G307 2111855-1•BVwG G307 2111855-1
G307 2111855-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2015
bestehendes Familienleben, Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
G307 2111855-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX aufgrund des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchgifthandels im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen.
2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme des BF am 10.05.2011 bei der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) gab dieser - nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde - an, zuletzt im April 2011 im Besitz eines gültigen Reisepasses und EUR 1.600,- von Deutschland kommend nach Österreich gereist zu sein. Er sei ledig, ohne Obsorgeverpflichtungen, besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, verfüge gegenwärtig über keinerlei Barmittel mehr und weise eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsstaat habe der BF 12 Jahre die Schule besucht, lebten dessen Eltern weiterhin ebendort und habe er im Falle seiner Rückkehr nichts zu befürchten.
Der Grund für seine Einreise sei der Wunsch, sich den Lebensunterhalt in Österreich als Sportler verdienen zu können gewesen.
3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenen: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach §§ 15, 28a Abs. 1 fünfter Fall StGB, zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe, wovon 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt. Mildernd sei dabei die bisherige Unbescholtenheit angesehen worden und erschwerende Gründe nicht vorhanden gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.07.2013 setzte die Landespolizeidirektion
XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) den BF unter Verweis auf das obzitierte Urteil und unter gleichzeitiger Aufforderung der Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen den geplanten Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
5. Mit am 28.08.2013 bei der LPD XXXX eingelangter Eingabe nahm der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, als mazedonischer Staatsangehöriger immer wieder von seinem Recht auf sichtvermerksbefreite Einreise zum Besuch von Verwandten in Österreich Gebrauch gemacht, darüber hinaus jedoch keine Bezüge zu Österreich zu haben. Zwar sei der BF strafgerichtlich verurteilt worden, doch liege diese Verurteilung nunmehr zwei Jahre zurück und habe er sich seither wohl verhalten. Zudem zeige sich der BF geneigt, in den kommenden Tagen das Bundesgebiet zu verlassen, weshalb um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens ersucht werde.
6. Mit am 04.09.2013 bei der LPD XXXX eingelangtem Schreiben teilte der damalige Rechtsvertreter des BF (im Folgende: RV) unter Vorlage einer Kopie des Reisepasses des BF mit, dass der BF am XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist und dessen Vollmachtsverhältnis ihm gegenüber aufgelöst worden sei.
7. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gab der BF am 02.07.2015 an, am 20.03.2015 bei der zuständigen BH erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt zu haben, wogegen er jedoch am 15.04.2015 Beschwerde einebracht habe. Der BF befinde sich seit 15.03.2015 in Österreich und sei zuvor bereits zweimal in Österreich aufhältig gewesen. Grund für seine Einreise sei der Wunsch gewesen, sich um seine Frau und sein Kind, welche beide österreichische Staatsbürger seien, zu sorgen. Gegenwärtig lebten der BF und seine Frau von der Sozialhilfe sowie der Unterstützung seiner Eltern und Schwiegereltern. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern und habe der BF den Beruf des Maschinentechnikers erlernt.
Auf die seinerzeitige Verurteilung angesprochen, vermeinte der BF die Straftat aus Unvorsichtigkeit begangen zu haben nunmher jedoch Vater und Ehemann zu sein.
8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.07.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre verhängt (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 2 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle und dessen familiäre Bezüge in Österreich hinter sein Verhalten zurückzutreten hätten. Demzufolge überwögen die öffentlichen Interessen jene des BF und erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als rechtsrichtig.
9. Mit per Post am 28.07.2015 beim BFA eingebrachten mit 23.07.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde die Behebung des Aufenthaltsverbotes bzw. die Reduktion seiner Dauer, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig und mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe eingegangen sowie Vater einer Tochter sei. Die Straftat bereue er sehr und habe ihn das Erfahren der Unbill der Haft sowie die Gründung einer Familie zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung verholfen. Die bisherige Erwerbslosigkeit sei nicht auf eine Arbeitsunwilligkeit des BF sondern auf die gesetzliche Lage in Österreich zurückzuführen. Dennoch habe sich der BF in seiner Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich engagiert.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, eine individuelle Zukunftsprognose im Hinblick auf das Verhalten des BF zu erstellen und stattdessen deren Entscheidung auf die Verurteilung des BF hin verkürzt. Jedoch auch die gegenständlich maximale Ausschöpfung der Dauer des Aufenthaltsverbotes erweise sich als überschießend und unverhältnismäßig.
