W188 1427046-1•BVwG W188 1427046-1
W188 1427046-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2015
allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe
W188 1427046-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, XXXX , vom 18.05.2012, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B- VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt spätestens am 18.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am folgenden Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen folgendes an: "Meine Eltern haben religiöse und auch sonstige Probleme in Kandahar. Wie man weiß, ist dort die Sicherheitslage sehr schlecht. Ich konnte nicht in die Schule gehen, da ich meinem Vater helfen musste, deswegen sind wir aus Afghanistan weggegangen. [...] Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß, welche Probleme meine Eltern hatten. Ich kann nicht für meine Eltern sprechen."
2. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des XXXX Institutes für klinisch forensische Bildgebung vom 15.03.2015 wurde festgestellt, dass sich beim BF unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren ergebe.
3. In der Folge wurde der BF am 10.05.2012 vor dem Bundesasylamt,
XXXX , (folgend: BAA), niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Frage: Haben Sie Afghanistan vorher schon einmal verlassen?
Antwort: Ich war sieben Jahre alt, als wir Afghanistan verlassen haben und in den Iran gezogen sind. Wir waren dann ziemlich lange, ca. 6 bis 7 Jahre, im Iran. Dann wurde mein Vater von der Polizei erwischt, weil wir uns illegal im Iran aufgehalten haben und nach Afghanistan zurückgeschoben.
Frage: Wie lange waren Sie dann in Afghanistan?
Antwort: Ca. ein Jahr.
[...]
Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe.
Antwort: Mein Vater hatte in Afghanistan Probleme. Er hat, soweit ich weiß, von den Taliban eine Drohung bekommen, aber ich weiß das nicht so genau. Und im Iran durften wir nicht bleiben, wir wurden wieder nach Afghanistan abgeschoben.
Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
Antwort: Nein. Aber weil mein Vater Angst hatte und wir in Gefahr waren, durften wir nicht zur Schule gehen. Die Lage in Afghanistan wurde von Tag zu Tag schlechter. Und im Iran wurden wir von den Iranern beschimpft und belästigt. Sie dulden keine Afghanen dort.
Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
Antwort: Ich kann mich ja nicht viel an Afghanistan erinnern, aber soweit ich jetzt in den Nachrichten sehe, ist die Sicherheitslage dort schlecht und ich habe Angst, dass mir etwas passieren könnte. Und außerdem hat mein Vater dort eine Drohung von den Taliban bekommen.
Frage: Ist Ihnen selbst jemals etwas in Afghanistan zugestoßen?
Antwort: Nein. Aber mein Bruder XXXX ist einmal mit meinem Vater auf dem Motorrad mitgefahren, als eine Bombe explodiert ist. Er hat sich dabei am Ellebogen, ich weiß nicht, ob rechts oder links, verletzt. Er ist vom Motorrad gefallen und dabei hat er sich verletzt. Das war noch, bevor wir in den Iran gezogen sind.
Frage: Und ist Ihrem Bruder XXXX dann nach der Rückkehr aus dem Iran etwas in Afghanistan zugestoßen?
Antwort: Nein. Nach der Rückkehr aus dem Iran durften wir in Afghanistan das Haus nicht mehr verlassen. Mein Vater hat das nicht erlaubt.
Frage: Warum hat er es nicht erlaubt?
Antwort: Er hat ja diese Drohung von den Taliban erhalten. Wir durften uns dann halt nicht weit von zu Hause entfernen. Mein Vater ist schon hinausgegangen.
Frage: Warum ist die Familie eigentlich in den Iran gereist?
Antwort: Mein Vater wurde ja von den Taliban bedroht und die Lage in Afghanistan war sehr schlecht. Deswegen sind wir in den Iran geflüchtet. Und es war auch wegen der Religion ein Problem, weil wir Schiiten sind. Wir hatten Problem mit den Sunniten.
Frage: Welche Probleme waren das?
Antwort: Ich weiß das nicht, ich weiß nur, dass die Sunniten und die Schiiten sich gegenseitig bekämpfen.
