L507 2112946-1•BVwG L507 2112946-1
L507 2112946-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2112946-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. 1025045803 - 14783781, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er irakischer Staatsangehöriger sei und in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei seit März 2014 geschieden und habe am XXXX2014 mit einem Flugzeug Bagdad und in der Folge den Irak verlassen. Im Jahr 2009 sei der Beschwerdeführer bereits einmal in Europa bzw. in Bulgarien aufhältig gewesen und habe einen Asylantrag gestellt, den er jedoch wieder zurückgezogen habe. Anfang 2010 sei er sodann freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2014 erneut aus drei Gründen den Irak verlassen: Erstens sei seine Mutter bei einem Bombenanschlag in Bagdad umgekommen. Zweitens sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern von ISIS wiederholt bedroht worden und der dritte Grund sei, dass der Beschwerdeführer mit den Eltern seiner Ex-Frau große Probleme gehabt habe. Die Eltern seiner Ex-Frau hätten auch mit den ISIS zu tun.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.03.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er von 1998 bis 2003 Sicherheitsbeamter im Innenministerium gewesen sei. Nach dem Sturz der Regierung Hussein im Jahr 2003 seien die Sicherheitsbeamten von der jetzigen Regierung und von den Milizen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe deswegen den Irak im Jahr 2004 verlassen und sei bis 2009 in Syrien gewesen. 2009 habe er Syrien verlassen und sei über die Türkei nach Bulgarien gegangen. Anfang 2010 sei er in Bulgarien in ein Gefängnis gebracht und für drei Monate festgehalten worden. Danach sei er in den Irak abgeschoben worden. Im Irak angekommen, sei er gleich vom Flughafen weg von der Polizei abgeholt und für sechs Monate in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei gegen Schmiergeldzahlung in der Höhe von US-Dollar 3.500,-- im Jahr 2011 wieder entlassen worden. Seit Jänner 2011 habe sich der Beschwerdeführer immer versteckt gehabt; und zwar bei seiner Schwester, bei Freunden und Verwandten. Nach mehreren Versuchen habe der Beschwerdeführer im Juli 2014 den Irak verlassen. Alle Personen, die für die alte Regierung von Saddam Hussein gearbeitet hätten, würden heute noch immer von der jetzigen Regierung verfolgt werden. Es gebe einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde er von den Milizen und von der Regierung getötet werden. Ihm sei gesagt worden, dass er lebenslang im Gefängnis bleiben und ihn die Todesstrafe erwarten würde. Der Beschwerdeführer sei im Gefängnis auch beleidigt und geschlagen worden. Dies sei der einzige Grund gewesen, weswegen der Beschwerdeführer im Irak verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Irak keine Zukunft und habe sich bisher dort auch noch kein Leben aufbauen können.
2. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2015, Zl. 1025045803 - 14783781, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.08.2016 erteilt.
Das BFA traf in dem 50 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 33 Seiten (Seite 9 bis Seite 42 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.
Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht aufgrund der von ihnen in Vorlage gebrachten Dokumente fest sie sind Staatsangehöriger von Irak.
Sie sind soweit gesund. Eine Annahme für eine lebensbedrohende Erkrankung liegt nicht vor.
Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2014 erfolgte illegal.
Die von ihnen diesbezüglich vorgebrachten Sachverhalte konnten nicht festgestellt werden, da ihren diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Wie aus der niederschriftlichen Einvernahmen hervorgeht, haben sie bei ihrer Erstbefragung drei verschiedene Fluchtgründe angeführt und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt einen ganz anderen Fluchtgrund vorgebracht, der in keinen Zusammenhang mit den ersten drei Gründen steht.
Festgestellt wird, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation im Irak ihre Zurück- bzw. Abschiebung zurzeit nicht zulässig ist. Es kann zurzeit bzw. gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Gefahr im Sinn des § 8 AsylG drohen würde/könnte."
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:
"[...]
