L503 2116586-1•BVwG L503 2116586-1
L503 2116586-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2015
Bewerbung, Notstandshilfe, Zumutbarkeit
L503 2116586-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 07.10.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 06.08.2014 sprach das AMS Salzburg aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 31.07.2015 bis zum 10.09.2015 verloren hat; Nachsicht werde nicht erteilt (Spruchpunkt A). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B.).
Begründend wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt A. ausgeführt, der BF sei der Verpflichtung zur Vorlage von mindestens vier Eigenbewerbungen am 31.7.2015 nicht nachgekommen; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten solche nicht berücksichtigt werden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B.) begründete das AMS im Wesentlichen mit generalpräventiven Gründen; der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
2. Im Akt befinden sich folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich eine mit dem BF vor dem AMS am 31.7.2015 aufgenommene Niederschrift; Gegenstand: Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative). Darin gab der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, dass er nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er zwar bei einigen Firmen gewesen sei, diese allerdings gesagt hätten, "dass sie niemanden brauchen würden".
Im Anschluss an die Niederschrift findet sich eine Stellungnahme des AMS, der zufolge der BF ausschließlich eine einzige Bewerbung dokumentiert habe, obwohl vier Bewerbungen vereinbart worden seien. Außerdem zeige sich der BF auch bei der Bewerbung auf Stellenvorschläge nicht sehr arbeitswillig, denn er führe bei den Gesprächen stets sofort an, dass er krank sei und seit 2008 nicht gearbeitet habe. Tatsache sei jedoch, dass er laut ärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt arbeitsfähig im Hinblick auf eine Vollzeitbeschäftigung und für leichte bis mittelschwere Arbeit geeignet sei. Aus diesen Gründen werde eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG befürwortet. Im Anschluss an diese Stellungnahme findet sich eine Anmerkung des Leiters des Regionalbeirats, wonach die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.
2.2. Im Akt befindet sich weiters eine Bewerbungsliste des BF, auf welcher ausschließlich eine Bewerbung des BF vom 28.7.2015 als Reinigungskraft verzeichnet ist, wobei der potentielle Arbeitgeber anmerkte: "kein Bedarf".
2.3. Im Akt befindet sich zudem eine "Verpflichtung zur Eigeninitiative", wonach der BF am 18.6.2015 zu Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiativen) verpflichtet worden sei. Darin ist festgehalten, dass dem BF aufgetragen wird, dem AMS am 31.7.2015 die bis dorthin erhaltenen Bewerbungsvorschläge und mindestens vier eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen. Ausdrücklich wurde der BF in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er den vom AMS aufgetragenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung ohne triftigen Grund nicht nachkomme, der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer von sechs beziehungsweise acht Wochen ausgesprochen würde.
2.4. Im Akt befindet sich weiters ein dem BF am 18.6.2015 vom AMS übermitteltes Stellenangebot als Reinigungskraft; der potentielle Dienstgeber hatte diesbezüglich auf dem Formular ausgefüllt, dass sich der BF am 7.7.2015 vorgestellt habe; der BF werde jedoch nicht eingestellt, da er angegeben habe, er sei krank und habe seit 2008 nicht gearbeitet.
2.5. Im Akt befindet sich weiters ein ausführlicher Bezugsverlauf den BF betreffend.
2.6. Im Akt befinden sich weiters diverse Betreuungsvereinbarungen und Schreiben über Kontrollmeldetermine.
2.7. Im Akt befindet sich weiters ein Lebenslauf des BF.
2.8. Schließlich befindet sich im Akt ein "Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension" von Dr. V., Facharzt für Innere Medizin vom 10.11.2014. Im Rahmen des Gesamtleistungskalküls führte der Gutachter darin aus, bezüglich Arbeitshaltung sei dem BF Sitzen, Stehen und Gehen überwiegend zumutbar; eine leichte bis mittlere körperliche Belastbarkeit sei ständig gegeben; der BF könne ständig in geschlossenen Räumen, im Freien sowie unter starker Lärmeinwirkung arbeiten; das Lenken eines Kfz sowie höhenexponierte Tätigkeiten seien dem BF fallweise möglich, allgemein exponierte Tätigkeiten seien ihm überwiegend zumutbar; Hebe- und Trageleistungen seien dem BF in leichter und mittelschwerer Form überwiegend zumutbar. Im Hinblick auf das Arbeitstempo könne der BF unter durchschnittlichem Zeitdruck arbeiten; seine psychische Belastbarkeit sei durchschnittlich und habe er ein einfaches geistiges Leistungsvermögen.
