BVwG I406 1401425-2

I406 1401425-2Tribunal administratif fédéral16 nov. 2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I406 1401425-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1401425.2.00

Spruch

I406 1401425-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2008, Zl. 08 04.600-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz am 26.05.2008 den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum sowie als Geburtsort Benin City, Nigeria an, weiters, ledig und nigerianischer Staatsbürgerschaft zu sein, als Religionszugehörigkeit Pentecostal sowie als Volksgruppenzugehörigkeit Edo an, weiters, keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat zu haben und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Reise habe er Anfang Mai 2008 in Abuja begonnen, er sei illegal und ohne Reisedokument ausgereist, er sei mit einem Bus ca. eine Woche in einen anderen, ihm unbekannten afrikanischen Staat gefahren und habe sich dort ca. zehn Tage aufgehalten, danach sei er zehn Tage mit dem Zug, anschließend ungefähr eine Woche per Schiff, schließlich wieder per Zug nach Österreich gefahren. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund von Kämpfen zwischen den Ijaws und den Urobos in seiner Wohngegend in Zusammenhang mit Erdöl verlassen. Sein Haus sei von ersteren niedergebrannt und seine Mutter dabei getötet worden. Diese habe als Händlerin sein Studium finanziert, daher habe er auch in Nigeria keine Unterkunft mehr, er habe seine Geschwister bei seiner Tante zurückgelassen und sei nach Europa geflüchtet. Auf die Frage nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, dort kein Zuhause zu haben, zudem könne seine Tante die Studiengebühren nicht bezahlen und er könne diese nicht verdienen, da man in Nigeria ohne Ausbildung keine Arbeit bekomme, die Arbeit seiner Mutter könne er nicht weiterführen, da Händler ein Frauenberuf sei. Die Frage nach konkreten Hinweise für unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe oder irgendwelchen Sanktionen im Fall einer Rückkehr verneinte der Beschwerdeführer.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 erstattete der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Person, er habe von 1991 bis 1995 die Grundschule in einem namentlich bezeichneten Ort besucht, von 1995 bis 1999 in demselben Ort die Hauptschule sowie von 2006 bis 2007 in Benin City die Universität, als Sprache gab er Englisch, als letzte Wohnadresse im Heimatland XXXX an.

Im Rahmen einer weiteren Vernehmung durch das Bundesasylamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer anfangs an, seine Muttersprache sei Englisch, er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt werde, und bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe. Er habe eineinhalb Jahre an der "University of Benin, Barrack Campus of Benin City" Business Administration studiert. Auf die wiederholte Frage nach dem Lektor bzw. "Chefprofessor" der Universität gab der Beschwerdeführer an, nicht Business Administration studiert sondern lediglich einen Zulassungskurs besucht, jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Auf weiteres Nachfragen gab er zu, nie auf der Universität gewesen zu sein und diese Geschichte erzählt zu haben, da ihm dies empfohlen worden sei. Auch bei der Angabe betreffend des Fluchtgrundes in der Erstbefragung, wonach die Mutter das Studium nicht finanzieren habe können, räumte der Beschwerdeführer ein, dies sei die Unwahrheit, er stamme vielmehr aus einer armen Familie, der Vater sei 2006, die Mutter 2008 gestorben, die Geschwister nach Benin City zu einer Tante gegangen, er habe Nigeria verlassen, da ihn die Tante nicht gewollt habe. Die Arbeit seiner Mutter habe er nicht übernehmen können, da er dazu Geld gebraucht hätte. Nigeria habe er verlassen, da ihn die Tante nicht aufgenommen habe und es für ihn alleine schwer gewesen sei, alle früheren Angaben seien die Unwahrheit. Müsse man ohne die Eltern für sich selbst sorgen, bekomme man in Nigeria nur schwer Arbeit. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger und gehöre der Pentecostal Religionsgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Edo an, sei weder vorbestraft noch im Gefängnis gewesen oder von heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt, weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung, habe je vier Jahre die Grundschule und die Hauptschule besucht und sei nicht beim Militär gewesen, werde weder von diesem noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht, es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn, er habe in seinem Heimatland nicht gearbeitet und verfüge über keine Barmittel. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er die Fluchtgründe ergänzen oder weitere angeben wolle. Auf die Frage, ob seine Eltern ein Haus oder eine Wohnung gehabt hätten, gab er an, das Haus, ein Teil eines Zweifamilienhauses, sei, wie einige andere Häuser niedergebrannt worden, es habe Probleme zwischen den Ijaws und den Urobos gegeben. Seine Familie sei nicht in den Streit verwickelt gewesen, vom Besitzer des Hauses wisse er dies nicht, dieser sei zornig gewesen, da sein Kind im Brand umgekommen sei. Das Haus sei am 12.01.2008, ungefähr um 21:00 Uhr, niedergebrannt worden. Befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes oder dort sonstige Probleme gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Fall. Sein Vater sei am 11.03.2006 an Zuckerkrankheit gestorben, sie hätten kein Geld für die Behandlung gehabt, die Mutter sei während des Brandes am 12.01.2008 im Haus verbrannt. Am Ende der Einvernahme erklärte er, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, die Einvernahme sei rückübersetzt worden, er habe dieser nichts mehr hinzuzufügen oder abzuändern, er sei psychisch und physisch in der Lage, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2008 gab der Beschwerdeführer zu seiner illegalen Einreise an, über keine Dokumente zu verfügen, da die diese mit dem Haus seiner Eltern verbrannt seien, einen Reisepass habe er nie besessen. Private Bindungen, ein Familienleben in Österreich oder Deutschkenntnisse habe er nicht, er gehe keiner legalen Arbeit nach, leide nicht an einer Krankheit oder nehme Medikamente. Er sei in Nigeria nicht vorbestraft und habe dort "auf der Straße Sachen verkauft". Grund der Asylantragstellung sei ein Problem zwischen den Volksgruppen der Ijaws und den Urobos - ein solcher sei er selbst - dabei sei Anfang Jänner 2008 eine Ölpipeline beschädigt worden. Seine Familie habe eine Wohnung gemietet, der Sohn des Besitzers des ganzen Hauses sei an den Gewalttaten gegen die Pipelines beteiligt gewesen. Die Ijaws seien gekommen und hätten Leute verletzt, zwei Häuser seien niedergebrannt worden, in seinem Haus seien der Sohn des Besitzers sowie seine, des Beschwerdeführers, Mutter verbrannt, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern habe auf der Straße gehandelt. Der Besitzer des Hauses habe sich bei der Polizei beschwert und dieser die Namen von Beteiligten genannt, darunter auch von unschuldigen Personen wie jenen des Beschwerdeführers. Deshalb habe ihn die Polizei gesucht und sei er geflohen. Zwei der vom Hausbesitzer der Polizei genannten Personen habe diese festgenommen, die restlichen drei, darunter der Beschwerdeführer, hätten zur Polizei gehen wollen, um dieser ihre Unschuld mitzuteilen. Nachdem die Polizei die beiden festgenommenen Personen erschossen habe und die Namen der anderen auf einer Liste der Gesuchten veröffentlicht worden seien, sei er geflohen, um sein Leben zu retten. Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vom 29.05.2008 angegeben, weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht zu werden und dass es auch keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn gebe, er heute jedoch andere Angaben mache, erklärte der Beschwerdeführer, diese Fragen seien damals nicht gestellt worden, ihm sei keine Zeit gegeben worden, das zu erklären, der Übersetzer habe sein Englisch nicht richtig verstanden, es sei nicht das aufgeschrieben worden, was er gesagt habe. Auf die Frage, wieso er die seiner Meinung nach unrichtige Niederschrift unterschrieben habe, erklärte er, er sei nicht gefragt worden, ob er "zufrieden" gewesen sei, sondern man habe ihn gebeten zu unterschreiben. Auf die Frage, in welcher Ortschaft sich der Vorfall ereignet habe, gab er Urobo, Delta State, an, dort befinde sich auch die Polizei. Diese habe ihn mittels einer in einer örtlichen Zeitung, der "Daily Sun", veröffentlichten Liste gesucht, auch hätten ihm Leute mitgeteilt, er würde gesucht. Etwa eine Woche nach dem Brand des Hauses sei dessen Besitzer zur Polizei gegangen, er selbst noch eine Woche und fünf Tage nach dem Brand in Urobo geblieben, die letzten fünf Tage in einem Versteck im Busch. Befragt, was mit der Mutter nach deren Tod passierte, gab der Beschwerdeführer an, er habe nichts mehr mit der Leiche machen können, es sei nur Asche übrig geblieben, er habe auch kein Geld für ein Begräbnis gehabt. Als Grund dafür, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, um seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer deren Korruptheit an. Befragt, wie er im Busch versteckt, herausfinden hätte können, wer noch vom Besitzer beschuldigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei ihm gesagt worden, bevor er in den Busch gegangen sei, und es sei veröffentlicht worden, welcher Sohn aus welcher Familie beschuldigt worden sei. Der Besitzer des Hauses habe sich bei der Polizei beschwert und die fünf Namen angegeben, zwei von diesen seien tatsächlich beteiligt gewesen, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob jene beiden, die von der Polizei erschossen worden seien, auch tatsächlich Täter gewesen seien. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Polizei nicht aufgefallen wäre, dass der Beschwerdeführer das eigene Haus angezündet und damit seine Mutter getötet haben sollte und dies keinen Sinn ergebe, erklärte dieser, dies sei der Konflikt zwischen Ijaws und Urobos gewesen, dabei sei auch Regierungseigentum zerstört worden. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben, seine Angaben seien richtig und vollständig wiedergegeben worden. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Fragen, ob er in Nigeria jemals inhaftiert oder festgenommen worden sei, er sei noch nie im Gefängnis gewesen, jedoch festgenommen worden, da die Polizei vermutet habe, er habe einem Freund bei einer Prüfung geholfen. Der Beschwerdeführer verneinte, in Nigeria jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden zu sein. Er sei Mitglied der politischen Partei PDP gewesen. Auf die Frage, ob er in Nigeria jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, erklärte er, andere Parteien hätten manchmal mit ihnen gekämpft, das sei in ganz Nigeria so. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei suche noch immer nach ihm, er werde beschuldigt, an den Vandalenakten gegen die Pipelines, aufgrund derer Häuser angezündet worden seien, beteiligt gewesen zu sein. Auf die Frage, welcher Polizeiposten ihn als gesucht ausgeschrieben hätte, gab er die Polizei in Delta State an; dies werde überall verbreitet, jede Polizeistation, bei der er gesehen werde, werde ihn festnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu den ihm übergebenen Länderinformationen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Auf die Aufforderung, im Fall, dass der Inhalt gegenständlicher Niederschrift richtig und mit seinen Angaben ident sei, welche er während der niederschriftlichen Einvernahme gemacht habe, er weiters die beigezogene Dolmetscherin verstanden und diese die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos übersetzt habe, er die Richtigkeit dieser Angaben nachfolgend in Englisch bestätigen solle, fügte der Beschwerdeführer "It is OK" hinzu.

