W179 2014539-1•BVwG W179 2014539-1
W179 2014539-1Tribunal administratif fédéral23 nov. 2015
Behindertenpass, Behinderung, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Gesetzesaufhebung, Nettoeinkommen, Prüfungsumfang,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand
W179 2014539-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm § 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 9 Abs 6 und § 2 Abs 2 und Abs 3 und § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Als Grundlage für diese rechtliche Würdigung enthält der angefochtene Bescheid eine einseitige Aufstellung über die Einkünfte der Haushaltsmitglieder samt möglicher Abzugsposten und weist im Ergebnis eine Richtsatzüberschreitung von monatlich XXXX Euro aus.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am XXXX bei der zuständigen Behörde einlangte.
Begründend führt die beschwerdeführende Partei aus, seine zuvor mit E-Mail geltend gemachte Behinderung in der Höhe XXXX sei nicht berücksichtigt worden und legt er zu diesem Zwecke nochmals eine Kopie seines Behindertenausweises vor.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit Beschluss vom 4. März 2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.
5. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hob in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.
Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vorliegens einer Verordnung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei hat an der antragsgegenständlichen Adresse ihren Hauptwohnsitz.
2. Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX
.
3. Die beschwerdeführernde Partei erhält monatlich XXXX .
4. Die Behörde bringt in Abzug eine Eigenheimpauschale in Höhe von €
105,38 monatlich, sowie aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit XXXX monatlich.
5. Als abzugsfähige Kosten macht die beschwerdeführernde Partei geltend: Behinderung im Ausmaß XXXX .
6. Die beschwerdeführende Partei ist XXXX und in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert in Höhe XXXX .
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
3. 1 Zuständigkeiten und Prüfungsumfang:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen"
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Kundmachung der oben in Pkt. I.10 wiedergegebenen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes - die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
c) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. -den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. -anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8)
In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
c) Maßgebliche Betragsgrenzen
Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3. 3 Zu A) Befreiung von den Rundfunkgebühren und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 leg cit sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
2. Auch das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) knüpft an das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung, hier nach § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG, sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes an.
3. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
4. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" hatte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" eine Eigenheimpauschale in der Höhe von monatlich 105,38 Euro, sowie aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit XXXX monatlich abgezogen.
5. Die beschwerderführende Partei möchte, dass ihre Behinderung XXXX
XXXX bei der Berechnung des Haushaltseinkommens beachtet und in Abzug gebracht wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ua die vorliegende Beschwerdesache zum Anlass, die oben erwähnten Anträge auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen" sowie von Teilen der FGO bzw des RGG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daraufhin hob dieser mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, zwar in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf; er sah allerdings die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für
Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber ... nicht
abgezogen werden können", sondern in anderen, hier nicht relevanten Umständen. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels Vorliegens einer Verordnung zurück.
6.1. Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs 5 FGO durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren - als Anlassfall - nicht mehr anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG, vgl zB VfSlg. 11.292/1987 uvw).
6.2. Die "Durchführungsbestimmungen" sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua).
6.3. Zusammengefasst bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), sowie können in diesem Beschwerdeverfahren als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 schon jetzt keine "Mietkosten" (Hauptmietzins inkl Betriebskosten) mehr in Abzug gebracht werden.
7. In rechtlicher Hinsicht ist somit zu erwägen:
7.1. Die beschwerdeführende Partei ist XXXX und erfüllt somit die Voraussetzungen des XXXX Fernsprechentgeltzuschussgesetz.
Der Haushalt an der antragsgegenständlichen Adresse umfasst XXXX .
7.2. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt monatlich:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX
SUMME: XXXX
Was die Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei den ihr als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über ihre Einkünfte im Hinblick auf die festgestellte Höhe weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat.
7.3. Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX
SUMME: XXXX
Wie oben zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form (Eigenheimpauschale), sowie können in diesem Beschwerdeverfahren - als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 76/2014, V 89/2014 - schon jetzt keine "Mietkosten" (Hauptmietzins inkl Betriebskosten) mehr in Abzug gebracht werden. Somit konnte die noch von der Behörde in Abzug gebrachte Eigenheimpauschale nicht mehr in Abschlag gebracht werden.
§ 35 Abs 3 EStG gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von XXXX - jährlich - einen Freibetrag von Euro XXXX . Dies ergibt umgerechnet auf einen Einzelmonat (Division durch zwölf) die von der belangten Behörde bereits in Abzug gebrachten XXXX . Die Beschwerde geht somit ins Leere.
Ergänzend ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei keinen Einkommensbescheid vorlegte, der die tatsächlichen anerkannten Belastungen belegt. Dies war zur Beurteilung dieses Beschwerdefalles jedoch nicht notwendig, liegt doch auch trotz des angenommenen Freibetrags eine Richtsatzüberschreitung vor (siehe sogleich).
7.4. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .
7.5. Der anzuwendende Richtsatz für ein Haushaltsmitglied im Jahre 2015 beträgt monatlich (in Euro): XXXX .
7.6. Es liegt somit eine monatliche Richtsatzüberschreitung (in Euro) von XXXX vor.
8. Die festgestellte Höhe des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens der beschwerdeführenden Partei liegt somit über den dargestellten, für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung maßgeblichen Betragsgrenzen.
Somit war die Beschwerde abzuweisen.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit ein Überschreiten der maßgeblichen Betragsgrenzen zu einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie zu einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt führen kann.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt dem Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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