W209 2010901-1•BVwG W209 2010901-1
W209 2010901-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Pflichtversicherung
W209 2010901-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Frau Mag. Ottilie REINFELD, Steuerberaterin und Wirtschaftstreuhänderin in 7301 Deutschkreuz, Hauptstraße 38, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 20.05.2014, Zl. II-Mag.Fl-Sch-14, betreffend Feststellung eines der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegenden Dienstverhältnisses von Frau XXXX, VSNR XXXX, im Zeitraum 20.09.2011 bis 03.01.2013 (Spruchpunkt I.) und Vorschreibung von nachzuentrichtenden Beiträgen in Höhe von €
10. 383,65 (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass Frau XXXX, VSNR XXXX,
I. im Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.10.2011, von 01.03.2012 bis 31.05.2012 und von 01.07.2012 bis 30.09.2012 als Dienstnehmerin der XXXXder Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterlegen ist,
II. im Zeitraum von 08.06.2011 bis 30.09.2011, von 01.11.2011 bis 29.02.2012, von 01.06.2012 bis 30.06.2012 und von 01.10.2012 bis 12.10.2012 als Dienstnehmerin der XXXX nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterlegen ist, und
III. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2014 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Kasse) fest, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, im Zeitraum 20.09.2011 bis 03.01.2013 zur Beschwerdeführerin in einem der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegenden Dienstverhältnis gestanden sei (Spruchpunkt I.), und schrieb ihr nachzuentrichtende Beiträge in Höhe von € 10.383,65 vor (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Kasse aus, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin am 22.05.2013 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass sie von 20.09.2011 bis 03.01.2013 bei der Beschwerdeführerin als Kellnerin mit Inkasso und Lehrabschlussprüfung im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei und regelmäßig an sechs Wochentagen gearbeitet habe. Ihr Dienstverhältnis sei am 30.11.2012 gekündigt worden, ohne die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen einzuhalten. Eine Überprüfung des Versicherungsverlaufs habe ergeben, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Es sei lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von 14.01.2012 bis 15.01.2012 gemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Umstand konfrontiert worden, habe sich dazu aber nicht geäußert. Am 30.09.2013 hätten die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Dienstnehmerin einen Vergleich geschlossen, was als Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gewertet werden müsse.
Die Vorschreibung von Beiträgen im Gesamtausmaß von € 10.383,65 stützte die belangte Kasse auf die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen und auf das ihr für ihre Tätigkeit gemäß dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe - Arbeiter gebührende Entgelt.
2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2014 fristgerecht Beschwerde ein, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht den Tatsachen entsprächen und sie am 12.10.2012 selbst gekündigt habe. Der Beschwerde sei eine Aufstellung der Arbeitszeiten angeschlossen, aus welcher hervorgehe, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin unregelmäßig gearbeitet habe und fast in allen Monaten der Lohn unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Es sei ein Stundenlohn von € 8 pro Stunde bezahlt worden. Die mitbeteiligte Dienstnehmerin habe nie kassiert und es sei auch kein Lehrabschlussprüfungzeugnis vorgelegt worden. Es sei zwar richtig, dass sie für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Die ausgeübte Tätigkeit habe aber nur in einigen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Auch in dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstnehmerin geschlossenen Vergleich sei man von einem geringfügigen Dienstverhältnis ausgegangen. Es werde daher ersucht, die Unterlagen der Beschwerdeführerin als Beweis für die geleisteten Stunden heranzuziehen und die Einhebung des offenen Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen.
3. Am 15.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Frau XXXX als Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin und die belangte Kasse teilnahmen. Die ebenso geladene mitbeteiligte Dienstnehmerin nahm unentschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die mitbeteiligte Dienstnehmerin stand vom 08.06.2011 bis 12.10.2012 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin, wobei die (jeweilige) Geringfügigkeitsgrenze lediglich im Oktober 2011, von März bis Mai 2012 und von Juli bis September 2012 überschritten wurde.
Aufgrund des oben angeführten Dienstverhältnisses bestehen keine Nachforderungen.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Die belangte Kasse gab am Ende der am 15.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt, nunmehr keine Zweifel mehr an den Angaben der Beschwerdeführerin zu haben, und stellte eine Neuberechnung der Beiträge auf Basis der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen in Aussicht.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 teilte die belangte Kasse mit, dass die Neuberechnung ergeben habe, dass aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin keine Nachforderungen mehr bestünden.
Die mitbeteiligte Dienstnehmerin konnte nicht befragt werden, da sie zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschien.
Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses bestand auch für den erkennenden Richter keine Veranlassung, am Vorbringen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Laienrichterbeteiligung begründen würde (Feststellung der Versicherungspflicht). Da die Senatszuständigkeit jedoch nur auf Antrag vorgesehen ist und ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (08.06.2011 bis 12.12.2012) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 bzw. BGBl. I Nr. 17/2012:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
§ 35 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 bzw. BGBl. I Nr. 17/2012:
"Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) bis (4) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig ein Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin vor.
Unstrittig ist weiters, dass aufgrund der Beschäftigung die (jeweilige) Geringfügigkeitsgrenze lediglich im Oktober 2011, von März bis Mai 2012 und von Juli bis September 2012 überschritten wurde.
Dementsprechend ist nur in den oben angeführte Zeiträumen ein der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Pflichtversicherung nach dem AlVG unterliegenden Dienstverhältnis festzustellen und in den übrigen Zeiträumen ein solches zu verneinen.
Da die belangte Kasse mitgeteilt hat, dass die Neuberechnung ergeben habe, dass aus dem Dienstverhältnis keine Beitragsschuld mehr besteht, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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