Frage: Wann wurde Ihr Vater von den Taliban bedroht?
Antwort: Kurz bevor wir in den Iran geflüchtet sind.
Frage: Und nach der Rückkehr aus dem Iran? Wurde er da wieder bedroht?
Antwort: Das weiß ich nicht. Aber ich glaube die Taliban wollten, dass sich mein Vater ihnen anschließt.
Frage: Warum glauben Sie das?
Antwort: Mein Vater war ja nicht gebildet. Meine Mutter hat ja den Brief gelesen, aber ich habe von anderen Familien gehört, dass die Taliban wollen, dass man sich ihnen anschließt.
Frage: Und Ihr Vater hat also so einen Brief bekommen?
Antwort: Ja.
Frage: Und dieser Brief ist schon vor der Ausreise in den Iran gekommen?
Antwort: Ja.
Frage: Lebten bei Ihnen zu Hause in der Nachbarschaft mehr Sunniten oder Schiiten?
Antwort: Mehr Sunniten.
Frage: Hatte Ihre Familie nun wegen der Religionszugehörigkeit jemals Probleme?
Antwort: Ich glaube schon, aber sie haben uns ihre Probleme nie erzählt.
Frage: Warum glauben Sie das?
Antwort: Ich habe einmal meine Mutter gefragt, warum wir geflüchtet sind und sie hat gesagt, dass wir auch geflüchtet sind, weil wir Schiiten sind. Aber sie hat nichts Genaueres darüber erzählt.
[...]"
4. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt dem gesetzlichen Vertreter des BF am 23.05.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom BF gemachten Angaben würden nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr entsprechen. Er habe während des Verfahrens keine konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern sein Vorbringen lediglich mit der allgemeinen Lage in Afghanistan, einer angeblich gegen seinen Vater gerichteten Bedrohung von Seiten der Taliban sowie ganz allgemein mit Differenzen zwischen Schiiten und Sunniten begründet. Auch aus der Aufforderung der Taliban gegenüber seinem Vater, sich ihnen anzuschließen, ließe sich nicht ableiten, dass deswegen auch der BF einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt sein würde. Außerdem würde diese Bedrohung seinen Angaben zufolge schon jahrelang zurückliegen, wodurch diese nicht mehr als aktuell anzusehen sei. Ferner sei er von allfälligen Unstimmigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten in keiner Weise betroffen gewesen und habe auch diesbezüglich in Bezug auf seine Familie keine näheren Angaben machen können. Zusammenfassend habe er mit seinem Vorbringen daher keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Schließlich wurde dem BF wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit als minderjähriger Person und wegen Fehlens sozialer Anknüpfungspunkte in seiner Heimat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte und mit 24.05.2012 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren voll inhaltlich stattgegeben werde; in eventu diesen zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die I. Instanz zurückzuverweisen und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Neben dem bisherigen Verfahrensgang und einer Zusammenfassung der niederschriftlichen Einvernahmen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aus der Sicht seines gesetzlichen Vertreters sehr wohl asylrelevante Tatsachen darstellen würden. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seiner Angaben auseinandergesetzt und falsche Schlussfolgerungen aus seinem Vorbringen gezogen, wodurch der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der BF habe wegen der Drohungen der Taliban gegenüber seinem Vater als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie und auch wegen religiöser Probleme seiner Familie in ihrer unmittelbaren Wohngegend eine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt. Dies sei durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, zumal er in einer zum größten Teil von sunnitischen Paschtunen bewohnten Provinz gelebt habe. Außerdem würde es sich bei Kandahar um eines der Zentren des bewaffneten Aufstands der Taliban handeln. Die Behörde habe auch die mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nicht entsprechend gewürdigt und die besondere Vulnerabilität des minderjährigen BF nicht entsprechend berücksichtigt. Aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters sei es durchaus nachvollziehbar, dass der BF zu den