W209 2112637-1•BVwG W209 2112637-1
W209 2112637-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe
W209 2112637-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 09.06.2015 betreffend Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 09.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom 06.06.2015 mangels Notlage abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen die ihm gebührende Notstandshilfe übersteige.
2. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 09.06.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, fünf Kredite zu haben. Bei drei Krediten sei er Bürge, zwei Kredite seien von ihm. Beide Kredite seien Privatkredite für Wohnraumbeschaffung. Rechnungen über den Kauf von Gegenständen im Zusammenhang mit der Wohnraumbeschaffung könne er nicht vorlegen. Mittlerweile laufe ein Schuldenregulierungsverfahren, das auch diese Kredite beinhalte. Weitere Gründe für eine Freigrenzenerhöhung lägen nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 14.06.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den o. a. Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde und monatlich € 500 und € 350 an Daueraufträgen zahlen müsse. Auch seiner Gattin werde etwas vom Lohn abgezogen. Er habe jahrelang gearbeitet, sei fast nie arbeitslos gewesen und müsse auch jetzt seine Rechnungen zahlen.
4. Mit Bescheid vom 08.07.2005 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass laut Lohnbescheinigung des Arbeitgebers seiner Gattin diese ein monatlich gleichbleibendes Einkommen von € 3.401 brutto beziehe. Dies ergebe einen Nettobezug von € 2.096,14 monatlich. Sorgepflichten für Kinder bestünden keine. Sein (täglicher) Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrage €
36,47. Der Anrechnungsbetrag betrage € 47,70 täglich. Das anrechenbare Einkommen seiner Gattin übersteige somit die ihm gebührende Notstandhilfe. Aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen könnten zwar die Freigrenzen (der Notstandshilfeverordnung) bis zu 50 % erhöht werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer jedoch keine Belege vorgelegt habe, dass die von ihm zurückzuzahlenden Kredite der Wohnraumbeschaffung gedient hätten, übersteige der Anrechnungsbetrag auch bei Berücksichtigung einer 50-prozentigen Freigrenzenerhöhung seinen Notstandshilfeanspruch. Das Haushaltseinkommen übersteige auch den Richtsatz für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für im gemeinsamen Haushalt lebende Paare für das Jahr 2015 (€ 1.241). Damit ändere sich nichts an der erfolgen Anrechnung, weswegen der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Notlage abzuweisen sei.
5. In seinem rechtzeitig dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass seine Gattin aufgrund einer Lohnpfändung tatsächlich ein geringeres Nettoeinkommen habe als in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und ersuchte um Überprüfung des Bescheides.
6. Am 19.08.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der 1969 geborenen Beschwerdeführer stellte mit Wirkung vom 06.06.2015 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
Sein Notstandshilfeanspruch würde ohne Anrechnung des Partnereinkommens täglich € 36,47 betragen.
Seine Gattin bezieht ein Nettoeinkommen von € 2.096,14 monatlich.
Sorgepflichten des Beschwerdeführers oder seiner Gattin bestehen keine.
Am 09.06.2015 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich bekannt, dass er mehrere Kredite zurückzuzahlen habe, darunter zwei Kredite zur Wohnraumbeschaffung. Belege dafür könne er nicht vorlegen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) [...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich in einer Notlage, weswegen ihm die Notstandshilfe zu gewähren sei. Die belangte Behörde sei darüber hinaus von einem unrichtigen Nettomonatsbezug seiner Gattin ausgegangen, da der Betrag, den sie monatlich erhalte, viel niedriger sei.
Damit gelingt es ihm jedoch nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt der Freigrenzengrundbetrag pro Monat € 551,- (Stand: 2015) für den das Einkommen beziehenden Partner plus dem ab 01.07.2013 geltenden Anhebungsbetrag von € 83 (2015) pro Monat, insgesamt somit € 634 monatlich.
Gemäß § 36a Abs. 5 Z 2 AlVG sind Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen.
Laut den vorgelegten Lohnbestätigungen betrug das Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers in den Monaten März bis Mai 2015 jeweils € 2.096,14.
Unter Berücksichtigung der einfachen Freigrenze von € 634 und der monatlichen Werbekostenpauschale von € 11 beträgt der Anrechnungsbetrag 47,70 täglich und übersteigt die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe von täglich € 36,47.
Aber auch unter Berücksichtigung einer 50-prozentigen Erhöhung der Freigrenze aufgrund der - allerdings nicht belegten - Verpflichtung zur Rückzahlung von Krediten zur Wohnraumbeschaffung würde der tägliche Anrechnungsbetrag die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe übersteigen.
Da das Haushaltseinkommen den für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin geltenden Betrag gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (2015: € 1.241) überstieg, ist das Einkommen der Gattin auf den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers zur Gänze anzurechnen.
Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage erfolgte daher zu Recht.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das tatsächlich verfügbare Einkommen seiner Gattin (aufgrund der Lohnpfändung) wesentlich geringer gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens seiner Gattin im vorliegenden Fall auf den gesetzlichen Vorgaben basiert. Diese sehen eine Berücksichtigung von Lohnpfändungen bei der Ermittlung des Partnereinkommens nicht vor. Vorgesehen ist in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (wie z.B. bei Bestehen von Krediten zur Wohnraumbeschaffung) lediglich die Erhöhung der Freigrenze des Ehepartners. Wie bereits dargelegt, würde jedoch auch in diesem Fall der Anrechnungsbetrag den Notstandshilfeanspruch übersteigen, weswegen im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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