BVwG W200 2113663-1

W200 2113663-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2113663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2113663.1.00

Spruch

W200 2113663-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.07.2015, OB:

66621534000012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 14 BEinstG zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigung machte er drei Herzinfarkte (21.11.2007, 17.04.2008, 04.03.2012) geltend.

Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen:

  • Ambulanzkarte vom 29.09.2014 des SMZ Ost,

  • Patientenbrief des SMZ Ost, 1. Medizinische Abteilung vom 13.03.2012,

  • Deckblatt eines fachpsychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.07.2011,

  • Arztbrief des AKH Wien vom 07.01.2011,

  • Patientenbrief des AKH Wien vom 22.04.2008,

  • Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses Salzburg vom 23.11.2007,

  • Entlassungsschein des Landeskrankenhauses Salzburg vom 26.11.2007,

  • Arztbrief des Landeskrankenhauses Salzburg vom 30.11.2007,

  • Radiologischer Befund des SMZ Ost vom 09.03.2015 samt Ambulanzkarte vom selben Tag

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.07.2015 ergab Folgendes:

"Anamnese:

11/07 akuter NSTEMI-PCI des 1. Diagonalastes der LAD im LKH Salzburg. 4/08 akutes Coronarsyndrom-PCI der LAD und Ballondilatation einer in-stent-RE-Stenose im Diagonalast. 2012 Kammerflimmern mit erfolgreicher Defibrillation. 3/12 Implantation eines 1-Kammer-ICD. Alle 3 Monate Kontrollen an der Schrittmacheramb. im Donauspital.

Derzeitige Beschwerden: Belastungsdyspnoe, Brustschmerzen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Sortis, Bezalip, Concor, Mencord, Magnesium; 1-Kammer-ICD

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht der Univ. Klinik für Innere Medizin II des LKH Salzburg vom 30.11.2007: akuter NSTEMI 11/07;

Befundbericht der Univ. Klinik für Innere Medizin II im AKH Wien vom 22.4.2008: erneut aufgetretener NSTEMI 17.4.2008-PCI der LAD und Ballondilatation des ramus diagonalis; Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, chronischer Nikotinkonsum

Befundbericht der 1. Med.Abtlg. des Donauspitals vom 13.3.2012-CPR bei Kammerflimmern, 1-Kammer-ICD-Implantation, coronare Mehrgefäßerkrankung

Amb.bericht der 1. Med. Abtlg. Des Donauspitals vom 9.3.2015:

Umprogrammierung des ICD Befundbericht des FA. F. Psychiatrie und Neurologie Dr. Kasper vom 26.7.2011: Depression, Antriebsstörungen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 176,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 140/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: HNAP und Sensorium frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine

Lippencyanose, Gebiss saniert Hals: Keine Struma, keine

Einflußstauung, keine vergrößerten LK Thorax: Implantierte ICD links pectoral, sonorer KS, abgeschwächtes VA Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche Leib: BD über TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei. UE: Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar

Gesamtmobilität - Gangbild: ungestört

Status Psychicus: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Coronare Mehrgefäßerkrankung, Zustand nach rez. Herzinfarkt, Zustand nach ICD-Implantation wegen überlebtem Kammerflimmern Heranziehung dieser Pos. Mit unterem Rahmensatz, da aktuelle kompensiert, aber implantierter ICD, Zustand nach 2maligem Herzstillstand.

05.05. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Depression-derzeit keine Therapie erforderlich

(...)

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 29.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten insoweit stattgegeben als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 26.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. 100.

Begründend wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren - ärztliches Gutachten - verwiesen.

In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er zwei Herzinfarkte erlitten hätte sowie stents eingesetzt worden wären. Danach hätte er einen Herzstillstand erlitten und es wäre ihm ein Defibrillator eingesetzt worden. Jetzt leide er an Herzrhythmusstörungen. Er ersuchte um nochmalige Begutachtung der Befunde, da er 50% für etwas zu gering halte. Er lege die ganzen Befunde abermals in Kopie bei.

Abgesehen von bereits im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice vorgelegten Unterlagen und insbesondere medizinischen Unterlagen samt Blutbefunden aus dem Jahr 2008, waren Protokolle des dem Beschwerdeführer im März eingesetzten Defibrillators angeschlossen.

Der Ambulanzkarte des SMZ Ost vom 09.03.2015, welche sowohl dem Sozialministeriumservice als auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, und bereits dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu Grunde gelegt wurde, ist zu entnehmen:

"Befund (1. Med. Abt.) vom 09.03.2015 09.59, Erf.: Socas/Medizin,

Verant.: Socas

ICD Implantation am: 12.02.2012, Biotronic Lumax VR-T (VDD)

Indikation: ischämische CMP, St.p. Kammerflimmern uns 2mal NSTEMI.

Schocktherapie: keine

ATP: keine

Venetriculäres Pacing: 0%

Batteriezustand: MOL 1 77%

Elektrodenzustand

Re Ventrik 455 Ohms Imped, Sensing 8,0 mV, RS 0,9/0,4 mV Schock Imped 74 Ohms

Atrium Sensing 4,2 mV

Im Ventrik Kanal "Noise" aber Keine Therapie Abgegeben (Impedanzen stabilen im Normbereich) im Rö (Siehe Kopie unten) kein Hinweis auf Sondenprobleme

Im ECG keine Auffälligkeiten

Umprogrammierung VF Schock Zone von 12/16 auf 18/22!!

Heute Rö Ko: Im Vergleich zur letzten hierortigen Voruntersuchung vom September 2012 unverändert

Schrittmachersystem links praepectoral mit unveränderter Position der Sonde.

Kein Anhaltspunkt für einen rezenten pleuralen oder pulmonalen Prozess.

Beim nächsten KO Noise Reevaluieren / Ev Intra OP Test / Patient aufgeklärt und einverstanden.

Nächste Ko am 08.06.2015 ICD Ambulanz I Innere Medizin"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 29.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26.03.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung beträgt 50%.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erklärt, mit der Höhe der Einstufung nicht einverstanden zu sein und schloss der Beschwerde ein Konvolut an bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen und Auszüge aus dem Protokoll des Defibrillators an. Dem sowohl dem SMS als auch dem BVwG vorgelegten Auszug der Ambulanzkarte vom 09.03.2015 des SMZ Ost ist ein zwar der Erkrankung des Beschwerdeführers entsprechender, aber erfreulicher Befund hinsichtlich des Defibrillators ("Schocktherapie keine; ATP:

Keine; Im Ventrik Kanal "Noise" aber keine Therapie abgegeben (Impedanzen im stabilen Normbereich) im Rö, kein Hinweis auf Sondenprobleme; im ECG keine Auffälligkeiten.) zu entnehmen.

Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 22.07.2015 eines Facharztes für Innere Medizin ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten, dem auch die vorgelegten Unterlagen zu Grunde gelegt wurden, wurde auf das Leiden des Beschwerdeführers genau eingegangen und festgehalten, dass der untere Rahmensatz der Pos. Nr. 05.05.03 herangezogen wurde, da aktuell eine Kompensation eingetreten sei, aber ein ICD implantiert sei.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel vor und seinem Vorbringen war auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Unterlagen wurden bereits bei der Beurteilung im Verfahren der belangten Behörde berücksichtigt.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, beim BVwG Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt als es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, schlüssig nachvollziehbaren Gutachtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. Neue Unterlagen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor, das mit ihr mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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