BVwG W177 1414781-1

W177 1414781-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2015

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten, private Verfolgung

Texte intégral

BVwG W177 1414781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.1414781.1.00

Spruch

W177 1414781-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 08.03.2010 im Wesentlichen an, er habe Afghanistan verlassen, weil er von seinem Stiefvater dort sehr schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ihm letztlich seine Mutter geraten habe aus Afghanistan zu flüchten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiärer Schutz-berechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufent-haltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).

Die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (anonymisiert dargestellt):

"[...]

A) Verfahrensgang

von Tachar aus im Februar 2010 mit einem PKW Richtung Iran verlassen haben. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil Ihre Mutter mit 13 Jahren heiraten hätte müssen. Ihr Vater wäre viel älter als Ihre Mutter gewesen. Einige Monate nach Ihrer Geburt wäre Ihr Vater mit 60 Jahren verstorben. Ihre Mutter hätte wieder geheiratet. Ihr Stiefvater behandelte die Kinder sehr schlecht. Ihr Bruder lebte nach der Heirat Ihrer Mutter bei Ihrer Großmutter, Sie blieben aber zuhause. Sie wurden täglich von Ihrem Stiefvater geschlagen. Er wollte, dass Sie Geld nach Hause bringen. Es wäre für Sie so gefährlich geworden, dass Ihre Mutter Ihnen geraten hätte aus Afghanistan zu flüchten. Man hätte Sie nicht zur Schule geschickt weil zu dem Zeitpunkt die russische Besetzung gewesen wäre, man hätte nicht gewollt, dass Sie gottlos werden, da die Russen Christen sind. Sie fürchten sich vor den Schikanen Ihres Stiefvaters.

...

F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache türkisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

A: Ja

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände?

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich?

A.: Es geht mir gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung, machen Sie eine Therapie? Nehmen Sie Medikamente?

A.: Nein.

F.: Sind Sie einvernahmefähig?

A.: Ja.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A.: Ich bin seit 07.03.2010 in Österreich

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?

A.: Ich kann nicht lesen und nicht schreiben.

F.: Können Sie Deutsch?

A.: Nein.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

A.: Ja.

...

F. Sie hatten bereits eine Erstbefragung. Haben sie damals die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

V: Wie dies aus Ihrem aufliegenden Akt ersichtlich ist, wurden Ihnen vor der Unterzeichnung, Ihre Niederschrift in einer Ihnen verständlichen Sprache durch einen Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die von Ihnen getätigten Angaben so niedergeschrieben wurden, wie diese von Ihnen vor der jeweiligen Behörde angegeben wurden.

F: Ist dies so richtig oder wollen Sie jetzt noch letztmalig etwas berichtigen?

A: So war das, ich möchte dazu nichts berichtigen, sondern genauer erklären.

F.: Möchten Sie heute Dokumente oder Beweismittel vorlegen?

AW legt keine Dokumente oder Beweismittel vor.

F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Afghanistan oder im Iran.

A.: Es gibt keine Dokumente

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der islamisch-sunnitischen Religion an. Ich bin ledig und habe keine Kinder

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf.

A.: Ich bin in der Provinz Takhar, Bezirk Hucegar im Ort A. geboren. Ich bin 20 Jahre alt, zur Zeit meiner Geburt ist mein Vater verstorben. Meine Mutter wurde gleich wieder verehelicht, sie war 13 Jahre alt und ihr neuer Mann 60 Jahre alt. Sie haben sie nach dem Tod meines Vaters sofort wieder verehelicht. Ich habe die Schule nicht besucht.

F.: Warum haben Sie die Schule nicht besucht?

A.: Ich durfte es nicht von meinem Stiefvater aus, er befürchtete dass ich ein Christ werde. Ich wollte die Schule besuchen.

F.: Warum hat ihr Stiefvater die befürchtet?

A.: Im Dorf leben vorwiegend ungebildete Personen und seine Befürchtung war, dass ich nach beenden der Schule nach Russland gesendet werde. In diesem Dorf leben 300 Haushälter, wenn man mit der Post einen Brief erhält, werden Leute gesucht welche den Brief lesen können. So ungebildet sind die Leute dort.

F.: Was haben die Russen damit zu tun?

A.: Um sich weiter zu bilden, reisen viele nach Russland.

F.: Warum hatte Ihr Stiefvater etwas dagegen?

A.: Mein Leiblicher Vater ist verstorben und mein Stiefvater wollte, dass ich arbeite um Geld zu verdienen.

F.: Welches Jahr haben wir jetzt?

A.: 2010.

F.: Warum rechnen Sie in christlicher Zeit?

A.: Ich weiß es durch die Schriftstücke die ich in Österreich erhalte habe, das habe ich so gelernt.

F.: Welches Jahr haben wir in Ihrer Zeitrechnung?

A.: 1389. (umgerechnet 2010). Unlängst war das Newrozfest, das war der Jahreswechsel.

F.: Woher wissen Sie wie alt Sie sind?

A.: Ich habe jemanden gefragt wie alt ich aussehe und dieser hat gemeint, dass ich wie 20 Jahre alt aussehe.

F.: Wie alt waren Sie als die Russen Afghanistan verlassen haben?

A.: Ich weiß es nicht, ich war immer Hirte. Ich habe nur von anderen gehört, dass die Russen unser Land besetzt hätten.

F.: Haben Sie es miterlebt, dass die Russen Afghanistan verlassen haben?

A.: Ja.

F.: Also wie alt waren Sie ca., ein kleines Kind, ein Jugendlicher?

A.: Ich war damals in der Lage eine Ziegen oder Scharfherde zu führen, in diesem Zeitraum habe ich das auch gehört.

F.: Wie alt waren Sie als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen sind?

A.: Ja ich habe das mitbekommen. Ich war noch kein Jugendlicher.

F.: Wie groß ist man ca. wenn man eine Schafherde führen kann?

A.: Ca. 7 Jahren.

V.: Die sowjetischen Truppen zogen sich bereits 1989 zurück und konnten sich nur noch durch die Mudschaheddin bis 1992 halten, die Amerikaner sind 2001 nach Afghanistan gekommen.

A.: Ich habe das alles erst viel später gehört, wir haben keinen Fernseher im Dorf keinen Radio. Wir holen das Wasser mit dem Esel vom Fluss.

F.: Welche berufliche Ausbildung haben Sie gemacht, was haben Sie gearbeitet?

A.: Ich habe keinen Beruf erlernt, ich kann nur ein wenig Schneidern. Das habe ich im Iran gelernt, ich lebte 2 Jahre lang dort. Das war 2008.

F.: Woher wissen Sie dass es 2008 war?

A.: Ich war ja 2 Jahre dort, im Iran wurde ich immer wieder erwischt und immer wieder abgeschoben. Ich war es müde, das noch länger mitzumachen.

F.: Wann sind Sie zum letzten Mal von Iran nach Afghanistan gefahren?

A.: Vor 3-4 Monaten. Ich bin freiwillig zurückgegangen, weil ich in einem schlimmen Zustand war. Wir konnten nicht außer Haus gehen, weil wir immer wieder erwischt wurden. Deswegen kehrten wir zurück.

F.: Wen meinen Sie mit wir?

A.: Damit meine ich mich alleine.

F.: Was haben Sie alles gearbeitet?

A.: Ich war Hirte und Landwirt. Dann ging ich in den Iran dort habe ich Schneiderarbeiten gemacht.

F.: Wo waren Sie im Iran?

A.: Ich war in Teheran.

F.: Wo haben Sie dort gewohnt?

A.: 3-4 Afghanische Freunde haben mir nach ersuchen eine Wohnung gegeben, das Gebäude war noch in keinem fertigen Zustand, sondern noch eine Baustelle.

F.: Wie konnten Sie dort leben?

A.: Ich habe für meine Arbeit Geld bekommen. Finanzielle Nöte hatte ich nicht, nur der Staat übte viel Druck aus.

F.: Wie oft mussten Sie zurück nach Afghanistan in dieser Zeit?

A.: 2 Mal musste ich das Land verlassen, ich habe die Grenze überschritten und bin dann gleich wieder eingereist.