konkreten Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater keine fundierten Angaben erstatten habe können. Sein geringes Alter sollte ihm bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit aber nicht zum Nachteil gereichen. Durch den bevorstehenden Abzug der internationalen Truppen würde sich die ohnehin katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage voraussichtlich weiter verschlechtern. Unter Zugrundelegung der aktuellen Berichterstattung würde eine Verfolgung des BF durch religiös motivierte Kräfte hinreichend wahrscheinlich erscheinen, um ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Bei einer entsprechenden Würdigung seiner Aussagen wäre für ihn ein bessere Ergebnis zustande gekommen bzw. wäre die Behörde zur Einsicht gelangt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, da sein Vorbringen unter die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu subsumieren sei. Schließlich habe es die Behörde unterlassen, die besondere Verletzlichkeit von Kindern in der stark patriarchalisch strukturierten afghanischen Gesellschaft in die Entscheidung einfließen zu lassen. Aus der Sicht des gesetzlichen Vertreters sollte die Minderjährigkeit des BF bei der konkreten Entscheidungsfindung berücksichtigt und hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Dichte des Vorbringens ein unterschiedlicher Maßstab zum Vorbringen von Erwachsenen angelegt werden. Anschließend wurden Auszüge der UN-Kinderrechtskonvention und von diesbezüglichen Richtlinien des UNHCR angeführt und darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof eine besondere Sensibilität bei Verfahren mit Minderjährigen einfordere und die österreichische Rechtsordnung deren besondere Schutzwürdigkeit anerkenne. Der BF habe sehr bewegt und gleichlautend die asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gegen seine Familie sowie seine daraus abgeleitete wohl begründete Furcht vor eigener Verfolgung geschildert. Bei entsprechender Bewertung seiner Aussagen hätte das BAA daher zum Schluss kommen müssen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommen müsse, da sein Vorbringen die Kriterien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge voll erfüllen würde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BAA mit Schreiben vom 24.05.2012 dem Asylgerichtshof (eingelangt am 04.06.2012) vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; V:
Vorhalt; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, war ich ca. 12 Jahre alt. Ich habe damals nicht verstanden, was der Grund dafür war, dass mein Vater von dort weggegangen ist. Ich vermute, dass wir Schwierigkeiten wegen unseres Glaubens hatten. Ob mein Vater weitere Probleme hatte, ist mir nicht bekannt. Ich bin hierhergekommen, weil ich mir hier ein neues Leben aufbauen wollte, eine Ausbildung machen wollte und in der Zukunft auf eigenen Beinen stehen wollte, dies wäre in Afghanistan nicht möglich gewesen.
ER: Welcher Art waren die Schwierigkeiten wegen des Glaubens?
BF: Ich glaube, dass es dabei um den Konflikt zwischen den Sunniten und Schiiten gegangen ist.
ER: Wie hat sich dieser Konflikt auf Ihre Familie konkret ausgewirkt?
BF: Ich kann mich an diese Sache nicht erinnern. Außerdem hat mein Vater versucht, uns davon fernzuhalten, er wollte nicht, dass wir genauso wie die anderen Leute werden.
ER: Was meinte Ihr Vater damit?
BF: Ich kann Ihnen nicht sagen, was im Kopf meines Vaters vorgegangen ist und was er sich gedacht hat.
ER: Beschreiben Sie die Situation, als Sie sich, nachdem Sie mit Ihrer Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von Ihren Eltern und von Ihrem Bruder XXXX getrennt haben?
BF: Es war ursprünglich vorgesehen, dass die ganze Familie gemeinsam flüchtet. Dazu reichten aber unsere finanziellen Mittel nicht. Meine ganze Familie und ich befanden sich in einer Unterkunft des Schleppers. Aus dieser Unterkunft wurden mein Bruder und ich von den Schleppern mitgenommen und weitergebracht. Meine Eltern blieben dort.
ER: Wo befand sich diese Unterkunft?
BF: Das weiß ich leider nicht. Die Fenster und Vorhänge waren zu, man konnte nicht hinausgehen, die Schlepper haben uns nicht gesagt, in welchem Land wir sind.
ER wiederholt die Frage.