In seiner Stellungnahme vom 16.07.2008 brachte der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen vor, es treffe zwar zu, dass es in Nigeria kein Meldesystem gebe, jedoch führe der Länderbericht Nigeria des Österreichischen Roten Kreuzes insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass es in Nigeria ohne familiäres oder sonstiges Netzwerk extrem schwierig sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nach einem Umzug suche eine Person in Nigeria Zuflucht bei einer Gemeinschaft ihrer Herkunft und könne so wieder Opfer der ursprünglichen Verfolgung werden, informelle Kommunikationsnetzwerke funktionierten in Nigeria sehr gut, deshalb sei es - auch in größeren Städten, deren Nachbarschaften entsprechend den Herkunftsgemeinschaften strukturiert seien - möglich, eine Person zu finden, es sei nicht möglich, sich außerhalb der eigenen Gemeinschaft zu verstecken. Diese informelle Kommunikation gelte auch für öffentliche Stellen und damit die Polizei, daher laufe der Beschwerdeführer auch ohne Meldesystem Gefahr, von dieser gefunden zu werden. Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach die Menschen in Familien zusammen lebten und füreinander sorgten, gelte nur dann, wenn irgendein Mitglied der Familie dazu auch wirklich in der Lage sei. Aufgrund des Haftbefehles würden ihn aus Angst vor der Polizei keiner seiner Freunde oder Bekannten aufnehmen.