F.: Haben Sie in einem anderen Land wie Afghanistan und Iran auch gelebt?

A.: Nein.

F.: Wo haben Sie innerhalb von Afghanistan gelebt?

A.: Ich war in Provinz Takhar, Bezirk Hucegar und im Bezirk Imamsaib. Dort hat mich mein Vater hingeschickt.

F.: Wie viele Bezirke gibt es in Takhar?

A.: Woher soll ich das wissen. Ich kann die aufzählen die ich kenne, Parkhar, Kelefhan, Rustag, Yamkala, Destekalla, Hosbawadin, Derkat, Ceyap.

F.: Woher kennen Sie diese Bezirke?

A.: Durch hören sagen von Freunden.

F.: Wann waren Sie zum ersten Mal im Iran?

A.: Ich kann nur sagen, dass es 2008 war.

F.: Sind Sie mit der Christlichen Zeit aufgewachsen?

A.: Ich kenne mich ja bei den eigenen Zeiten nicht einmal so gut aus. Ich habe ja nicht mal das Schultor betreten.

F.: Welche Sprachen sprechen Sie?

A.: Turkmenisch, usbekisch, persisch spreche ich nur sehr wenig. Ich habe im Dorf unter Usbeken gelebt.

F.: Wie bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt? Von was lebten Sie jetzt am Schluss gelebt?

A.: Ich habe von dem Geld welches ich im Iran verdient habe gelebt.

F.: Wie ging es Ihnen finanziell?

A.: Mein Stiefvater übte immer wieder Druck auf mich aus und wollte mich wieder arbeiten schicken, ich weigerte mich aber, ich wusste dass er sich viel Geld erspart hat. Da ich mich weigerte, erpresste er mich damit, dass er mich zu den Taliban schicken werde, dafür würde er Geld erhalten.

F.: Warum sind Sie nicht sonst irgendwohin in Afghanistan gezogen oder haben sich eine Arbeit gesucht?

A.: Ich konnte nicht weil mein Stiefvater dies nicht zuließ.

F.: Sie sind in den Iran auch gegangen.

A.: Mein Stiefvater hat mich mit 2-3 Personen in den Iran geschickt. Er hat mich wie ein Sklave behandelt.

F.: Wie kam Ihr Stiefvater zum Geld vom Iran?

A.: Als ich nach Afghanistan zurückkehrte, fragte er mich gleich nach dem Geld.

F.: Wo wohnten Sie zuletzt vor Ihrer letzten Ausreise aus Afghanistan, in einer Wohnung oder Haus?

A.: Im Dorf A. bei meinem Stiefvater.

F.: Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?

A.: Ich habe keine Verwandten.

F.: Was ist mit Ihrer Mutter, Geschwister, Großeltern?

A.: Ja meine Mutter wohnt dort, ich habe einen älteren Bruder, der lebt im Iran, den habe ich im Iran nie gesehen, er ist vor mir ausgereist. Er ist 2 Jahre älter als ich. Der lebte bei meiner Großmutter mütterlicherseits

F.: Haben Sie somit auch Großeltern?

A.: Nachdem meine Großmutter verstorben ist, ist mein Bruder in den Iran. Sonst habe ich niemanden, keine Onkel und keine Tanten.

F.: Welche Verwandten leben außerhalb von Afghanistan?

A.: Meinen älteren Bruder im Iran, sonst gibt es niemanden.

F.: Welchen Kontakt haben Sie zu Ihren Verwandten, seit Sie in Österreich sind?

A.: Ich habe keinen Kontakt.

F.: Wie lange waren Ihre Eltern verheiratet, bevor Sie auf die Welt gekommen sind?

A.: Ich war 6 Monate alt, als mein Vater verstorben ist.

Die Frage wird wiederholt.

A.: Ich weiß das nicht.

F.: Wie alt war Ihre Mutter bei der Ehe mit Ihrem Vater?

A.: Sie sagte, dass sie 13 Jahre alt war. Meine Mutter ist jetzt um die 40 Jahre alt. Sie wurde von meinem Stiefvater viel geschlagen.

F.: Wann haben Sie sich entschlossen, dass sie ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen?

A.: Als ich vom Iran nach Afghanistan zurück kehrte und mein Stiefvater darauf bestand, dass ich wieder im Iran arbeite, hat meine Mutter gemeint, dass ich in ein Land gehen soll, wo ich unter Schutz stehe.

F.: Wie lange vor Ihrer Ausreise war das?

A.: 1 Woche vor meiner Ausreise.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland Afghanistan tatsächlich verlassen?

A.: Genau weiß ich das Datum nicht. Ich bin sehr vergesslich, weil ich viele Schläge auf meinen Kopf erhielt. An Feiertagen hat mich mein Schwiegervater zuhause immer eingesperrt, damit ich kein Geld ausgebe. Er schlug mich.

F.: Wie lange war der Aufenthalt nachdem Sie das letzte Mal aus dem Iran nach Afghanistan gekommen sind bis zu Ihrer erneuten Ausreise am Weg nach Österreich?

AW wiederholt die bisherigen Fragen.

A.: Ich war ca. 2 Wochen lang in Afghanistan bis ich wieder ausgereist bin. In dieser Zeit habe ich dort und da im Dorf gewohnt.

F.: Bei wem haben Sie gewohnt?

A.: Ich war in einem Art Gästehaus, dort sind Frauen und Männer getrennt, dort verkehrte ich hin und wieder mit Freunden. Dort muss man nichts bezahlen fürs übernachten.

F.: Wie viele Freunde haben Sie in diesem Dorf?

A.: Es sind eher Nachbarn, als Freunde.

F.: Wann haben Sie das erste Mal mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen?

A.: Ich weiß es nicht genau, ich glaube vor ca. 1 Monat. Ich bin sehr vergesslich.

F.: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?

A.: 7000 Euro.

F.: Wo haben Sie sich mit ihm getroffen?

A.: In der Stadt Takhar.

F.: Woher hatten Sie das Geld für den Schlepper?

A.: Mein Stiefvater hat das Geld in seinem Polster versteckt und ich habe es gestohlen.

F.: Wie viele Tage waren Sie unterwegs bis Sie nach Österreich gekommen sind?

A.: Wir sind mit kleinen Autos bis in den Iran gefahren, im Iran im LKW befanden sich Tiere.

Die Frage wird wiederholt.

A.: Die Fahrt dauerte 3 Tage bis in den Iran, dann befanden wir uns immer im LKW.

F.: Warum hat die Fahrt bis in den Iran so lange gedauert?

A.: Takhar befindet sich auf der anderen Seite des Landes, es grenzt an Tadschikistan.

F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland Afghanistan inhaftiert?

A.: 2 x Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden oder der Polizei in der Heimat Afghanistan?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme.

A.: 2 x Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. [...]

A.: Der Grund meiner Flucht war mein Stiefvater. Er behandelte mich wie ein Sklave und schlug mich immer wieder, er schickte mich auch nicht zur Schule. Ich entschuldige mich wenn ich das jetzt sagen muss, wenn ich ein Muslimisches Mädchen heiraten möchte, würde diese sich weigern, weil ich nicht beschnitten bin, sogar das haben sie nicht gemacht. Als meine Mutter dann auch mitbekam, dass mein Stiefvater mich zu den Taliban schicken würde, hat sie mir aus Angst sofort geraten, in ein Land zu flüchten, das sich um mich kümmert. Im Iran habe ich mitbekommen, dass Österreich ein gutes geeignetes Land dafür wäre und das blieb mir im Kopf. Ich bin dann nach Takhar und habe mit dem Schlepper gesprochen und alles in die Wege geleitet.

F.: Gibt es noch andere Gründe die Sie vorbringen möchten?

A.: Das sind die Gründe, im Falle einer Rückkehr würde mich mein Stiefvater aufgrund des Diebstahles von 7000 Euro mich entweder töten oder mich zu den Taliban schicken.

F.: Hat Ihr Stiefvater noch mehr Geld versteckt gehabt.

A.: Ich weiß nicht ob er über noch mehr Geld verfügt.

F.: befanden sich die kompletten 7000 Euro im Polster?

A.: Ja die ganzen 7000 Euro waren im Polster versteckt.