BF: Wir waren etwa 6 oder 7 Monate in Afghanistan aufhältig, als mein Vater beschloss, das Land zu verlassen und mit der Familie nach Europa zu reisen. Wir machten uns auf den Weg und wurden schlepperunterstützt weitergebracht. In einer Unterkunft des Schleppers wurden mein Bruder und ich von der restlichen Familie getrennt. Indem wir zwei weitergebracht wurden und die Familie in der Unterkunft geblieben ist. In welchem Land sich diese Unterkunft befunden hat, kann ich nicht angeben.
ER: Wo hat sich Ihre Familie während dieser 6 oder 7 Monate genau in Afghanistan aufgehalten?
BF: Das weiß ich leider nicht, ich kann nicht angeben, wo in Afghanistan wir uns aufgehalten haben. Ich habe mit etwa 6 Jahren Afghanistan zum ersten Mal verlassen.
ER: Wie konnte es passieren, dass Ihre Eltern sich nicht gegen die Trennung der Familie durch die Schlepper zur Wehr gesetzt haben?
BF: Mein Vater war mit unserer Weiterreise nach Europa einverstanden. Er wollte, dass wir hierher kommen und uns um unsere Zukunft bemühen. Meine Mutter war nicht einverstanden, sie erlaubte es meinem jüngsten Bruder nicht, mit uns mitzukommen.
ER: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe genannt oder gibt es noch weitere?
BF: Ich glaube, dass mein Problem in Afghanistan die Aussichtslosigkeit auf meine Zukunft gewesen ist. Die Möglichkeiten, die ich in Europa habe, hatte ich in Afghanistan nicht. Ich werde mich hier bemühen, um etwas in meinem Leben zu erreichen. Wenn meine Eltern noch am Leben sind und eines Tages der Kontakt wieder hergestellt werden kann, werden sie stolz auf mich sein.
V ER: Sie haben am 10.05.2012 vor dem BAA als Fluchtgrund angegeben, Ihr Vater hätte von den Taliban eine Drohung erhalten. Heute haben Sie dazu nichts angegeben, können Sie das erklären?
BF: Das ist richtig, mein Vater hat einen Drohbrief bekommen, ich wollte das eigentlich angeben. Nachdem ich aber keine Details weiß und Ihre Fragen nicht beantworten kann, habe ich geschwiegen.
ER: Wann hat Ihr Vater diesen Drohbrief erhalten?
BF: Nachdem wir aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen sind.
ER: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert?
BF: Ich glaube, dass meinem Vater eine Frist von 2 Monaten gewährt worden war. Nach Erhalt des Briefes hat mein Vater sein Hab und Gut sowie den Goldschmuck meiner Mutter zu Geld gemacht. Wir sind ca. einen Monat nach Erhalt des Briefes geflüchtet.
ER: Von wem wurde diese Frist gesetzt?
BF: Ich glaube, es waren die Taliban.
ER: In welcher Weise wurde diese Frist gesetzt?
BF: Dazu weiß ich leider nichts.
ER: Weshalb sind die Taliban mit Ihrem Vater derart verfahren?
BF: Ich weiß dazu keine Details, ich glaube aber, dass die Taliban von meinem Vater eine Zusammenarbeit verlangt haben, das haben die Taliban damals bei vielen Leuten gemacht. Mein Vater wollte so etwas nicht tun.
ER: Welchen Inhalt hatte der Drohbrief?
BF: Das weiß ich nicht.
ER: Wie hat Ihre Mutter reagiert?
BF: Sie war sehr verängstigt.
ER: Was verlangten die Taliban konkret von Ihrem Vater?
BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass sie wollten, dass mein Vater mit ihnen zusammenarbeitet.
ER: In welcher Weise?
BF: Das weiß ich nicht.
V ER: Am 10.05.2012 gaben Sie vor dem BAA als Fluchtgrund auch die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan an. Diesen Fluchtgrund haben Sie bis dato nicht angeführt. Was sagen Sie dazu?