Mit Bescheid vom 22.08.2008, Zl. 08 04.600-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.05.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Begründend stellte das Bundesasylamt fest, Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stünden mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich eingereist. Nicht festgestellt werden könne, dass er anlässlich der Unruhen zwischen ethnischen Ijaws sowie Urobus der Polizei wegen Brandstiftung und Mord gemeldet worden sei und ihm daher eine ungerechtfertigte Festnahme gedroht habe und drohe, sowie dass sich sein Name auf einer Liste der Polizei befinde. Der Beschwerdeführer habe dies weder belegt noch durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen können sondern lediglich in den Raum gestellt. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei auf die Aussage von Privatpersonen hin andere Privatpersonen auf eine Fahndungsliste setze, auch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb er als Täter in Frage hätte kommen können, obwohl beim Zwischenfall seine Mutter ums Leben gekommen sei. Dafür spreche auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers bzw. seine vage Angabe zu dem Polizeiposten, der den Haftbefehl gegen ihn erlassen hätte, es handle sich dabei um die Polizei in Delta State. Gegen ein den Tatsachen entsprechendes Vorbringen spreche auch, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung am 26.05.2008 einen anderen Sachverhalt als am 29.05.2008 und 02.07.2008 präsentiert habe, am 26.05.2008 habe er vorgebracht, seine Mutter sei im Rahmen der ethnischen Unruhen zwischen Ijaws und Urobus getötet worden, danach hätte niemand sein Studium finanzieren können und hätte er deshalb Nigeria verlassen, erst am 29.05.2008 und 02.07.2008 habe er vorgebracht, per Haftbefehl von der Polizei gesucht worden zu sein, er hätte jedoch auch am 26.05.2008 die Möglichkeit gehabt, alle seine Asylgründe vorzubringen, sein spätes und gesteigertes Vorbringen sei nicht glaubhaft. Gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprächen keine stichhaltigen Gründe, dass er in diesem Fall um sein Leben fürchten müsse, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zu Österreich weder besondere private Bindungen noch hier ein Familienleben, lebe derzeit von der Grundversorgung und habe keine sonstigen sozialen Anbindungen oder soziale Integration. Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Mit Beschwerde vom 05.09.2008 focht der Beschwerdeführer sämtliche Spruchpunkte des Bescheides an. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es angesichts der Korruptheit der Polizei in Nigeria möglich, dass reiche Personen diese veranlassten, Personen willkürlich auf Fahndungslisten zu setzen. Nicht den Tatsachen entspreche, dass der Beschwerdeführer den Namen der Polizeistation nicht habe angeben können, habe er doch angegeben, die Polizei im Delta State habe ihn zur Fahndung ausgeschrieben, welcher Polizeiposten dies initiiert habe, betreffe Interna und werde nicht auf einer Fahndungsliste angeführt. Zum gesteigerten Vorbringen sei festzuhalten , dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 29.05.2008 nachvollziehbar angegeben habe, ihm sei empfohlen worden, diese Geschichte zu erzählen; die Einvernahme habe diese wesentliche Tatsache eher zufällig hervorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde ein gesteigertes Vorbringen annehme. Der Beschwerdeführer werde von der nigerianischen Polizei durch Haftbefehl gesucht, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der staatlichen Verfolgung ausgeschlossen. Im Fall einer Inhaftierung drohe dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer der Artikel 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Dazu führte die Beschwerde umfangreiches Vorbringen zu den Verhältnissen in nigerianischen Gefängnissen an. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, im Spruch jedoch seine Ausweisung nach Nigeria verfügt werde. Es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, da dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt nötig sei, dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben, in eventu dem Antrag auf subsidiären Schutz statt zu geben, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen, für den Fall der Nichteinigung des Senates eine mündliche Verhandlung des Kammersenates anzuberaumen, für den Fall der Nichteinigung des Senates den Beschwerdeführer hierüber zu informieren, einen Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Nigeria damit zu beauftragen, Einblick in die Archive der "Daily Sun" zu nehmen, um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer per Haftbefehl gesucht wurde und wird zum Beweis für die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben.

Bei einer Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 17.11.2009 im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Rückkehrverbotes gab der Beschwerdeführer als Heimatadresse in Nigeria Warri State,XXXX an. Zuletzt sei er im Mai 2008, illegal ohne Reisepass, aus Italien nach Österreich eingereist und habe in Traiskirchen um Asyl angesucht. Er habe in Nigeria fünf Jahre die Schule besucht.

Mit Bescheid vom 14.04.2010, Zl. III-1282539/FrB/10, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Ziffer 1 FPG gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot und begründete dies im Wesentlichen mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX zur Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1, 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Ziffer 1, 1. Fall SMG vom 22.12.2009, mit dem der Beschwerdeführer zu neun Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2010 stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.

Bei einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 07.06.2010 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Rückkehrverbotes gab der Beschwerdeführer als Heimatadresse in Nigeria "XXXX" an. Zuletzt sei er im Mai 2008 illegal ohne Reisepass aus Italien nach Österreich eingereist und habe in Traiskirchen um Asyl angesucht. In Nigeria habe er fünf Jahre die Schule besucht.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2010 verfügte der Asylgerichtshof die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Mit Bescheid vom 29.06.2010, Zl. III-1282539/FrB/10, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Ziffer 1 FPG gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot und begründete dies im Wesentlichen mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB vom 18.06.2010, mit dem der Beschwerdeführer zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

Bei einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien am 13.09.2011 in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gab der Beschwerdeführer an, sich nicht an seine Heimatadresse zu erinnern. Er habe keine Schule besucht.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2012 stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.

Aufgrund der Aktenanforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 11.06.2014 den gegenständlichen Akt an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 04.12.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat und gewährte ihm dazu sowie zu seiner Integration rechtliches Gehör.

Mit Schreiben vom 29.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, die ihm übermittelten Länderfeststellungen sowie die Feststellungen zu seiner persönlichen Situation entsprächen den Tatsachen, zu ergänzen sei jedoch, dass er als Jugendlicher festgestellt habe, homosexuell zu sein, jahrelang habe er dies verborgen, in Folge einer sexuellen Beziehung im Herkunftsstaat sei seine Neigung an die Öffentlichkeit gelangt, seit diesem Zeitpunkt sei er im Herkunftsstaat nicht mehr sicher gewesen und habe sich zur Flucht entschlossen. Seine Homosexualität sei der einzige Grund, der seiner Rückführung nach Nigeria entgegenstehe, er wolle sich in Österreich nachhaltig sozial und beruflich integrieren.

Am 05.02.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:

Beginn der Befragung:

Zur heutigen Situation:

RI: Wie fühlen Sie sich heute? Sind Sie ausreichend erholt und konzentriert, um der Verhandlung zu folgen? Haben Sie psychische Probleme?

BF: Ich bin für 21 Monate ins Gefängnis gekommen, aber ich weiß nicht warum. Es gibt keine Beweise dafür.

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Erzählen Sie mir, was genau zu Ihrer Flucht geführt hat?

BF: Ich bin geflohen, weil sie meinen Vater und meine Mutter getötet haben. Ich glaube auch, dass sie nach meinem Leben trachten. Ich musste flüchten, weil niemand sich um mich kümmern konnte. Ich habe niemanden. Ich habe keine familiären Beziehungen. Ich musste meine Schwester alleine lassen. Ich bin dann von einem afrikanischen Land ins andere geflüchtet. Dann habe ich Hilfe bekommen. Jemand hat mich auf ein Schiff verfrachtet und ich bin auf diesem Weg nach Europa gekommen.

RI: Wie sind Ihre Eltern umgekommen?

BF: Sie wurden durch Militante getötet. Sie haben auch andere Leute getötet. Fast alle Einwohner in diesem Dorf sind getötet worden. Die Gemeinde heißt Urobo (phon.).

RI: Warum sind Sie dann genau geflohen? Weil Ihre Eltern umgebracht wurden?

BF: Ja.

RI: Gibt es keinen anderen Grund dafür?

BF: Ich musste mich mit noch mehr Herausforderungen beschäftigen. Ich bin ein Homosexueller.

RI: Geben Sie mir bitte nähere Details, wie Ihre Eltern umgebracht wurden!

BF: Ich bin von der Schule nachhause gekommen. Fast die Hälfte des Dorfes war tot. Meine Eltern waren auch tot. Ich musste wegrennen.

RI: Was ist nach dem Wegrennen passiert?