Der erste Teil der Einvernahme wird nun rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine bisherigen Angaben der Richtigkeit entsprechen und meine geschilderten Fluchtgründe vollständig sind.

A.: Es hat alles gepasst.

F.: Erzählen Sie mir von Ihrer Arbeit als Schneider.

A.: Ich habe Hosen gekürzt, ich habe Änderungsarbeiten gemacht. Leute sind zu mir ins Geschäft gekommen. Diese Leute gingen zu mir hin und sagten sie möchten das verändert haben.

F.: Wo war dieses Geschäft in Teheran?

A.: Die Ortschaft heißt V., das ist direkt im Zentrum.

F.: Kamen spezielle Leute zu Ihnen ins Geschäft?

A.: Alle möglichen Leute.

F.: Waren dort mehrere Leute angestellt?

A.: Nein es waren nicht viele Mitarbeiter, wir waren zu dritt.

F.: Wie haben Sie sich mit den Leuten im Iran unterhalten?

A.: Das waren Aserbaidschanische Türken. Wir haben türkisch geredet.

F.: Und die Kunden?

A.: Mit den Kunden sprach nicht ich sondern die anderen.

F.: Wie haben Sie sich generell unterhalten mit den Leuten im Iran?

A.: Ich konnte ein wenig persisch sodass ich meine Grundbedürfnisse erledigen konnte.

F.: Welche Währung gibt es im Iran?

A.: Tümen oder auch Rial.

F.: Was gibt's es für Geldscheineinheiten im Iran?

A.: 5000er, 2000er, 50000 Schecks, 1000er, 500er, 200er, 100er, 50er

F.: Was ist die Untereinheit von Tümen oder Rial?

A.: Darum habe ich mich nicht gekümmert.

F.: Waren Sie einkaufen, dann haben Sie auch Geld retour bekommen und ausgegeben.

A.: Die Münzen nennt man Tümen und die höheren Beträge Rial wenn es mehrere Nuller sind.

F.: Woher hatte Ihr Stiefvater so viel Geld?

A.: Das war das Geld, dass ich ihm durch meine Arbeit gegeben habe und dass was sie über die Landwirtschaft erwirtschaften konnten.

F.: Auf welche Scheine war dieses Geld aufgeteilt?

A.: Es war Afghanisches Geld.

F.: Sie sagten es waren 7000 Euro.

A.: Ich habe dem Schlepper, das Afghanische Geld gegeben und er hat es als 7000 Euro umgerechnet.

F.: Welche Währung haben Sie ihm gegeben?

A.: Das waren Rupien.

V.: Rupien ist aber nicht die Afghanische Währung.

A.: Wir verwenden den Namen Rupien im Dorf, aber es heißt Karzai.

V.: Karzei ist auch nicht die Afghanische Währung.

A.: Ich kenn es nur als Rupien. Man sagt 1000 Karzai oder 2000 Karzei.

F.: Wie heißen die Münzen von Afghanistan?

A.: 1, 2, 3 Rupien.

F.: Wie sind Sie zum Afghanischen Geld gekommen?

A.: Das Geld welches ich aus dem Iran bekommen habe, haben wir gewechselt auf Afghanisches Geld.

F.: Wo haben Sie das Geld gewechselt?

A.: In Teheran. Dort gibt es die Ortschaft Mevlebi, dort ist eine Wechselstube

F.: Warum haben Sie das Geld gewechselt?

A.: Weil ich glaubte, dass das Geld in Afghanistan nicht gilt.

F.: Wie viel Geld haben Sie gewechselt?

A.: Es waren 7.000.000 Tümen.

F.: Durch welche Orte sind Sie gefahren, als Sie in den Iran unterwegs waren nach Österreich?

A.: Ich kann weder Lesen noch Schreiben deshalb weiß ich das nicht. Sonst hätte ich darauf geachtet.

F.: Wie schaut die Staatsfahne im Iran aus?

A.: Oben ist grün, mitten weiß, unten rot und in der Mitte ist eine Art Blume.

F.: Wer ist das Staatsoberhaupt von Afghanistan?

A.: Hamid Karzai

F.: Wie schaut die Flagge der Afghanen aus?

A.: Oben Schwarz, Mitte Rot, Unten Grün

V.: Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie erst 20 Jahre alt sind, zumal sie selbst bei Ihrer Erstbefragung sagten, dass als Sie zur Schule hätten gehen können, die russische Besetzung war. Die Russen sind allerdings bereits abgezogen da wären Sie noch ein Baby bzw. Kleinkind gewesen.

A.: Ich habe nicht gemeint, als die Russen unser Land besetzt haben, sondern ich weiß mein Alter ganz offen gesagt gar nicht. Ich weiß nur, dass der Staatsoberhaupt laut meiner Mutter als ich zur Welt kam Tereki war.

F.: Wie war das Wetter bei Ihrer Flucht aus Afghanistan zum letzten Mal.

A.: Es war Kalt, es war Winter. Wir hatten Schnee, wir mussten uns warm anziehen.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Mein Stiefvater würde mich wegen dieser 7000 Euro umbringen oder er würde mich zu den Taliban schicken und diese würden veranlassen ein Selbstmordattentat auszuüben. Mir eine Bombe am Körper befestigen. Die Taliban legen keinen Wert auf Usbeken. Die Taliban sprechen die Sprache Pashtun.

F.: Warum gingen Sie beim letzten Mal vom Iran wieder zu Ihrem Stiefvater und nicht irgendwo anders hin in Afghanistan.

A.: Ich hatte so große Angst, dass er mich hätte finden können.

F.: Wie hätte er Sie finden können in ganz Afghanistan?

A.: Ich wusste ja vorher nicht, was auf mich zukommt und ich wollte zu meiner Mutter.

F.: Warum sind Sie nicht nach dem Vorfall mit Ihrem Vater irgendwohin in Afghanistan gegangen?

A.: Ich wusste nicht ob er mich findet. Hier ist wenigstens meine Zukunft gesichert und ich kann mich ausbilden.

F.: Leben Sie mit jemanden zusammen in Österreich?

A.: Ich lebe in der Pension.

F.: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A.: Ich erhalte Taschengeld.

F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Der Kurs hat noch nicht begonnen, erst am Monatsende. Aufgrund der Anzahl ist es nicht zustande gekommen.

F.: Haben Sie weitere private Interessen in Österreich, die Sie noch nicht erwähnt haben, d.h. wie haben sie sich in Österreich integriert/eingelebt?

A.: Ich habe mich gut eingelebt. Ich habe bis jetzt noch nichts gemacht, aber wenn ich die Schule besuche, werde ich mich hoffentlich auch gut anpassen und mich an das Leben hier gewöhnen.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum Sachverhalt durchgeführt werden?

A: Ja.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ja, ich habe alles gesagt. Ich möchte noch sagen, dass ich hier bleiben möchte für immer.

Der AW wird informiert, dass Ihm eine kurze Länderfeststellung zur Kenntnis gebracht werden muss.

Länderfeststellung:

Allgemeine Lage

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009)

Justiz

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Das formale Rechtssystem ist schwach und trotz der Reformbemühungen wird es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren wird. Geschätzte 80 bis 90 Prozent der Afghanen suchen Gerechtigkeit bei den traditionellen Jirgas und Schuras, weil die formalen Rechtsinstitutionen entweder nicht existieren, nicht funktionieren oder an einem Mangel an Legitimität in den Augen der Bevölkerung leiden.

(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010)

Sicherheitsbehörden

Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP) ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten einflussreiche Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, die Kontrolle, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Grundversorgung

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Lage der Rückkehrer

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der Regierung führt.

(AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

F. Möchten Sie heute eine Stellungnahme abgeben oder schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen?

A: Ich möchte heute eine Stellungnahme abgeben. Ich möchte aber gar nichts dazu angeben.

F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F.: Wie viele Tümen sind ein Rial?

A.: Das weiß ich nicht.

F.: Haben Sie sich jemals an die Polizei, an internationale Streitkräfte, Behörden oder Vermittlungspersonen wegen Ihren Stiefvater gewendet?

A.: Nein, ich hatte Angst und Angst dass ich nicht verstanden werde.

