BVwG W208 2112203-1

W208 2112203-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2015

Regest

Austritt, Disziplinarverfahren, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W208 2112203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2112203.1.00

Spruch

W208 2112203-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX und XXXX, XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 2, GZ: 15/16-4-DK/2/2015 vom 06.07.2015, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 118 Abs 2 BDG 1979 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.06.2015 erstattete die zuständige LANDESPOLIZEIDIREKTION (LPD) eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer (im Folgenden beide als BF bezeichnet). Hintergrund waren ua. diverse Ungereimtheiten bei Krankenstandsmeldungen.

2. Mit Schreiben vom 02.07.2015 erklärten beide BF ihren Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit 30.09.2015. Aufgrund der Eheschließung der beiden BF sei der Polizeiberuf mit der Familie unvereinbar geworden.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 06.07.2015 (zugestellt am 10.07.2015) beschloss die DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESEMINISTERIUM FÜR INNERES (DK) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die BF.

4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BF Beschwerde gegen den oa. Einleitungsbeschluss ein und beantragten die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung. Inhaltlich machten sie im Wesentlichen Mobbing, Ermittlungen befangener Beamter sowie die sachliche Rechtfertigung aller Krankenstände geltend.

5. Mit Schreiben vom 11.08.2015 (eingelangt am 12.08.2015) wurde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 10.11.2015 übermittelte die DK dem BVwG einen Schriftsatz der LPD vom 04.09.2015 indem mittgeteilt wird, dass das Dienstverhältnis beider BF, aufgrund deren freiwilligen Austrittserklärungen mit Ablauf 30.09.2015 beendet werde. Das Dienstverhältnis des Ehepaares sei beendet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtsfreundlich vertretenen BF erklärten mit Schreiben vom 02.07.2015 ihren freiwilligen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Wirkung 30.09.2015; der von der LPD mit Schreiben vom 04.09.2015 und von der DK am 10.11.2015 bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da die BF im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten sind, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass den BF die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel oder die Zurückziehung der Austrittserklärung liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.

Zu A)

Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten (Auszug):

"§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) ...

§ 118. (1) ...

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet."

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende:

Aufgrund der Austrittserklärung der BF wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der BF gem. § 21 Abs 2 BDG beendet.

Da die BF durch einen Rechtsanwalt vertreten und keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das BVwG erkennbar waren, gilt das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 BDG als eingestellt, weil das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschuldigten mit 30.09.2015 beendet ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden, da durch den Austritt das Verfahren ex-lege als eingestellt gilt und somit die Beschwer der BF wegefallen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist vollkommen klar, es liegt keine Rechtsfrage vor.

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