BVwG W207 2116695-1

W207 2116695-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2116695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2116695.1.00

Spruch

W207 2116695-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.09.2015, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 15.06.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte eine Kopie der Meldebestätigung sowie ein Konvolut an medizinischen Befunden zu seinen Gesundheitsschädigungen am Bewegungsapparat und zu seinem Lungenleiden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 14.09.2015, ein. Nach persönlicher Untersuchung am 09.09.2015 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes festgestellt:

"Anamnese:

COPD III nach Gold/D, Zustand nach Pneumonie links 11/2014

Zustand nach Pulmonalembolie 11/2014 - derzeit beschwerdefrei und keine OAK notwendig

Arterielle Hypertonie

Cervikalsyndrom

Discusprolaps LWS-Bereich

Degenerative Hüftgelenksbeschweden: links rechts

Varusgonarthrose rechts, Knieerguss rechts

Derzeitige Beschwerden:

Er habe Probleme mit der Wirbelsäule, dem rechten Knie und der Lunge. Sein Hauptproblem seien seine Knie. Er könne sich nicht hinknien, wegen Schmerzen im rechten Bein, von der Wirbelsäule ausgehend. Er zucke beim Niederlegen. Morgens gehe es ihm schlechter. Sein Knie schwelle öfters an, 2x sei er punktiert worden, im Dezember werde er am Knie operiert. Mit der Lunge sei er mit Medikamenten stabil. Er wohne am Hang und sein Hund ziehe ihn hoch. Nach 100 m müsse er stehenbleiben. Täglich gehe er mit seinem Hund raus.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Spiriva Respimat 2x1, Blopress plus 32mg/12,5mg,5mg 1x1, Amlodibene 10mg 1x1, Atorvastin 20mg 1x1, Allopurinol 300mg retard 1x1, Biostad 5mg 1x 1/4, Symbicort TH 160µg/4,5µg 2x1 H., Sultanol DA 2H b.B.

Zustand nach Rehabilitation XXXX

Sozialanamnese:

Kam wegen seiner Freundin nach Österreich. Leben in einem einstöckigen Haus, das Klavierzimmer liegt im Obergeschoß. In Deutschland hat er 5 erwachsene Kinder. Gelernter Schlosser, arbeitslos, Notstandshilfe 31.1.2015-14.7.2015.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle Befunde gesichtet, Zusammenfassung relevanter Befunde:

......

19.05. 2015 XXXX FA für Lungenheilkunde, Abl.41

COPD III nach Gold/D, FEV1 46;70%

Hinweis auf hochgradige pulmonale Hypertension in Spiroergo

Zustand nach Pneumonie links 11/2014

Zustand nach Pulmonalembolie 11/2014 -Xarelto

.....

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut, wird von Lebensgefährtin zur Untersuchung gebracht. Summt dauernd eine Melodie. An- und Ausziehen erfolgt problemlos.

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 176 cm Gewicht: 94 kg Blutdruck: 143/77, f82

Klinischer Status - Fachstatus:

Augene: Visus klar, Pupillen mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion

Gehör: intakt

Rachen: sichtbare Schleimhäute bland, Rachenhinterwand bland

Halsorgane:

Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch

Zunge: Vesikuläratmen beideits, keine Nebengeräusche

Herzaktion rhytmisch, rein, normocard, mittellaut

Abdomen: über dem Thoraxniveau

Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen

Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar

Nierenlager beidseits frei

Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent

Seitlich frei beweglich beidseits

Iliosacralgelenk beidseits frei

Finger-Bodenabstand: 20cm, Aufrichten frei, Hustenreiz beim Vorbeugen

Zehenspitzenstand beidseits möglich, Schmerzen in der linken Wade

Fersenstand beidseits möglich,

Einbeinstand beidseits durchführbar

Lasegue beidseits negativ

Obere Extremität:

Tätowierungen an beiden Ober- und Unterarmen,

freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet

Nackengriff beidseits uneingeschränkt

Schürzengriff beidseits uneingeschränkt, spannt

Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar

Grobe Kraft und Feinmotorik normal

Untere Extremität:

Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen

Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet

Bewegung im Hüftgelenk links und rechts frei Kniegelenke links frei beweglich, rechts schmerzhaft, endlagige Bewegungseinschränkung

Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung

Sensibilität rechts eingeschränkt

Keine Varizen, keine Ödeme

Fußpulse beidseits gut tastbar

Kraft und Motorik unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Schlüpfschuhe, An- und Ausziehen problemlos.