F.: Wie alt ist Ihr Stiefvater jetzt?

A.: Er wird jetzt um die 50 Jahre alt sein.

V.: Sie sagten allerdings dass der neue Mann Ihrer Mutter bei der Eheschließung bereits 60 Jahre alt war.

A.: Damit habe ich meinen leiblichen Vater gemeint, welcher Verstorben ist, meine Mutter sagte mir, dass er damals so alt war.

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es hat alles so gestimmt.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A.: Ja.

...

B) Beweismittel * Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage:

  • Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie gehören der islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Volksgruppenzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie erst 20 Jahre alt sind.

Sie sind volljährig, gesund und strafrechtlich unbescholten.

Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 07.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von Ihrem Stiefvater verfolgt werden.

Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen Ihrer Religion Probleme hatten und Sie keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei in Afghanistan hatten. Sie sind nicht vorbestraft und waren nicht inhaftiert.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es bestehen jedoch Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründe sondern wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Staatsaufbau

Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.

Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.

Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.

Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen.

Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.

Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Art. 139 der afghanischen Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010)

Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Präsident Hamid Karzei bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die Zentralregierung ist in allen Provinzhauptstädten und in der absoluten Mehrheit der Bezirkszentren präsent. Aber in den folgenden Provinzen verfügt die Regierung in vielen Bezirken über keine Vertretung: Badghis, Zabul, Uruzgan, Ghazni, Paktika, Helmand, und Farah. Die Mehrheit der Gouverneure (durch die Regierung ernannt) gehört zur Hezb-i-Islami Hikmatyar oder zur Jamiat-i-Islami. Die Mehrheit der Provinzpolizeikommandanten sind entweder Mitglieder der Ittihad-i-Islami Sayyaf oder der Jamiat-i-Islami.

(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Menschenrechte

Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 1980er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.

Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.

Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.

Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Dabei ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von "Warlords" und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.

Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Die Lage der Menschenrechte

Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hat. In Teilen des Nordens des Landes sind es v.a. lokale Machthaber und Kommandeure ("warlords"), die sich nach wie vor dem Einfluss der Zentralregierung entziehen. Diese verfügt in weiten Teilen des Landes nicht über das erforderliche Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen und die Durchsetzung der afghanischen Verfassung flächendeckend gewährleisten zu können. Die international [...] unterstützte aktuelle Einrichtung einer Human Rights Support Unit im Justizministerium hat zum Ziel, die Berücksichtigung der Menschenrechte im Handeln der Regierung zu verbessern.

Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Dabei ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von "Warlords" und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.

Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. [...] Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. [...] Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt.

Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).

Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Die Verfassung verbietet solche Praktiken [Folter und andere grausame inhumane oder degradierende Behandlungen oder Bestrafungen], dennoch gab es Berichte von Misshandlungen durch Regierungsbeamte, lokalen Gefängnisbeamten, Polizeichefs und Stammesführern. NGOs berichteten, dass Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt anwandten, unter anderem wurden Zivilisten geschlagen und misshandelt.

Die Reform des Rang- und Bezahlungssystem, die 2006 in Kraft getreten war, war weitgehend abgeschlossen. [...] Die Reform führte zur Pensionierung bzw. Degradierung von über 7.300 Polizeibeamten in den letzten beiden Jahren. Die internationale Unterstützung bei Rekrutierung und Ausbildung des neuen ANP [Afghanische Nationale Polizei]-Personals war die Voraussetzung für neue Beamte, um im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards ausgebildet zu werden und so eine professionellere Polizei zu erhalten. [...] Nichtsdestotrotz blieben die Menschenrechtsprobleme bestehen.

Die Regierung bemühte sich die Korruption im Sicherheitsapparat zu bekämpfen. [...] Im Juli veröffentlichte eine Kommission unter dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Abdul Salam Azimi einen Bericht über Korruption. Um die Ergebnisse des Berichts zu implementieren, richtete Präsident Karzai mittels eines präsidialen Dekrets eine Antikorruptionsaufsichtskommission ein, mit dem Auftrag alle Regierungsmaßnahmen gegen Korruption zu beaufsichtigen [...]. Im August stimmte das Parlament dem Gesetz zur Überwachung der Implementierung der Antikorruptionsstrategie in der Administration zu, das eine erhöhte ministerielle Transparenz und Rechenschaft ermöglichen sollte [...]. Im Dezember hat die Kommission ein Zentralbüro in Kabul eröffnet und einige Leute eingestellt. Die Regierung hat auch eine Antikorruptionseinheit im Büro des Generalstaatsanwaltes eingerichtet.

(US DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 - Afghanistan, 25.2.2009)

2005 billigte das Kabinett den Aktionsplan über Frieden, Gerechtigkeit und Versöhnung einschließlich eines Memorandums für Opfer, Wahrheitssuche und Justizmechanismen sowie die Prüfung potentieller Staatsangestellter. Aber erst im Dezember 2006 wurde mit der formellen Umsetzung begonnen. Viele Täter waren in die Nationalversammlung gewählt worden, obwohl es Aufrufe gab, sie auszuschließen. Einige wie Warlord Abdul Rasul Sayyaf haben sich dominante Positionen im neuen Parlament aufgebaut, was jeden Versuch der Strafverfolgung erschwert. Im März 2007 unterzeichnete Präsident Karzai ein Gesetz, das vom Parlament initiiert worden war, und das eine weitreichende Amnestie für Kriegsverbrechen vor 2002 vorsieht. Dies zog Kritik von Menschenrechtsgruppen und einigen Gesetzesgebern auf sich.

In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], welche im August 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten.

Die afghanischen Medien gewannen im Jahr 2008 weiterhin an Vielfalt. Trotz eines neuen Mediengesetzes waren Journalisten jedoch mit verstärkten Drohungen konfrontiert - meist in Form von physischen Angriffen und Einschüchterung. Eine steigende Zahl von Journalisten wurde durch Politiker, Sicherheitsdienste oder andere mächtige Personen aufgrund ihrer Berichte festgenommen, bedroht oder einschüchtert. In Kabul sind die Medienvielfalt und Medienfreiheit wesentlich besser als in anderen Landesteilen.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009)

Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Im Mai 2009 erhielten verschiedene Kommissionsmitglieder Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen sie bisher keine Folge geleistet haben. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.

Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Süden des Landes (Uruzgan und Helmand) praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten bestimmte Gesetze die Bewegung der Bürger ein, und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich.

Während des Jahres änderte das Parlament das Reisepassgesetz und gab den Frauen das Recht, einen Reisepass ohne die Zustimmung eines männlichen Verwandten zu beantragen. In einigen Gebieten verboten lokale Bräuche oder die Tradition den Frauen, das Haus ohne die Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen.

Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Militante illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten.

Die Taliban verhängten in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes, nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung.

Laut AIHRC blieben Frauen, die vom Iran abgeschoben worden waren, in Regierungsverwahrung, bis ihre Staatsbürgerschaft verifiziert worden war oder von ihren Familien garantiert worden war.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Minderheiten

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.)

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Oktober 2009), Berlin, den 28.10.2009)

Religionsfreiheit

Nach offiziellen Schätzungen sind etwa 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und ca. 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Artikel 2 der afghanischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung verankerte Glaubensfreiheit kommt nach dem Wortlaut allerdings nur für die "Anhänger anderer Religionen" (als dem Islam) und "im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" zum Tragen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, nicht für Muslime. Laut Art. 3 der Verfassung "darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen des Islams widersprechen".

Art. 7 der Verfassung schreibt die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge - wie den "Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte" oder der "Allgemeinen Menschenrechtserklärung" - fest. Auch Art. 7 ist im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen. Das im Frühjahr 2006 gegen einen afghanischen Konvertiten eingeleitete Verfahren wegen Apostasie begründet Zweifel daran, dass im Einklang mit internationalem Recht auch vom Islam konvertierten Christen die Ausübung ihrer Religion ermöglicht werden wird.

Am 17. September 2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder. Die Religionsgelehrten sollen dafür Sorge tragen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Am 15 November [2007] veröffentlichte der Nationale Rat der Religionsgelehrten eine Deklaration, in welcher er zu einer Mäßigung der Meinungs- und Pressefreiheit aufrief, indem es die Menschen aufrief, Verhalten zu vermeiden, das als Beleidigung der lokalen Traditionen und religiösen Werte aufgefasst werden könnte.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Im Jahr 2004 wurden sowohl der schiitische als auch der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen.