BF: Als ich weggerannt bin, war ich in mehreren Orten. Ich hatte niemanden, zu dem ich flüchten hätte können. Ich hatte das Gefühl, dass ich in Gefahr war. Auch die Polizei in Nigeria stellte eine Gefahr dar. Wenn man die Polizei aufsucht, dann tut sie nichts. Wenn Boko Haram die Hälfte des Dorfes niederbrennt, dann tut die Polizei nichts. Sie sagen, man sollte froh sein, dass man noch lebt.

RI: Sind Sie speziell als Person von der Polizei verfolgt worden?

BF: Nein, ich habe nie etwas Schlimmes in Nigeria gemacht. Ich wurde nie von der Polizei gesucht.

RI: Ich muss Sie auf die Aussagen vor dem Bundesasylamt hinweisen. Wissen Sie noch, was Sie gesagt haben?

BF: Ich kann mich schon an ein paar Sachen erinnern.

RI: Es gab vor dem Bundesasylamt eine Vernehmung am 02.07.2008, darin haben Sie ausgesagt, dass die Polizei Sie sucht?

BF: Daran erinnere ich mich nicht mehr.

RI: Können Sie mir bitte sagen, wie genau Ihre Eltern gestorben sind?

BF: Ich bin gerade nachhause zurückgekommen und ich habe erfahren müssen, dass meine Eltern tot waren.

RI: Wie? Sind Sie erschossen worden?

BF: Sie wurden erschossen.

RI: Ihre Kernaussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.07.2008 war, dass Ihre Mutter im Haus verbrannt wurde.

BF: Sie wurde getötet, ja.

RI: Zuvor sagten Sie, Ihre Eltern sind beide erschossen worden! Das ist ein Unterschied.

BF: Ich habe sie gefunden, sie waren bereits tot. Ich kann mich nicht mehr an alles erinnern. Ich weiß, dass sie bereits tot waren.

RI: Das heißt, sie sind beide zum gleichen Zeitpunkt gestorben?

BF: Ja.

RI: Wie heißt Ihr Vater?

BF: Julius.

RI: Es gab am 29.05.2008 eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, wo Sie angaben, dass Ihr Vater im Jahre 2006 verstorben ist. Also zwei Jahre zuvor. Wie können Sie sich diesen Widerspruch erklären?

BF: Ich bin ein bisschen verwirrt.

RI: Wer waren die Beteiligten bei diesen Auseinandersetzungen, als Ihre Eltern gemeinsam (lt. den heutigen Aussagen) verstarben?

BF: Es waren viele andere Personen beteiligt.

RI: Was war der Grund des Konfliktes?

BF: Ich weiß nicht, warum sie Leute töten.

RI: Wer ist sie?

BF: Es sind "Militante".

RI: Haben sie Namen?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht daran erinnern.

RI: Geht es hier um verschiedene Volksgruppen?

BF: Ja, es ging um die Ijaw (phon.) und Urobo (phon.).

RI: Welchen Grund hatte dieser Konflikt?

BF: Wegen Land und anderen Angelegenheiten, an die ich mich nicht erinnern kann.

RI: Hat das Haus, in dem Ihre Familie gewohnt hat, Ihnen selber gehört oder haben Sie da auf Miete gelebt?

BF: Wir haben es gemietet.

RI: Wie hat der Mann geheißen, von dem Sie es gemietet haben?

BF: Das habe ich vergessen.

RI: Haben Sie mit dem Vermieter irgendwelche Probleme gehabt?

BF: Ich weiß nicht genau, ob meine Eltern Probleme mit ihm hatten.

RI: In der Befragung vom 02.07.2008 vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, dass das Haus von Ihrem Vermieter niedergebrannt wurde und dass der Sohn des Besitzers und seine Mutter dabei verbrannt sind. Der Besitzer war deswegen zornig und hat fünf Leute darunter Sie, deswegen bei der Polizei gemeldet. (AS85).

BF: Ich habe das Meiste jetzt vergessen.

RI: Seit wann sind Sie homosexuell?

BF: Seitdem ich 14 Jahre alt bin.

RI: Haben das die Leute im Dorf gewusst?

BF: Ja, aber sie haben mich dafür gehasst.

RI: Erzählen mir bitte noch einmal genau den Vorfall. Sie haben erzählt, dass Sie in das Dorf zurückgekehrt sind und Ihre beiden Eltern tot waren.

BF: Ich bin dann weggerannt.

RI: Wohin?

BF: Zuerst bin ich nach Joes (phon.) gerannt. Dann bin ich in den Norden gelaufen und in ein afrikanisches Land gekommen.

RI: Haben Sie das Dorf sofort nach dem Vorfall verlassen?

BF: Als ich sah, dass meine Eltern tot waren, bin ich weggerannt, und zwar sofort.

RI: Wie weit sind Sie weggerannt?

BF: Ich kann das nicht beschreiben. Ich möchte nicht lügen.

RI: Sie haben an diesem Tag Urobo (phon.) verlassen. Ist das korrekt?

BF: Ja.

RI: Sie haben aber bei der Befragung vom 02.07.2008 vor dem Bundesasylamt eine andere Aussage gemacht (AS 85). Sie wurden gefragt, wie lange Sie noch in Urobo (phon.) geblieben sind. Sie sagten: "Etwa nach dem Brand des Hauses ging der Besitzer zur Polizei. Ich war etwa eine Woche und fünf Tage in Urobo (phon.)."

BF: Ich stehe im Gefängnis unter hohem Stress. Ich verstehe immer noch nicht, warum ich im Gefängnis bin. Jetzt bin ich schon über 21 Monate im Gefängnis. Ich wollte zuerst nicht zur Verhandlung kommen.

RI: Haben Sie in Nigeria irgendeine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen zu befürchten?

RI: Können Sie bitte sagen, was mit dem Haus, in dem Sie gelebt haben, ist. Existiert das Haus noch?

BF: Ich erinnere mich nicht mehr.

RI: Haben Sie noch etwas zu sagen?

BF: Als ich hier angekommen bin, hatte ich mich nicht getraut, etwas zu sagen. Ich war in Nigeria auch schon homosexuell. Ich traute mich nicht, es zu sagen. Ich hatte in Nigeria damit auch schon große Schwierigkeiten.

Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:

Die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF mit der Ladung zugestellt.

RI: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, ich habe die Länderfeststellungen erhalten. Ich habe den Bericht durchgelesen. Mich hat schockiert, dass es eine 40-jährige Strafe bzgl. der Homosexualität gibt.

Seitens des BF erfolgt keine Stellungnahme zu den Länderberichten und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

RI: Die Dolmetscherin haben Sie verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens

Unterbrechung der Verhandlung um 14:56 Uhr.

Fortsetzung der Verhandlung um 15:15 Uhr.

Schluss der Verhandlung

In der Zeit von 04.03.2014 bis 03.07.2014 absolvierte der Beschwerdeführer einen Deutschintensivkurs Niveau A2.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest, soweit er im Erkenntnis namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Individualisierung als Verfahrenspartei.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und stammt aus Nigeria.

