BVwG L511 2115291-1

L511 2115291-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Revision zulässig, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG L511 2115291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2115291.1.01

Spruch

L511 2115291-1/8E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.09.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 23.09.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 07.07.2015, Versicherungsnummer: XXXX , gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht gegenständlich seit 30.11.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 15).

1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2015 wurde unter anderem Folgendes festgehalten (AZ 5, OZ 5) [Hervorhebungen durch BVwG]:

"Sie haben Berufserfahrung als Produktionsarbeiter und darüber hinaus verfügen Sie über Lehre Fernsehmechaniker ohne Abschluss, mehrjährige Praxis als Servicetechniker (Großkü. aufstellen, Haushaltsgeräte reparieren, gute Eletrokenntn.), Fa.interne Schulungen f. Großkü., keine Kenntn. Installation. [...]

Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Servicetechniker für Haushaltsgeräte oder im Bereich Hausmeister. Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Fdg. ab einer VM -Dauer 5 Monaten.

Gewünschter Arbeitsort: Bezirk XXXX , Bezirk Wels, XXXX , OÖ.

Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit 32-40 Stunden.

Es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. [...]"

1.3. Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS Wien folgendes Stellenangebot mit der Auftragsnummer 7097014 übermittelt (AZ 4) [Hervorhebungen durch BVwG]:

"Mit unserer langjährigen Erfahrung im IT- Bereich und dem daraus resultierenden Netzwerk, bieten wir unseren Kunden individuelle, professionelle Lösungen, den neuesten Technologien entsprechend, an. Als herstellerunabhängiger Service-Anbieter, stehen bei uns Kundenanforderungen, Vertrauen u. Qualität im Vordergrund, welche wir mit über 15 jähriger IT-Erfahrung und mehr als 40 jährigem IT-Know-How in unserem Netzwerk stützen. Wir suchen für unsere Kunden im Raum Oberösterreich zum ehestmöglichen Zeitpunkt 1 Service Techniker/In für die Reparatur von Haushaltsgeräten im Außendienst. Nach einem umfassenden Einschulungsprogramm sind Sie verantwortlich für die Reparaturen an Haushaltsgeräten (Waschmaschinen, Trockner, E-Herde, Kühlschränke etc.) und die Betreuung unserer Kunden in ganz Oberösterreich (Wochenweise Springer-Aufteilung in den Bundesländern).

Ihre Aufgaben im Detail:

  • Verantwortung von Reparaturen/Wartungsaufträgen/Fehlersuchen

und Entsorgungen von Weisware (Haushaltsgeräte) beim Kunden vor Ort

  • Teilweise auch Installationen/Instandsetzungen/Neulieferungen

  • Unterstützung bei Rückrufaktionen (Nachbesserung der Geräte vor Ort)

  • Bestellung der benötigten Ersatzteile

  • Terminkoordination für selbstständige und effiziente Arbeitsweis

Ihr Profil:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik

  • einschlägige Berufserfahrung im Serviceaußendienst

  • Erfahrung mit Haushaltsgeräten

  • EDV-Anwenderkenntnisse

  • Hohe Service- und Kundenorientierung

  • Sehr gute Kommunikationsfähigkeit

  • Freundliches und sicheres Auftreten

  • Führerschein Klasse B

  • Absolute Reisebereitschaft (österreichweit)

[...]"

1.4. Am 20.05.2015 schrieb der Beschwerdeführer dem AMS eine E-Mail folgenden Inhalts [Hervorhebungen im Original] (AZ 4/1):

"Betreff: AW: Vermittlungsvorschlag, Auftrags-Nr: 7097014. Vermittlungen von Leasingfirmen werden n i c h t angenommen!!!! Diese suche ich mir selber, in meinem Umfeld von ca. bis 20 km ! ! mfg [Beschwerdeführer]"