Die Regierung hat Schritte gesetzt um die religiöse Freiheit zu erhöhen, ist bleiben aber ernste Probleme bestehen.

Im April 2009 hat Präsident Karzai ein Gesetz zur Implementierung des islamischen Familienrechtes für die schiitische Minderheit unterschrieben. Dieses Gesetz implementiert eine Verfassungsbestimmung, die das Recht der schiitischen Minderheit anerkennt, Privat- und Familienangelegenheiten nach ihre eigenen Rechtsschule zu entscheiden. Das Gesetz traf auf verbreiteten Widerstand, da es Restriktionen für die rechte der Frauen vorsah. Aufgrund der Proteste hat der Präsident zugestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes zu suspendieren bis der Justizminister das Gesetz durchgesehen und verbessert hat.

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische Muslime sind, 19% Schiitische Muslime und andere religiöse Gruppen unter 1% der Bevölkerung ausmachen. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 4900 Sikhs und 1100 Hindus sowie 400 Baha'is. Es gibt auch eine kleine geheime christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8000 Mitgliedern.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Afghanistan, 26.10.2009)

Justiz

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, genauso wie Bestechung und Korruption bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar und internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte nutzen verschiedene Rechtssysteme, wie kodifiziertes Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und Gewohnheitsrecht, uneinheitlich.

Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; der Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.

Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten [...]. Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Das formale Rechtssystem ist schwach und trotz der Reformbemühungen wird es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren wird. Geschätzte 80 bis 90 Prozent der Afghanen suchen Gerechtigkeit bei den traditionellen Jirgas und Schuras, weil die formalen Rechtsinstitutionen entweder nicht existieren, nicht funktionieren oder an einem Mangel an Legitimität in den Augen der Bevölkerung leiden. Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozeßgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.

(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010)

Die Sicherheitsbehörden

Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP) ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten einflussreiche Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, die Kontrolle, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.

Die Reform des Besoldungssystems und die Strukturreform, die 2006 in Gang gebracht worden waren, wurden weitgehend vollendet. [...] Die Reform führte dazu, dass in den letzten beiden Jahren [2007-2008] über 7.300 Offiziere in Pension gingen, oder degradiert wurden. Internationale Unterstützung bei der Rekrutierung und beim Training des neuen ANP- Personals waren Bedingung um neue Offiziere auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu prüfen und die Polizei zu professionalisieren. [...] In den letzten 18 Monaten [seit Mitte 2007] erhielten 25.000 ANP-Mitglieder Training in den Bereichen Verfassung, polizeiliche Werte, Ethik, professionelle Entwicklung, Vorbeugen von häuslicher Gewalt und fundamentale Menschenrechtsstandards zusätzlich zur Verbesserung der polizeilichen Ausbildung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)

Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet.

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.150 Tote und 1.700 Verwundete im Jahr 2008, im Jahr 2009 bisher über 760 Tote, 1.250 Verletzte und knapp 200 Vermisste). Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in die die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Es gibt knapp über 80 000 afghanische Polizisten.

(BBC: QA: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010)

Die Vereinigten Staaten betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, bis die ANA in der Lage sein wird, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Die afghanische Nationalarmee, die im Oktober 2009 ungefähr 94 000 [Mann] zählte, unterstützt die NATO-Operationen [...].

Die Koalition plant den Aufbau und die Ausbildung einer afghanischen Armee von 134 000 Mann bis zum Oktober 2010. Die Soldaten sind allerdings besser bezahlt, ausgebildet und ausgestattet als die Polizisten, welche einem ähnlichem Risiko von Taliban-Angriffen ausgesetzt sein können.

(BBC: QA: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010)

Es gibt derzeit ungefähr 100 000 ausländische Truppen in Afghanistan. Aber über die nächsten sechs Monate werden weitere 30 000 US-Soldaten ebenso wie eine kleinere Anzahl von zusätzlichen Streitkräften von anderen Ländern hinzukommen.

Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen Kabuls vom Westen unterstützte Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.

Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet. Mehr als die Hälfte des Personals sind US-Soldaten. Isaf's erklärte Mission ist die Förderung von Sicherheit und Entwicklung. Sie ist auch in das Training afghanischer Soldaten und Polizisten involviert. Ihre Aktivitäten waren ursprünglich auf Kabul beschränkt, aber ihr Aufgabengebiet wurde nach dem Oktober 2006 auf alle Provinzen ausgeweitet.

Es gibt auch noch ungefähr 30 000 US-Truppen, die im Rahmen der Operation Enduring Freedom im östlichen Afghanistan an der Grenze zu Pakistan stationiert sind. Diese war ursprünglich als Antwort auf die Angriffe auf die USA am 11. September 2001 geplant. Nach dem Fall der Taliban-Regierung Ende 2001 waren diese Truppen weiterhin in Operationen gegen die Teile der Taliban und andere feindliche Kräfte im Einsatz.

(BBC NEWS: QA: Foreign forces in Afghanistan, Published: 2009/12/02 10:06:32 GMT:

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 28.1.2010)

Grundversorgung

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.

Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008/2009 waren etwa 74'000 Familien äusserst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.

Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.

Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende Dürren haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise.

Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.

Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009)

Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.

In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.

Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Die Lage von Rückkehrern

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der Regierung führt.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei (i) der Zuweisung von Land durch die Regierung, (ii) der Rückforderung ihres früheren Besitzes und (iii) bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Die Eingliederung in eine fremdgewordene Heimat gestaltet sich dementsprechend schwierig. Viele AfghanInnen, die nach dem Sturz der Taliban nach Afghanistan zurückgekommen waren, haben das Land aus Angst vor einer Entführung wieder verlassen. Etwa 55'000 der kürzlich zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen, gehören die sich drastisch verschlechterte Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und die hohe Arbeitslosigkeit. Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Immer wieder befinden sich unter den Minenopfern RückkehrerInnen, die das Gebiet nicht gut kennen. Daneben können viele landwirtschaftliche Flächen wegen der Verminung nicht genutzt werden.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Personen, die mit besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Rückkehr zu rechnen haben, umfassen u. a. unbegleitete Frauen und alleinstehende Haushaltsvorstände, unbegleitete Kinder, unbegleitete ältere Personen, Opfer mit ernstzunehmenden Traumata, darunter Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung und Personen die medizinische Hilfe benötigen (sowohl in langer als auch kurzer Hinsicht), insbesondere Frauen.

Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vorschwierig.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen auch sehr angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der grössten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Mehr als 50 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Gemäss Angaben der UNO beträgt die Lebenserwartung für AfghanInnen lediglich 43 Jahre. Vor allem Kinder, Frauen und ältere Personen sind am stärksten von den kumulierten Auswirkungen bewaffneter Konflikte, hoher Lebensmittelpreise, der ökonomischen Krise sowie von Umweltfaktoren wie Dürren betroffen. Gemäss Angaben des Norwegischen Flüchtlingsrats hat die afghanische Bevölkerung "nur sehr beschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt ". Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen haben sich, auch in Kabul, in den letzten beiden Jahren verschlechtert.

Ein Grossteil der afghanischen Bevölkerung hat keine Arbeit oder ist stark unterbeschäftigt, was bedeutet, dass viele Familien ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Nur die wenigsten AfghanInnen verdienen die 400 US-Dollar, die für die monatlichen Auslagen notwendig sind. Die hohe Arbeitslosigkeit ist zudem einer der Gründe für den Zulauf zu den Taliban: Gemäss Angaben des Instituts for War and Peace Reporting machen junge arbeitslose Männer bis zu 70 Prozent der Talibankämpfer aus. Es fehlt aber auch an technischen Schulen oder Berufsschulen, die den über 100'000 Schulabgängern eine Perspektive geben könnten. Für Frauen ist es nach wie vor schwierig, einer Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen, und für viele besteht eine äusserst eingeschränkte Bewegungsfreiheit.

