W191 1435742-1•BVwG W191 1435742-1
W191 1435742-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2015
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W191 1435742 -1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zahl 13 03.432-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), seine XXXX (BF2), und XXXX (BF3), Staatsangehörige der Mongolei, reisten am 05.03.2013 per Flugzeug über Wien-Schwechat nach ihren Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Sie stellten am 17.03.2013, die BF3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 17.03.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 18.03.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST) West, gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Mongolen und Buddhisten, BF1 und BF2 seien miteinander verheiratet, die BF3 ihre gemeinsame Tochter.
Sie seien schlepperunterstützt (gefunden durch ein Zeitungsinserat) per Flugzeug von Ulaanbaatar aus über Istanbul nach Wien-Schwechat geflogen, die Schlepperkosten hätten pro Person 10.000 US-Dollar betragen. Der Schlepper hätte ihnen zugesagt, sie nach Kanada zu bringen.
Als Fluchtgrund gab der BF1 an, er sei im September 2012 geschäftlich mit dem LKW in Umnugobi gewesen und habe dort eine Familie besucht. Er sei Zeuge geworden, als ein betrunkener Lenker eines Jeep eine Jurte überfahren hätte. Darin hätten sich vier Personen befunden (drei Frauen und ein Kind), die ums Leben gekommen seien. Der Lenker sei der Besitzer einer Mine in Umnugobi. Der BF habe eine Aussage bei der Polizei gemacht, dadurch hätte er Probleme mit diesem Mann bekommen, der gefordert hätte, dass der BF1 von seinen Aussagen zurücktrete. Dieser Mann habe überallhin gute Verbindungen und sei bis jetzt auf freiem Fuß. Der BF1 bekomme ständig telefonische Drohungen.
Die BF2 gab an, dass ihr Mann seit September 2002 Probleme hätte. Er sei Zeuge bei einem Verkehrsunfall in Umnugobi gewesen, wo vier Personen ums Leben gekommen seien. Der Unfalllenker erpresse ihren Mann, damit er auf die Aussage vor Gericht verzichte. Auch sie hätte Drohanrufe bekommen, sie solle preisgeben, wo er sich aufhalte.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
In den bezogenen Verwaltungsakten befinden sich die drei Geburtsurkunden der BF sowie ihre Heiratsurkunde, die sichergestellt worden sind.
Im Akt des BF1 liegt die von ihm vorgelegte Bestätigung eines mongolischen Polizeireviers, dass der BF1 eine Zeugenaussage gemacht habe, in Kopie ein (Aktenseite 87).
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 14.05.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und machten auf Nachfragen nähere Angaben zu ihren Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat.
Zu ihrem Fluchtbringen gaben die BF an:
Der BF1 gab an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original):
" [...]
Gab es für den Unfall im September 2012, außer ihnen, noch weitere Zeugen?
Antwort: Nein. Es war ein sehr abgelegenes Gebiet. Dort standen 5 Jurten. Zum Teil waren die Jurten leer. Die anderen Leute aus den Jurten haben auch den Unfall gesehen.
Frage: Wie haben sie den Unfall der Polizei gemeldet?
Antwort: Die Bewohner haben per Handy die Polizei verständigt. Die Polizei kam und dort machte ich meine Aussage. Ca. 10 Tage später bekam ich eine Ladung zum Polizeirevier ‚Khan Uul Dureg' in Ulaanbatar und dort wurde ein Protokoll aufgenommen.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Der Unfallverursacher war XXXX und dessen Bruder, XXXX war Parlamentarier und ist mittlerweile Minister. Er ist auch der Besitzer einer Kohlemine ‚TAVAN TOLGOI' in Umnugobi Aimag. Ich machte meine Aussage bei der Polizei ca. am 20.09.2012 und ein paar Tage später, ich glaube Anfang Oktober bekam ich einen Anruf von einem Unbekannten und nachdem er mich fragte, ob ich die Anzeige gemacht habe, stellte er sich vor und sagte, dass er XXXX sei und er wollte mich treffen. Ich wollte dies nicht und legte auf. Er rief mich mehrmals an, bot mir Geld und wollte, dass ich die Anzeige zurückziehe, bzw. sage, dass ich nichts gesehen habe. Er wurde ärgerlicher und drohte, dass er mir schlechtes antun kann, da er sehr mächtig ist. Diese Telefonate dauerten ca. 2 Monate an. Am 20.12.2012 stellte ich mein Auto in die Garage, als plötzlich mehrere Männer kamen, es waren ca. 6 Personen und sie begannen, ohne Vorwarnung mich zu schlagen. Sie drohten, dass ich einen zu großen Mund habe und ich sollte schweigen, ansonsten würde es mir schlecht ergehen. Am nächsten Tag erstattete ich Anzeige bei der Polizei. Ich war beim Arzt und ich hatte Verletzungen, Prellungen am Rücken und meine Zähne waren locker. Am 05.01.2013 begann meine Tochter den Kindergarten zu besuchen und ca. 1 Woche später rief mich XXXX an und drohte, dass er weiß, wo meine Tochter in den Kindergarten geht und wenn ich nicht zusammen arbeite, wird meiner Tochter etwas zustoßen. Daraufhin besprach ich mich mit meiner Frau und wir trafen die Entscheidung, dass wir das Land verlassen müssen. Nach dem Anruf, bis zur Ausreise passierte nichts mehr.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Warum sind sie nicht in einen anderen Teil der Mongolei verzogen?
Antwort: In der Mongolei kann man sich nicht verstecken.
Vorhalt: Es gab mehrere Unfallzeugen. Diese Zeugen haben ebenfalls Aussagen bei der Polizei getätigt. Es kommt auf ihre Aussage nicht wirklich an. Warum sollten ausgerechnet sie bedroht worden sein?
