BVwG W171 2015090-1

W171 2015090-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W171 2015090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.2015090.1.00

Spruch

W171 2015090/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX in der Stadt TEHERAN im Iran geboren. Er spreche Dari und Farsi, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Bekenntnisses. Von 2004 bis 2011 habe er in XXXX die Grundschule besucht. Die Wohnsitzadresse in Afghanistan sei in XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Er habe in Afghanistan keine Familienangehörigen mehr, seine Mutter würde mit seiner Schwester und seinem Bruder im Iran leben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von 1997 bis 2009 legal im Iran gelebt. Ab März 2012 habe er sich illegal im Iran befunden. Zum Fluchtweg gab er an, er sei im März 2012 mit dem Bus aus XXXX in Afghanistan in den Iran nach XXXX gefahren. Im August habe er sich nach TEHERAN begeben und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach WIEN geflogen und anschließend vom Schlepper nach LINZ gebracht worden. Zum Fluchtgrund führte er aus, sein Vater sei seit dem Jahr 2007 verschollen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 nach Afghanistan zurückgekehrt, um den Vater zu suchen. Sie seien bis 2012 dort geblieben, hätten seinen Vater aber nicht finden können. Sein in XXXX lebender Onkel habe die Mutter des Beschwerdeführers heiraten und ihn und seine Geschwister adoptieren wollen. Sein Bruder habe durch eine Mine das rechte Bein verloren. Wegen der Probleme mit dem Onkel, der Heirat und der Verletzung seines Bruders seien sie im März 2012 illegal in den Iran zurückgekehrt. Sein Vater sei im Jahr 2007 vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Seither wisse man nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Als der Beschwerdeführer in Afghanistan gewesen sei, habe er Angst wegen der unsicheren Lage gehabt. Die wirtschaftliche Lage im Iran sei schlecht gewesen, er habe Angst gehabt, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Er glaube, dass die Verletzung seines Bruders von einem Anschlag ihrer Feinde stamme und habe Angst, dass auch er verletzt werde. Sein Vater sei bis 1993 in Afghanistan Polizist gewesen und habe vermutlich auch Feinde.

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.10.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, bis 1388 (2009/2010) habe er in TEHERAN gewohnt, dann seien sie zurück nach Afghanistan gegangen und hätten drei Jahre in der Stadt XXXX in XXXX in einem vom Großvater geerbten Haus gelebt. Danach seien sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Nach ein bis zwei Monaten Aufenthalt im Iran sei er ausgereist. In seiner Heimat lebe nur noch sein Onkel väterlicherseits, sonst niemand. Sein Vater sei früher in Afghanistan Polizist gewesen, dann seien sie in den Iran gegangen. Sein Vater sei von dort nach Afghanistan abgeschoben worden und dann verschwunden. Er glaube nicht, dass afghanische Behörden ihn selbst suchen würden. In XXXX gebe es viele Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten. Infolge der Rückkehr nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer öfter gefragt wurden, woher er komme. Da er ausschließlich Farsi spreche, habe man ihm nicht geglaubt, dass er aus XXXX stamme, und sei er deswegen geschlagen worden. Mit seinem Onkel väterlicherseits habe er Probleme gehabt. Sein Bruder sei eines Tages blutüberströmt auf der Straße gefunden worden. Die Polizei habe gesagt, dass ein alter Sprengsatz explodiert sei. Sein Onkel habe Druck ausgeübt, indem er gesagt habe, dass die Kinder zu seiner Familie gehören würden und seine Mutter die Wahl habe, zu gehen oder ihn zu heiraten. Als es seinen Bruder besser gegangen sei, sei seine Familie illegal in den Iran gereist. Dort hätten sie Angst gehabt, nach Afghanistan gebracht zu werden. Seine Mutter habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer ins Ausland schicken wolle. Die Gründe für das Verlassen Afghanistans seien das Problem mit seinem Bruder, Angst vor dem Onkel und die allgemeine Kriegssituation gewesen. Es sei öfter vorgekommen, dass er auf seine Herkunft angesprochen worden sei. Dabei sei gesagt worden, da er im Iran aufgewachsen sei, sei er Iraner. Daraufhin sei er geschlagen worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel und auch Angst davor, dass ihm das Gleiche wie seinem Bruder passiere. Es gebe in XXXX einen schon länger andauernden Krieg zwischen Sunniten und Schiiten. Erstere hätten aufgerufen, Schiiten zu töten. Bei der Rückkehr nach Afghanistan hätten sie im Haus des Großvaters väterlicherseits gelebt. Sie seien damals vom Iran nach Afghanistan gegangen, dass sie den Vater suchen hätten wollen. Außerdem seien die Lebenskosten im Iran deutlich höher als in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen habe, dies sei laut seiner Mutter 1371 oder 1372 (1992-1994) gewesen. Der erste Aufenthalt im Iran sei legal gewesen, sie hätten Aufenthaltskarten gehabt. Sein Vater sei nach einer Auseinandersetzung am Bau, wo er gearbeitet habe, gemeinsam mit anderen Afghanen von der Polizei festgenommen worden. Dann seien alle abgeschoben worden. Diese Information hätten sie von Arbeitskollegen bekommen. Sie hätten vergeblich versucht, herauszufinden, ob sich sein Vater irgendwo gemeldet habe. Sie hätten auch Krankenhäuser in Afghanistan und die afghanischen Botschaft im Iran angerufen, diese hätten ihnen aber nicht helfen können. Zwei Jahre später hätten sie sich entschlossen, nach Afghanistan zu gehen, weil sie den Vater suchen hätten wollen und das Leben dort günstiger sei. Sie seien nach XXXX gezogen und hätten im leeren Haus des Großvaters, das der Vater des Beschwerdeführers und der Onkel gemeinsam geerbt hätten, gewohnt. Sein Onkel väterlicherseits hätte zehn Straßen entfernt gewohnt. Mit der Zeit habe der Onkel sie unter Druck gesetzt. Zu seiner Mutter habe gesagt, sie solle entweder seine Frau werden oder gehen, die Kinder müsse sie zurücklassen. Dann sei der Vorfall mit seinem Bruder passiert. Dann habe der Onkel gewollt, dass seine Mutter sich entscheide, woraufhin sie geflüchtet seien. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer ab und zu geschlagen. Dies, weil der Geld gewollt oder beim Glücksspiel verloren habe. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Schul- und Kursbesuchsbestätigungen vor.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.11.2014, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer Asyl nicht zu gewähren sei (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung festgestellt werden habe können. Bei einer Rückkehr bestehe aber derzeit nicht ausreichend "Lebenssicherheit" für den Beschwerdeführer. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, das Vorbringen zur Verfolgung in Afghanistan sei nicht glaubhaft gemacht worden, da es an Schlüssigkeit und Plausibilität gemangelt habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden sozialen Netzes in einer von der Regierung kontrollierten Region derzeit eine ausweglose Lage und das Nichtbestehen einer Existenzgrundlage anzunehmen seien.