Gemäss Human Rights Watch gehen auch heute lediglich 74 Prozent der Knaben in die Primarschule. Bei den Mädchen liegt die Rate sogar nur bei 46 Prozent. Die Sekundarschule besuchen dagegen nur noch 18 Prozent der Jungen und nur noch 8 Prozent der Mädchen. UNICEF schätzt, dass etwa 66 Prozent der afghanischen Bevölkerung Analphabeten sind, bei Frauen beträgt die Quote sogar etwa 90 Prozent. Insbesondere auf dem Land ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen ungenügend.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009)

Rückkehr

In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juli 2009 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Bis Mitte Juli 2009 sind knapp 46.700 Menschen mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt (davon rund 44.500 aus Pakistan und rund 2.100 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut haben, z.B. ein eigenes Geschäft führen, und ein deutlich höheres Einkommen erzielen, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Hinzu kommen ganz konkrete Rückkehrhindernisse wie etwa ungeklärte Grundstücksfragen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden weite Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. Der UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt (pakistanische Flüchtlingslager als Basis des afghanischen Aufstands gegen die Regierung). Nach Angaben des UNHCR wurden aus Iran bis Ende Juni 2009 rund 192.000 illegale Migrantinnen und Migranten abgeschoben. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet dies einen Anstieg um 28 %.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Bis Anfang 2008 existierte ein ähnliches Abkommen auch mit Iran. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach seinem Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu halten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Verfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Das Gutachten der Sprachanalyse vom 29.04.2010 hat ergeben, dass Sie in dem von Ihnen angeführten Gebiet/Ort geboren und aufgewachsen sind. Aufgrund der beantworteten Fragen und der sprachlichen Überprüfung, ist es für die Behörde glaubwürdig, dass Sie aus Afghanistan stammen und dies Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort war.

Ihre Religionszugehörigkeit ergibt sich aus Ihrem diesbezüglichen glaubhaften Vorbringen. Sie selbst zählen sich zu keiner Volksgruppe.

Dass Sie älter als 20 Jahre alt sind, ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. Sie sagten, dass Sie nicht zur Schule geschickt worden sind, weil zu dieser Zeit die russische Besetzung war, allerdings ist bekannt, dass die sowjetischen Truppen bereits 1989 abgezogen sind. Sie führten auch selbst an, dass Sie während der Besetzung in der Lage waren Ziegen und Schafe zu führen. Nachgefragt, sagten Sie, dass man ab ca. 7 Jahren eine Schafherde selber führen kann. Weiters sagten Sie, dass das Staatsoberhaupt zu der Zeit als Sie geboren wurden Taraki war. Nur Muhammad Taraki übernahm im April 1978 das Amt des Vorsitzenden des Revolutionsrates und des Ministerpräsidenten. Im September 1979 wurde er jedoch zum Rücktritt gezwungen. Aus all diesen Informationen lässt sich schließen, dass Sie bereits über 30 Jahre alt sind. Auch Aufgrund Ihres Aussehens kann davon ausgegangen werden. Während der Einvernahme konnten Sie dem auch nicht entgegentreten, Sie sagten, Sie hätten jemanden gefragt wie alt Sie aussehen würden und dieser hätte Ihnen gesagt, dass Sie wie 20 Jahre aussehen würden. Sie wüssten aber selbst nicht wie alt Sie sind.

Dass Sie keine gesundheitlichen Probleme haben ergibt sich daraus, dass Sie dies verneinten, als Sie dezidiert danach befragt wurden. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Unterlagen im Akt und der EKIS Anfrage. Ihre illegale Einreise und Ihre Antragsstellung ergeben sich aus dem Akt.

Ins Zentrum Ihres Asylbegehrens stellten Sie den Umstand, dass Ihr Stiefvater Sie wie ein Sklave behandelt hätte und Sie immer von ihm geschlagen worden wären.

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihr Fluchtvorbringen widersprüchlich, völlig unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar war.

Dazu wird angeführt:

Sie führten bei Ihrer Erstbefragung am 08.03.2010 an, dass Ihre Mutter 13 Jahre alt gewesen wäre, als sie Ihren Vater geheiratet hat. Einige Monate nach Ihrer Geburt wäre Ihr Vater gestorben, damals wäre er 60 Jahre alt gewesen. Widersprüchlich dazu gaben Sie bei Ihrer Einvernahme am 25.03.2010 an, dass Ihre Mutter, als Sie nach dem Tod Ihres Vaters wieder geheiratet hat, 13 Jahre alt gewesen wäre und Ihr Stiefvater wäre 60 Jahre alt gewesen. Nachgefragt, wie alt Ihr Stiefvater jetzt ist, sagten Sie er wäre nun 50 Jahre alt. Auf den Vorhalt, dass Sie allerdings zuvor etwas anderes angegeben hatten, korrigierten Sie sich und sagten, Sie hätten Ihren leiblichen Vater gemeint, dieser wäre 60 Jahre alt gewesen.

Weiters führten Sie bei Ihrer Einvernahme am 25.03.2010 an, dass Sie den Iran Richtung Afghanistan zum letzten Mal vor 3-4 Monaten verlassen hätten. Zurückgerechnet wäre dies November/Dezember 2009. Nachgefragt, wann Sie sich entschlossen haben aus Afghanistan auszureisen, sagten Sie es wäre 1 Woche vor der Ausreise gewesen. Insgesamt wären Sie 2 Wochen in Afghanistan aufhältig gewesen bis Sie erneut ausgereist sind und sich auf den Weg nach Österreich gemacht haben. Nachgerechnet würde dies bedeuteten, dass Sie noch im November/Dezember 2009 Afghanistan zum letzten Mal verlassen haben. Allerdings sagten Sie danach widersprüchlich, dass Sie berechnet vom Einvernahmedatum aus, vor 1 Monat mit dem Schlepper den ersten Kontakt aufgenommen hätten. Somit hätten Sie erst im Februar 2010 mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen. Es ist nicht nachvollziehbar warum Sie derartig widersprüchliche Zeiten zu Ihrem Aufenthalt und Ihrem Kontakt mit dem Schlepper angeben. Sie führten zwar an, dass Sie vergesslich wären, allerdings kann man davon ausgehen, dass zumindest eine ungefähre zeitliche Einteilung gemacht werden kann. Zumal Sie auch bei Ihrer Erstbefragung angegeben haben, dass Sie im Februar 2010 in den Iran gereist sind.

Sie führten an, dass Ihr Stiefvater Sie in den Iran geschickt hat um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Sie hätten sich dort 2 Jahre lang aufgehalten. In dieser Zeit wären Sie 2 Mal vom Iran nach Afghanistan zurück geschickt worden. Sie hätten allerdings lediglich die Grenze überquert und wären gleich wieder in den Iran zurückgegangen. Als Sie wieder in Ihren Heimatort zurückgekehrt wären, hätte Ihr Stiefvater Ihnen sofort das Geld abgenommen, dass Sie sich erspart hatten. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass Sie ohne weiteres Ihr Geld zu Ihrem Stiefvater mitnehmen und ihm das Geld aushändigen. Zumal Sie bereits von den früheren Jahren wussten, dass er Ihnen das Geld weggenommen hat.

Sie wurden gefragt, warum Sie nicht irgendwo anders in Afghanistan Unterschlupf gesucht haben, sondern wieder zu Ihrem Stiefvater zurückgekehrt sind, darauf sagten Sie, Sie hätten Angst, dass er Sie irgendwo anders hätte finden können. Sie hätten vorher nicht gewusst was auf Sie zukommt. Allerdings gaben Sie während der gesamten Einvernahme an, dass Ihr Stiefvater Sie mehrmals geschlagen hätte und Sie wie ein Sklave behandelt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie dann angeben, Sie hätten nicht gewusst was auf Sie zukommt. Weiters hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Gebiet in Afghanistan niederzulassen. Es ist nicht plausibel, dass Ihr Stiefvater Sie überall in Afghanistan gefunden hätte. Sie sagten zudem selbst, dass Sie 7.000.000 Toman aus dem Iran mitgenommen hatten, (1 Toman=10 Rial) umgerechnet wären dies ca. 5400 Euro.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, wenn Sie eine derartige Angst vor Ihrem Stiefvater gehabt hätten, dass Sie dann ohne weiters wieder in Ihren Heimatort zurückkehren würden. Zudem ist es nicht plausibel, dass ein mittlerweile ca. 30 jähriger Mann, sich nicht gegen einen anderen Mann wehren kann.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in dem Asylverfahren unzweifelhaft Ihre niederschriftliche Aussage vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht um Ihre Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Wenngleich in Ihrem Fall eine gezielte Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befindet, wirtschaftlich daniederliegt, die Sicherheitslage mangelhaft ist und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät.