Antwort: Altangerel erklärte mir, dass die anderen Zeugen, Verwandte der Opfer sind und deshalb schenkt die Polizei deren Aussagen nicht den nötigen Glauben.
Frage: Wo befand sich Altangerel als die Polizei zum Unfallort kam?
Antwort: Er war am Unfallort.
Vorhalt: Wenn der Unfalllenker am Unfallort ist und die Polizei anwesend ist, dann ist ihre Zeugenaussage maximal wichtig für den Hergang jedoch nicht für die Schuldfrage. Somit ist es absurd, dass sie diesbezüglich bedroht worden sein sollen.
Antwort: Er war ja betrunken. Wenn ich den Vorfall nicht geschildert hätte, hätte er sich herausreden können. Sein Bruder ist Verteidigungsminister.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein. [...]"
Die BF2 gab an, dass sie ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe; sie selbst sei auch telefonisch belästigt worden; die unbekannten Anrufer hätten immer wissen wollen, wo sich ihr Mann aufhalte; sie auch beschimpft worden; sie hätten auch wissen wollen, wieviel Geld sie haben wollten; sonst habe sie zum Fluchtgrund nichts mehr zu sagen.
Die BF2 als gesetzliche Vertreterin machte für die BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend (Aktenseite 121 im Akt der BF2).
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 27.05.2013, Zahlen 13 03.432-BAI (BF1), 13 03.433-BAI (BF2) und 13 03.434-BAI (BF3) die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 17.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG jeweils mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Ihre Fluchtgeschichte hätten die BF nicht glaubhaft machen können. Das Vorbringen des BF1 sei unplausibel und daher nicht glaubwürdig gewesen, zumal es noch weitere Zeugen des angegebenen Vorfalles gegeben habe und diese ebenfalls Aussagen bei der Polizei gemacht hätten.
Das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes könne im Hinblick auf die Lage in der Mongolei sowie auf die individuellen Lebensumstände der BF nicht erkannt werden. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einem Verbleib in der Mongolei die Lebensgrundlage entzogen würde und sie in eine ausweglose Lage geraten würden.
Für das Beschwerdeverfahren wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 07.06.2013, am selben Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem diese Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.
Die BF beantragten, die Rechtsmittelbehörde möge
1. die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz vom 17.03.2013 Folge gegeben und ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde;
2. in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückverweisen;
3. in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt werde,
4. allenfalls die gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochene Ausweisung aufheben;
5. "jedenfalls" eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof anberaumen.
Der Beschwerde beigelegt waren
die bereits früher im Verfahren vorgelegte Bestätigung der mongolischen Polizei vom 29.03.2013, dass der BF1 aufgrund des Verkehrsunfalls als Zeuge ausgesagt habe,
eine Bestätigung vom 14.02.2013 von einem Rechtsanwalt in der Mongolei, der den BF1 vertreten habe, samt englischer Übersetzung sowie
eine Stellungnahme zur allgemeinen politischen Lage in der Mongolei, zur Situation von Frauen und Gewaltopfern, zum Gesundheitswesen und zur Rückkehrsicherheit (ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF hergestellt wurde), sowie der Beschwerde nachgereicht auf postalischem Wege
ein Konvolut an aktuellen Berichten über die Lage in der Mongolei, gleichfalls ohne dass diesbezüglich ein konkreter Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF hergestellt wurde.
Der Beschwerde ebenfalls beigelegt war ein handschriftliches Schreiben der BF in Mongolisch.
1.6. Mit Brief vom 11.06.2013 (Poststempel) langten bei der Behörde die oben in Punkt 1.5. angeführten zusätzlichen Beilagen nachträglich ein (Konvolut, im Akt vor Beschwerde eingeordnet).
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 17.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 24.03.2015 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
1.9. Der noch vom Asylgerichtshof amtlich veranlassten und beim BVwG am 29.04.2014 eingelangten Übersetzung zufolge hatte das der Beschwerde beiliegende Schreiben in Mongolisch folgenden Inhalt (Schreibfehler im Original):
"Berufung
Die Sache entstand aufgrund von Streitigkeiten und Widersprüchen zwischen dem Verband der Viehzüchter, die ihr Land verteidigt haben und der Bergbaufirma.
Die in der Umnugobi Provinz Kohle abbauende XXXX ist ein Tochterunternehmen der australischen Bergbaufirma... .
Da die XXXX in Noyon Sum in der Umnugobi Provinz illegal Kohle abbaut und transportiert, wird die Weide für das Vieh beschädigt und es führt dazu, dass die Rechte der lokalen Viehzüchter und der Bevölkerung, die von der Viehzucht leben, verletzt werden und sie deswegen nicht mehr überleben können.
Die lokalen Bewohner, die sich dagegen widersetzten, bildeten einen Viehzüchterverband mit dem Namen ‚ XXXX (Fünf Schätze, Anm. d. Übersetzers). Obwohl sie mehrmals Widerstand gegen die XXXX zeigten und der Leitung der kommunalen Behörden Mitteilungen zustellten, wurden keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Das Unternehmen setzte ihren Betrieb fort. Der Kampf spitzte sich zu und die Kohletransportstraßen wurden blockiert. Der Betrieb dieses Unternehmens wurde temporär gestoppt. Wegen dieser Aktion überfuhr der mongolische Direktor der Firma XXXX namens XXXX die Leiterin des Viehzüchterverbandes ‚ XXXX , XXXX , mit seinem von ihm gelenkten Geländewagen, als diese im Rahmen ihrer Tätigkeit bei dem Verband gemeinsam mit den Mitgliedern des Verbandes Viehfutter vorbereitete und vernichtete ihr Leben.
