BVwG L503 2116883-1

L503 2116883-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Auslandsreise, Ruhen des Anspruchs

Texte intégral

BVwG L503 2116883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2116883.1.00

Spruch

L503 2116883-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 07.10.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs 1 lit g iVm § 16 Abs 3 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 21.8.2015 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 18.7.2015 bis zum 3.8.2015 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben werde.

Begründend führte das AMS nach Darstellung von § 16 Abs 1 lit g und Abs 3 AlVG aus, die von der BF angegebenen Gründe hätten nach Anhörung des Regionalbeirats keine Nachsicht erwirken können.

2. Im Akt befindet sich unter anderem ein per eAMS übermitteltes Schreiben der BF vom 20.7.2015, wonach sie sich ab dem 20.7.2015 abgemeldet habe, da sie ins Ausland fahren habe müssen, weil ihre 78 Jahre alte Oma im Krankenhaus auf der Intensivstation gelegen sei und sie sie unbedingt sehen habe wollen, bevor sie stirbt. Der BF wurde daraufhin seitens des AMS per eAMS mitgeteilt, dass sie einen anfälligen Antrag auf Gewährung von Nachsicht in schriftlicher Form nach ihrem Auslandsaufenthalt mit den Bestätigungen aus dem Krankenhaus stellen solle.

Aus einem ebenso im Akt befindlichen Aktenvermerk des AMS vom 18.8.2015 geht hervor, dass seitens des AMS wegen des Auslandsaufenthalts der BF keine Gewährung von Nachsicht erfolgen würde. Am 20.8.2015 stellte die BF darauf hin per eAMS einen Antrag auf Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheids.

3. Mit Schreiben vom 14.9.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.8.2015. Darin führte die BF aus, sie sei "wegen ihrer Oma und ihrer Situation" dort gewesen und habe sie gepflegt; dies sei ein familiärer Grund. Weiters legte die BF eine beglaubigte Übersetzung aus der türkischen Sprache einen Befund ihre Großmutter betreffend vor. Der Befund wurde ausgestellt von Dr. G., "Familienarzt" beim "Zentrum für Familiengesundheit P.". Der Inhalt der ärztlichen Ausführungen lautet wörtlich wie folgt:

"Befunde:

F05.1 - Delirium auf Demenz aufbauend

F29 - nicht-organische Psychose, nicht definiert

I10 - Essentielle (primäre) Hypertension

Gesamt:

Die oben genannte Patientin muss aufgrund der betreffenden Diagnosen zu Hause im Bett liegend behandelt werden. Sie ist eine Patientin zur Hauspflege."

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.10.2015 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 31.8.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, die BF beziehe seit dem 7.2.2015 Arbeitslosengeld; am 20.7.2015 habe sie sich beim AMS wegen eines Auslandsaufenthalts abgemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt wegen familiärer Gründe vom 18.7.2015 bis zum 3.8.2015 gestellt. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Zentrums für Familiengesundheit P., Dr. G., gehe hervor, dass die Großmutter der BF schwer krank und bettlägerig sei; sie sei eine Patientin zur Hauspflege.

Nach Darstellung von § 16 Abs. 1 lit g und § 16 Abs. 3 AlVG und diesbezüglicher Gesetzesmaterialien führte das AMS in rechtlicher Hinsicht aus, Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände könnten in der Regel für die Nachsicht des Ruhens wegen Auslandsaufenthalts nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden, es sei denn, es würden zwingende familiäre Gründe vorliegen.

Aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung gehe lediglich hervor, dass die Großmutter der BF schwer krank und bettlägerig sei; eine unmittelbare Lebensgefahr werde nicht bestätigt. Der Gesetzeswortlaut und die Motive der Gesetzwerdung würden zeigen, dass außer einer Arbeitsplatzsuche üblicherweise nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung einer Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs darstellen könnten. So seien etwa als zwingende familiäre Gründe für eine Nachsicht vom Ruhen der Tod eines nahen Verwandten, die eigene Eheschließung oder die enger Verwandter, ein Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar, sowie hohe Feiertage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten anzusehen. Für alle diese zwingenden familiären Gründe gebe es auch nur eine Nachsichtsdauer von einem bis maximal zehn Tagen (bei Begräbnis von bis zu drei Tagen). Da der Gesetzgeber die mögliche Nachsicht in diesem Bereich nur sehr eingeschränkt ermöglichen wolle, könne der Besuch kranker Angehöriger allein hier nicht als Nachsichtsgrund anerkannt werden.

5. Mit Schreiben vom 21.10.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

In ihrem Vorlageantrag wiederholte die BF lediglich ihr bisheriges Vorbringen, dem zufolge sie sich vom 18.7.2015 bis zum 3.8.2015 ins Ausland habe begeben müssen, um ihre Oma in der Türkei zu pflegen; diese sei schwer krank, sie leide an Delirium auf Demenz aufbauend, nicht-organischer Psychose und an essentieller Hypertension und müsse zu Hause im Bett liegend behandelt werden. Ergänzend führte die BF in ihrem Vorlageantrag aus, dass niemand außer ihr in der Lage gewesen sei, sich um ihre Oma zu kümmern und sie zu versorgen, da auch ihre Tante, die sich sonst ihrer Oma annehme, im angeführten Zeitraum erkrankt sei.

Ihres Erachtens würden somit jedenfalls zwingende familiäre Gründe vorliegen, die als Nachsichtsgründe zu berücksichtigen gewesen wären.