Die derzeitige Lage in Afghanistan lässt die Behörde weiters zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage noch vorliegen und somit objektiv gesehen die Sicherheitslage im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend angesehen werden muss.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Sie traten den Länderfeststellungen bei Ihrer Einvernahme am 25.03.2010 nicht entgegen.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Mit 1.1.2010 trat das FrÄG 2009, BGBl I Nr 122/2009, in Kraft, in dessen Fassung das AsylG hier zur Anwendung gelangt.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte Sie nicht glaubhaft machen. Sie haben Ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Zudem beruhen die von Ihnen behaupteten Übergriffe nicht auf einem der Gründe der GFK, es kann im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages dahingestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung vom Herkunftsstaat geduldet werden würde, da es bei einer nicht auf Gründen der GFK beruhenden drohenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt (VwGH v. 11.10.2000, Zl. 2000/01/0172).

Fehlt es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153)

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (Hinweis E 24. Juni 1999, 98/20/574; E 13. November 2001, 200/01/0098) (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406)

Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auszuführen:

Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl.: 94/19/0183).

Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.

So furchtbar sich die Situation für die ansässig Bevölkerung solcher Szenarien auch darstellt, ist diese nicht als geeignet anzusehen, dass Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner dort ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtet Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt die Behörde zu dem Schluss, dass in Ihrem Fall derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage in Ihrem Heimatgebiet vorliegen, und somit objektiv gesehen derzeit die Vorraussetzungen zur Gewährung des Subsidiärschutzes vorliegen.

Zudem haben Sie keinen Ausschlussgrund nach § 9 (2) AsylG gesetzt.

Zu Spruchpunkt III

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die Dauer der mit diesem Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ergab sich somit aus obiger Gesetzesbestimmung. [...]"

3. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte nunmehr Beschwerde vom 05.08.2010, in welcher Kritik an der Beweiswürdigung und an der Beurteilung der Erstbehörde geübt wird.

4. Am 05.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf (anonymisiert dargestellt):

"[...] BF: Ich habe einen afghanischen Reisepass von der hiesigen Botschaft bekommen. Ich arbeitete früher auch einmal in Innsbruck. Ich hatte damals einen Fremdenpass beantragt. Ich bekam aber keinen Fremdenpass. So war ich froh, dass ich dann später den afghanischen Reisepass bekommen habe.

RI: Als Sie den afghanischen Reisepass beantragt haben, haben Sie eine Geburtsurkunde vorlegen müssen?

BF: Nein. Ich habe 2 Zeugen hingebracht. Sie vertrauen uns, weil wir Usbeken sind.

RI: Wer waren diese 2 Zeugen?

BF: 2 Usbeken aus Afghanistan. Sie sind vom Kulturverein der afghanischen und türkischen Kultur. Ich bin Analphabet. Ich kann Ihnen deswegen den genauen Namen des Vereines nicht nennen.

RI: Haben Sie irgendeine Rechtsberatung, die Ihnen in diesem Verfahren hilft?

BF: Ich bin ganz alleine. Ich habe mich an keine Organisation gewandt.

RI: Haben Sie Kontakt zu anderen Asylbewerbern?

BF: Natürlich habe ich das. Sie haben gesagt, dass es so etwas gibt. Ich habe immer gearbeitet und ich hatte keine Zeit. Ich möchte hier leben und so leben, wie die Bürger in Österreich.

RI: Haben Sie ein Visum?

BF: Ja. Als ich aus dem Iran zurückgekommen bin, war eine lange Schlange bei der Passkontrolle. Der Polizist holte mich heraus aus der Schlange, weil ich einen afghanischen Pass besitze. Wenn ich einen Fremdenpass hätte, hätte ich keine Probleme gehabt. Ich habe mich an Menschenrechtsvereine gewandt. Ich habe mich wieder an sie gewandt, dass ich einen Pass bekomme und wie ein Bürger in Österreich leben kann. Mit dem afghanischen Pass habe ich keine Chance nach Afghanistan zu reisen, das möchte ich auch nicht. Dort habe ich nur meine Mutter, sonst niemand. Ich habe 1 Monat Urlaub. Ich möchte gerne nach Deutschland reisen. Mit dem afghanischen Pass ist das nicht möglich. Mit einem Pass, den Sie mir geben können, wäre das möglich. Ich möchte ein Dokument haben, mit dem ich reisen kann.

RI: Dieses Gericht entscheidet nur, ob Sie Internationalen Schutz bekommen oder nicht. Es wird kein Pass oder Visum hier ausgestellt.

BF: Sie wissen es, wie es zurzeit in Afghanistan zugeht. Mit einem Visum laufe ich Gefahr, dass ich zurückgeschickt werden könnte. Wenn mir Asyl gewährt wird, könnte mir das nicht passieren.

RI: Sie sind hier schon integriert. Sie müssten etwas vorbringen, was Asyl rechtfertigt. Sie haben nicht gesagt, warum Sie vom Staat verfolgt sind oder aus religiösen Gründen verfolgt werden.

BF: Es ist alles offensichtlich. Meine Heimatkreisstadt wurde vor 2 Tagen angezündet von den Taliban.

RI: Das BAA teilte Ihnen mit, dass es nicht erlaubt ist, Sie nach Afghanistan zu schicken. Daran halten sich alle österreichischen Behörden. Diese Entscheidung ist gültig. Sie haben den Schutz, den Sie haben wollen, schon. Sie brauchen keine Argumente und Gründe dafür bringen, für etwas, was Sie schon haben. Ich muss hier nur entscheiden, ob Sie 2010 iSd GFK nach Österreich als Flüchtling eingereist sind und mehr nicht. Sie sind 2010, als Sie nach Österreich kamen, auch als Schutzbedürftiger eingereist. Österreich hat Sie aufgenommen und Ihnen Schutz gewährt, dies gilt auch für die Zukunft. Bitte erklären Sie, als Sie noch in Afghanistan waren, wie Sie politisch oder religiös verfolgt waren. Sind Sie ein Oppositionspolitiker gewesen? Haben Sie so gegen die Taliban gekämpft, dass diese wollten, dass Sie das Heimatland verlassen? Haben Sie gegen den Präsidenten gearbeitet? Haben Sie die religiösen Führer beleidigt?

BF: Nein.

RI: Ich zähle das nur beispielhaft auf, damit Sie verstehen, worum es in diesem Verfahren jetzt noch geht.

BF: Ich bin seit 5 Jahren in Österreich. Ich bin Analphabet. Ich kann nicht perfekt Deutsch lernen. Manchmal nehme ich auch Alkohol zu mir. Meine Bekannten haben schon in unserem Dorf bekannt gemacht, dass ich "gottlos" geworden bin. Seit ich in Österreich bin, habe ich nicht einmal noch gebetet. Das alles ist in meinem Dorf bekannt. Aus dem Grund möchte ich hier bleiben und genauso behandelt werden, wie ein jeder Österreicher. Der 2. Grund ist, dass ich meinen afghanischen Pass nicht überall herzeigen kann. Wo ich den Pass vorlege, werde ich als Terrorist angesehen. Mit dem afghanischen Reisepass zu reisen, ist für mich sehr schwer. Ich werde hier als Terrorist abgestempelt.

RI: Hier wird über Asyl entschieden. Wenn Sie so wie ein Österreicher behandelt werden möchten, müssten Sie die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen. Dieser Asylpass könnte Ihnen auch weggenommen werden, was auch stattfindet.

BF: Ja, natürlich, aber wenn man nur gegen die Gesetze verstößt.

RI: Es wird Ihnen der Asylpass weggenommen, wenn die Situation in Ihrem Heimatland wieder so ist, dass Sie dort wieder Schutz finden können.