Bei diesem Vorfall kamen auch zwei weibliche Mitglieder des Verbandes und der Sohn von der XXXX ums Leben. Insgesamt fielen vier Personen zum Opfer. Dieser Fall ist bis jetzt noch immer nicht aufgeklärt. Der ältere Bruder (kann auch ein älterer Cousin oder Onkel etc. sein, Anm. des Übersetzers) des XXXX , der Parlamentsabgeordnete XXXX versucht durch seine Macht unschuldige Personen zu opfern um XXXX unschuldig darzustellen. XXXX wurde bei der Wahl von 2012 aus der Umnugobi Provinz in das Parlament gewählt. XXXX steht unter seiner Kontrolle. Da ich die Verbrechen von reichen und mächtigen Personen sah, trugen ich und meine Familie zu psychischen, gesundheitlichen und materiellen Schäden davon. Da man versucht uns für diese Verbrechen zu opfern, ersuche ich den Antrag auf Asyl von mir und meiner Familie in Österreich zu akzeptieren.
1.10. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 08.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Mongolisch, der BF1 spricht außerdem ein wenig Koreanisch, die BF2 ein wenig Englisch und beide ein wenig Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?
D: Mongolisch.
RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Wir sind gesund.
[...]
Die BF verweisen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Unsere im Verfahren bisher angegebenen Personaldaten sind richtig.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Wir [sind] Khalkh-Mongolen.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Wir sind Buddhisten.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Wir sind miteinander verheiratet und haben ein Kind.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Die von uns im Verfahren gemachten Angaben sind richtig.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Auch diese Angaben sind richtig.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF1: Ca. April/Mai 2013 habe ich erfahren, dass sich meine Schwester seit ca. zehn Jahren in Österreich aufhält. Sie lebt in Villach, das ist ca. 15 km von unserem Wohnort XXXX enftfernt. Sie heißt XXXX XXXX , geboren XXXX . Meine Schwester leidet an einer Blutkrankheit und muss ständig Medikamente einnehmen. Mehr weiß ich nicht. In der Mongolei war ihre Krankheit nicht behandelbar, deswegen hat sie das Land verlassen. Als sie ausgereist ist, war ich beim Militär.
RI: Und da hat sie sich zehn Jahre nicht gerührt und Ihnen nicht gesagt, wo sie sich aufhält?
BF1: Sie hat manchmal mit meiner Mutter Kontakt gehabt, meine Mutter hat mir aber gesagt, dass sie sich in Australien befindet.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. Es wird festgehalten, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und auf Deutsch beantwortet haben.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
Die BF legen Deutschkursbestätigungen, ein Referenz-Schreiben einer Lehrerin sowie eine Bestätigung, dass die BF3 den Kindergarten besucht, vor, die in Kopie zum Akt genommen werden.
RI: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Tag?
BF1: Wir bringen das Kind in den Kindergarten und holen es wieder ab, wir besuchen Deutschkurse und helfen alten Leuten im Rahmen der Flüchtlingshilfe der GRÜNEN.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Eigentlich kaum, nur mit der Mutter telefoniere ich ca. einmal im Monat, indem ich Telefonwertkarten kaufe.
BF2: Ich telefoniere ca. ein bis zwei Mal mit meinem Vater, meine Mutter ist bereits im Jahr 2005 verstorben.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI an BF1: Fassen Sie noch einmal kurz und prägnant zusammen, warum Sie die Mongolei verlassen haben.
BF1: Ich bin Zeuge einer Sache geworden, bei der vier Personen gestorben sind. Es hat sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt. Eine Bergbaufirma hat in einem Gebiet illegal ihre Tätigkeit betrieben. Es hat Personen gegeben, die dagegen protestiert haben. Daraufhin ist der Chef dieser Firma mit seinem Fahrzeug in diese Personen hineingefahren, auch in die Jurte. Sein Name ist XXXX , zum Zeitpunkt der Tat war er alkoholisiert. Ich bin genau zu diesem Zeitpunkt dort gewesen, da ich in der Region als LKW-Fahrer beruflich unterwegs war, und ich habe gerade in dem Moment gegessen. Ich habe das der Polizei gemeldet. Etwa zehn Tage später, als ich wieder in Ulaanbaatar war, wurde ich wieder zur Polizei gerufen. Ich habe die Bestätigung darüber, dass ich bei der Polizei war, bereits vorgelegt. Diese Person war anscheinend freigelassen worden und etwa 20 Tage später hat er mich kontaktiert und hat von mir verlangt, dass ich meine Aussagen widerrufe. Dann hat er mich von Personen schlagen lassen. XXXX ist der stellvertretende Geschäftsführer der Firma XXXX , die diese Bergbautätigkeiten betrieben hat. Die Sache ist zu einem anderen Ermittler gekommen, ich habe die Unterdrückungen durch diese Person der Polizei berichtet. Im Dezember bin ich dann von fünf oder sechs Personen zusammengeschlagen worden. Ich habe das dem Ermittler gesagt, er hat das aber nicht ernst genommen. Der XXXX hat mir gesagt, dass sein Bruder XXXX sei, er ist Abgeordneter im Parlament und zugleich Verteidigungsgminister, er wurde 2012 aus der Provinz Umnu-Gobi gewählt. Er hatte auch herausgefunden, wo mein Kind in den Kindergarten geht.
Ich habe das mit meiner Gattin besprochen und [wir] haben uns entschlossen, uns aus dem Land abzusetzen, da wir wussten, dass wir gegen diese Personen nichts ausrichten können. Wir wollten nach Kanada, diesem Inserat sind wir gefolgt, wir haben unsere Reisepässe abgegeben. Etwa ein Monat später wurden wir kontaktiert, es wurde uns gesagt, dass unsere Visa bereits ausgestellt worden seien, aber es wurde uns ebenso mitgeteilt, dass wir über Österreich nach Kanada fliegen.
RI an BF2: Sie haben in Ihrer Einvernahme zum Fluchtvorbringen zwei Sätze gesagt. Warum haben Sie gar nichts darüber erzählt, wie es Ihrem Mann gegangen ist und wann er welche Verletzungen erlitten hat?