2.9. Im Akt befindet sich ein weiteres "Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension" von Dr. G., Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 3.11.2014. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des BF führte die Gutachterin aus, der BF leide unter chronifizierten Rückenschmerzen und zeige sich aus psychiatrischer Sicht eine "rezidivierende Depressio", gegenwärtig eine leichtgradige depressive Verstimmung. Aus nervenfachärztliche Sicht sei der BF in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, unter Vermeidung längerdauernder Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Haltung, mit den üblichen Arbeitspausen, ganztags durchzuhalten. Schichtarbeit sei bis 22:00 Uhr zumutbar, Nachtarbeit sei nicht zumutbar.
2.10. Weiters befindet sich im Akt ein "Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension" von Dr. B., Facharzt für Unfallchirurgie vom 3.11.2014. Im Hinblick auf die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus unfallchirurgischer Sicht seien keinerlei Einschränkungen an das Leistungskalkül gegeben.
2.11. Weiters befindet sich im Akt eine Niederschrift des AMS mit dem BF am 19.1.2015, wobei der BF angab, er werde gegen den seinen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Klage einbringen.
2.12. Schließlich befindet sich im Akt der vom BF zuletzt ausgefüllte Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 29.8.2014.
3. Mit Schreiben vom 13.8.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.8.2015. Darin führte der BF aus, er habe während seiner Arbeitslosigkeit stets selbst nach Arbeit gesucht. In den meisten Betrieben, die für ihn infrage gekommen seien, sei er jedoch nie genommen worden. Auch jetzt suche er ständig nach Arbeit, aber zumeist würden die potentiellen Arbeitgeber nicht einmal mit ihm sprechen beziehungsweise ihm mitteilen, dass er entweder "zu alt" oder die "Stelle schon besetzt" sei. Bei vielen Firmen würde ihm überdies mitgeteilt werden, dass niemand gebraucht würde, ohne dass er selbst zu Wort gekommen sei.
Es sei zwar richtig, dass er keine Eigenbewerbungen nachweisen könne, er habe jedoch tatsächlich immer gesucht und suche nach wie vor. Er habe auch bereits mehrmals um eine Pension angesucht, was jedoch stets abgelehnt worden sei, auch jetzt sei er in einem laufenden Verfahren, sei aber unterrichtet worden, dass er auch während des Verfahrens zur Verfügung stehen müsse, was er natürlich auch mache. In der Beilage übermittle er auch ein Sachverständigengutachten, in dem die Diagnosen und das Leistungskalkül angeführt seien (Anmerkung des BVwG: diese wurden oben unter Punkt 2.8. bis 2.10 dargestellt).
Betont wurde vom BF nochmals, dass er auch dann, wenn er sich im laufenden Pensionsverfahren befinde, dem Arbeitsmarkt selbstverständlich zur Verfügung stehe und laufend nach passenden Jobs suche.
Er habe es "nur verabsäumt, die Liste auszufüllen" und ersuche deshalb darum, den Bescheid vom 6.8.2015 "für nichtig zu erklären" und ihm für den angeführten Zeitraum doch noch Notstandshilfe zu gewähren, denn er müsse für den Lebensunterhalt seiner Familie und auch von ihm selbst sorgen.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.10.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.8.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG ab (Spruchpunkt A.); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B.).
Begründend führte das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs aus, der BF habe sein letztes, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis vom 11.6.2007 bis zum 16.2.2008 gehabt. Seither sei er arbeitslos und beziehe mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 19.1.2015 habe er dem AMS mitgeteilt, dass sein Antrag auf Invaliditätspension vom 16.7.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 18.11.2014 abgelehnt worden sei; weiters habe er angegeben, dass er gegen den Bescheid Klage einbringen werde. Der BF sei darüber informiert worden, dass er während des laufenden Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung - unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkung - zur Verfügung stehen müsse. Am 10.2.2015 habe der BF beim Landesgericht Salzburg Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht.