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

01)LG XXXX vom 22.12.2009 RK 22.12.2009

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat 04.11.2009

Freiheitsstrafe 9 Monate , davon Freiheitsstrafe 6 Monate , bedingt,

Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 17.08.2015

zu XXXX 22.12.2009

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 18.06.2010

02)LG XXXX vom 18.06.2010 RK 18.06.2010

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.05.2010

Freiheitsstrafe 12 Monate

Vollzugsdatum 17.08.2015

zu LG XXXX 18.06.2010

zu LG XXXX 22.12.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.05.2011 , bedingt, Probezeit 3

Jahre

LG KLAGENFURT 9 BE 9/2011B vom 10.03.2011

zu LG XXXX 18.06.2010

zu LG XXXX 22.12.2009

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 21.08.2012

03)LG XXXX vom 21.08.2012 RK 09.01.2013

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 07.06.2011

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum 18.02.2015

04)BG XXXX vom 02.06.2015 RK 06.06.2015

§ 241e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 10.12.2013

Freiheitsstrafe 3 Wochen , bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren physischen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat von 1991 bis 1995 die Grundschule sowie von 1995 bis 1999 die Hauptschule besucht und dort seinen Lebensunterhalt durch Straßenhandel bestritten. Der junge, gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist somit im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über zwei Schwestern und somit ein familiäres Netzwerk.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt und hat auch im Fall einer Rückkehr nicht mit einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu rechnen.

1.3. Zum Lage im Herkunftsstaat:

Länderfeststellungen Nigeria

(Stand September 2014)

Allgemeine Lage/Politische Situation

Die föderale Republik ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt gliedert. Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2013, http:// www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Oktober 2013 http://liportal.giz.de/ nigeria/geschichte-staat.html,

[Zugriff 19.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014]).

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:

Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

(Quellen: Auswärtiges Amt, 28.03.2014, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0 /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff 28.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten, 28.03.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationn/a-z-laender/nigeria-de.html, [Zugriff 30.03.2014]; US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 31.03.2014]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,

http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link /267713 /395047_de.html,[Zugriff 31.03.2014]).

Region Nordnigeria

Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.

Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.

Die Entwicklungen der Anschläge seit Jänner 2014 im kursorischen Überblick:

Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)

Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)

Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).

Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)

Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)

Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)

Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)

Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)

Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).

Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)

AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)

Anfang Feber 2014 wurden im Bundesstaat Kaduna ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)

Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)

Am Morgen des 14.03.2014 griffen in Maiduguri, Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno, Kämpfer der Boko Haram die größte Militärkaserne der Stadt an. Es gelang ihnen, zahlreiche ihrer dort inhaftierten Mitglieder zu befreien. Laut nigerianischen Pressmeldungen sollen unter Berufung auf Führer der Miliz "Zivile Task Force" bei diesen Auseinandersetzungen über 200 Boko-Haram-Angehörige getötet worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17.03.2014).

Bei einem Bombenanschlag auf einen Busbahnhof in der Nähe der Hauptstadt Abuja wurden am 14.04.2014 mehr als 70 Menschen getötet. Dieser Anschlag wird den islamischen Boko-Haram-Milizen zugrechnet.

Ende April 2014: 190 Schülerinnen aus einem Internat in der Stadt Chibok im Nordorsten Nigerias wurden von der Terrorgruppe Boko Haram in den Sambia Forest entführt, wo sie vermutlich als Sexsklavinnen und Haushaltshilfen für die Milizen der Boko Haram missbraucht werden.

Mai 2014: Hunderte Menschen sollen bei einem Massaker der Boko Haram in der Stadt Gamboru Ngala im Nordosten Nigerias ums Leben gekommen sein.

Juni 2014: Bei einem Überfall auf drei Dörfer in Nordnigeria sind mindestens 42 Menschen getötet worden

Am 17.05.2014 beschlossen Frankreich und fünf afrikanische Länder bei einem Gipfel in Paris ein entschlossenes Vorgehen gegen die Boko Haram. Es gibt Hinweise, dass bei der Bekämpfung der Boko Haram zu "außergerichtlichen Hinrichtungen" kommt. Amnesty International spricht von "Kriegsverbrechen durch alle Seiten".

(Quellen: Foreign and Commonwealth Office, 22.04.2013, Foreign travel advice Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, [Zugriff 30.03.2014]; British Broadcasting Corporation, 15.05.2013, Nigeria declares 'massive' military campaign on borders, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria, https://www.ecoi.net/ local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; United States Department of State, 22.03.2013, Nigeria - Country Specific Information, http://travel.state.gov/travel /cis_pa_tw/cis/cis_987.html, [Zugriff 30.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 12.02.2014, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/269381/384286_en.html, [Zugriff 30.03.2014]; Die Presse, "In den Fängen von Boko Haram", 25.04.2014, S 8; Die Presse, "Dutzende Tote bei Exoplosion in Busbahnhof in Nigeria,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1593947/Dutzende-Tote-bei-Explosion-in-Busbahnhof-in-Nigeria-?direct=1594201_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/1594201/ index.doselChannel=from=articlemore [Zugriff 25.04.2014]; Die Presse, "Islamisten wollen Mädchen versklaven", 06.05.2014, Seite 6; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_ 1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf [Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Machtlos gegen die Gotteskrieger", 08.05.2014, Seite 7; Die Presse, "Boko Haram richtet neues Blutbad an", 02.06.2014, Seite 4; Die Presse, "Entsetzen über Massaker der Boko Haram,", 06.06.2014, Seite 4; Le Monde diplomatique, 13.06.2014, "Boko Haram, der Schrecken Nigerias", http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/06/13.mondeText.artikel,a0007.idx,0 [Zugriff 01.08.2014]; vgl. Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Die blutige Vergeltung durch Nigerias Armee", 05.08.2014, Seite 3;).

Region Middle Belt

Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In Jos selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]);

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.

Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:

Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden. Im Jahr 2012 gab es keine Berichte über Urteile nach Strafverfahren vor Scharia-Gerichten.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014],

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]).

Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.

Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), Ratified; International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR), Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD), Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP), Ratified; Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP), signed; Convention on the Rights of the Child (CRC), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights; Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights, Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child;

Ratified;

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/ 217517/339424_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; vgl. Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Stand Oktober 2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html#doc346504bodyText4 [Zugriff: 31.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff 31.03.2014]).

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.

Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.

Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Oktober 2013, Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http:// www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Wehrdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) für nigerianische Staatsbürger möglich. Ein paramilitärisch organisiertes einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich. Obwohl nicht verpflichtend, ist die Absolvierung jedoch Voraussetzung für die Erlangung der meisten Positionen im Öffentlichen Dienst.

(Quellen: Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Meinungs-, Presse-, und Versammlungsfreiheit

In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.

Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff 31.03.2014]).

Haftbedingungen

Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum. Jugendliche werden oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten. Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln.

(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.

Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

(Quellen: BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff 31.03.2014]; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link /217517 /339424_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office , Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net

/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]).

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.

Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

Naturreligionen und Juju

Im nigerianischen Englisch bezieht sich der Begriff "Juju" auf alle religiösen Praktiken, die mehr oder weniger auf traditionellem Animismus basieren. Die Angst vor okkulten Kräften ist selbst bei christlichen und muslimischen Gemeinden sehr verbreitet. Die traditionellen Religionen erleben derzeit eine Art Renaissance. Je nach Volksgruppe glaubt man an Erdgeister, Wassergötter, Ahnengeister, Gottheiten, Magie und Zauberei. Ausgeprägt bei den Volksgruppen im Süden Nigerias ist der "Juju-Glaube", in dessen Zentrum Juju als magische Zauberkraft steht. Erscheinungsformen sind Juju-Wälder, Juju-Flüsse, Juju-Pflanzen, Juju-Bäume oder auch Gegenstände wie Amulett und Talisman. Trotz der Akzeptanz von Christentum und Islam sucht die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung im Juju Schutz vor fremden Mächten. Die nominelle Zugehörigkeit zu einer etablierten Religion bedeutet für viele Nigerianer/innen keineswegs die Aufgabe ihrer traditionellen Religion.

Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.

Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/

library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Ethnische Minderheiten

In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29-32% (zwei überwiegend muslimische Ethnien), Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.

Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung. Um die nationale Einheit und die Loyalität zu fördern, gestattet das Gesetz, dass die Zusammensetzung von Bundes-, Bundesstaats- und Lokalregierungen und deren Behörden sowie die jeweilige Regierungsarbeit die Diversität der ethnischen Zusammensetzung berücksichtigt. Es wird versucht, gerade auf Bundesebene eine Balance zwischen den unterschiedlichen Regionen und Ethnien zu finden. Allerdings stößt dieser Versuch aufgrund der mehr als 250 ethnischen Gruppen im Land auf seine Grenzen. Folglich gibt es weiterhin Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen, im Speziellen jener der südlichen Ethnien und der Igbo. Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich der Trennung in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen. Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind. Ein Problem bei den dadurch hervorgerufenen Konflikten ist, dass das Wort "indigen" in der Verfassung nicht genau definiert ist. Manchmal werden Einzelpersonen derart auch dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keine persönlichen Verbindungen mehr haben. Manchmal werden derartige Rückkehrbewegungen durch Drohungen seitens Bundesstaats- und Lokalregierungen ausgelöst, durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder durch die Zerstörung von Häusern. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Streitigkeiten wider. Zum Beispiel sind viele Fulani im Middle Belt Pastoralisten, während die Hausa und Igbo und andere ethnische Gruppen dort eher in der Landwirtschaft tätig sind oder städtische Gebiete besiedeln. Folglich korrelieren oftmals ethnische, regionale, ökonomische und landbezogene Konflikte mit religiösen. Auch das Auftreten kommunaler Gewalt zwischen ethnische Gruppen im Middle Belt verläuft parallel entlang religiöser Grenzen. Die Gewalt verursachte zahlreiche Todesfälle, Verletzungen, die Vertreibung tausender Menschen und weitgehende Zerstörung von Eigentum. Oft wird derartige ethno-religiöse Gewalt durch Konflikte zwischen Landwirten und Viehzüchtern ausgelöst. Die meisten derartigen Gewaltausbrüche wurden in Jos und seiner Umgebung registriert. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, [Zugriff 31.03.2014], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/ 368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], Central Intelligence Agency, 11.03.2014, The World Factbook - Nigeria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Homosexuelle

In Nigeria ist Anfang des Jahres nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten. Die Einlassung auf eine homosexuelle Verbindung oder das Mitwirken an homosexuellen Handlungen sind unter Strafe gestellt und mit hohen Haftstrafen, und zwar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bedroht.. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht Laut "The Telegraph" seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten. Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personenkreise, die zu Zeugen oder Förderer von gleichge-schlechtlichen Partnerschaften oder Ehen sind, laufen Gefahr, mit Haftstrafen (bis zu 10 Jahren) pönalisiert zu werden.

Im Bundesstaat Bauchi sind zwölf muslimische und ein christlicher Mann unter dem Vorwurf der Homosexualität verhaftet worden. Homosexuelle Akte sind - und waren auch schon schon vor Inkrafttreten des "Same Sex Marriage Prohibition Act" strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Im Jänner 2014 ist ein Inhaftierter bereits von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden. Dem 20jährigen waren strafbare homosexuelle Handlungen vorgeworfen worden, die er im Alter von 13 Jahren begangen haben soll. Mit der langen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil sowie damit, dass der Delinquent seither nicht mehr homosexuell aktiv gewesen sei, begründete der Richter auch das "milde" Urteil. Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein. Laut einer Aktivistin sind in Bauchi insgesamt 38 Personen verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden, allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT (LGBT: lesbian, gay, bisexual, and transgender) in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 28.08.2013, Auswärtiges Amt Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), 27.3.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/ 00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, [Zugriff 30.05.2014]; BBC, Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', 16.01.2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, [Zugriff 30.05.2014]; BBC, Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', 06.03.2014,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-26469501#sa-ns_mchannel= rssns_source= Public RSS20-sa, [Zugriff 30.05.2014]; CNN, Group:

Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, 16.01.2014; http://edition.cnn.

com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, [Zugriff 30.05.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Nigeria - Gesellschaft, Oktober 2013, http://liportal.giz.de/nigeria/ gesellschaft.html, [Zugriff 30.05.2014]; Human Rights Watch , Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, 15.01.2014, http://www.ecoi.net/ local_link/267303/394560_de.html, [Zugriff 30.05.2014]; UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, 14.03.2014, http://www.ecoi.net/ local_link/271987/400697_de.html, [Zugriff 30.05.2014]; The Telegraph, Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, 14.01.2014, http://www.telegraph.co.uk/ news /worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, [Zugriff 30.05.2014];)

Bewegungsfreiheit / Meldewesen

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5'400 Personen entweder innerhalb des nördöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.

Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.

(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,

http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 31.03.2014]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,

http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff [31.03.2014]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria, http://www.refworld.org /docid/5142f5912.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/ local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.ecoi.net/local_link/ 271868/387212_en.html [Zugriff 31.03.2014]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; vgl. Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Exkurs Ebola:

Das Gesundheitsministerium von Guinea informierte Ende März 2014 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) über einen Ebola-Ausbruch in Guinea. Danach breitete sich Ebola in Westafrika rapide aus. Im Gegensatz zu Guinea, Liberia und Sierra Leona, in denen eine großflächige und intensive Übertragung stattfand, zählt Nigeria zu jenen Ländern, in denen bisher ausschließlich Primärfälle gemeldet wurden oder eine lokal begrenzte Übertragung stattgefunden hat. Die rapide Ausbreitung geschieht vorwiegend aufgrund nicht zufriedenstellender Hygiene bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, aufgrund von Begräbnisritualen sowie mangelhafter bzw. fehlender Isolierung von Erkrankten. Die Übertragung in den Hauptstädten ist, aufgrund der Bevölkerungsdichte und der Auswirkungen für Reise und Handel, von besonderer Bedeutung. Aus Nigeria wurden bisher 21 bestätigte Ebola Fälle sowie acht Todesfälle gemeldet. Als betroffene Gebiete in Nigeria gelten derzeit Rivers State und Lagos (WHO, Stand: 13.09.2014). An den Flughäfen werden Einreisende auf Ebolasymptome untersucht. Einreisende mit Fiebersymptomen können, auch wenn sie nicht aus einem Land mit Ebolafällen kommen, von den nigerianischen Behörden unter Beobachtung gestellt werden. Bundesministerium für Gesundheit:

Ebola - Informationen zur aktuellen Lage, Stand 18.09.2014,

http://www.bmg.gv.at/home/Startseite/aktuelle_Meldungen/Ebola_Informationen_zur_aktuellen_Lage [Zugriff 25.09.2014]; Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitswarnungen; Stand 02.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff: 25.09.2014]).