BF2: Bei der ersten Befragung wollte ich alles erklären, aber der Einvernehmende hat gesagt, dass mein Mann schon alles gesagt hätte.
RI an BF1: Wenn Sie so schwere Verletzungen hatten, dass die Zähne locker waren, haben Sie Belege vom Arzt darüber?
BF1: Belege habe ich nicht, ich war beim Arzt, die Zähne waren locker. Meinen Rücken habe ich gezeigt, darüber gibt es Aufnahmen, die habe ich aber in der Mongolei.
Den BF werden die von ihnen mit der Beschwerde vorgelegten Belege vorgelegt, mit dem Ersuchen darzulegen, welche davon unmittelbar das Fluchtvorbringen betreffen. Der BF1 gibt an, dass die vorgelegten Berichte aus dem Internet (AS 197-289) allgemein die Lage in der Mongolei (Rechtssystem, Korruption, etc.) betreffen. Sieben Fotos betreffen konkret das Fluchtvorbringen.
RI an BF1: Worum handelt es sich dabei bei diesen Fotos?
BF1: Hierbei handelt es sich um drei Fotos der LKW der von mir angegebenen Firma. Diese LKW fahren über Weideland und zerstören es. Die anderen vier Fotos betreffen den von mir angegebenen Vorfall. Sie waren zur Zeit des Unfalls im Internet verfügbar, und ich habe sie ausgedruckt. Die Polizei hat auch ein Foto meines LKW, das ist aber im Internet nicht verfügbar, da dort keine Fotos von Toten veröffentlicht werden.
RI ersucht D, die von den BF vorgelegten Belege AS 289-293 (3 A4-Seiten) zu übersetzen.
D: Bei Seite 293 ist eine Übersetzung von Seite 291 in Englisch. Seite 289 ist eine Bestätigung vom 29.03.2013 der Polizei, dass der BF1 eine Zeugenaussage gemacht hat.
RI an BF1: Wieso, wenn Sie schon eine Bestätigung vom Anwalt haben, bestätigt er darin so wenig und beschreibt nicht wenigstens ganz kurz, worum es da gegangen ist?
BF1: Er hat dann aufgehört, mich zu vertreten, und hat dann verweigert, jeglichen Zusammenhang mit der Sache schriftlich zu bestätigen. Ich habe ihn dann ersucht, mir zumindest zu bestätigen, dass er mich vertreten hat.
RI: Wenn er solche Angst hatte, warum hat er Ihnen dann überhaupt eine Bestätigung gegeben?
BF1: Ich habe ihn mehrmals ersucht, mir zumindest das zu bestätigen.
RI wiederholt diese Frage auch bezüglich der Polizeibestätigung.
BF1: Das ist der erste Ermittler, der alles aufgenommen hat, er war eine gute Person. Die Sache hat sofort den Ermittler gewechselt, die anderen Ermittler haben mich gar nicht vernommen. Sie haben mich geladen und mich von 08:00 Uhr in der Früh bis 17:00 Uhr auf der Dienststelle warten lassen und mir gesagt, ich soll am nächsten Tag wieder kommen. Am nächsten Tag ist dasselbe passiert. Aus diesem Grund konnte ich auch nicht mehr meiner Arbeit nachgehen. Ich wurde dann aus der Arbeit entlassen.
RI: Sie haben doch Ihre Aussage bereits gemacht, wie kann man die wieder aus der Welt schaffen? Das war doch ein offenbar sehr öffentlichkeitswirksamer Vorfall?
BF1: Wie ich zum Ermittler gekommen bin, wurde mir gesagt, dass der zuständige Bezirk geändert wurde, und zwar auf Bayanzurkh.
RI an BF2: Sie haben angegeben, dass die Verfolger Ihres Mannes Sie öfters angerufen haben und wissen wollten, wo er sich aufhält. Warum, hat er sich versteckt?
BF2: Die haben wahrscheinlich gedacht, dass sie zu ihm kommen können, indem sie die Frau anrufen, denn er hat aufgehört, sein Telefon abzuheben, und hat nicht das gemacht, was sie von ihm verlangten. Sie haben wahrscheinlich gedacht, dass ich als Frau schneller Angst bekomme und ihn beeinflussen kann.
RI an BF1: Sie haben angegeben, dass auch andere Zeugen dort anwesend waren. Wie kann man dann den Vorfall verheimlichen?
BF1: Aber diese Zeugen waren insofern befangen, als sie Angehörige der Verstorbenen waren, ich war der einzig unabhängige Zeuge. Ein Arbeitskollege von mir mit dem Namen XXXX hat mir an diesem Tag zu seinem Verwandten namens XXXX etwas mitgegeben, das war auch der Grund meines Aufenthaltes dort. Die Frau von XXXX heißt XXXX und war die Vorsitzende der Viehzüchterbewegung gegen die illegalen Bergbautätigkeiten, die Bewegung hieß XXXX (übersetzt Fünf Schätze). Sie ist bei diesem Vorfall zu Tode gekommen. XXXX hat von mir ebenso verlangt, meine Zeugenaussage zu machen.
RI bringt aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat der BF in das Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014) und fasst deren Zustandekommen sowie deren Inhalt komprimiert (hinsichtlich einer allfälligen Existenzgefährdung) kurz zusammen. Den BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme dazu sowie zur Vorlage allfälliger weitererer Belege zum Fluchtvorbringen ab heute eine Frist von - vier Wochen - eingeräumt.