6. Am 9.11.2015 langte der Akt beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die (laut ärztlicher Bestätigung 83 Jahre bzw. den Angaben der BF dem AMS gegenüber zufolge 78 Jahre alte), in der Türkei wohnende Großmutter der BF - einer Bezieherin von Arbeitslosengeld - litt (jedenfalls) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an auf Demenz aufbauendem Delirium (F05.1), an einer nicht näher bezeichneten nicht-organischen Psychose (F29) und an essentieller Hypertonie (Bluthochdruck; I10); sie war bettlägerig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die obigen Feststellungen gehen völlig unstrittig aus den eigenen Angaben der BF, insbesondere aus ihrer Beschwerde und ihrem Vorlageantrag, hervor. Die Feststellungen stützen sich vor allem auf den von der BF in ihrer Beschwerde vorgelegten Befund von Dr. G., "Familienarzt" beim "Zentrum für Familiengesundheit P." (Türkei).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur mangelnden Gewährung von Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts in der Zeit vom 18.7.2015 bis zum 3.8.2015 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 16 Abs. 3 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

[...]

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

[...]

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

[...]

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das erwähnte Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden. [...] Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente:

"zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. (VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0297, mit weiteren Judikaturhinweisen)

§ 16 Abs. 3 AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/08/0295, mit weiteren Judikaturhinweisen).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Eingangs ist anzumerken, dass durch die BF gegenständlich mit einem notwendigen Besuch ihrer Großmutter argumentiert wird, sodass es sich hier nicht um die engsten Verwandten der BF wie Eltern, Kinder oder Geschwister handelt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass § 16 Abs 3 AlVG von "zwingenden familiären Gründen" spricht, wodurch auch zwingende Besuche von Großeltern begrifflich unter diese Bestimmung fallen können. Allerdings muss nach Ansicht des BVwG der Umstand, dass es hier nicht um die engsten Verwandten geht, doch mit entsprechend hohen Anforderungen an die "zwingenden Gründe" aufgewogen werden.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die BF zwar dem AMS gegenüber per eAMS noch am 20.7.2015 angegeben hatte, ihre Großmutter sei auf der Intensivstation und sie wolle ihre Großmutter unbedingt sehen, bevor diese stirbt. Allerdings legte die BF selbst nach ihrer Rückkehr aus der Türkei sodann mit ihrer Beschwerde einen ärztlichen Befund vor, demzufolge ihre Großmutter an Delirium auf Demenz aufbauend, an einer nicht-organischen Psychose und an Bluthochdruck leide und demzufolge ihre Großmutter bettlägerig sei. Somit kann in keiner Weise von einer (seinerzeitigen) Lebensgefahr ihrer Großmutter ausgegangen werden, wobei seitens des BVwG zu betonen ist, dass auch die BF im Beschwerdeverfahren in keiner Weise mehr eine allfällige Lebensgefahr ihrer Großmutter vorbrachte - so trat sie im Übrigen der Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, es habe dem vorgelegten Befund zufolge eben keine Lebensgefahr ihrer Großmutter bestanden, nicht entgegen -, sondern sich auf den erwähnten ärztlichen Befund stützte.

Insofern stellt sich der Sachverhalt unbestritten so dar, dass die (laut Befund 83 Jahre, den Angaben der BF dem AMS gegenüber 78 Jahre alte) Großmutter der BF an Delirium/Demenz und Bluthochdruck litt und bettlägerig war, dass aber keine Lebensgefahr bestand. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH enthält der Begriff "zwingende familiäre Gründe" mehrere Elemente: "‚Zwingend' muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem ‚zwingenden familiären Grund' im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen" (VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0297).

Hält man sich vor Augen, dass sich diese Rechtsprechung des VwGH etwa konkret auf Besuche von Eltern/Geschwistern/Kindern bezieht, so muss man im gegenständlichen Fall - bei dem es um die Großmutter der BF geht - doch entsprechend hohe Anforderungen an die "zwingenden Gründe" stellen. Derartige zwingende Gründe wären nach Ansicht des BVwG hier allenfalls dann gegeben, wenn der Aufenthalt der BF in der Türkei den Zweck gehabt hätte, ihre - vor dem Tode stehende - Großmutter noch lebend zu sehen. Gerade dies wurde aber von der BF im gesamten Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und lässt sich derartiges auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Befund ableiten.

An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch das (erst) im Beschwerdeverfahren erstattete und (erst) im Vorlageantrag konkretisierte Vorbringen der BF, sie habe ihre Großmutter pflegen müssen, da in der verfahrensgegenständlichen Zeit auch ihre Tante, die sich sonst ihrer Großmutter annehme, erkrankt sei, nichts zu ändern. So kann es nach Ansicht des BVwG als notorisch angesehen werden, dass in der Türkei eine entsprechende medizinische Versorgung gegeben ist und dass auch alte und bettlägerige Menschen jedenfalls so versorgt werden, dass sie keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK ausgesetzt sind. Im Übrigen geht auch aus dem von der BF vorlegten Befund von Dr. G., "Familienarzt", hervor, dass die Großmutter der BF beim "Zentrum für Familiengesundheit P." in Behandlung war, was ebenso dagegen spricht, dass ihre Großmutter jeglicher notwendiger Pflege entbehrt hätte.

Zusammengefasst lag im Fall der BF somit kein zwingender familiärer Grund im Sinne von § 16 Abs 3 AlVG vor, der zu einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes hätte führen können; die Beschwerde war folglich spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der oben unter Punkt

3.3.2. wiedergegebenen Judikatur des VwGH ergibt, besteht zu § 16 Abs. 3 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorbringens der BF selbst in ihrer Beschwerde und ihrem Vorlageantrag - als geklärt.

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