Der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan hat sein Land für ebolafrei erklärt. "Wir können heute getrost sagen, dass Nigeria ebolafrei ist", sagte Jonathan am Abend (Ortszeit) vor der UNO-Vollversammlung in New York unter Applaus. Experten hatten zuvor davor gewarnt, voreilig ein Ende der Epidemie in dem Staat zu verkünden. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es in Nigeria seit Juli rund 20 bestätigte Ebola-Fälle, acht der Patienten starben an dem Virus. Der Leiter des Ebola-Notfallzentrums in Lagos, Faisal Shuaib, hatte vor Jonathans Äußerung betont, der Ebola-Ausbruch in Nigeria könne erst 42 Tage nach dem jüngsten Ebola-Fall als beendet angesehen werden. Laut WHO wurden seit dem 8. September keine neuen Infektionen aus dem Land gemeldet. Demnach könnte das Land erst am 20. Oktober für Ebola-frei erklärt werden. (ORF News: Präsident erklärt Nigeria für ebolafrei; Stand 25.09.2014, http://orf.at/stories/2247055/ [Zugriff: 25.09.2014])

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

1. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellung, wonach Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht feststehen, gründet auf der Nichtvorlage geeigneter Dokumente. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung, Berufsfähigkeit, zum Gesundheitszustand sowie zum sozialen Netzwerk im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 02.07.2008, der Übersetzer habe sein Englisch nicht richtig verstanden, es sei nicht das aufgeschrieben worden, was er gesagt habe und habe er nicht Zeit gehabt, alles zu erklären und seien ihm eine Reihe von Fragen nicht gestellt worden, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vom 29.05.2008 die Frage bejahte, ob er den Dolmetscher verstehe, die Frage verneinte, ob er gegen diesen Einwände habe und am Ende auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, angab, ja, einwandfrei, die Einvernahme dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und dieser der Niederschrift nichts hinzuzufügen oder daran abzuändern hatte und ihm eine Kopie der selben ausgehändigt wurde.

Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten:

In der Erstbefragung nach Asylgesetz am 26.05.2008 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beantwortung der Frage nach dem Fluchtgrund noch an, nach dem Tod seiner Mutter habe niemand mehr sein Studium finanzieren können, bei einer Rückkehr in seien Herkunftsstaat könne seine Tante seine Studiengebühren nicht bezahlen und er diese auch nicht selbst finanzieren. Auch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 brachte er zunächst vor, studiert zu haben, räumte dann jedoch ein, nie auf der Universität gewesen zu sein, es sei ihm empfohlen worden, diese Geschichte zu erzählen, dies jedoch erst, nachdem er sich nicht mehr in der Lage sah, die vom einvernehmenden Organ aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht zögert, der Wahrheit nicht entsprechende Angaben zu machen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, und von diesen erst abrückt, wenn offen zu Tage tritt, dass diese unwahr sind; dies überdies lediglich stufenweise, indem er immer nur in dem Ausmaß einräumt, dass Vorbringen unzutreffend ist, als er dieses, je nach Stand der Einvernahme, als unhaltbar ansieht. Schon dadurch wird die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nachhaltig erschüttert.

Dem im Verfahren vor der belangten Behörde zentralen Fluchtvorbringen entzieht der Beschwerdeführer schon dadurch die Grundlage, dass er mit Stellungnahme vom 29.12.2014 vorbrachte, die - erstmals mit dieser Stellungnahme vorgebrachte - Homosexualität sei sein einziger Fluchtgrund.

Darüberhinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer bei dem im Verfahren vor der belangten Behörde zentralen Fluchtvorbringen in zahlreichen wesentlichen Punkten:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer noch an, als er von der Schule nach Hause gekommen sei, sei fast die Hälfte des Dorfes tot gewesen, darunter auch seine Eltern, auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, beide Eltern seien zum gleichen Zeitpunkt gestorben. Im Gegensatz dazu hatte der Beschwerdeführer in der Befragung durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 angegeben, seine Mutter sei im Jänner 2008 verstorben, sein Vater jedoch schon im Jahr 2006, damit übereinstimmend hatte er am selben Tag angegeben, sein Vater sei am 11.03.2006 an Zuckerkrankheit gestorben, die Mutter am 12.01.2008 bei dem fluchtauslösenden Vorfall im Haus verbrannt, gleichlautend gab er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2008 an, nur seine Mutter sei bei dem fluchtauslösenden Vorfall im Haus verbrannt.

Widersprüchlich ist das Vorbringen zum Tod seiner Eltern weiters insofern, als er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, seine Mutter sei im Haus verbrannt, und dieses Vorbringen insofern bestärkte, als er dazu in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2008 zusätzlich angab, er habe mit deren Leiche nichts mehr machen können, es sei nur Asche übrig gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, seine Eltern seien erschossen worden.

Auch die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sich nicht mehr zu erinnern, ob es das Haus, in dem er gelebt habe, noch gebe, steht im Gegensatz zu seiner Angabe im erstinstanzlichen Verfahren, das Haus sei niedergebrannt worden.

Die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei von der Schule nach Hause gekommen, als seine Eltern umgebracht worden seien, steht weiters im Gegensatz zu seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, er habe zu diesem Zeitpunkt auf der Straße Handel getrieben.

Der Beschwerdeführer erstattet damit widersprüchliche Angaben zum Tod seiner Eltern, somit seiner engsten Angehörigen; indem er somit in Bezug auf Umstände, die ihn zutiefst persönlich berühren müssen, die Unwahrheit angibt, gibt er in ganz besonderer Weise zu erkennen, dass es ihm gänzlich gleichgültig ist, ob sein Vorbringen tatsachengemäß ist, solange er es nur für die Erlangung von Asyl für nützlich hält.

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er sich daran erinnere, ausgesagt zu haben, er werde von der Polizei gesucht, erklärt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, entzieht der Beschwerdeführer damit dem gesamten zentralen Fluchtvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er - aufgrund der fälschlichen Beschuldigung durch den Besitzer seines Wohnhauses - von der Polizei per Haftbefehl gesucht werde und auch sein Bild in der Zeitung veröffentlich worden sei, die Grundlage.