BF2: In der Verfassung der Mongolei ist verankert, dass jeder Bürger das Recht auf Leben hat, dabei werden Personen einfach getötet und niemand wird zur Verantwortung gezogen. Ich möchte anführen, dass ich und meine Familie hier alles daran setzen, uns hier in Österreich zu integrieren. Wir bekommen zu dritt hier pro Monat 440 Euro. Den VHS-Kurs besuche und bezahle ich privat. Der Kurs A1 hat gekostet alle zwei Monate 200 Euro, genauso der A2-Kurs, das ist der Grund, warum ich und mein Mann nicht denselben Kurs besuchen können, da wir keine 800 Euro haben. Denn wir haben auch unser Kind in den Kindergarten geschickt, den wir auch selbst bezahlen, und zwar 75 Euro im Monat.
BF1: Ich habe nach meiner Ankunft in Österreich auch meinen Führerschein tauschen lassen, das heißt mein mongolischer Führerschein ist durch die Behörden überprüft worden. Ich habe jetzt einen österreichischen Führerschein (der ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wird).
RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.11. Mit Schreiben vom 16.06.2015, eingelangt beim BVwG am 19.06.2015 (Poststempel 17.06.2015), nahmen die BF zur aktuellen Situation in ihrem Heimatland schriftlich Stellung und gaben einige Zusatzinformationen bezüglich ihres Asylverfahrens und zur Integration ihrer Familie in Österreich bekannt.
Sie führten aus, dass sie Deutschkurse A1 und A2 erfolgreich absolviert hätten. Sie würden soziale Wohltätigkeit im Rahmen einer Beschäftigungsaktion der Grünen in ihrem Wohngebiet machen, seien in der österreichischen Gesellschaft gut integriert und würden auch von den Mitbürgerinnen akzeptiert.
Dann folgten Rechtsausführungen zum Refoulement-Verbot und Ausführungen betreffend die Haftbedingungen sowie die allgemeine politische und Menschenrechtslage und das Gesundheitssystem in der Mongolei, ohne darzulegen, in welchem konkreten Zusammenhang dies mit dem Vorbringen der BF stünde.
1.12. Mit Schreiben vom 05.08.2015 stellte das erkennende Gericht im Rahmen der Staatendokumentation an die zuständige österreichische Botschaft für die Mongolei in Peking unter Anschluss von Unterlagen eine - auf Anregung des BFA mit Schreiben vom 07.08.2015 ergänzte - Anfrage, ob die von den Asylwerbern angegebenen Daten (Namen, Geburtsdaten, Wohnort, Schulbildung) den Tatsachen entsprächen, ob die von ihnen angegebene Fluchtgeschichte verifiziert werden könne, ob der BF1 tatsächlich als Zeuge einer Straftat einer Verfolgung durch einflussreiche Personen ausgesetzt sei, vor der ihn Politik und Verwaltung nicht schützen konnten oder wollten, ob die vom BF1 vorgelegten Bestätigungen einer Polizeidienststelle und eines Rechtsanwaltes bezüglich Aussehen und Inhalt authentisch seien, und was über den geschilderten Vorfall/Unfall angegeben werden könne (Stand des Verfahrens, Gerichtsverfahren, Urteil).
Mit Anfragebeantwortung vom 09.10.2015 teilte die Staatendokumentation mit, dass laut Bericht des von der österreichischen Vertretungsbehörde mit der Recherche betrauten Vertrauensanwaltes vom 07.10.2015 an der angegebenen letzten Adresse der BF in der Mongolei der BF1 auf einem Foto von niemandem erkannt worden sei.
Ein von den BF angegebener Vorfall hätte sich tatsächlich am 09.09.2012 in Bayandalai Soum, Umnugovi Aimag ergeignet, bei dem ein Geländewagen in eine bewohnte Jurte gefahren und so vier Personen zu Tode gekommen seien. Fahrer des Wagens sei ein XXXX gewesen, ein Angestellter der XXXX einem im Auftrag der XXXX tätigen Subunternehmen. Der Fall hätte in der Öffentlichkeit erhebliche Aufmerksamkeit erregt und sogar zu einer parlamentarischen Anfrage an die Regierung geführt. XXXX sei als Fahrer angestellt gewesen, er sei nicht stellvertretender Geschäftsführer der XXXX oder einer ihrer Minen. XXXX sei für den XXXX ins mongolische Parlament gewählt worden. Im selben Jahr sei er auch Verteidigungsminister geworden. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen XXXX ermittelt werden können.
Die Bescheinigung des Rechtsanwalts XXXX entspreche formell einer mongolischen anwaltlichen Bescheinigung. Allerdings gehe aus dem Dokument nicht hervor, warum diese ausgestellt worden sei und in welcher Sacher Rechtsanwalt XXXX für den BF1 tätig gewesen sei.
Hinsichtlich der Echtheit der Bescheinigung der Polizei bestünden jedoch Bedenken. Das Dokument trage weder eine fortlaufende Nummer für das Dokument, noch eine Vorgangsnummer, wie es für offizielle Polizeidokumente üblich wäre. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Zeugen sei ebenfalls unüblich. Des Weiteren bliebe unklar, wieso eine Polizeidienststelle des Bezirks Khan Uul der Stadt XXXX die Ermittlungen hinsichtlich des Todes in der Jurte im Umnugovi Aimag führen sollte. Für eine Amtshilfe zur Zeugenvernehmung wäre eine Polizeidienststelle des Sukhbaatar Bezirks von Ulaanbaatar, dem angegebenen Wohnbezirk des BF1, zuständig gewesen.
1.13. Das erkennende Gericht übermittelte den BF dieses Rechercheergebnis im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 nahmen die BF dazu Stellung.
Zum Fahrer wurde vorgebracht: "Der Täter war der Direktor des Unternehmen Herr XXXX . Da ich als Zeuge nun nicht mehr in der Mongolei bin, hat er wie üblich bei uns die Schuld auf seinen Chauffeur überlagert, damit er ungehindert seiner Karriere nachgehen kann. In diesem Fall spielt natürlich das Geld eine wesentliche Rolle, um von der Verantwortung zu entziehen."
