BVwG W227 2008227-1

W227 2008227-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W227 2008227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2008227.1.00

Spruch

W227 2008227-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Mai 2014, Zl. 830188509-1617936, nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, brachte am 12. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Er werde beschuldigt, den "Amerikanern" die Leichen "frisch" beerdigter Taliban gezeigt zu haben. In Folge sei er von Taliban entführt und gefoltert worden. Nach zwei Tagen sei ihm die Flucht gelungen, bei der die Taliban auf ihn geschossen und ihn am Fuß getroffen hätten. In Pakistan hätten ihm deswegen vom linken Fuß zwei Zehen amputiert werden müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von Taliban getötet zu werden.

2. Am 27. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits, der auch eine Entscheidung der Dorfältesten nicht akzeptiert habe, habe die Familie im Jahr 2001 Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt, um den Konflikt zu klären. Sein Onkel väterlicherseits habe sich jedoch nach wie vor im Recht gesehen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt; in der Nähe des Hauses befinde sich ein Friedhof. In Folge sei der Beschwerdeführer gegen 1.00 Uhr nachts von Taliban entführt und gefoltert worden. Da er lange Zeit in Pakistan gelebt habe, sei ihm vorgeworfen worden, kein Moslem mehr zu sein und mit den "Amerikanern" zusammenzuarbeiten bzw. diesen die Gräber der Mujaheddin gezeigt und Geld dafür bekommen zu haben; es sollen auch Gräber zerstört und Leichen weggebracht worden seien. Nach zwei Tagen sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen, im Zuge derer auf ihn geschossen worden sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn nach Pakistan gebracht, wo dem Beschwerdeführer am linken Fuß zwei Zehen amputiert worden seien.

Das BFA vermerkte im Einvernahmeprotokoll, dass dem Beschwerdeführer am linken Fuß zwei Zehen amputiert wurden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. Mai 2015 (Spruchteil III.).

Neben Länderfeststellungen stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Zu den Fluchtgründen führte es aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme widersprüchlich seien; sie würden "wahrlich nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen", sondern könnten "eher einem Abenteuerroman entnommen" werden. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wiederholt.

5. Am 13. Oktober 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das BFA entschuldigt fern. Dabei legte der Beschwerdeführer ausführlich sein Fluchtvorbringen dar, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergab:

2001 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits nach Pakistan geflüchtet. Anfang 2011 sei der Beschwerdeführer als ältester Sohn - sein Vater habe aufgrund seines Alters und seiner schweren Nierenerkrankung nicht mehr reisen können - alleine nach Afghanistan zurückgekehrt, um den Grundstückskonflikt mit seinem Onkel väterlicherseits zu lösen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt; in der Nähe dessen Hauses befinde sich der Friedhof "XXXX". Im Juli 2012 sei der Beschwerdeführer eines Nachts von 3 Taliban in einem Pick-up an einen ihm unbekannten Ort ins Gebirge entführt worden. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, kein Muslime mehr sei und den "Amerikanern" ihren Aufenthaltsort verraten zu haben, da Taliban festgenommen worden seien und Leichen der Mujaheddin vom Friedhof "XXXX" entwendet worden seien. Sie hätten wissen wollen, für wen konkret der Beschwerdeführer arbeite, was genau seine Funktion sei und ob er dafür Geld bekomme. Der Beschwerdeführer sei deshalb von den Taliban verdächtigt worden, weil er am Friedhof gesichtet worden sei und sich nach jahrelanger Abwesenheit wieder im Dorf aufgehalten habe. Nach 2 Tagen habe der Beschwerdeführer flüchten können, weil die Taliban von einem sich nähernden Hubschrauber abgelenkt gewesen seien. Bei der Flucht hätten die Taliban auf ihn geschossen, wobei sein linker Fuß getroffen worden sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe den Beschwerdeführer wieder nach Pakistan gebracht, wo er ärztlich versorgt worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel väterlicherseits und den Taliban.

Weiters legte der Beschwerdeführer seine Deutschkursbestätigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar.

Von 2001 bis 2011 lebte der Beschwerdeführer in Pakistan und kehrte Anfang 2011 nach Afghanistan zurück, um Grundstückstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits zu bereinigen. Im Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer von Taliban entführt, die ihm unterstellten, Taliban an die internationalen Streitkräfte verraten zu haben. Nach 2 Tage gelang ihm die Flucht, wobei aufgrund von Schussverletzungen zwei Zehen seines linken Fußes amputiert werden mussten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und absolvierte in Österreich einen Deutschkurs.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan

1.2.1. Sicherheitslage

Aufgrund des geplanten Abzuges der internationalen Kampfeinheiten zum Jahresende 2014 haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen die Anzahl ihrer Anschläge signifikant erhöht, was zu einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage geführt hat. In den ersten Monaten 2015 hat die Gewalt in Afghanistan erneut deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht hat. Die Taliban fordern die afghanischen Sicherheitskräfte inzwischen in nahezu allen Provinzen heraus und operieren in großen Verbänden von mehreren hundert Kämpfern. Sie verüben im Süden, Westen, Zentrum, Osten sowie Nordosten Angriffe mit der Absicht, Distriktzentren oder Kontrollposten zu erobern und unter ihre Kontrolle zu bringen. Zwar haben sie es nicht geschafft, die Kontrolle über größere Städte an sich zu reißen, doch scheint die Regierungskontrolle außerhalb der großen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Den afghanischen Sicherheitskräften ist es immer wieder gelungen, Gebiete zurückzuerobern, sie waren aber nicht in der Lage, die Präsenz und Bewegungsfreiheit der regierungsfeindlichen Gruppierungen einzuschränken. Im Norden und Süden des Landes haben regierungsfeindliche Gruppierungen an Territorium gewonnen. Im Süden, Südosten und Osten des Landes ist die Präsenz der ANSF hauptsächlich auf die Distriktzentren limitiert, was weite Teile der Bevölkerung ohne Schutz lässt. Daneben wird die Sicherheitslage durch die steigende Kriminalität, die Rivalitäten lokaler Machthaber sowie tribale Spannungen beeinträchtig.

Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 3f)

1.2.2. Sicherheitslage in Nangarhar

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161 Prozent gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 53f)

In der 14. Kalenderwoche 2015 gab es weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer in Nangarhar gab.

Am 10. April 2015 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Jalalabad an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.

Am 22. April 2015 wurden in Nangarhar mehrere Personen, darunter ein hoher Justizbeamter, bei einem Anschlag getötet.

In der 18. Kalenderwoche 2015 wurde auf einen Distriktchef in Nangarhar ein Anschlag verübt.

Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) angeschlossen haben sollen, kam es in der

21. Kalenderwoche 2015 zu Kämpfen in Nangarhar.

In Nangarhar kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS. Bei einem Drohnenangriff in Nangarhar soll am 11. Juli 2015 ein IS-Führer getötet worden sein.

In der 30. Kalenderwoche 2015 gab es in Nangarhar erneut gewaltsame Auseinander- setzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS.

Der Gouverneur von Nangarhar teilte am 29. Juli 2015 mit, dass bei Drohnenangriffen auf den IS im Bezirk Haska Mina nahe der Grenze zu Pakistan 20 IS-Kämpfer getötet worden seien.

In der 32., 33, und 34. Kalenderwoche 2015 gab es weitere Kämpfe mit zum Teil zivilen Opfern in Nangarhar.

Am 8. September 2015 stürmten Taliban ein Dorf in Nangarhar und nahmen bei ihrer Suche nach Anhängern des IS mehrere Zivilisten gefangen. Der IS soll 127 Menschen an drei Orten gefangen halten.

In der 38. Kalenderwoche 2015 erzwangen Anhänger des IS die Schließung von 57 Schulen in Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein.

Am 27. September 2015 griffen Kämpfer, die nach eigenen Angaben dem IS angehören, mehrere Polizeiposten in Nangarhar an.

Kämpfe der afghanischen Sicherheitskräfte gab es in der 40. Kalenderwoche 2015 u.a. in Nangarhar, wo das Militär gegen IS-Kämpfer vorging.

Am 7. Oktober 2015 wurde in Nangarhar ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet. Am Tag zuvor wurde ein Video veröffentlichet, das die Enthauptung eines angeblichen Spions durch IS-Kämpfer zeigt.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7., 13. und 27. April 2015, vom 4. und 26. Mai 2015, vom

13. und 20. Juli 2015, vom 3., 10., 17. und 24. August 2015, vom 14., 21. und 28. September 2015 sowie vom 5. und 12. Oktober 2015)

1.2.3. Rückkehr

Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unter-kunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkeh-renden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben und der am 17. November 2015 eingeholten Strafregisterauskunft. Der Beschwerdeführer klärte einzelne vermeintliche Widersprüche, die insbesondere aufgrund seines Dialektes entstanden waren und von der Dolmetscherin nachvollziehbar entkräftet wurden, auf. Weiters ist das Fluchtvorbringen - entgegen der Annahme des BFA - nicht widersprüchlich, weil der Konflikt mit dem Onkel väterlicherseits und die Entführung durch die Taliban zwei voneinander getrennte Sachverhalte betrifft. Schließlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien (sie wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt und in der Verhandlung aktualisiert) nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er in das Blickfeld der Taliban, die ihm vorwerfen, Taliban an Amerikaner verraten zu haben, geraten ist; er wird von diesen als "Kollaborateur" und somit als politischer bzw. religiöser Gegner der Taliban gesehen.

Damit fällt er (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich "der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" und "der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer bereits massiven Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt war, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, erneut von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.

Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. dazu auch VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 014/18/0070).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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