Vage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis weiters, wenn er in der mündlichen Verhandlung zuerst vorbringt "Militante" hätten unter anderem seine Eltern getötet. Erst auf Nachfrage, ob es sich dabei um verschiedene Volksgruppen gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um Ijaw sowie Urobu gehandelt.

Als Grund für den Konflikt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "Land und andere Angelegenheiten" an, erwähnte jedoch nicht mehr wie im erstinstanzlichen Verfahren Erdöl bzw. Pipelines als Grund für die Auseinandersetzungen.

Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach dem Vorfall, als er sah, dass seine Eltern tot seien, weggerannt zu sein und bejahte die weitere Nachfrage, ob er an diesem Tag seinen Wohnort verlassen habe, im Gegensatz dazu hatte er im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, nach dem fluchtauslösenden Vorfall noch mehr als eine Woche an seinem Wohnort verbracht zu haben.

Aus diesem in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlichen und überdies vagen Vorbringen zu dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren als alleiniger Fluchtgrund bezeichneten Vorfall ist zu folgern, dass es sich auch bei diesem nicht um real Erlebtes sondern um eine standardisierte, auf Empfehlung anderer erzählte Fluchtgeschichte handelt, wie es der Beschwerdeführer bereits in Bezug auf sein angebliches Universitätsstudium einräumen musste, nachdem er diesbezügliche Widersprüche nicht mehr ausräumen konnte.

Darüberhinaus liegt weiteres widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers vor:

Hatte er in der Erstbefragung noch angegeben, er habe den Beruf seiner Mutter, Händlerin, nicht weiterführen können, da dies ein Frauenberuf sei, gab er im Gegensatz dazu in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 an, er habe diesen Beruf nicht weiterführen können, da er mehr Geld gebraucht habe, um ihre Arbeit fortzusetzen, widerum im Gegensatz dazu bei Einvernahme am 02.07.2008, während des Vorfalls, bei dem das Haus, in dem seine Familie gewohnt habe, niedergebrannt worden sei, habe er zu diesem Zeitpunkt "Sachen auf der Straße verkauft", auch zur Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, er sei Straßenhändler gewesen, erklärte er in seiner Stellungnahme, dies treffe zu. Auch in der Einvernahme vom 02.07.2008 gab er an, in Nigeria Straßenhandel betrieben zu haben.

Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Frage nach der Wohnsitzadresse im Herkunftsland noch Bayalsa an, einen Bundesstaat im Nigerdelta, erklärte er im Gegensatz dazu in der Einvernahme vom 02.07.2008, der fluchtauslösende Vorfall an seinem letzten Wohnsitz im Herkunftsstaat habe in Delta State, somit einem anderen Bundesstaat im Nigerdelta, stattgefunden, in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 07.06.2010 gab der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu als Heimatbundesstaat Edo State an.

In der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, in Nigeria fünf Jahre die Schule besucht zu haben. Abgesehen von der vom Beschwerdeführer eingeräumten Falschaussage betreffend seines Universitätsbesuchs erklärte er im Gegensatz dazu in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, die dort getätigte Feststellung, er habe vier Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Hauptschule besucht, sei zutreffend.

Zur Fluchtroute gab der Beschwerdeführerin der Erstbefragung noch an, er sei aus einem ihm unbekannten Land nach Österreich eingereist, bei dieser Aussage blieb er auch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.05.2008 sowie in jener vom 02.07.2008, im Gegensatz dazu gab er in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 07.06.2010 an, er sei im Mai 2008 aus Italien kommend nach Österreich eingereist und habe dort um Asyl angesucht, eine gleichlautende Aussage tätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 17.11.2009.

Zur angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er diese im gesamten erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, genauso wenig in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde sondern erst mit Schreiben vom 29.12.2014 erstmals dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, somit fünfeinhalb Jahre nach seiner Einreise in Österreich bzw. fünf Jahre nach Beschwerdeerhebung. Schon aus diesem Grund ist das Vorbringen zur Homosexualität als gesteigertes Vorbringen anzusehen, welches der Beschwerdeführer erstattet, da er sein bisheriges Vorbringen zutreffenderweise als wenig glaubhaft einschätzt. Wäre der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich wegen Homosexualität verfolgt worden und hätte deshalb Furcht gehabt, im Fall einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden, hätte er dies von sich selbst aus in einem frühen Verfahrensstadium angegeben.

Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität sowohl in seinem Schreiben vom 29.12.2014 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überaus standardisiert und detailarm und lässt auch aus diesem Grund darauf schließen, dass dem Beschwerdeführer, wie er es bereits in Bezug auf sein angebliches Universitätsstudium einräumen musste, ein derartiges Vorbringen empfohlen wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers schon dadurch nachhaltig erschüttert wird, dass er eingeräumt hat, falsche Angaben erstattet zu haben, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, darüber hinaus ist sein zentrales Fluchtvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zum Tod seiner Eltern bzw. seiner Mutter im Zuge ethnischer Auseinandersetzungen sowie der lediglich im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten, danach bestrittenen, steckbrieflichen Suche der Polizei nach ihm aufgrund zahlreicher wesentlicher Widersprüche gänzlich unglaubhaft, dem erstmals mit Stellungnahme vom 29.12.2014 erstatteten Vorbringen, seine Homosexualität sei sein einziger Fluchtgrund, ist - auch unter Bedachtnahme auf die Glaubhaftigkeit des zuvor erstatteten Vorbringens - die Glaubhaftigkeit zu versagen, da es sich bei diesem um ein spätes, gesteigertes und darüber hinaus vages und detailarmes Vorbringen handelt.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Nigeria:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Zu diesen Länderfeststellungen hielt er in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme fest, sie entsprächen der Wahrheit.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Der Beschwerdeführer konnte mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Da die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers schon durch das zugestandene Erstatten falscher Angaben nachhaltig erschüttert wird, das zentrale Fluchtvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zum Tod seiner Eltern bzw. seiner Mutter im Zuge ethnischer Auseinandersetzungen sowie der lediglich im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten steckbrieflichen Suche seitens der Polizei nach ihm aufgrund zahlreicher wesentlicher Widersprüche gänzlich unglaubhaft ist und der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29.12.2014 überdies erklärte, seine erstmals in dieser vorgebrachte Homosexualität sei sein einziger Fluchtgrund, und auch dem Vorbringen zu seiner Homosexualität als gesteigertem, vagen und detailarmen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen ist, konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, eine Berufsausbildung absolviert zu haben und diesen Beruf ausgeübt zu haben. Daher ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Es wurden zwar psychische Probleme des Beschwerdeführers vorgebracht, doch lassen sich daraus keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen (vgl. dazu Asylgerichtshof, 06.12.2011, A4 308.551-1/2008/34E und Asylgerichtshof, 26.03.2012, E3 400.992-3/2012-4E).

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen: Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt. Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung nach Nigeria einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Weder aus den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Daher war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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