Zur Frage der Zuständigkeit wurde vorgebracht, diese könne ebenfalls so geändert werden.
Dass Nachbarn den BF1 nicht erkannt hätten, gründe sich möglicherweise darauf, dass die Nachbarn sie nie gesehen hätten, weil sie neu seien, oder weil sie einfach Angst hätten, in unbekannte Sachen verwickelt zu werden. Im Übrigen habe der BF1 der österreichischen Asylbehörde sein Einverständnis, Recherchen anzustellen, unter der Voraussetzung gegeben, dass diese anonym geführt würden. Anscheinend habe der Vertrauensanwalt mongolische Frauen engagiert, die an Hand von Fotos und persönlichen Daten bei Institutionen und Nachbarn nach den BF gefragt und so grob gegen die Anonymität verstoßen hätten. Der BF1 habe nun mehr Angst als früher, weil die Behörden, Firmen und Nachbarn nun wüssten, dass die BF im Ausland seien; bei einer möglichen Rückkehr drohe ihnen eine Gefahr unbekannten Grades.
Das gesamte Justizsystem der Mongolei sei stark korrumpiert. Die Mächtigen gingen über Leichen und die Demokratie stehe nur auf dem Papier.
In der Folge machten die BF umfangreiche Ausführungen zur Lage in der Mongolei sowie Angaben zu ihrer Integration. Die BF2 sei im sechsten Monat schwanger (wozu sie die Kopie des Mutter-Kind-Passes sowie zwei Deutschkursbestätigungen beilegten).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 18.03.2013 und der Einvernahmen vor dem BAA am 14.05.2013, die von den BF vorgelegten Belege und Beweismittel (Bestätigung einer Polizeidienststelle sowie eines Rechtsanwaltes; Fotos aus dem Internet) sowie die Beschwerde vom 07.06.2013
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden)
Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2015
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014)
Einsichtnahme in die vom BVwG eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Ergebnis der Recherche durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde) samt der von den BF dazu im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX (BF2), und ihre gemeinsame Tochter XXXX , sind mongolische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und bekennen sich zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
3.1.4. Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation (Lebensumstände, Gesundheit etc.) im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Die BF sind im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, haben die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein werden, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal sie über gute Schulbildung (der BF1 sogar seinen Angaben nach ein abgeschlossenes Universitätsstudium) und Berufserfahrung verfügen.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden.
3.1.6. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinne des AsylG. Andere hinsichtlich Art. 8 EMRK relevante Familienangehörige oder Verwandte in Österreich haben die BF nicht. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
Der BF1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass er ca. April/Mai 2013 erfahren habe, dass sich seine Schwester seit ca. zehn Jahren in Österreich aufhalte; sie lebe in Villach, das sei ca. 15 km von ihrem Wohnort XXXX enftfernt, heiße XXXX , leide an einer Blutkrankheit und müsse ständig Medikamente einnehmen. Mehr wisse er nicht. In der Mongolei sei ihre Krankheit nicht behandelbar, deswegen habe sie das Land verlassen. Als sie ausgereist sei, sei er beim Militär gewesen. Seine Mutter, mit der sie manchmal Kontakt gehabt habe, habe ihm gesagt, dass sie sich in Australien befinde.
Die BF haben den Besuch von Deutschkursen belegt. Die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit haben sie weder angegeben noch belegt.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Der BF haben diese Feststellungen nicht konkret bestritten. Sie haben aber selbst Auszüge aus diversen Berichten vorgelegt (etwa von amnesty international), mit denen sie darzulegen versuchten, dass die Lage in der Mongolei schlecht sei.
Die allgemeinen Ausführungen, dass sie aufgrund der schlechten Haftbedingungen in den mongolischen Gefängnissen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären und Art. 3 EMRK dadurch verletzt sei, mögen zwar mit der Berichtslage über die schlechten Bedingungen in den mongolischen Gefängnissen teilweise übereinstimmen, jedoch wird nicht davon ausgegangen, dass die BF davon betroffen sind. Dieses Vorbringen kann auch eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von den BF auch nicht behauptet.
3.2.2. Länderfeststellungen (Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014):
Politische Lage
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.06.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das mongolische Verfassungsgericht ("Verfassungsrat") entscheidet auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Verfassungsorgane. Es kann bis hin zur Amtsenthebung der obersten Verfassungsorgane auf Antrag tätig werden. Die Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für Bürger ist gegeben (AA 3.2014a).
Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet (AA 3.2014a).
Mit dem Wahlsieg bei den friedlichen und demokratisch verlaufenden Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die Demokratische Partei (DP) unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 8.2013). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.06.2013).
Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.06.2013).
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 9.2014). Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla- Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).
Rechtsschutz/Justizwesen
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig.
Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte.
Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig.
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 8.2013).
Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.1.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.02.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.02.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 8.2013).
Ethnische Minderheiten
Die ethnische Zusammensetzung der an die drei Millionen Einwohner der Mongolei ist relativ homogen. Minderheitengruppen sind z.B. Kasachen, Durbet-, Bayad-, Buryat- und Dariganga Mongolen. Rund 4% der Bevölkerung gehören der kasachischen Bevölkerungsgruppe an, die hauptsächlich muslimischen Glaubens ist und sich auf die Provinz Bayan-Olgiy im Nord-Westen des Landes konzentriert. Vor allem in westlichen und nördlichen Teilen der Mongolei leben weitere kleinere turksprachige Minderheiten, wie Uiguren, Usbeken und Tuwa. Daneben gibt es noch kleine tungusischsprachige Minderheiten, wie die Ewenken, sowie chinesische und russische Bevölkerungsgruppen (MRG o. D.). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 8.2013).
Bewegungsfreiheit
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.02.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2014c). Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 02.07.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so zum Beispiel bei Investitionen, Justiz, Steuern, Parteien (AA 3.2014a). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.05.2013).