1.2. Dagegen erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft seines Wohnorts als örtlich zuständigen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, für ihn bestehe vor dem Hintergrund der Spielsucht seines Onkels die Gefahr einer "Schuldknechtschaft". Bei einer Rückkehr wäre er gezwungen, wieder bei seinem Onkel zu leben und würde in eine sklavenähnliche Lage gebracht werden. Die Behörde habe die Beurteilung der schwächeren Stellung eines Kindes in der Gesellschaft unterlassen. Seine Familie lebe im Iran, ein familiärer Rückhalt bei einer Rückkehr sei gerade aufgrund der durch seinen spielsüchtigen Onkel ausgelösten "Hauptbedrohung" fraglich. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in ihrer Gesamtheit sei diese Situation von asylrelevanter Qualität. In einer Beweisrüge wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über das zweijährige Verbleiben im Iran nach Verschwinden des Vaters der Mutter des Beschwerdeführers oblegen habe, der Beschwerdeführer habe über deren Motive nicht Bescheid gewusst. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über die Art sowie über die steigende Intensität des psychischen Druckes auf die Mutter durch den Onkel nur ungefähre Aussagen treffen könne, da in dieser zumeist nicht unmittelbar getroffen habe, wenngleich die Kinder physischer Gewalt und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Bezüglich der Aussagen über den Zeitraum, in welchen die Familie Probleme mit dem Onkel gehabt habe, sei keine Unschlüssigkeit erkennbar. Die Probleme seien durch die Spielsucht des Onkels ausgelöst worden und habe sich nach einer Weile verstärkt, als der Onkel eingefordert habe, die Frau seines verschollenen Bruders zu ehelichen. Die Angabe, dass sich der Onkel nach dem Unfall seines Bruders etwas zurückgenommen habe, sei nur auf den kurzen Zeitraum der Genesung seines Bruders bezogen gewesen und habe er damit keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass sich die Situation der Familie wesentlich verbessert hätte.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er halte alle bisher gemachten Angaben vor dem Bundesasylamt weiter aufrecht, es sei richtig, was er damals gesagt habe.

