G312 2116381-1•BVwG G312 2116381-1
G312 2116381-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung
G312 2116381-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR:
XXXX, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices, Zl. XXXX, vom 18.09.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.09.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2015 bis 23.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, (im Folgenden: BF) eine Beschäftigung als Pflegehelferin bei der Firma XXXX angeboten worden sei, möglicher Arbeitsbeginn sei der 17.09.2015 gewesen. Die BF habe das Angebot erhalten, sich aber nicht beworben, da sie ihre Delogierung abwenden wollte. Damit habe die BF eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.
Im Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 14.10.2015 datierte Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die für sie schwierigen familiären Umstände im Zusammenhang mit der Delogierung nicht gebührend berücksichtigt habe.
Zum im Bescheid unter Punkt B gegenständlich maßgeblich ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weise die BF darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis XXXX vom 02.12.2014 § 56 Abs. 3 AIVG als verfassungswidrig aufgehoben hätte (das VfGH-Erkenntnis dazu sei am 23.01.2015 kundgemacht worden und die Aufhebung somit mit 24.01.2015 in Kraft erwachsen); daher hätten Beschwerden und Vorlageanträge aufschiebende Wirkung, die nur im Einzelfall - in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen - mit Bescheid ausgeschlossen werden könnten. Die im vorliegenden Bescheid der belangten Behörde angewendete Vorgangsweise, wonach unter Punkt B bereits von vornherein die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, bedeute eine ungebührliche Einschränkung ihrer Parteienrechte. Es fehle dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen, mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte. Die zuständige Behörde hätte nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug bestehe, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebiete; dabei komme iSd Judikatur des VfGH der faktischen Effizienz des Rechtsmittels der Vorrang zu, dessen Wirkungen nur eingeschränkt werden dürften, wenn die entgegenstehenden Interessen wegen Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dringend gebieten würden (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung seien die Interessen des BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen sei, welche Interessen überwiegen würden. Da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen würden, stelle sie an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, den im Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
3. Aufgrund der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der
10-Wochenfrist vorgesehen sei, am 29.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend, sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides
2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt B) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führte dazu lediglich an, dass es dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen, mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte, fehle.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die BF in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die gegenständliche Beschwerde enthält diesbezüglich keine Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Zudem hat die BF auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028).
Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.
Auch wenn der BF dahingehend zu folgen ist, dass die belangte Behörde bei der bescheidmäßigen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Interessensabwägung durchzuführen hat, ist ihr jedoch entgegen zu halten, dass dafür glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Die Ausführungen zu Spruchpunkt A) in der Beschwerde - sie werde aufgrund der überdurchschnittlich anzusehenden und sozial ungebührenden finanziellen Verluste in ihren Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, weiter behindert - reichen zur Interessensabwägung jedenfalls nicht aus.
Zudem hat die BF im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde keine diesbezüglichen Angaben getätigt (oder Unterlagen vorgelegt), die ihren unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der belangten Behörde belegen. Somit kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn diese zu der Ansicht kommt, dass mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils, das öffentliche Interesse überwiegt.
§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).
Da dem Akt keine Dokumente zum Lebensstandard der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Aufwendungen, Kredite, etc.) war lediglich aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu entscheiden.
Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Es sind aufgrund der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin zu erkennen, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen zum Zustellungszeitpunkt des Bescheides wie auch Erhebungen über die durch die belangte Behörde vorgelegten Dokumente hinaus.
Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen (verfahrensleitenden) Beschluss über den Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).
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