Am 18.6.2015 habe das AMS mit dem BF verbindlich vereinbart, dass er bis zum 31.7.2015 die bis dorthin erhaltenen Bewerbungsvorschläge und mindestens vier eigene Bewerbungen dem AMS nachvollziehbar unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorlegen müsse. Dazu habe ihm seine Beraterin eine Bewerbungsliste ausgefolgt. Am 31.7.2015 habe der BF seiner Beraterin die Bewerbungsliste vorgelegt; in der Bewerbungsliste sei von den vier vereinbarten Eigenbewerbungen nur eine Bewerbung vom 28.7.2015 als Reinigungskraft bei der Firma M. dokumentiert.
In der mit ihm dazu am 31.7.2015 aufgenommenen Niederschrift habe der BF erklärt, dass er die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht vorlegen könne, da er zwar bei einigen Firmen gewesen sei, diese allerdings gesagt hätten, dass sie niemanden brauchen würden.
Im Übrigen gehe aus dem von Dr. V. am 10.11.2014 erstellten ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 16.7.2014 hervor, dass dem BF eine vollschichtige Tätigkeit mit Schichtarbeit bis 22:00 Uhr und Kundenkontakt, mit durchschnittlicher psychischer Belastung und mit durchschnittlichem Zeitdruck, zumutbar sei. Es seien ihm auch Tätigkeiten mit mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS sodann die einschlägigen Bestimmungen des AlVG dar und betonte in weiterer Folge, dass der BF als Bezieher von Notstandshilfe nicht nur bereit sein müsse, jede ihm vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern er müsse auch bereit sein, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Tatsächlich habe der BF von den mit ihm am 18.6.2015 vereinbarten vier Eigenbewerbungen nur eine einzige nachgewiesen. Nach Ansicht des AMS wäre es dem BF im Hinblick auf seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zumutbar gewesen, sich innerhalb von sechs Wochen um mehr als eine Beschäftigung zu bewerben. Nach der Judikatur des VwGH sei zumindest eine Bewerbung pro Woche zumutbar. In seiner Beschwerde bestreite der BF auch nicht, dass es zumutbare Stellen für ihn gebe, da er ja vorbringe, er würde immer suchen. Seine Bewerbungsbemühungen seien jedoch nicht nachvollziehbar, da er diese nicht dokumentiert habe, obwohl ihm seine Beraterin diesbezüglich eine Bewerbungsliste ausgegeben habe. Da der BF seine Stellensuche nicht dokumentiert habe, sehe es das AMS als erwiesen an, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Bemühungen gehandelt hat, um einen Arbeitsplatz zu erlangen.
Der BF habe damit seine Arbeitsunwilligkeit unter Beweis gestellt, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 31.7.2015 bis zum 10.9.2015 gerechtfertigt sei.
Es seien im Übrigen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe - wie zum Beispiel eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist - hervorgekommen, die eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG bewirken hätten können.
Die vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien im Übrigen nicht geeignet, eine Nachsicht herbeizuführen, da er durch die Verhängung der Ausschlussfrist nicht härter getroffen werde alles andere arbeitslose Personen, die ebenfalls eine Ausschlussfrist erhalten haben und Fixkosten für die Wohnung und den Lebensunterhalt zu leisten haben.
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B.) begründete das AMS (wiederum) im Wesentlichen mit generalpräventiven Gründen; der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
5. Mit Schreiben vom 21.10.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF lediglich ergänzend aus, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen große Probleme, eine passende Arbeit zu finden. Darüber hinaus legte der BF eine Liste seiner seit Anfang Oktober 2015 getätigten Eigenbewerbungen bei und fügte diesbezüglich hinzu, "auch davor" habe er sich schon bei verschiedenen Firmen vorgestellt.
6. Am 2.11.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und gab eine kurze Stellungnahme ab. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die vom BF mit dem Vorlageantrag nachgewiesenen Eigenbewerbungen erst im Oktober 2015 stattgefunden hätten; für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 habe der BF nur eine einzige Initiativbewerbung nachgewiesen. Im Übrigen verweise das AMS auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2015 und stelle daher den Antrag, die Beschwerde des BF abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 18.6.2015 hatte das AMS dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - nachweislich schriftlich aufgetragen, bis zum 31.7.2015 mindestens vier eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen; diesbezüglich wurde dem BF auch eine Bewerbungsliste ausgefolgt.