BF: Damals wusste ich über die Sicherheitslage Bescheid, deshalb gab ich auch an, dass sie sehr schlecht war. Derzeit bin ich über die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gut informiert.
ER: Welche konkreten Probleme hatte Ihre Familie wegen der Religionszugehörigkeit?
BF: Ich habe zuvor bereits gesagt, dass ich über die Schwierigkeiten meiner Eltern nicht informiert bin und daher keine Auskunft darüber gegeben kann. Ich weiß nur, welche Probleme ich dort hatte und die habe ich heute genannt.
ER: Wurden Sie wegen der Angehörigkeit zu einer der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung persönlich und konkret verfolgt?
BF: Nein, ich war damals zu jung, um von solchen Problemen bedroht gewesen zu sein.
ER: Wurde Ihr Bruder in Afghanistan verletzt?
BF: Ja.
ER: In welchem Zusammenhang?
BF: Er hat meinen Vater auf dem Motorrad begleitet, um Einkäufe zu erledigen. Etwa 100 Meter entfernt von ihnen explodierte eine Bombe, dabei wurde er verletzt.
ER: War dieser Vorfall vor oder nach der Rückkehr aus dem Iran?
BF: Vor der Reise in den Iran.
ER: Wie alt war Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ungefähr 5 oder 6 Jahre.
ER: Wer platzierte diese Bombe?
BF: Vermutlich waren es die Taliban, ich weiß es aber nicht genau.
ER: Warum flüchtete Ihre Familie, als Sie noch ein Kleinkind waren, in den Iran?
BF: Damals war die Sicherheitslage in XXXX sehr schlecht, wir konnten nicht mehr dort leben. Deshalb hat mein Vater beschlossen, von dort wegzugehen. Er wollte eigentlich nach Pakistan gehen, es war aber damals nicht möglich, also gingen wir in den Iran.
ER: Wurde Ihr Vater, zur damaligen Zeit, von den Taliban bedroht?
BF: Ich glaube schon, ich weiß es aber nicht.
ER: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe umfassend und vollständig aus Ihrer Sicht genannt?
BF: Ich habe zu meinen Fluchtgründen nichts mehr hinzuzufügen. Ich möchte aber darum bitten, mir einen Aufenthalt zu gewähren, mit dem ich die Sicherheit habe, dass ich in Österreich bleiben kann und nicht abgeschoben werde.
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich habe dort keine Zukunft, ich kann dort nicht mehr leben.
[...]."
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes erläuterte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und erklärte deren Bedeutung und Zustandekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 19.12.2011, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA, XXXX , vom 10.05.2012, die Beschwerde vom 24.05.2012 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 30.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege betreffend seine Identität bzw. zu seinem Fluchtvorbringen vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF führt zufolge seiner Angaben den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX , Provinz Kandahar, Afghanistan geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig.
Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF verließ zufolge seiner Angaben seinen Herkunftsstaat zuletzt im Jahr 2011, gelangte schlepperunterstützt über den Iran und ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich, wo er spätestens am 18.12.2011 unrechtmäßig einreiste und am folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Bruder des BF ist gemeinsam mit ihm eingereist und im Bundesgebiet aufhältig. Seine Eltern und einen weiteren Bruder verlor er während der Flucht aus den Augen und hat seither mit diesen keinen Kontakt mehr. Der BF hat weder eine Schule noch eine Berufsausbildung absolviert, zuletzt aber als Goldschmied gearbeitet.
Der BF hat eine mögliche Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Es wird nicht festgestellt, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken oder wegen seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde oder eine solche zu befürchten hätte. Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert war und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage Afghanistan allgemein:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von im-provisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht über-all eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Ju-stizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Straf-prozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vor-jahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle sei-en Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen bei-den Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren dem-nach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vor-jahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeit-raum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Da-bei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Län-der zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.
(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul se-cure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.
(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.
