizinischer und klinisch-psychologischer Betreuung beim XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers, auf das im Akt aufliegende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie die der Beschwerde beigefügte Bestätigung des Vereins "Dialog" über die wahrgenommenen Behandlungen und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wurde am 05.03.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, zur Post gegeben und langte am 09.03.2015 bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Gemäß Abs. 5 gelten im Übrigen die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3.2. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Bei näherer Betrachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat dieser zahlreiche Kriterien herausgearbeitet, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist (17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084 zum Tatbestand der Z 4 Schlepperei). Insbesondere ist das Vorliegen bestimmter Tatsachen zu prüfen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

3.3. Solche Tatsachen sind im vorliegenden Fall nicht oder nur periphär hervorgekommen: Der Beschwerdeführer wurde vor rund zwei Jahren wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, wobei es sich dabei um ein Vergehen handelte, welches eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu Tage förderte. Da er dies vorwiegend deshalb getan hat, weil er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und diese sich für seinen persönlichen Gebrauch verschafft hat, wurde die unbedingte Strafe nunmehr mit Beschluss des LG XXXX in eine bedingte umgewandelt. Im Jahr 2006, also 6 Jahre davor, wurde der BF wegen desgleichen Delikts zu einer 6wöchigen Geldstrafe verurteilt. Ferner kommt der BF - auch wenn er zwischenzeitlich eine Weisung nicht befolgte - den Anordnungen des Gerichts, sich einer Therapie zu unterziehen nach. Die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid ist somit nicht richtig. In den letzten zwei Jahren hat sich der Beschwerdeführer nichts zuschulden kommen lassen und - wie bereits erwähnt - eine gesundheitsbezogene Maßnahme bei Suchtgiftmissbrauch gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 SMG absolviert.

3.4. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155 zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614 zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Ebenso wenig wie die höchstgerichtliche Judikatur, dass die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder sogar deren Tilgung sowie eine abgeschlossene Therapie für sich genommen nicht in jedem Fall dazu führen, dass keine Tatsachen iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 zur bedingten Nachsicht und einer abgeschlossenen Therapie bei zweifacher Verurteilung wegen qualifizierten Suchtgifthandels zu insgesamt 25 Monaten, davon 10 Monate bedingt; sowie VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 zur Tilgung der Strafe bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit großen Mengen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten).

3.5. Beim BF ist aber durch das Zusammentreffen der unter 3.3. genannten Umstände, davon auszugehen, dass keine bestimmten Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Es ist zwar klarzustellen, dass der BF bis dato kein derartiges Dokument besessen hat, doch sind dem gegenständlichen Sachverhalt dennoch keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten zu entnehmen.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepass liegen demnach vor.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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