Gang. Schonhinken rechts, normale Schrittlänger und Schrittgeschwindigkeit.

Status Psychicus:

Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

COPD III, Zustand nach Pneumonie links 11/2014, Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Lungenfunktion, wiederholte Exaberationen.

06.06. 03

50

2

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Cervikalsyndrom, Osteochondrose thoracolumbalis Unterer Rahmensatz, da keine sensomotorische Ausfälle und keine Dauertherapie erforderlich, Radiologische Veränderungen berücksichtigt.

02.01. 02

30

3

Varusgonarthrose rechts, Knieerguss rechts Oberer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkungen. Schmerzen berücksichtigt.

02.05. 18

20

4

Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 02

20

5

Degenerative Hüftgelenksbeschwerden: linksrechts Unterer Rahmensatz, da geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit.

02.05. 07

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da wechselseitig negative Leidensbeeinflussung.

Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 5 nicht erhöht, da keine negative Leidensbeeinflussung.

Leiden 4 erhöht nicht, da medikamentös gut eingestellt und keine Folgebeschwerden.

...

Prüfung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurückzulegen und einige Stufen zu bewältigen, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

Aufgrund dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 21.10.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und begründete diese wie folgt:

"Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind mir kaum möglich wegen der Infektionsgefahr unter den vielen Menschen (Lunge). Auch ist das Stehen in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln, wo man sich kaum anhalten kann, für kaputte Knie und schmerzendes Kreuz wirklich arg. Zusätzlich ist im Winter die Staubbelastung durch den Split, der gestreut und zerrieben wird, für meine Lunge extrem schädlich (warten bei den Haltestellen).

Zu den ärztlichen Gutachten: Wäre es nicht gut, wenn EIN Arzt die beiden Gutachten gemeinsam beurteilen würde?

Zum Thema Lunge lege ich ein neueres Gutachten bei, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Beeinträchtigung so stark ist, dass ich schon, wenn ich mit dem Hund gehe, stark außer Atem bin und sehr husten muss. (Siehe auch ein neueres Lungengutachten, das ich hier beilege."

Der Beschwerde beigelegt ist ein Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 19.05.2015, der bereits im Rahmen der Antragstellung am 15.06.2015 vorgelegt worden war und auch im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2015 ausdrücklich erwähnt ist, sowie eine Bodyplethysmographie, die ebenfalls bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt worden war.

Die Beschwerde wurde dem Bundeverwaltungsgericht samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 29.10.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Beschwerde vom 21.10.2015 auf die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung beziehe. In diesem Zusammenhang wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 15.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Dem Beschwerdeführer wurde am 17.09.2015 ein Behindertenpass ausgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.

H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2015 basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2015. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Einschätzung der Sachverständigen entkräftet hätte können. Zu den der Beschwerde beigelegten Befunden ist anzumerken, dass diese bereits bei der Antragstellung am 15.06.2015 der belangten Behörde vorgelegt wurden, im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.09.2015 berücksichtigt (vgl. "Zusammenfassung relevanter Befunde" im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten) und in die Feststellungen zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hinsichtlich der Unzumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, geht hingegen ins Leere, da die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, die belangte Behörde daher darüber nicht abgesprochen hat und die Frage der Vornahme einer Zusatzeintragung somit auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten daher weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den in seinem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. bekämpft und auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung abzielt. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher, wie bereits erwähnt, nicht die Frage des Vorliegens der Voraussetzung einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, sondern ausschließlich die Feststellung des Grades der Behinderung.

Wie bereits oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.09.2015 beruhende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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