Am 31.7.2015 legte der BF die Bewerbungsliste auftragsgemäß dem AMS vor, wobei auf der Bewerbungsliste lediglich eine einzige Bewerbung des BF am 28.7.2015 bei der Firma M. Gebäudereinigung verzeichnet ist. Dazu gab der BF beim AMS niederschriftlich am 31.7.2015 an, er sei zwar "bei einigen Firmen gewesen", diese hätten jedoch gesagt, "dass sie niemanden brauchen würden". Nähere Angaben zu seinen behaupteten Bemühungen vermochte der BF nicht zu machen.
Festzustellen ist, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre - wie ihm vom AMS aufgetragen wurde - im Zeitraum vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 dem AMS mindestens vier Eigenbewerbungen nachzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Der oben festgestellte Sachverhalt geht daraus unzweifelhaft hervor. Seitens des BF wird nicht bestritten (und befindet sich die diesbezügliche "Verpflichtung zur Eigeninitiative vom 18.6.2015" auch im Akt), dass ihm aufgetragen wurde, bis zum 31.7.2015 zumindest vier Eigenbewerbungen nachzuweisen. Unbestritten ist auch, dass der BF sodann nur eine einzige Eigenbewerbung nachzuweisen vermochte (und befindet sich auch die vom BF am 31.7.2015 vorgelegte Bewerbungsliste mit der einzigen verzeichneten Bewerbung im Akt).
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF dazu am 31.7.2015 niederschriftlich angab, er sei zwar "bei einigen Firmen gewesen", diese hätten jedoch gesagt, "dass sie niemanden brauchen würden", was er in seiner Beschwerde insofern wiederholte, als er "auch jetzt immer suche", aber wo immer er "nachfrage", würde zumeist nicht einmal mit ihm gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass dem BF seitens des AMS unmissverständlich aufgetragen worden war, bis zum 31.7.2015 mindestens vier eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen - und ihm diesbezüglich auch eine Bewerbungsliste ausgefolgt wurde -, kann der Argumentation des AMS, dass der BF hier jedenfalls keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt haben kann, da er seine Stellensuche nicht dokumentiert und auch sonst keine konkreten Angaben zu seinen angeblichen Bemühungen gemacht habe, seitens des BVwG nicht entgegen getreten werden.
Die obige Feststellung, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre - wie ihm vom AMS aufgetragen wurde - im Zeitraum vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 mindestens vier Eigenbewerbungen nachzuweisen, beruht darauf, dass der BF sämtlichen im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten (siehe deren Darstellung oben im Verfahrensgang unter Pkt. 2.8. bis 2.10.) zufolge arbeitsfähig ist und betonte der BF etwa auch selbst in seiner Beschwerde, dass er dem Arbeitsmarkt selbstverständlich zur Verfügung stehe. Insofern wäre es dem BF auch zumutbar gewesen, in der Zeit vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 zumindest vier Eigenbewerbungen zu tätigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 31.07.2015 bis zum 10.09.2015 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung und Lehre besagen Folgendes:
Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS am 18.6.2015 nachweislich schriftlich aufgetragen wurde, bis zum 31.7.2015 mindestens vier eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen; diesbezüglich wurde dem BF auch eine Bewerbungsliste ausgefolgt. Unbestritten ist auch, dass der BF sodann am 31.7.2015 lediglich eine einzige Bewerbung, und zwar vom 28.7.2015, nachweisen konnte.
