W108 2017725-1•BVwG W108 2017725-1
W108 2017725-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W108 2017725-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren: XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, Zl. 1032062504/140013426 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 27.09.2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien im Jahr 2011 auf legalem Wege mit seinem syrischen Reisepass wegen des Bürgerkrieges verlassen. Außerdem werde er vom syrischen Regime gesucht, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Behörden in Syrien inhaftiert zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist. Ca. vier Tage vor der Ausreise habe er seine mitgereiste Ehefrau geheiratet. In der Folge hätten sie ca. zwei Jahre in XXXX gelebt. Syrien habe er verlassen, weil er dort nicht mehr habe leben und arbeiten können. Er sei seitens der syrischen Behörden gesucht worden. Einmal, am XXXX2011, habe er in Syrien demonstriert. Einer seiner Kameraden bei der Demonstration sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise verhaftet worden. Dieser habe der Behörde gesagt, dass er auch an der Demonstration teilgenommen habe. Danach habe die Sicherheitsbehörde ihn in seiner Gegend gesucht. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Einmal seien sie bei ihm zu Hause gewesen, als er nicht daheim gewesen sei. Einmal habe jemand im Auto auf ihn gewartet. Die Sache sei ernst gewesen, er sei ca. zwei Jahre verlobt gewesen. Deshalb habe er mit seiner Frau das Land verlassen. Es gebe verschiedene Abteilungen der Behörde in Syrien, die nicht zusammenarbeiten würden. Wenn der Name eines Gesuchten in einer Abteilung aufscheine, dann nicht zwingend in einer anderen. Daher habe er sich auch ein Familienbuch ausstellen lassen können (Der Beschwerdeführer legte ein Familienbuch vor, welches am XXXX2012 ausgestellt wurde und aus dem als Tag der Eheschließung der XXXX2012 hervorgeht). Er sei nicht vorbestraft. Im Jahr XXXX sei er jedoch aufgehalten worden und 45 Tage inhaftiert gewesen, weil er ins Ausland habe fahren wollen und er dabei auch den Ausweise seines Freundes mitgehabt habe; er sei gefragt worden, weshalb er zwei Ausweise habe. Er sei nicht wehrdiensttauglich.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei ihrer Erstbefragung und bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde unter anderem an, dass ihr Ehemann [der Beschwerdeführer] vom syrischen Regime gesucht werde, weil er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Einer der Kameraden ihres Ehemannes sei verhaftet worden und habe bei der Befragung den Namen ihres Ehemannes bekanntgegeben. Die sei kurz vor der Hochzeit passiert. Hinsichtlich der genauen Ereignisse verweise sie auf ihren Ehemann, sie seien damals noch nicht verheiratet gewesen und ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Ihr Ehemann habe demonstriert, als sie noch verlobt gewesen seien. Als er gesehen habe, dass die Demonstration nicht mehr friedlich gewesen sei, sei er nicht mehr demonstrieren gegangen. Wann er demonstriert habe, wisse sie nicht. Über Nachfrage der belangten Behörde, wann ihr Ehemann zuletzt auf einer Demonstration gewesen sei, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, im Jahr 2012, im XXXX 2012. Kurz vor der Ausreise, zwei bis drei Tage vor der Ausreise, sei jemand von der Behörde zu ihrem Ehemann nach Hause gekommen und habe nach ihrem Mann gefragt. Sie seien damals noch verlobt gewesen. Sie sei nicht dabei gewesen, ihr Mann habe ihr davon erzählt. Zwei bis drei Tage nach der Hochzeit seien sie gemeinsam aus Syrien ausgereist.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege, habe - so die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides - nicht festgestellt werden können. Gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Es bestünden allerdings Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in seiner Person gelegener Gründe, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sein könnte (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe widersprüchliche und nicht logische Angaben gemacht habe. Es hätten sich erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, insbesondere betreffend den zeitlichen Ablauf der Vorfälle, ergeben, jedoch seien schon die eigenen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen.
Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [dabei handelt es sich um das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien"]) auszugsweise folgende Feststellungen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen."