1.5. Am 22.05.2015 erfolgte ein Gespräch des AMS mit dem Beschwerdeführer, wobei sich aus dem Akt nicht ergibt, ob dieses persönlich oder telefonisch stattgefunden hat. In einem Aktenvermerk über dieses Gespräch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass es nicht akzeptiert werden könne, dass er sich bei Leasingfirmen nicht mehr bewerbe. Die Zumutbarkeitsbestimmungen seien nochmals erörtert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eine Diskussion über die Aufgaben des AMS begonnen und "mit dem Rechtsanwalt gedroht". Das Gespräch sei vom AMS daraufhin mit dem Hinweis beendet worden, dass die Geldleistung bis zur Klärung eingestellt werde. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, er könne bereits vor seinem nächsten Kontrolltermin bereits am 26.05.2015 zu einer Niederschrift kommen, was dieser jedoch abgelehnt habe (OZ 5).

1.6. Am 26.05.2015 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers seitens des AMS mit folgender Eintragung im System eingestellt:

"Bezugsveränderung/Einstelltermin: 19.05.2015; Hinweis: Klärung Vorstellung" (OZ 5).

1.7. Am 02.06.2015 sprach der Beschwerdeführer wegen der Bezugseinstellung vor und wurde diesbezüglich auf den Kontrollmeldetermin verwiesen (OZ 5).

1.8. Am 16.06.2015 fand vor dem AMS eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer angab, keinerlei Einwände gegen die angebotene Stelle zu haben, er sich aber bei keinen Leasingfirmen bewerben werde (OZ 5).

1.9. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ausgeschlossen (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1/1).

1.9.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

1.9.2. Zu Spruchpunkt A) wurde wie folgt wörtlich ausgeführt (AZ 1/2):

"Sie haben eine vom AMS XXXX zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 17.07.2015, Eingangsstempel vom 20.07.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des oben bezeichneten Bescheides des AMS (AZ 2).

2.1.1. Zu Spruchpunkt A) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle bei einer Leasingfirma zugewiesen bekommen habe, welche ihren Sitz in Wien habe. Er habe sich bei dieser Leasingfirma nicht vorgestellt, da im Stellenangebot eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik Voraussetzung gewesen wäre, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Auch wäre fallweise gefordert gewesen, dass er in Gesamtösterreich Serviceleistungen zu verrichten gehabte hätte. Dies wäre ihm jedoch nicht zumutbar gewesen, da er auswärts nächtigen hätte müssen, er aber in der Nacht für seine schwer erkrankte Mutter im Alter von 80 Jahren zu sorgen habe (AZ 2/2).

2.1.2. Im Übrigen richtet sich die Beschwerde ausführlich gegen Spruchpunkt B) des Bescheides (AZ 2/3-6).

3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

3.1. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erteilte das AMS Wien auf Anfrage dem AMS OÖ die Auskunft, dass im Inserat nur vom Einsatzgebiet Oberösterreich die Rede sei. Ob dabei eine tägliche Heimkehr möglich sei, könne man nicht sagen (AZ 3).

3.1.1. Die ausschreibende Leasingfirma gab auf Anfrage bekannt, dass eine agbeschlossene Ausbildung wünschenswert gewesen wäre, bei einer 20-jährigen Berufserfahrung hätte aber sowohl der Kunde als auch die Leasingfirma darüber hinweggesehen. Ob der Beschwerdeführer angestellt worden wäre, könne man nicht sagen, er hätte jedoch einen Vorstellungstermin bei der Leasingfirma und vermutlich auch beim Kunden erhalten (AZ 3/2).

3.2. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2015 zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör (AZ 5).

3.2.1. Der Beschwerdeführer teilte mit, mit dem Schreiben nicht einverstanden zu sein und sich um die Hilfe der AK zu bemühen (AZ 7). Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung bis 04.09.2015 gewährt (AZ 8/2).

3.2.2. Mit E-Mail vom 02.09.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der Arzt seiner Mutter derzeit auf Urlaub weile und erst danach eine Stellungnahme zum Pflegebedarf der Mutter abgeben könne (AZ 8/1).