Insofern wirft dies doch ein sehr schlechtes Bild auf die Bemühungen des BF zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Im gegenständlichen Fall hat der BF die entsprechende "Vorgabe" des AMS nicht etwa knapp verfehlt - was für sich allein genommen der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ohne näheres Eingehen auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen noch nicht zu einer Bezugssperre führen kann (vgl. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0241: die Vorlage von drei Bewerbungen anstatt der fünf vereinbarten könne ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen) -, sondern er vermochte während der Dauer von sechs Wochen lediglich eine einzige Eigenbewerbung nachzuweisen, was vor dem oben dargestellten Hintergrund, wonach eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt, doch ein eklatantes Fehlen von entsprechenden Bemühungen des BF indiziert.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der BF zwar vor dem AMS und in seiner Beschwerde angab, er sei "bei einigen Firmen gewesen", diese hätten jedoch gesagt, "dass sie niemanden brauchen würden". Vor dem Hintergrund, dass dem BF seitens des AMS unmissverständlich aufgetragen worden war, bis zum 31.7.2015 mindestens vier eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen - und ihm diesbezüglich auch eine Bewerbungsliste ausgefolgt wurde -, kann der Argumentation des AMS, dass der BF hier jedenfalls keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt haben kann, da er seine Stellensuche nicht dokumentiert und auch sonst keine konkreten Angaben zu seinen angeblichen Bemühungen gemacht habe, seitens des BVwG nicht entgegen getreten werden. Der BF konnte folglich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine sonstigen Anstrengungen konkret nachweisen, die die fehlenden Eigenbewerbungen aufgewogen hätten. In diesem Zusammenhang ist zwar anzumerken, dass dem BF der Aktenlage zufolge seitens des AMS am 18.6.2015 eine konkrete Stelle zugewiesen worden war und dass der BF tatsächlich zum Vorstellungsgespräch am 7.7.2015 erschien, wobei der potentielle Dienstgeber sodann anmerkte, der BF werde nicht eingestellt, weil er krank sei und seit 2008 nicht gearbeitet habe. Allerdings vermag der Umstand, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auftragsgemäß ein bestimmtes Vorstellungsgespräch absolvierte, nicht dazu führen, dass aus diesem Grunde von solcherart intensiven Bemühungen des BF auszugehen wäre, dass dadurch die mangelnden Eigenbewerbungen aufgewogen würden.
Zudem ist zu betonten, dass an der Arbeitsfähigkeit des BF keinerlei Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang ist zum einen anzumerken, dass der BF selbst mehrfach betonte, er sei arbeitsfähig und stehe dem Arbeitsmarkt zu Verfügung (siehe z. B. in der Beschwerde: arg. "stehe ich dem Arbeitsmarkt selbstverständlich zur Verfügung und suche laufend nach passenden Jobs"). Zum anderen bestehen auch mehrere ärztliche Gutachten (siehe Verfahrensgang Pkt. 2.8. bis 2.10.), die die Arbeitsfähigkeit des BF bejahen und denen der BF nicht entgegen trat, sondern auf die der BF sogar selbst verwies bzw. die er selbst vorlegte. Auch insofern ist kein Grund ersichtlich, warum es dem BF nicht möglich gewesen sein sollte, in der Zeit vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 zumindest vier Eigenbewerbungen nachzuweisen.
Schließlich legte der BF seinem Vorlageantrag eine Liste seiner seit Anfang Oktober 2015 getätigten Eigenbewerbungen bei; darauf scheinen insgesamt fünf Eigenbewerbungen auf (zwei vom 7.10.2015, eine vom 8.10.2015, eine vom 11.10.2015 und eine vom 12.10.2015). Damit vermag der BF aber dem bekämpften Bescheid nicht erfolgreich entgegen zu treten: So wurde die Bezugssperre wegen der mangelnden Anstrengungen des BF zur Erlangung einer Beschäftigung in der Zeit vom 18.6.2015 bis zum 31.7.2015 verhängt. Wenn der BF jetzt in seinem Vorlageantrag auf entsprechende Eigenbewerbungen im Oktober 2015 verweist, so zeigt er damit auf, dass er nunmehr - wohl auch als Reaktion auf die Bezugssperre - sehr wohl entsprechende Anstrengungen tätigt (und dass ihm mehrere Eigenbewerbungen offensichtlich auch problemlos möglich sind); dies ändert aber nichts daran, dass das gegenständlich relevante, seinerzeitige Verhalten des BF in nicht zu beanstandender Weise zu einer Bezugssperre führte.
Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
Folglich wurde die Bezugssperre in der Dauer von sechs Wochen (vgl. § 10 Abs 1 Z 4 AlVG) zu Recht ausgesprochen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Der BF verwies in seiner Beschwerde zwar darauf, dass er für den Lebensunterhalt seiner Familie und auch von ihm selbst sorgen und Miete, Strom und Betriebskosten zahlen müsse. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH solche Gründe berücksichtigungswürdig im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als die sonst ganz allgemein der Fall ist, was etwa bei der Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhalts vorliegt (vgl dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 289 zu § 10 AlVG, mit entsprechenden Judikaturhinweisen). Mit seinem allgemeinen Vorbringen hinsichtlich des zu bestreitenden Lebensunterhalts und der zu bezahlenden Betriebskosten legt der BF aber nicht konkret dar, dass gerade er von der Bezugssperre unverhältnismäßig hart getroffen würde.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS erübrigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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