L503 2116062-1•BVwG L503 2116062-1
L503 2116062-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2015
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Gewinnausschüttungen
L503 2116062-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Schmollmüller und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVA vom 7.7.2015 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 € 1359,73 beträgt; die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG betrage im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 € 537,78 (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung in Höhe von € 237,95 zu leisten. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung betrage im selben Zeitraum € 41,14. In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass der BF verpflichtet war, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den ersten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 431,52 bis zum 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet war, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, den zweiten Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 431,52 bis zum 31.5.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die SVA nach Zitierung der Rechtsgrundlagen aus, mit Schreiben vom 7.5.2014 sei von der steuerlichen Vertretung des BF die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma F. GmbH beantragt worden.
Mit dem vorliegenden Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (sowie die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 abgesprochen.
Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Auszug aus dem Firmenbuch vom 3.11.2014 sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung in Höhe von 30 %) der kammerzugehörigen Firma F. GmbH eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommenssteuerbescheid 2012 des BF vom 5.11.2013 seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 7376,02 ausgewiesen beziehungsweise seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Ziffer 2 GSVG in Höhe von € 1623,00 vorgeschrieben worden.
Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 seien dem BF vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden.
Auf Anfrage der SVA im Hinblick auf die Gewinnverteilungsbeschlüsse der F. GmbH habe die steuerliche Vertretung des BF mit Schreiben vom 7.4.2014 zunächst mitgeteilt, dass der BF an der GmbH mit nur 30 % beteiligt sei, weshalb er keinen maßgeblichen Einfluss auf Gewinnverteilungsbeschlüsse ausüben hätte können; aus diesem Grunde hätten etwaige Gewinnausschüttungen bereits dem Grunde nach nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen können.
Mit Schreiben vom 7.5.2014 sei der SVA von der steuerlichen Vertretung des BF in weiterer Folge mitgeteilt worden, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 7317,69 zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Festzustellen sei, dass seitens des BF keine Einwände gegen den von der SVA festgestellten Sachverhalt erhoben worden seien.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, der Mitteilung der steuerlichen Vertretung des BF über die Gewinnausschüttung für das Jahr 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen führte die SVA wie folgt aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)."
Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma F. GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma F. GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Davon ausgehend würden sich - näher begründet - die spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ergeben.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben der SVA vom 7.4.2014 an den BF, in welchem der BF aufgefordert wurde, der SVA die in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der F. GmbH binnen 2 Wochen zu übermitteln. Sollte es keine Gewinnausschüttung gegeben haben, dann möge er eine entsprechende Bestätigung der steuerlichen Vertretung übermitteln.
2.2. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 7.4.2014 teilte die steuerliche Vertretung des BF mit, dass der BF an der Gesellschaft mit 30 % beteiligt sei, sodass er keinen maßgeblichen Einfluss auf Gewinnverteilungsbeschlüsse ausüben könne und somit etwaige Gewinnausschüttungen bereits dem Grunde nach nicht der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen könnten.
2.3. Mit im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 11.4.2014 hielt die SVA fest, dass im Rahmen eines Telefonats mit dem BF vereinbart worden sei, dass die Ausschüttungen doch übermittelt würden; gleichzeitig habe der BF einen Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Bescheids gestellt.
2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben der steuerlichen Vertretung des BF vom 7.5.2014 wurde der SVA mitgeteilt, dass im Jahr 2011 keine Gewinnausschüttung erfolgt sei; im Jahr 2012 sei sodann eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 7317,69 an den BF erfolgt. Gleichzeitig wurde seitens der steuerlichen Vertretung des BF betont, dass an der Rechtsauffassung festgehalten werde, dass im gegenständlichen Fall keine Sozialversicherungspflicht der Gewinnausschüttungen gegeben sei, weshalb die Erlassung von entsprechenden Bescheiden beantragt werde.
2.5. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 28.5.2014 teilte die SVA der steuerlichen Vertretung des BF mit, dass die Vorschreibung der Nachbelastungen für das Jahr 2012 aufgrund der Gewinnausschüttung erst im Jahre 2015 in vier Teilbeträgen erfolgen werde; eine Bescheidausstellung sei daher erst im ersten Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich.