(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosi-on zwei Personen verletzt.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahl-reiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach An-gaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Ge-lände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreiben-den ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militär-akademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 19.09.2014)
Grundsätzlich können die Jugendlichen in der paschtunischen Gesellschaft darauf angesprochen werden, ob sie am Jihad (= Heiliger Krieg) mit den Taliban teilnehmen können. Es kommt in Ost- und Südafghanistan in Gegenden, wo die Taliban herrschen, zur Zwangsrekrutierungen. Aber in der Umgebung von Kabul können die Jugendlichen nicht zwangsrekrutiert werden, weil sie Ausweichmöglichkeiten haben, indem sie sich in die Stadt Kabul flüchten. Außerdem sind die Taliban in der Umgebung von Kabul nicht vorherrschend. Die Sicherheits-lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX , vom 08.10.2014)
Von 2010 bis 2014 sind keine Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen in der Stadt Kabul und in Poli Charkhi bekannt geworden. [...] Es ist aber bekannt, dass es Jugendliche gibt, auch aus Kabul, die sich freiwillig den Taliban anschließen.
(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. XXXX vom 09.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Dis-trikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.
(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)
Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.
(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)
Taliban
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zu-flucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in der-selben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegen-den.
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierende Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.05.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.
Provinz Kandahar
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
(Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Kandahar zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind.
(Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 16.7.2014)
13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz Kandahar statt.
(UN GASC 7.3.2014)
In der Provinz werden in manchen Gegenden Antiterror-Operationen durchgeführt.
(Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014)
Der Talibanaufstand behindert die Provinz Kandahar, ihr Potential als Tourismusdestination zu nutzen. Jedoch arbeitet die Regierung daran, die Stadt wieder in ihrem ehemaligen Glanz erscheinen zu lassen, da sie ein beliebtes Zentrum für Wirtschaftsleute und Reisende ist. (CAO 7.10.2014)
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen auch Kandahar zählt.
(UN GASC 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Innerstaatliche Fluchtalternative:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Männer und Jungen im wehrfähigen Alter (Zwangsrekrutierung):
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.
(siehe UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08. 2013, HCR/EG/AFG/13/01)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
a) Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015.
b) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des BF stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie das gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 15.03.2012. Nachweise zu seiner Identität hat der BF im Verfahren nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützen sich auf seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vor dem Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF durch Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente vermutlich am 18.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Der BF hat mit seinem Vorbringen eine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, welches sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Aussagen des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft machen können:
Zu den Darlegungen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Der BF hat im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen würden. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach der BF keine konkreten, gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht und seine Ausreise aus Afghanistan lediglich mit der allgemeinen Lage und einer angeblich gegen seinen Vater gerichteten Bedrohung von Seiten der Taliban sowie ganz allgemein mit Differenzen zwischen Schiiten und Sunniten begründet habe, woraus sich jedoch nicht ableiten ließe, dass er deswegen auch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Davon abgesehen läge die behauptete Bedrohung seitens der Taliban schon jahrelang zurück.
Die vom BF vorgebrachten Bedrohungsszenarien waren insgesamt nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, weil seine Ausführungen dazu letztlich keine einzige nachvollziehbare Bedrohungssituation ergaben. Während der BF bei der Erstbefragung lediglich allgemein von religiösen und sonstigen Problemen seiner Eltern sprach und erklärte, dass er darüber nichts Näheres wisse, stellte er bei seiner Einvernahme Drohungen seitens der Taliban gegenüber seinem Vater in den Raum, ohne dazu nähere Angaben machen zu können ("Er hat, soweit ich weiß, von den Taliban eine Drohung bekommen, aber ich weiß das nicht so genau."). Er vermochte Einzelheiten nicht zu konkretisieren, sondern äußerte lediglich die Vermutung, die Taliban hätten eine Zusammenarbeit mit seinem Vater gefordert. Zu den religiösen Problemen behauptete er zwar, dass sie als Schiiten Schwierigkeiten mit den Sunniten gehabt hätten, auf Nachfrage gab er jedoch lediglich an, dies nicht zu wissen, ihm sei nur bekannt, dass sich die Angehörigen dieser Konfessionen gegenseitig bekämpfen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte er zunächst ausschließlich Schwierigkeiten wegen des Glaubens seiner Familie in den Vordergrund und gab an, es sei ihm nicht bekannt, ob sein Vater weitere Probleme gehabt habe. Dabei verwies er auf den Konflikt der beiden vorgenannten Konfessionen und brachte vor, er könne sich nicht erinnern, wie sich dieser Konflikt auf seine Familie ausgewirkt habe. Erst auf Vorhalt bestätigte er schließlich, dass sein Vater auch einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe. Dies legt jedoch den Schluss nahe, dass er dieser angeblichen Gefährdung nicht jene Bedeutung beimisst, wie er dies vor der belangten Behörde glaubhaft zu machen versucht hat.