Er sei gesund und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Mutter und Geschwister würden derzeit im Iran leben, sein Onkel väterlicherseits sei in Afghanistan. Seitdem er in Österreich sei, habe er, außer gelegentlich in Chats mit gleichaltrigen Freunden, mit niemandem in Afghanistan Kontakt. Er sei immer wieder mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Er habe in Afghanistan noch entfernte Verwandte, etwa Onkel und Tanten zweiten und dritten Grades. Er könne das aber nicht genau sagen. Hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters gebe es keine Neuigkeiten, seiner Meinung nach sei sein Vater tot. Wenn er am Leben wäre, hätte der Beschwerdeführer bestimmt eine Nachricht von ihm erhalten. Es könnte hinkommen, dass sein Vater seit 2007 verschollen sei und der Beschwerdeführer ihn dann 2009 in Afghanistan gesucht habe. Um den Vater ausfindig zu machen, hätten sie mit den entfernten Verwandten und Bekannten Kontakt aufgenommen und diese gefragt, ob sie etwas wissen. Sie hätten auch in Spitälern angefragt, ob sein Vater dort behandelt worden oder verstorben sei und Polizisten gefragt, ob bei ihnen der Name registriert sei und ob sie sonst etwas wissen würden. Es habe damals leider keinerlei Anhaltspunkt für den Aufenthalt seines Vaters gegeben. Gefragt, weshalb er davon ausgehe, dass sein Vater bei der Abschiebung in den Iran einen Schaden erlitten haben könnte, meinte der Beschwerdeführer, er könne dazu nichts sagen. Er wisse nicht, in welchem Jahr sie vom Iran nach Afghanistan gegangen seien, deswegen könne er auch nicht sagen, wie alt er gewesen sei. Wenn er eine Jahreszahl angebe und diese entspreche nicht der Wahrheit, dann sei es schlecht für ihn. Er sei dann jedenfalls zwei Jahre bis zweieinhalb Jahre in Afghanistan geblieben, ehe er wieder zurück in den Iran gegangen sei. Er sei dann etwa 6-7 Monate im Iran geblieben, bevor er ausgereist sei. Auf Vorhalt, dass er seinerzeit vor dem Bundesasylamt diese Zeitspanne mit ein bis zwei Monaten bezeichnet habe, gab er an, es seien 6-7 Monate gewesen. Sein Onkel in Afghanistan habe eine Frau und Kinder im Alter des Beschwerdeführers. Er besitze ein Haus und betreibe eine Landwirtschaft, von der er die Familie ernähren könne. Er habe mit seiner Mutter und mit seinen Geschwistern anfangs, als sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien, etwa 2-3 Monate mit seinem Onkel im gleichen Haushalt gelebt. Sie hätten dann ein Haus für sich gemietet und seien umgezogen. Die beiden Häuser seien etwa 5-10 Minuten Fußweg voneinander entfernt gewesen. Auf Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde nicht erwähnt habe, dass er einige Zeit bei seinem Onkel im Haus gelebt habe, meinte er, dass er dazu nicht befragt worden sei. Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt (AS 112 unten) gesagt habe, dass seine Familie und er in das leer stehende Haus des Großvaters eingezogen seien und sein Onkel, der das Haus gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers geerbt habe, nichts dagegen gehabt hätte und seine heutige Aussage, wonach sie nach der Bleibe bei seinem Onkel in sein Miethaus gezogen seien, nicht unter einen Hut bringen lasse, meinte er, nicht zu wissen, was er damals angegeben habe. Sie seien nicht in das Haus des Großvaters gezogen. Sie hätten für dieses Haus Miete bezahlen müssen. Die von ihm erwähnten Häuser würden sich nicht im Zentrum von XXXX befinden. Es handle sich um Häuser mit großen Gärten am Stadtrand. Sein Onkel habe in seinem Umfeld keine besondere gesellschaftliche Stellung, er sei ein normaler Bürger gewesen, der seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er nehme an, dass sein Onkel spielsüchtig gewesen sei. Zu seiner Angst aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage wies der vorsitzende Richter auf die damit in Zusammenhang stehende Gewährung subsidiären Schutzes hin. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der körperlichen Übergriffe, da er als Iraner gelte, meinte er, bei der Problematik mit dem Zusammenschlagen durch Jugendliche handle es sich um kein gravierendes Problem. Wenn jemand im iranischen Dialekt spreche, dann werde das von den Afghanen nicht gut geheißen. Seine Mutter spreche mit ihm schon Dari, er antworte allerdings auf Farsi. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach die aktuell vorliegenden Länderberichte derzeit nicht erkennen lassen würden, dass in Afghanistan eine Situation herrschen würde, die es generell Schiiten unmöglich machen würde, dort zu leben, meinte er, es handle sich dabei um ein allgemein existentes religiöses Problem, das für ihn allerdings nicht als gravierend gelte. Ein Islam-Gelehrter aus dem arabischen Raum habe gemeint, es sei erlaubt, Schiiten zu töten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei und sich deshalb nicht mehr um die Meinung seines Onkels kümmern müsse, meinte der Beschwerdeführer, er sei auch nach den afghanischen Gesetzen nunmehr volljährig und sein Onkel könne ihm nichts mehr anhaben. Er sei in der Lage, selbst etwas zu tun. Er habe jedoch Angst vor dem Krieg und der in Afghanistan herrschenden schlechten Sicherheitslage. Mit dem Beschwerdeführer wurde eingehend erörtert, weshalb das Gericht die Ansicht vertrete, dass die Erteilung subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall durchaus seine Richtigkeit habe. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrunde legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi. Er ist im Iran geboren und aufgewachsen und hielt sich als Minderjähriger für einen Zeitraum von zwei Jahren in der Provinz XXXX auf. Danach kehrte er mit seiner Familie in den Iran zurück. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich derzeit im Iran auf.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).

Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden-eigentlich die "Kornkammer"-des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 05.06.2013, Seite 18).

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatayars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für allein erziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.

2.2. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Einstellung hatte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren:

Der Beschwerdeführer schilderte seinen Lebenslauf und maßgebliche Ereignisse sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung gleichbleibend und glaubhaft. Soweit sich bezüglich zeitlicher Daten in seinem Vorbringen Ungereimtheiten ergeben (so etwa bezüglich der Verweildauer im Iran nach Rückkehr aus Afghanistan im Jahr 2009), er Ereignisse nicht zeitlich exakt einordnen (so etwa den genauen Ausreisezeitpunkt vom Iran nach Afghanistan) bzw. Zeitspannen nicht exakt benennen konnte (so gab er als Aufenthaltsdauer in Afghanistan 2-2 1/2 Jahre an; vgl. zu alldem Protokoll der Beschwerdeverhandlung S. 4), findet dies eine Erklärung in dem damals frühjugendlichen Alter des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für das divergierende Vorbringen zu Unterkunft in XXXX , bezüglich dessen er in der Beschwerdeverhandlung angab, sie hätten nicht in dem Haus des Großvaters, sondern in einem gemieteten Haus gewohnt. Wesentlich für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist, dass er den Geschehensablauf, insbesondere zur Ausreise nach Afghanistan und Rückkehr in den Iran, schlüssig nachvollziehbar darlegen konnte.

Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Verschwindens seines Vaters in Zusammenhang mit dessen Abschiebung vom Iran nach Afghanistan die ihm zur Verfügung stehenden Informationen darlegte, hinterließ er dabei einen glaubhaften Eindruck. Seine in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Vermutung, wonach sein Vater seines Erachtens tot wäre, lässt sich nicht verifizieren. Maßgeblich ist, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Abschiebung seines Vaters nach Afghanistan keine wie auch immer geartete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die allenfalls auf den Beschwerdeführer durchschlagen könnte, ersehen werden kann. Insbesondere ergibt sich aus dem Verschwinden des Vaters kein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer kolportierten Tätigkeit seines Vaters als Polizist vor der Auswanderung der Familie in den Iran, die bei dessen Verschwinden bereits mehr als 20 Jahre zurück lag. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz seiner Familie, berief, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen indiziert hätten. Der Beschwerdeführer selbst hat kein entsprechendes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers seinen Angaben nach offenbar zufälliges Opfer eines alten Sprengsatzes wurde und daraus weder eine individuelle Verfolgung noch ein Konnex zu einem Konventionsgrund erkennbar ist. Dieses Vorbringen belegt die notorisch schlechte allgemeine Sicherheitslage, welcher durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes bereits Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer relativierte das von ihm ins Treffen geführte "allgemein existente religiöse Problem" zwischen Schiiten und Sunniten, indem er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass dieses für ihn nicht gravierend gelte (Protokoll der mV Seite 6), weshalb auch hier nicht von einer individuellen Betroffenheit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt der Länderberichte derzeit in Afghanistan keine Verfolgung dieser Religionsgruppe, die mit 19% der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit in Afghanistan darstellt, besteht. Vielmehr hat sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde wesentlich gebessert, wenn es auch zu gesellschaftlichen Diskriminierungen kommen sollte. Da eine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer nichts ihn individuell Betreffendes vorbrachte, sondern diese Problematik in der Beschwerdeverhandlung weiter abschwächte, lässt sich aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer weiters ein, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit die Unabhängigkeit vom Onkel gewonnen hat und dieser ihm "nichts mehr anhaben kann" (Protokoll der mV Seite 6). Unbeschadet der Umstände, die sich in der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in den beiden Jahren ihres Aufenthalts in Afghanistan durch das Verhalten des Onkels ergaben, ist demnach im Sinne der vorzunehmenden Prognoseentscheidung eine aktuelle sowie künftige Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel auszuschließen. Insofern gehen auch die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gezwungen wäre, bei seinem Onkel zu leben und in eine "sklavenähnliche" Lage gebracht zu werden, ins Leere. Es haben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im gegenwärtigen und entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt mit einer Gefährdung bzw. Verfolgungshandlungen seines Onkels zu rechnen hat. Vielmehr räumte er selbst ein, dass der Onkel dem nun Volljährigen nichts mehr anhaben kann. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers bezogen sich die Probleme mit dem Onkel (Heiratsverlangen gegenüber seiner Mutter; der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde "ab und zu" geschlagen; Spielsucht) auf den etwa zweijährigen Zeitraum, den seine Familie in XXXX verbrachte. Dass der Onkel, der einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und keine besondere gesellschaftliche Stellung hat, darüber hinaus eine Bedrohung dargestellt hätte oder auch aktuell noch eine solche von diesem ausginge, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen. In der Beschwerdeverhandlung relativierte er auch die zuvor dargetane Problematik in Zusammenhang mit dem Sprechen des iranischen Dialekts, indem er angab, dass es sich dabei um kein gravierendes Problem handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Dari und Farsi spricht (vgl. AS 9) und auch angab, dass seine Mutter Dari mit ihm spreche (Protokoll der mV Seite 6). Demgegenüber stellt sich seine einmal in der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigte Äußerung, er spreche nur Farsi (AS 108), als nicht glaubhafte Schutzbehauptung dar. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer sowohl in Dari als auch in Farsi und sowohl durch seine afghanischen Eltern als auch das Aufwachsen im Iran mit beiden Sprachfärbungen sprachlich sozialisiert wurde, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung von seiner Fähigkeit auszugehen, in beiden Sprachen bzw. Sprachfärbungen zu kommunizieren. Insofern lässt sich aus der geschilderten Problematik in Zusammenhang mit dem Verwenden des iranischen Dialekts nichts gewinnen.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass sich aus dem für glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für eine ihn betreffende asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei drohende Verfolgung im Sinne einer ihn konkret treffenden Gefährdung zu entnehmen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte:

Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal er während des gesamten Verfahrens niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung dargetan hat. Eine individuelle Betroffenheit aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er somit nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Tadschike zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Tadschiken die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan darstellen, Diskriminierung oder Verfolgung dieser Volksgruppe ist nicht belegt. Eine Gruppenverfolgung der Schiiten ist durch die Länderfeststellungen ebenfalls nicht belegt. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischer Minderheit der Tadschiken noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich des Vorbringens zur allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan ist festzuhalten, dass in dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein nach std. Rsp. des VwGH keine Verfolgungsgefahr iSd GFK liegt. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Beschwerdeführers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 19.01.2000, 99/01/0384; 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.03.1997, 95/01/0466; 26.01.2006, 2005/01/0537). Der Beschwerdeführer hat bezüglich der prekären Sicherheitslage kein Vorbringen erstattet, das als individuelle Verfolgung im dargestellten Sinn zu werten wäre. Aus diesem Grund erweist sich sein Vorbringen zur schlechten Sicherheitslage als nicht asylrelevant.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Behandlung durch seinen Onkel ist festzuhalten, dass sich die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097), bezieht, sondern eine Prognose erfordert. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046; 15.05.2003 2001/01/0499). Entscheidend ist, dass der Asylwerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide weiterhin mit den festgestellten Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0351, u.v.a.). Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, ist aus derzeitiger Sicht mit keiner wie auch immer gearteten Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel zu rechnen und ist folglich bei einer Prognose auch nicht von einer Verfolgungsgefahr seitens des Onkels auszugehen.

Bezüglich des Vorbringens zu Problemen aufgrund seines "iranischen Dialekts" ist, bezugnehmend auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner in beiden Sprachen ausgeprägten Sprachkenntnisse kein "Anpassungszwang" (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994) besteht.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zum Nichtausreichen einer allgemein schwierigen Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft zur Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; zur Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/097 und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung VwGH 09.09.2010, 2006/20/0351). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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