2.6. Mit im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 9.4.2015 erging an den BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde im Wesentlichen der bislang aktenkundige Sachverhalt wiederholt; so wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 30 % der kammerzugehörigen Firma F. GmbH eingetragen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege er jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG. Mit Schreiben vom 7.5.2014 habe der BF mitgeteilt, dass ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der F. GmbH im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 7317,69 zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
2.7. Schließlich befindet sich im Akt insbesondere ein Firmenbuchauszug vom 3.11.2014 die F. GmbH betreffend sowie ein Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Jahr 2012 den BF betreffend.
3. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 16.7.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 7.7.2015.
Darin beantragte der BF eingangs, das BVwG möge die Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2012 unter Außerachtlassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von €
7317,69 mit € 16316,71 festsetzen und die diesbezüglich vorgeschriebenen Beiträge in der Höhe von € 1280,60 gutschreiben.
Begründend führte der BF aus, die SVA habe unter Berufung auf diverse Entscheidungen des VwGH die im Jahre 2012 erfolgte Gewinnausschüttung in Höhe von € 7317,69 in die Beitragsgrundlage nach dem GSVG einbezogen und entsprechende Beiträge vorgeschrieben.
Allerdings habe es sich bei den zitierten Erkenntnissen um "wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer" gehandelt und seien entsprechende Umgehungskonstruktionen vorgelegen, wobei die Gewinnausschüttung höher gewesen beziehungsweise in keinem Verhältnis zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gestanden sei.
Der BF jedoch habe Geschäftsführerbezüge in der Höhe von jährlich €
24000 für seine Tätigkeit erhalten und für "das hingegebene Kapital beziehungsweise Risiko" eine Gewinnausschüttung von eben € 7317,69, sodass hier jedenfalls "eine sachgerechte Verteilung von Arbeitseinkommen und Kapitalverzinsung" vorliege.
Im Übrigen würde die Argumentation der SVA auch zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führen, da bei einem zu 25 % beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer und somit Pflichtversichertem nach ASVG die Gewinnausschüttungen nicht in die Beitragsgrundlage einfließen würden.
4. Am 19.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und verwies in einer kurzen Stellungnahme auf die Begründung im bekämpften Bescheid. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Schließlich wurde seitens der SVA darauf hingewiesen, dass zu gegenständlicher Rechtsfrage mehrere Verfahren beim BVwG anhängig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 30 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) F. GmbH und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2012 erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 7376,02.
Im Jahr 2012 kam es zu einer Gewinnausschüttung in Höhe von €
7317,69 an den BF.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Der BF trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der BF im hier relevanten Zeitraum war, an den BF für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat der BF gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.
So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften
weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."
Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde damit argumentiert, in der Rechtsauffassung der SVA sei eine unsachliche Ungleichbehandlung insofern zu erblicken, als "bei einem zu 25 % beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer und somit ASVG-Pflichtversicherten die Gewinnausschüttungen nicht in die Beitragsgrundlage einfließen" würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass keineswegs jeder Gesellschafter-Geschäftsführer, der lediglich mit 25 % oder weniger an der Gesellschaft beteiligt ist, ein Dienstnehmer ist und somit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Vielmehr kommt die Rechtsfolge von § 4 Abs 2 ASVG (Verweis auf Lohnsteuerpflicht) iVm § 22 Z 2 zweiter Teilstrich und § 25 Abs 1 Z 1 lit b und § 47 Abs 2 EStG - nämlich die Dienstnehmereigenschaft (und somit Pflichtversicherung nach ASVG) bei einer Beteiligung von 25 % oder weniger - dann nicht zur Anwendung, wenn die Verpflichtung des Gesellschafter-Geschäftsführers, den Weisungen eines anderen zu folgen, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt (vgl. etwa Mosler in SV-Komm, § 4 ASVG Rz 148, 114. Lfg. [2015], mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240).
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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