Zusammenfassend hat der BF im gesamten Verfahren keine gegen seine Person oder einzelne Mitglieder seiner Familie gerichteten konkreten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen oder sonstige ihn persönlich oder seine Angehörigen betreffenden Vorfälle vorgebracht. Er hat weder eine unmittelbare Bedrohung noch irgendeinen körperlichen Übergriff gegen ihn oder Angehörige seiner Familie ins Treffen geführt, sondern wiederholt seine Unwissenheit eingeräumt oder bloß Vermutungen ("[...] Ich habe damals nicht verstanden, was der Grund dafür war, dass mein Vater von dort weggegangen ist. Ich vermute, dass wir Schwierigkeiten wegen unseres Glaubens hatten. Ob mein Vater weitere Probleme hatte, ist mir nicht bekannt. [...] Ich kann mich an diese Sache nicht erinnern. [...] Ich glaube schon, aber sie haben uns ihre Probleme nie erzählt. Er hat, soweit ich weiß, von den Taliban eine Drohung bekommen, aber ich weiß das nicht so genau.") geäußert, welche er durch keinerlei detaillierte Angaben näher konkretisieren konnte. Daher konnte auch eine - in der Beschwerde behauptete - Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters nicht festgestellt werden. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach herrschender Auffassung (siehe VwGH 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479) kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f).
Insoweit vom gesetzlichen Vertreter des BF die Kinderrechtskonvention in Spiel gebracht und ausgeführt wird, dass es sich beim BF um einen besonders vulnerablen Minderjährigen handle, ist anzumerken, dass der BF mittlerweile volljährig ist und daher die angezogenen diesbezüglichen Bestimmungen nicht mehr zum Tragen kommen.
Die Gesamtschau der oben dargelegten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sohin, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und eine solche daher und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen. Vielmehr liegt daher der Schluss nahe, dass der BF seinen Herkunftsstaat verließ, um sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen und eine Ausbildung zu absolvieren sowie der diesbezüglich in Afghanistan seiner Ansicht nach gegebenen Aussichtlosigkeit zu entkommen. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die vom BF wiedergegebene Aussage seines Vaters gestützt, wonach dieser mit seiner Weiterreise nach Europa einverstanden gewesen sei und gewollt habe, dass er sich dort um eine Zukunft bemühen solle. Schließlich äußerte der BF das Anliegen, ihm einen Aufenthalt zu gewähren, um die Sicherheit zu haben, in Österreich bleiben zu können und nicht abgeschoben zu werden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er keine Zukunft und könne dort nicht mehr leben.
Soweit der BF die angespannte allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und speziell in Kabul angesprochen hat, ist anzumerken, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits vom BAA ermittelt und rechtlich dahingehend beurteilt wurde, dass ihm im Ergebnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
c) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, eben-so herangezogen, wie Informationen internationaler Organisationen, wie z.B. des UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung zu erstatten oder eine allfällige schriftliche Stellungnahme innerhalb einer festzulegenden Frist abzugeben. Seitens des BF erfolgte dazu keine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichthof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm. dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008, idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG.
Zu Spruchteil A):
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zahl: 94/20/0798, sowie VwGH 17.06.1993, Zahl:
92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zahl: 95/20/0161; 30.04.1997, Zahl:
95/01/0529, 08.09.1999, Zahl: 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, zumal eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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