Bezüglich der Feststellungen zur Identität und Nationalität ist festzuhalten, dass diese aufgrund ihrer in Vorlage gebrachten Dokumente verlässlich feststehen. Sie sind Staatsangehöriger von Irak.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch sie selbst ausführen, illegal nach Österreich gekommen zu sein.
Ihren Angaben gemäß sind sie am 11.07.2014 von Ungarn kommend illegal nach Österreich eingereist.
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA [sic!]. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse [sic!] nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hierzu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen die bei der Behörde offenkundig sind [...] keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen die aus der täglichen Erfahrung des Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können [...]. Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für eine Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu Irak wollten sie nicht abgeben.
Von der erkennenden Behörde wird der von ihnen vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Dazu ist festzuhalten, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen
[...].
Ihre Ausführungen zu der angeblich für sie im Irak vorgelegen haben den bzw. nach wie vor vorliegenden Verfolgungsgefahr sind weder bewiesen, noch belegt/bescheinigt. Daher ist die Beurteilung, ob diese Ausführungen/Behauptungen als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf ihre persönliche Glaubwürdigkeit und auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen selbst abzustellen.
Sie haben im Rahmen ihrer Erstbefragung am 11.07.2014 zu ihren Ausreisegründen behauptet, das Land verlassen zu haben, weil
1. ihre Mutter bei einem Bombenanschlag in Bagdad umgekommen sei,
2. sie von Mitgliedern der IS wiederholt bedroht und aufgefordert wurden, sich ihnen anzuschließen, was sie jedoch nicht wollten, und
3. dass sie mit ihren Ex-Schwiegereltern große Probleme gehabt hätten und sie auch mit dem IS zu tun hätten.
Aus Angst um ihr Leben hätten sie den Irak verlassen.
In dieser Niederschrift gaben sie weiters an, dass sie bereits im November 2009 in Bulgarien waren, dort einen Asylantrag stellten, diesen jedoch vor Erhalt eines Bescheides zurückzogen und vier Monate später wieder freiwillig in den Irak zurückreisten.
Am 20.03.2015 erfolgte ihre inhaltliche Einvernahme vor dem Bundesamt. Dabei gaben sie an, von 1998 bis 2003 für die Regierung Saddam Husseins als Sicherheitsbeamter gearbeitet zu haben und seit dem Sturz Husseins von der jetzigen Regierung und von den Milizen verfolgt zu werden. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund.
In derselben Niederschrift gaben sie an, dass sie bereits im Jahr 2004 den Irak verließen und sich bis 2009 in Syrien aufhielten. Danach seien sie bis nach Bulgarien gereist, wo sie im Jahr 2010 für drei Monate im Gefängnis waren und anschließend in den Irak abgeschoben wurden. Bei ihrer Rückübernahme seien sie von der irakischen Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Nach sechsmonatiger Haft sei es ihnen gelungen, gegen Schmiergeldzahlungen wieder freizukommen und etwa vier Jahre später, im Juli 2014, hätten sie den Irak wieder verlassen.
Ihrem Vorbringen kann keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da ihre Angaben in den beiden Niederschriften derart voneinander abweichen, dass sich kein gemeinsamer Kerninhalt erkennen lässt.
Zu den Fluchtgründen ist anzumerken, dass sie bei ihrer Ersteinvernahme nicht ein Wort davon erwähnten, dass sie früher für die Regierung Saddam Hussein gearbeitet hätten und sie seitdem von der neuen Regierung und den Milizen verfolgt werden würden, dies aber bei der inhaltlichen Befragung vor dem Bundesamt ausdrücklich ihr einziger Fluchtgrund war.
Ebenso ist zu ihren Fluchtgründen zu bemerken, dass sie dann bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt keinen der drei Gründe nannten, die sie bei ihrer Ersteinvernahme vorbrachten.
Zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien 2009/10 und ihrer "Rückreise" in den Irak ist anzumerken, dass sie dazu bei ihrer Erstbefragung vorbrachten, einen Asylantrag in Bulgarien gestellt zu haben, diesen aber noch vor Erhalt eines Bescheides zurückzogen und vier Monate später wieder freiwillig in den Irak zurückkehrten.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gaben sie jedoch an, dass sie im Jahr 2010 in Bulgarien für drei Monate im Gefängnis waren und sie anschließend in den Irak abgeschoben wurden. Sie seien am Flughafen im Irak von der irakischen Polizei übernommen und zugleich in ein Gefängnis gebracht worden, aus dem sie nach sechsmonatiger Haft gegen Schmiergeldzahlungen freikamen. Danach hätten sie sich bis Juli 2014 im Irak aufgehalten und erst dann das Land verlassen.
In Gesamtschau aller ihrer Angaben musste ihnen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen vollkommen abgesprochen werden.
Es ist offensichtlich, dass sie, besonders bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, eine neue Fluchtgeschichte konstruierten und diese noch dahingehend steigerten, indem sie angaben, von Bulgarien in den Irak abgeschoben und sodann in ein irakisches Gefängnis gesteckt worden zu sein. Ihre freiwillige Rückkehr in den Irak, wie sie es bei ihrer Erstbefragung vorbrachten, wurde plötzlich zu einer Abschiebung und zu einem Gefängnisaufenthalt. Dass sie sich nicht mehr daran erinnert haben könnten, wie ihre Rückreise in den Irak stattfand, ist mehr als unwahrscheinlich.
Es ist unverkennbar, dass sie durch dieses Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Gefährdung ihrer Person glaubhafter gestalten wollten.
Wären sie im Irak einer tatsächlichen Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt gewesen, so hätten sie dies, aus menschlicher Sicht, bei ihrer Erstbefragung in ausführlicher Form vorgebracht und nicht bei einer zweiten Niederschrift, etwa acht Monate später, eine neue Version des Fluchtgrundes erzählt, den sie dann als ihren einzigen Fluchtgrund bezeichneten.
Außerdem ist es ihnen trotz ihrer vermeintlichen Verfolgung gelungen, nach Rückkehr in den Irak im Jahr 2010, sich bis 2014 im Land ungehindert aufzuhalten.
-Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr:
Zusammenfassend war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass sie im Irak persönlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt waren bzw. im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wären, nicht festgestellt werden konnten.
Seitens der erkennenden Behörde wird nicht übersehen, dass die Situation in ihrem Herkunftsland generell als problematisch zu bezeichnen ist. Für eine Asylgewährung wäre aber die Glaubhaftmachung einer darüber hinausgehenden individuellen Verfolgung notwendig gewesen, was ihnen jedoch - siehe oben - nicht gelungen ist.
Hinsichtlich der mit einem allgemeinen Sicherheitsrisiko verbundenen Rückkehr wurde ihnen entsprechend der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die subsidiäre Schutzgewährung ist einzig und allein auf die derzeitige Lage im Irak zurückzuführen."
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:
"[...]
Zu Spruchpunkt I.:
[...]
Wie bereits ausführlich erläutert, konnte ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden.
Dass sie einer solchen individuellen, asylrelevanten Verfolgung glaubhaft ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig wären, konnte aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist nämlich die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und konnte eine solche aus ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertritt die Auffassung, dass sich für sie gegenwärtig ein Abschiebungshindernis ergibt, weil aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage und Situation im Irak (aus den Feststellungen der
BAA-Staatendokumentation [sic!] ergibt sich, dass die politische, militärische und allgemein menschenrechtliche Lage als völlig instabil zu bezeichnen und die weitere Lageentwicklung nicht aktuell abschätzbar ist) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine etwaigen Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit mit sich bringen würde bzw. könnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 11.08.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 18.08.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers, das dieser vor dem BFA am 19.03.2015 zu Protokoll gegeben hat, wiederholt.
Zudem sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es zu keinen gravierenden Abweichungen zwischen den beiden Befragungen gekommen sei, zumal die erste nur dazu diene, den eigentlichen Fluchtweg zu eruieren. Der Beschwerdeführer beantrage die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 33 Seiten des 50 Seiten umfassenden Bescheides aber auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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