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vorgelegten Personaldokumenten (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Führerschein).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die vorgelegten Personaldokumente sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus der Mongolei und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von ihnen vor dem BAA, in der Beschwerde, in weiteren Eingaben und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten Belege.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachten die BF bei ihrer Erstbefragung vor, dass der BF1 bei einer Fahrt als LKW-Lenker im September 2012 in Umnugobi Zeuge geworden sei, als ein betrunkener Lenker eines Jeep eine Jurte überfahren habe, wobei drei Frauen und ein Kind gestorben seien. Weil er eine Aussage bei der Polizei gemacht habe, habe er Probleme mit dem Lenker, der Besitzer einer Mine in Umnugobi sei, bekommen. Dieser habe überallhin gute Verbindungen und vom BF1 gefordert, dass er von seinen Aussagen zurücktrete. Er bekomme ständig telefonische Drohungen.
Die BF2 bestätigte diese Angaben im Wesentlichen. Auch sie hätte Drohanrufe bekommen, sie solle preisgeben, wo er sich aufhalte.
In ihrer Einvernahme vor dem BFA führte der BF1 sein Vorbringen weiter aus und legte dar, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Verkehrsunfall, verursacht durch einen betrunkenen Lenker, sondern um einen bewussten Angriff wegen eines Streites zwischen einem Betrieb und Interessenvertretern der von diesem betroffenen Viehzüchter gehandelt habe. Weiters gab er an, dass die Polizei die Zuständigkeit für ihre Ermittlungen verändert habe, und legte eine Bestätigung des zuerst zuständigen und dann - angeblich auf Geheiß von oben - abgezogenen Polizisten darüber vor. Weiters gab er an, dass ihm von sechs Unbekannten in einer Garage aufgelauert worden und er von ihnen geschlagen und verletzt worden sei. Belege bezüglich dieser Verletzungen habe er in der Mongolei.
Die BF2 machte zum Fluchtvorbringen in ihrer Einvernahme - wie auch in der Verhandlung vor dem BVwG - nur eine äußerst knappe Aussage (ca. zweieinhalb Zeilen lang).
In ihrer Einvernahme vor dem BVwG bestätigten bzw. wiederholten die BF ihr bisheriges Vorbringen.
Der BF1 legte im Verfahren Fotos über den Vorfall vor, die er dem Internet entnommen habe. Eine Bestätigung eines Rechtsanwaltes, der ihn zuerst vertreten und dann - angeblich auf Druck von außen - seine Vertretung zurückgelegt habe, legte er mit seiner Beschwerde vor.
Schließlich überprüfte das erkennende Gericht die Angaben der BF mittels einer Anfrage an die Staatendokumentation, die im Wege der für die Mongolei zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eine Recherche durch einen Vertrauensanwalt veranlasste.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Auffällig war schon, dass der BF1 anfangs (bei seiner Erstbefragung) angab, ein betrunkener Lenker hätte Personen bei einem Autounfall getötet, während er das Geschehen später im Verfahren so darstellte, dass ein Besitzer eines Betriebes absichtlich Interessenvertreter der von diesem Betrieb betroffenen Viehzüchter angegriffen hätte.
Die von den BF im Verfahren vorgelegten Fotos von diesem Vorfall entstammen ihren Angaben nach dem Internet und sind so unscharf und ungenau, dass ihnen keinerlei Geschehen nachvollziehbar entnommen werden kann und sie daher als Beleg für ihr Vorbringen völlig ungeeignet sind.
Auffällig war weiters, dass der BF1 im Verfahren angegeben hat, dass er von Unbekannten verletzt worden wäre (die von ihm angegebenen Belege darüber hat er bis dato nicht vorgelegt), während die BF2 dies nicht einmal erwähnte, wie überhaupt ihre Angaben zum Fluchtvorbringen äußerst knapp gehalten waren und für den Fall, dass sie wahr wären, völlig unvorstellbar erscheint, dass sie darüber fast nichts anzugeben gewusst hätte.
Auffällig war auch, dass die vom BF1 in der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Rechtsanwaltes, dass ihn dieser zuerst vertreten und dann - angeblich auf Druck von außen - seine Vertretung zurückgelegt habe (noch abgesehen vom wenig plausiblen Inhalt bzw. von der wenig plausiblen Erklärung für die Ausstellung dieses Beleges, nämlich weil ihn der BF1 mehrmals darum gebeten habe) - mit 14.02.2013 datiert ist, und somit wenig nachvollziehbar ist, warum der BF1 dieses Schreiben erst so spät vorgelegt hätte, wie auch, wie er dazu gekommen wäre - wenn es echt wäre.
Die sonstigen von den BF vorgelegten Unterlagen und Berichte beziehen sich allesamt auf die Lage in der Mongolei insgesamt und stehen in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Vorbringen der BF. Offen blieb auch, wieso die BF - wenn ihre Fluchtgeschichte wahr wäre - keinen Beleg über die angebliche Kündigung des BF aus den angegebenen Gründen sowie auch keinen Beleg seines Arbeitskollegen, den er in Umnugobi besucht hätte, vorgelegt haben.
Erschienen somit die Angaben der BF im Verfahren schon unglaubhaft - auch mangels hinreichender Plausibiliät - so wurde dieser Eindruck durch das Ergebnis der vom erkennenden Gericht veranlassten Recherche im Herkunftsland bestätigt.
Mehrere Umstände sprechen demnach gegen die Richtigkeit der Angaben der BF:
An der von ihnen angegebenen Adresse wurde der BF1 auf seinem Foto nicht erkannt.
Es konnte keines der von den BF behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Betriebsinhaber bzw. dem Fahrer und angegebenen Politikern bestätigt werden.