3.3. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er auf Grund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter räumlich eingeschränkt sei. Er sei seit bald 45 Jahren in das Arbeitsleben integriert, habe Steuern und Abgaben einbezahlt und erwarte nun, dass das AMS sich einer privaten Situation eines älterer Arbeitnehmers gegenüber umsichtiger zeige und respektvoller reagiere, indem es ihn längerfristig unterstütze, bis sich eine für ihn gerechtere Arbeitssituation ergebe. Er habe am selben Tag von seinem Betreuer auch ein Angebot aus Oberösterreich erhalten, welche 2 Stellen zur Auswahl gehabt hätten. Er habe trotz Bewerbung bis heute keine Reaktion erhalten. Sein Glaube und Vertrauen in eine Leasingfirma sei daher gering, zumal es nicht die einzige Leasingfirma gewesen sei. Er habe sich auch bei einer weiteren Firma beworben, wo er als Springer angemeldet sei, so dass er hoffe, bald wieder in Vollzeit arbeiten zu können (AZ 9).

3.3.1. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Arztes vor, wonach der Beschwerdeführer seine Mutter zu Hause versorgen müsse (AZ 9/3) sowie einen Leistungsnachweis der PVA, welcher den Hinweis über die Pflegegeldstufe 2 der Mutter des Beschwerdeführers enthält (AZ 9/4).

3.4. Das AMS forderte den Beschwerdeführer auf bekanntzugeben, welche Tätigkeiten für die Pflege der Mutter notwendig und wann diese zu verrichten seien, sowie jenes PVA-Gutachten vorzulegen, welches die Grundlage für die Ermittlung der Pflegestufe 2 gewesen sei (AZ 10).

3.5. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er für seine Mutter etwa die Einkäufe erledige, ihr teilweise das Essen zubereite, ihr bei der Erledigung der sonstigen Verpflichtungen etwa Bankgeschäfte und Behördengänge behilflich sei, sowie ihr bei der Instandhaltung der Wohnung helfe. Das PVA-Gutachten sei bis dato noch nicht zugestellt worden. Er weise aber erneut darauf hin, dass aus den genannten Gründen eine Tätigkeit in Gesamtösterreich für ihn nicht möglich sei (AZ 12).

4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

4.1. Mit Bescheid vom 23.09.2015, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [Anm: zu Spruchpunkt A) des Bescheides] die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 13).

4.1.1. Die Zustellung erfolgte am 24.09.2015 (AZ 14).

4.1.2. Als Sachverhalt findet sich das gesamte Ermittlungsverfahren in gescannter Form wieder (AZ 13/2-11).

4.1.3. Rechtlich begründet das AMS die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit (AZ 13/12-18), dass die Leasingfirma im Zuge des Verwaltungsverfahrens angegeben habe, dass eine abgeschlossene Ausbildung zwar wünschenswert gewesen wäre, aber bei einer 20-jährigen Berufserfahrung sowohl der Kunde als auch die Leasingfirma darüber hinweg gesehen und es auf alle Fälle einen Vorstellungstermin bei der Leasingfirma gegeben hätte und damit auch ziemlich wahrscheinlich eine Vorstellung beim Kunden. Bei Zweifel an seiner persönlichen Eignung bzw. an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung hätte der Beschwerdeführer mit der Leasingfirma Kontakt aufnehmen müssen, um noch jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.

4.1.3.1. Auch beschränke sich das Inserat auf den Raum Oberösterreich, und es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer annehme, dass er fallweise Serviceleistungen in Gesamtösterreich zu verrichten gehabt hätte.