Der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter erkannte die belangte Behörde den Asylstatus ebenfalls nicht zu (ihnen wurde wie dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass es aufgrund der Aufregung bei der Einvernahme zu nicht immer ganz deckungsgleichen Angaben hinsichtlich des Datums der Ausreise gekommen sei, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten jedoch Reisepässe mit Ausreisestempeln vorgelegt und der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung seine falsche Angabe selbst ausgebessert. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorwerfe, hinsichtlich des Zeitpunktes der Demonstrationsteilnahme widersprüchliche Angaben gemacht zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß ausgesagt habe, XXXX 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers von XXXX 2012 gesprochen habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass sie mit dem Beschwerdeführer damals noch nicht zusammengelebt habe und darüber nur sehr spärliche Informationen vom Hörensagen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vor der Behörde ausgesagt, dass sie nicht wisse, wann ihr Ehemann demonstriert habe. Als die Behörde trotzdem nochmals den Zeitpunkt der Demonstration von ihr habe wissen wollen, habe sie erneut gemeint, diese Frage nicht beantworten zu können, und sie habe verstanden, sie solle angeben, was sie glaube. Zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX 2011 an Demonstrationen teilgenommen habe, werde auf einen Link zu einem Video im Internet verwiesen, das den Beschwerdeführer bei einen solchen Demonstration zeige. Der Beschwerdeführer habe nur an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, als diese gewaltsam durch das Regime niedergeschlagen worden seien, sei er nicht mehr dabei gewesen. Den Länderfeststellungen der belangten Behörde zufolge reiche bereits die Teilnahme an friedlichen Protesten aus, um Opfer willkürlicher Verhaftung, ungesetzlicher Haft, Verschwindenlassen, Misshandlung und Folter in einer der zahlreichen Verhörzentralen zu werden. Seit Beginn des Aufstandes seien zehntausende Menschen Opfer staatlicher Verfolgung geworden.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXXjähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er hat in Syrien eine Maturaschule/Hochschule besucht und er ist nicht wehrdiensttauglich. Er lebte in XXXX. XXXX war/ist Schauplatz des syrischen Bürgerkrieges, dort fanden im Rahmen der Aufstandsbewegung Demonstrationen gegen das syrische Regime statt, denen die syrische Regierung (u.a.) mit Gewalt und Verhaftung von Demonstranten begegnete. Der Beschwerdeführer nahm in der Anfangsphase der Aufstandsbewegung im Jahr 2011 an (zumindest) einer solchen Demonstration teil. Im Jahr XXXX war der Beschwerdeführer 45 Tage lang in Syrien inhaftiert, weil er bei der Ausreise aus Syrien neben seinem Ausweis auch jenen seines Freundes mithatte. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung und stellte in Österreich einen Asylantrag.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Überdies werden auch die weiteren Ausführungen in der von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in Syrien ein gleichbleibendes (und teilweise mit Urkunden belegtes) glaubwürdiges Vorbringen erstattet, dem auch die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Es ist im Tatsachenbereich auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Gegner des syrischen Regimes ist und gegen dieses in Syrien - zumindest einmal - demonstriert hat. Zur Demonstrationsteilnahme hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang steht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau erblickt werden. Vielmehr hat diese - bereits bei der Erstbefragung - das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Syrien gegen das syrische Regime demonstriert zu haben, bestätigt. Da aus der Niederschrift über die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde deren eindeutige (und - insbesondere aufgrund der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die damals noch nicht verheiratet waren und zusammengelebt haben - glaubwürdige) Aussage hervorgeht, nicht zu wissen, wann der Beschwerdeführer demonstriert habe, ist ihre nachfolgende (über insistierende Nachfrage der belangten Behörde betreffend den Zeitpunkt der [letzten] Demonstration) gegebene Antwort, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 demonstriert habe, als bloße Vermutung zu werten, die das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Demonstrationsteilnahme nicht zu erschüttern vermag. Dass der Beschwerdeführer in Syrien gegen das syrische Regime demonstriert hat, war daher (bereits) auf Grund dieser Umstände als glaubwürdig zu bewerten, sodass es nicht mehr entscheidend darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Beweis dafür auf ein Video hingewiesen hat, in welchem eine Person mit starker Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer (verglichen mit den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern, die den Beschwerdeführer zeigen) zu erkennen ist, die gemeinsam mit anderen Personen einer - offenbar im Zuge einer regimekritischen Demonstration in Syrien - verletzten Person hilft. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zu Beginn der Aufstandsbewegung in Syrien gegen die syrische Regierung demonstriert hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dafür ein triftiger Grund vorgebracht wurde bzw. ersichtlich ist, nämlich, dass der Beschwerdeführer sich nach dem gewaltsamen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Demonstranten aus Angst, ebenfalls Opfer dieser Gewalt zu werden, offenbar nicht mehr getraut hat, an Demonstrationen teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien Schauplatz des Bürgerkrieges war/ist und dass dort Demonstrationen gegen das syrische Regime stattfanden, denen die syrische Regierung (u.a.) mit Gewalt und Verhaftung von Demonstranten begegnete, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig zu entnehmen und deckt sich mit den (Feststellungen der belangten Behörde zu den) Verhältnissen in Syrien. Dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX wegen des Besitzes von zwei Ausweisen von der syrischen Behörde festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgesagt und auch die belangte Behörde trat dem nicht entgegen. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete - weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Demonstrationsteilnahme den syrischen Behörden (aufgrund der Verhaftung eines anderen Demonstranten) bekannt geworden sei und er gesucht worden sei, zur Gänze oder zum Teil der Wahrheit entspricht. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher nicht einzugehen.
Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien konnte von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und (dabei) besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird, weil er in Syrien in einem umstrittenen Gebiet, das Teil der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime war/ist und in dem regimekritische Demonstrationen stattgefunden haben, gelebt hat. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass er in Syrien bei einem (als unvermeidlich zu qualifizierenden) Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung zumindest in den Verdacht geraten wird, (ebenfalls) ein "Oppositioneller" zu sein bzw. eine "abweichende Meinung" zu haben (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als [gegenüber der syrischen Regierung] "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge einer Demonstration gegen die syrische Regierung in Syrien öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten nicht bereits ohnehin Kenntnis von der regimekritischen Betätigung des Beschwerdeführers erlangt haben - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich regimekritisch betätigt hat, im Verborgenen bleiben kann. Davon, dass aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung bei dieser der Eindruck entstehen wird, dass der Demonstrationsteilnehmer ein Gegner der syrischen Regierung ist bzw. eine (der syrischen Regierung gegenüber) missliebige Meinung vertritt, kann angesichts der Lage in Syrien ausgegangen werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vergangenheit ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten ist, und zwar insofern, als er im Jahr XXXX in Syrien inhaftiert war. Angesichts dessen ist aber davon auszugehen, dass die nunmehrige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien erneut bzw. verstärkt das Interesse der syrischen Behörden erwecken wird. Dass die Inhaftierung damals aus nicht politischen Gründen erfolgte - sondern wegen des Besitzes von zwei Ausweisen - vermag daran nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, überdies ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist anzunehmen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich um einen Gegner des syrischen Regimes handelt. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (bzw. dass der Beschwerdeführer in Syrien bisher nicht als "oppositionell" aufgefallen ist und gesucht wurde sowie legal ausreisen konnte), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wäre, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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