BF: Ich habe alles verstanden. In Afghanistan gibt es Diskriminierungen je nach Sprache und ethnischer Abstammung. Der afghanische Staat gibt den Usbeken keine Rechte. Wir dürfen uns nicht einmal in unserer Muttersprache unterhalten. Wir werden sofort aufgefordert, in einer muslimischen Sprache zu sprechen, sie sehen unsere Sprache als "gottlose Sprache" an. Deswegen dürfen die usbekischen Kinder nach 12 Jahren ihre Ausbildung nicht mehr weiter führen, das ist ein großes Problem für uns Usbeken. Wir haben viele Probleme. Ich weiß gar nicht, welches Problem ich noch erzählen soll.

RI: Wissen Sie es nicht, oder wissen Sie nicht, wo Sie anfangen sollen?

BF: Ich weiß nicht, wo ich anfangen soll.

RI: Erzählen Sie alles, was für Ihren Fall wichtig ist.

BF: Ich hatte 5 Jahre lang in Österreich keine Probleme. Ich hatte meine Wohnung und Arbeit. Das dauerte, bis ich geheiratet habe. Die schlechte Behandlung auf dem Rückweg nach Österreich am Flughafen hat mir zu denken gegeben. Ich habe gedacht, dass ich ein anderes Dokument für mein weiteres Leben in Österreich brauchen würde, um menschlicher behandelt werden zu können. Das ist der Grund für die heutige Verhandlung. Ich bin Analphabet. Aus diesem Grund stehe ich unter Stress. Ich habe Probleme mit dem Denken und dem Gedächtnis.

RI: Verlesen wird OZ 10.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:

Im Einzelnen werden entsprechend der Markierung aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Insbesondere wird S 29 (ethnische Minderheiten) übersetzt und erörtert.

BF: Ich habe die übermittelte Länderdokumentation bekommen. Ich habe diese nicht gelesen. Es ist ein Stress für mich, wenn ich einen Brief bekomme und diesen nicht lesen kann. Ich weiß, dass Usbekisch in der Verfassung eine akzeptierte Sprache ist, aber die Bevölkerung sieht das anders. Die Abgeordneten der Paschtunen geben ständig in Fernsehkanälen laut bekannt, dass die Usbeken nach Usbekistan ziehen sollen, weil Afghanistan ausschließlich den Paschtunen gehört. Die Paschtunen heißen in Afghanistan Afghanen. Afghanistan gehört den Afghanen. Minderheiten wollen sie in ihre eigenen Länder schicken, das hört man täglich im Fernsehen. Warum nimmt man diese Menschen mit diesen Aussagen nicht fest?

Natürlich ist das nicht praktizierbar, dass alle Paschtunen das Land verlassen, aber es ist der Wunsch. Die Minderheiten werden diskriminiert. Alle Funktionäre des Staates sind Paschtunen, vom Staatspräsidenten angefangen.

RI: Vorhalt Beilage AS 26 (Tadschiken):.

BF: Auch die Tadschiken mögen uns Usbeken nicht, sogar noch schlimmer. Ich bin Sunnite. #

RI: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen?

BF: Ich bedanke mich beim österreichischen Staat, dass mir Schutz gewährt wurde. Ich würde es mir wünschen, dass ich einen Asylpass habe. Auch in meiner Beschwerdeschrift habe ich mich für alles bedankt und Sie gebeten, mir Asyl zu gewähren. Ich bin zwar Analphabet und ich kann Österreich nicht so dienen, dass ich als Lehrer arbeite, aber in meiner Branche würde ich gerne auf eigenen Beinen stehen und in Österreich ein guter Bürger sein.

RI: Haben Sie die handschriftlichen Anmerkungen in der Beschwerde geschrieben?

BF: Das war jemand anderer.

RI Vorhalt: Das Ermittlungsverfahren bei diesem Gericht hat ergeben, dass Sie keine tauglichen Gründe für die Gewährung von Asyl vorgebracht haben, insbesondere ist die usbekische Minderheit in Afghanistan nicht so stark diskriminiert, sodass das zu Asyl führen könnte. Die übrigen Dinge, die Sie vorgebracht haben, resultieren aus der derzeitigen Bürgerkriegssituation im weitesten Sinne, die in Afghanistan vorherrscht. Sie resultieren aus der schlechten wirtschaftlichen Situation. Deswegen haben Sie auch einen subsidiären Schutz bekommen. Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Alles was Sie sagen stimmt. Nur in den Ballungszentren. Am Land und in den Dörfern ist die Situation ganz anders. Die Situation dort ist der Allgemeinheit nicht bekannt. Nicht einmal ein Reporter traut sich in das Landesinnere zu reisen. Ich habe 35 Jahre lang nicht einmal die afghanische Fahne gesehen. Das bedeutet, dass es dort, wo ich lebte, keine Schule oder keine staatliche Einrichtung gegeben hat. In den Provinzstädten gibt es als Funktionäre nur Paschtunen und Tadschiken. Niemand kann sich vorstellen, wie diese einen Usbeken, der vom Land kommt, behandeln.

Mein Alter wurde falsch angegeben. Könnte das geändert werden?

[...]"

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildende Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittel-unsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

1.2. Der heute - nach Vermutung - 25-30-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, er hält sich wahrscheinlich seit März 2010 in Österreich auf. Zwischenzeitig hatte er sich in den Iran begeben, von wo er nach Österreich zurückgekehrt war.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von ange-sehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zu der Herkunftsregion und zur Staatszugehörigkeit des Beschwer-deführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen - der Beweiswürdigung - im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid insofern an, als eine aktuelle Verfolgungs-gefahr im Lichte der GFK nicht erkannt werden kann, und folgt somit der Argumentation des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht:

Der Status des Asylberechtigten ist zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunfts-staat aktuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge droht.

Zu dieser entscheidungswesentlichen Frage standen im Lichte der Aktualitätserwägungen einzig die vorgebrachten "fluchtauslösenden" Ereignisse aus jüngerer Vergangenheit, und ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland zu befürchten hat.

Dies kann aus Folgendem nicht erkannt werden:

In der Zusammenschau sämtlicher Vorbringenssequenzen des Beschwerdeführers, seiner nicht substantiierten, nicht plausiblen Antworten, wie zuletzt innerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2015, in welcher ihm die Grundlagen für eine Asylgewährung wiederholt erklärt worden waren, war daraus keine konkrete, maßgebliche Wahrscheinlichkeitsanknüpfung zu einem Verfolgungstatbestand der GFK zu erkennen.

Des Weiteren kann auch aus der Darlegung der Beschwerdenseite, dass der Beschwerde-führer seitens des Stiefvaters unter Druck gestanden sei, von diesem misshandelt und bedroht worden sei, hinsichtlich einer Zumessung eines Verfolgungstatbestandes nach der GFK nichts gewonnen werden, liegen doch zum einen diese Umstände bereits jahrelang zurück, und hat der Beschwerdeführer zum anderen auch keinerlei Argumentation zu diesem Thema aufgenommen, etwa erneut einen Asylgrund damit moniert. Im Gegenteil, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkten sich seine Aussagen lediglich auf Allgemeinplätze zu den Verhältnissen in seinem Heimatstaat, und konnte er keinerlei konkrete plausible Erklärung dazu abgeben, gegebenenfalls welche nun möglicher Weise ihn persönlich betreffende Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung vorliegen würde.

Darüber hinaus müsste eine Verfolgungsgefahr aktuell sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr zu befürchten habe. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt und sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Flucht-gründen brachte der Beschwerdeführer zum aufgezeigten Aktualitätsanspruch keinerlei plausible oder konkrete Hinweise ein.

2.2.2.1. Somit kann demgemäß nicht vom glaubwürdigen Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, dass ihm infolge des Verhaltens seines Stiefvaters in einer Zeit vor 5 Jahren und davor deshalb aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat Afghanistan, den er bereits vor 5 Jahren verlassen hat, nach wie vor mit maßgeblicher aktueller Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge droht.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Diese erforderlichen Kriterien einer Verfolgungsgefahr im Lichte der GFK konnten nicht erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungs-gesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu Spruchpunkt I.

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen eine drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht entnommen werden konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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