4.1.3.2. Im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten nicht zwingend während der Beschäftigungszeiten, sondern, wie bei vielen anderen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen in Österreich auch, in der "Freizeit" erledigt werden können. Bank- und Behördenerledigungen seien in vielen Bereichen auch auf elektronischem Wege möglich. Die Zubereitung der Mahlzeiten könne entweder am Vortag erfolgen oder durch das Rote Kreuz ("Essen auf Rädern") sichergestellt werden. Fahrten zum Arzt könnten entweder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder, sofern dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, mit dem Taxi erfolgen. Die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt sei durch die Pflege seiner Mutter daher in keiner Weise eingeschränkt, da laut der Stellungnahme direkte Pflegeleistungen ohnehin vom Hilfswerk erbracht würden.

4.2. Mit Schreiben vom 24.10.2015 [tatsächlich 24.09.2015], eingelangt am 29.09.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 17.07.2015 (AZ 16, 17).

4.3. Das AMS legte am 06.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-17]).

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 08.10.2015 GZ L511 2115291-1/2Z, Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS vom 07.07.2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, ersatzlos (OZ 2).

5.1.1. Die Behebung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Interessensabwägung im Einzelfall vorangegangen war.

5.2. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 4-5), darunter die Niederschrift gemäß §10 AlVG vom 16.06.2015, die Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2015, sowie den Aktenvermerk vom 22.05.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.05.2015 ein Stellenangebot übermittelt, in dem eine Person für "die Betreuung unserer Kunden in ganz Oberösterreich (Wochenweise Springer-Aufteilung in den Bundesländern)" gesucht wird, die (unter anderem) eine "abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik" sowie eine "absolute Reisebereitschaft (österreichweit)" aufweist.

1.1.1. Ein Hinweis dass diese Anforderungen nur erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich sind, etwa durch den sonst üblichen Zusatz "von Vorteil" oder "wünschenswert", weist das Stellenangebot nicht auf.

1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2015 ist (unter anderem) festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine "Lehre Fernsehmechaniker ohne Abschluss" verfügt und dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Als gewünschter Arbeitsort ist "Bezirk XXXX , Bezirk Wels, XXXX , OÖ" vermerkt.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ 1-17) beinhaltend insbesondere

  • Stellenangebot (AZ 4)

  • Betreuungsvereinbarung (AZ 5/3; OZ 5)

  • Nachweis der Pflegegeldstufe 2 (AZ 9/4)

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers(AZ 1-17; OZ 5).

2.3. Beweiswürdigung

2.3.1. Die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot (AZ 4/3). Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung unmittelbar aus dieser (AZ 5/3).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird (Z1), die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint (Z2) und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen (Z3).

3.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

Zu A) Aufhebung der bekämpften Bescheide

3.2. ad Spruchpunkt I

3.2.1. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vom 19.05.2015 bis 29.06.2015 gemäß § 10 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z4). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

3.2.2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mHa 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2011/08/0092; sowie Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, § 9 RZ 209).

3.2.2.1. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer ein Jobangebot zugewiesen, welches ein Profil aufweist das der Beschwerdeführer bereits objektiv nicht erfüllt. Er verfügt weder über eine Ausbildung im Bereich Mechatronik noch überhaupt über einen Lehrabschluss.

3.2.2.2. Soweit das AMS in seiner Begründung darauf verweist, dass der Beschwerdeführer bei Zweifel an seiner persönlichen Eignung bzw. an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung mit der Leasingfirma Kontakt aufnehmen hätte müssen, um noch jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Klärung schon deshalb nicht notwendig war, da sich aus dem Stellenangebot klar und ohne Zweifel ergibt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllt, da das Stellenangebot unter der Rubrik "Ihr Profil: abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Mechatronik oder Elektrotechnik" weder den (durchaus gebräuchlichen) Zusatz "von Vorteil" oder "wünschenswert" aufwies, welche die Möglichkeit einer anderen Ausbildung als der geforderten zugelassen hätte. Dass die Leasingfirma dies anlässlich des gegenständlichen Verfahrens im Nachhinein relativiert, vermag daran nichts mehr zu ändern.

