BVwG L511 2014254-1

L511 2014254-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG L511 2014254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2014254.1.01

Spruch

L511 2014254-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Mag. GALLER, Dr. HÖPFLINGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.10.2014, Zahl: XXXX , VersNr.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] vom 14.08.2014,

Versicherungsnummer: XXXX wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, dem Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben (AZ 2).

1.2. Mit Schreiben vom 10.09.2014, übermittelt am 11.09.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 1).

1.3. Mit Bescheid vom 27.10.2014, Zahl: XXXX , wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

1.4. Mit Schreiben vom 10.11.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 7).

1.5. Mit Erkenntnis vom 15.04.2015, GZ L511 2014254-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] der Beschwerde statt und behob den Bescheid des AMS vom 27.10.2014, Zahl: XXXX , sowie den Bescheid vom 14.08.2014, Versicherungsnummer: XXXX , ersatzlos (OZ 8).

1.6. Auf Grund der dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/08/0016, das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (OZ 18).

1.7. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie den Vorlageantrag vom 10.11.2014 im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurückziehe (OZ 20).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 13.10.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den in Folge der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2014 gestellten Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

1.3. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

2.1.1. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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