Die vom BF vorgelegte Bestätigung der Polizei trägt weder eine fortlaufende Nummer, noch eine Vorgangsnummer, wie es für offizielle Polizeidokumente üblich wäre. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Zeugen sei ebenfalls unüblich. Die geltenden Zuständigkeits- und Amtshilferegelungen sprächen ebenfalls gegen das von den BF dargestellte Geschehen.
Die Bestätigung des Rechtsanwaltes entspreche zwar formell einer mongolischen anwaltlichen Bescheinigung, allerdings gehe aus dem Dokument nicht hervor, warum diese ausgestellt worden sei und in welcher Sache der Rechtsanwalt für den BF1 tätig gewesen wäre.
Der Fahrer des Wagens war bei diesem tatsächlich stattgefunden Vorfall am 09.09.2012 ein XXXX einem im Auftrag der XXXX tätigen Subunternehmen. Der Fall hätte in der Öffentlichkeit erhebliche Aufmerksamkeit erregt und sogar zu einer parlamentarischen Anfrage an die Regierung geführt. XXXX sei bei der XXXX als Fahrer angestellt und nicht stellvertretender Geschäftsführer der XXXX oder einer ihrer Minen.
Den BF wurde dieses Ergebnis der Recherche im Herkunftsland zur Kenntnis gebracht. In ihrer schriftlichen Stellungnahme dazu ist es ihnen in keiner Weise gelungen, die Diskrepanzen zwischen ihrem Vorbringen und diesen Ergebnissen nachvollziehbar aufzuklären.
Ganz besonders gegen die Glaubwürdigkeit der BF und gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens spricht, dass sie in ihrer Stellungnahme zum Umstand, dass der angegebene XXXX nicht leitender Angestellter, sondern Fahrer bei diesem Betrieb gewesen sei, wörtlich angaben:
"Der Täter war der Direktor des Unternehmen Herr XXXX . Da ich als Zeuge nun nicht mehr in der Mongolei bin, hat er wie üblich bei uns die Schuld auf seinen Chauffeur überlagert, damit er ungehindert seiner Karriere nachgehen kann. In diesem Fall spielt natürlich das Geld eine wesentliche Rolle, um von der Verantwortung zu entziehen."
Diese Aussage kann im Hinblick auf das Rechercheergebnis logisch nicht nachvollzogen werden.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Ihr Vorbringen erweckt den Eindruck, dass sie ein tatsächlich stattgefundenes Ereignis erzählt haben. Ihre Verstrickung darin konnten sie jedoch aufgrund der dargelegten vielfachen Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten und Widersprüche nicht glaubhaft machen.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des BAA,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 07.06.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.06.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richtet, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurden, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Das Verfahren wurde demnach unter einem geführt, und es wird allen drei BF gegenüber jeweils ein Erkenntnis (mit gleichlautender Begründung) erlassen.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleiner Mängel aufgefallen sind (so wurden etwa die im Verwaltungsakt einliegenden, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigten Originalexemplare der angefochtenen gegenständlichen Bescheide handschriftlich mit einem "-E-" - wohl für Entwurf - versehen).
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesamt keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in hinreichender und übersichtlicher Art dargelegt. Für eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde.
Das BAA folgte den BF laut Niederschrift Feststellungen zur Lage in ihrem Heimatland aus und eröffnete ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, worauf die BF verzichteten. Im Akt ist jedoch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen (etwa durch Anführung von Kapitelüberschriften oder von Seitenanzahlen des Länderinformationsblattes) zur Kenntnis gebrächt worden wären.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des BAA aktuelle Länderfeststellungen daher erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da die BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu anderen Bescheidergebnissen geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie auch - wenn auch nicht substantiiert - Gebrauch gemacht haben.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Darüber hinaus hat das BVwG aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingebracht, zu denen die BF Stellung genommen haben.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen.
Es enthielt bezüglich des Fluchtvorbringens lediglich eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens. Vorgelegt wurden Unfallfotos, die die BF laut ihren Angaben dem Internet entnommen haben und denen keinerlei konkrete Umstände oder Details zu entnehmen sind. Warum sie die - mit 14.02.2013 datierte - Bestätigung eines Rechtsanwaltes (samt Übersetzung in Englisch) erst in der Beschwerde vorgelegt habe, haben die BF nicht aufgeklärt.
Bezüglich des von ihnen vorgelegten Konvolutes an Berichten über die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei haben die BF keinen konkreten Zusammenhang mit ihrer individuellen Lebenssituation dargelegt.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von den BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch den genannten Minenbesitzer bzw. Fahrer nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):
Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):
5.2.4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
5.2.4.3.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt.
Wie sich aus den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren ergibt, haben die BF - abgesehen von einer Schwester des BF1, die seit zehn Jahren in Österreich lebt und über deren Aufenthalt die BF vor ihrer Einreise in Österreich nach ihren eigenen Angaben nicht einmal Bescheid wussten - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Dass zwischen den BF und dieser Schwester ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK bestehen würde, ist nicht vorgebracht worden. Es war mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) auch nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen ihnen allenfalls über eine übliche emotionale Bindung hinausginge.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit März 2013) nicht erkennbar. So haben die BF zwar dargelegt, dass sie Deutschkurse besucht haben. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF gehen derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügen in Österreich auch über keine sonstigen gemäß Art. 8 EMRK relevanten sozialen Bindungen.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der EGMR hat die Ansicht vertreten, dass es Kindern in anpassungsfähigem Alter ohne unbillige Härte zumutbar ist, mit ihren Eltern in ihr Herkunftsland zurückzukehren, auch wenn ihnen die dortige Kultur nicht vertraut ist [vgl. EGMR Sarumi Nr. 43279/98 vom 26.01.1999 (Alter 7 und 11 Jahre) und EGMR Üner Nr. 46410/99 18.10.2006 (Alter 6 und 1,5 Jahre)].
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde (nunmehr das BFA) zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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