3.2.2.3. Die Zuweisung des Stellenangebotes war daher bereits aus diesem Grund unzulässig.

3.2.3. Ergänzend ist jedoch auf die mit dem Beschwerdeführer getroffene schriftliche Betreuungsvereinbarung vom 02.03.2015 hinzuweisen, welche - wie auch das AMS ausführt - im beiderseitigen Einvernehmen erstellt wurde, und in der festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sich vom AMS bei der Suche nach einer Beschäftigung im gesamten Bundesland Oberösterreich unterstützen zu lassen.

3.2.3.1. Es kann somit die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers für die Beurteilung insofern außer Acht bleiben, da in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten ist, dass als Dienstort maximal Oberösterreich in Frage kommt.

3.2.3.2. Entgegen der Behauptung des AMS, dass die Stelle auf Oberösterreich beschränkt sei, ergibt sich jedoch aus dem Stellenangebot klar, dass dies nicht der Fall ist, sondern vom Bewerber erwartet wird, dass er eine "absolute Reisebereitschaft österreichweit" aufweist, da auch eine "wochenweise Springer-Aufteilung in den Bundesländern" Teil der Aufgabe sei.

3.2.3.3. Die Zuweisung widerspricht daher den in der Betreuungsvereinbarung festgehaltenen Rahmenbedingungen der Vermittlung.

3.2.3.4. Bei der Betreuungsvereinbarung (Betreuungsplan) handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitsmarktservice im Rahmen des § 38c AMSG (VwGH 19.09.2007 2006/08/0252), welche insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen hat. Wenngleich auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, gemäß § 38c AMSG kein Rechtsanspruch besteht, so ist bei einer einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung davon auszugehen, dass diese in den übrigen Bereichen für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist.

3.2.4. Da somit insgesamt die Zuweisungstauglichkeit des Stellenangebotes nicht gegeben war, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung damit, ob das im Tonfall zweifellos überschießende E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 tatsächlich als generelle Verweigerung von Bewerbungen bei Leasingfirmen zu verstehen ist (AZ 4; OZ 5: ["...diese suche ich mir selber in meinem Umfeld von ca. bis 20 km"]) ebenso, wie eine Auseinandersetzung damit, ob die Befassung eines Rechtsanwaltes durch den Beschwerdeführer seitens des AMS als Drohung gegenüber dem AMS zu verstehen sein kann (OZ 5: ["... droht mit Rechtsanwalt. Daraufhin Gespräch mit dem Hinweis beendet, dass Geldleistung bis zur Klärung eingestellt wird, ..."]).

3.2.4.1. Der Vollständigkeit wegen ist aber festzuhalten, dass die sich aus dem Akt ergebende (OZ 5 [26.05.2015:

"Bezugsveränderung/Einstelltermin: 19.05.2015; Hinweis: Klärung Vorstellung"; 02.06.2015: "Kunde spricht vor wegen Bezugseinstellung - Auf KM-Termin verwiesen"]) faktische Bezugseinstellung ohne vorangegangene Mitteilung oder Bescheid unzulässig war.

3.2.4.2. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid, diese bewirkt aber in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mHa 23.05.2012, 2012/08/0022). Die erfolgte Einstellung des Leistungsbezuges hätte daher entsprechend § 24 Abs. 1 AlVG vor der Einstellung einer unverzüglichen Mitteilung oder eines Bescheides über das Leistungsende bedurft.

3.2.5. In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

3.2.5.1. Der Beschwerde war daher stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt I.).

3.3. ad Spruchpunkt II

3.3.1. Mit Spruchpunkt I wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 07.07.2015, Zahl: XXXX , nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides.

3.3.2. Es widerspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, in Fällen wie dem gegenständlichen lediglich die Beschwerdevorentscheidung zu beheben, wobei die belangte Behörde in der Folge an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden wäre. In Konstellationen wie der gegenständlichen, in der der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, was gegenständlich zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

3.3.2.1. Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 07.07.2015 ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt II).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. B) Zur teilweisen Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

5.1. Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.

5.1.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

5.2. Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision jedoch zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

5.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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