10. Die Beschwerde und die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2015 ein.
11. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher der BF sowie seine Ehefrau als Zeugin erschienen.
12. Am 12.11.2015 langten beim erkennenden Gericht folgende Dokumente ein:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen mazedonischen Reisepasses.
1. 2 Der BF weist beginnend mit 07.10.2010 immer wieder Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, seit XXXX verheiratet und (leiblicher) Vater der gemeinsamen Tochter, XXXX, StA: Österreich, welche mit dem BF und dessen Frau im gemeinsamen Haushalt lebt.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15, 28a Abs. 1 fünfter Fall zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, auf, deren unbedingten Teil er zwischen XXXX und XXXX verbüßt hat.
Dabei wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd angesehen und konnten keine erschwerenden Umstände gefunden werden.
Darüber hinaus weist der BF eine verawaltungsstrafrechtliche Belangung seitens der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, auf.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern und seine Schwester und hat der BF sowohl acht Jahre die Grundschule als auch eine vierjährige Ausbildung zum Maschinentechniker absolviert und war bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahre 2010 durchgehend erwerbstätig.
1.5. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, ging bisher keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und lebte bislang von staatlichen Unterstützungsleistungen sowie der finanziellen Unterstützung seiner Eltern und Schwiegereltern, ist jedoch gesund und arbeitsfähig sowie im Besitz zweier Einstellungszusagen bei der XXXX sowie der XXXX, mit welcher auch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag besteht, demzufolge er einen monatlichen Lohn in der Höhe von € 1.549,52 bezöge.
1.6. Der BF war im Winter 2014 für das XXXX der Gemeinde XXXX zur vollen Zufriedenheit des dortigen Bürgermeisters tätig.
1.7. Der BF ist der deutschen Sprache auf hohem Niveau mächtig, war im Jahre 2014 ehrenamtlich für seine Wohngemeinde in Österreich tätig und hält freundschaftliche Kontakte zu XXXX, seinem Vermieter XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX, welchen er bei Gartenarbeiten unterstützt hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der mazedonischen Sprache.
Zudem brachte der BF einen mazedonischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die - wirtschaftlichen - Lebensumstände in Österreich, den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die Berufsausbildung des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und den glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Zudem brachte der BF dahingehende Bestätigungen der in den Feststellungen erwähnten Unternehmen in Vorlage. Gleiches gilt für die Vorlage seiner Heiratsurkunde, wobei sich dieser Umstand auch aus dem ZMR ergibt. Die Geburt seiner Tochter ergibt sich aus dem ZMR, der Geburtsurkunde und die Unterkunftnahme in dem von ihm bewohnten Haus aus dem vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prekarium.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Wohnsitzgemeinde des BF ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellungen zum fehlenden Aufenthaltstitel in Österreich folgen aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren sowie den in Vorlage gebrachten, den Antrag des BF auf Erteilung eines solchen abweisenden Erkenntnisse der befassten Behörde sowie des befassten Verwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen, dem gemeinsamen Haushalt sowie zur Verurteilung und verwaltungsstrafrechtlichen Belangung des BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR, einer Ausfertigung des diesbezüglichen Urteils und der Strafverfügung der LPD XXXX sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf der Vorlage eines Sprachdiploms des Niveaus A1 sowie den persönlichen Eindrücken in der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF die an ihn gestellten Fragen überwiegend in Deutsch verstehen und beantworten hat können.
Die freundschaftlichen Verhältnisse zu den in den Feststellungen erwähnten Personen ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die finanzielle Unterstützung sowohl durch die Eltern als auch die Schwiegereltern des BF wurden von diesen schriftlich bestätigt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer seines beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen, oder in der Lage sind, diese Mitteln rechtmäßig zu erwerben.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.4. Angesichts des Umstandes, dass der BF weder erwerbstätig ist noch finanzielle Mittel nachzuweisen vermochte, und über keinen sonstigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt, erweist sich der Aufenthalt des BF - auch ungeachtet seiner bisherigen Aufenthaltsdauer seit seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet - als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
3.2.5. Insofern die belangte Behörde die Aufenthaltsbeendigung des BF auf § 67 FPG gestützt hat und sohin davon ausging, dass es sich beim BF um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG handelt, irrt sich diese. Der bloße Umstand, dass der BF mit einer Österreicherin verheiratet ist, genügt gemäß der zitierten Bestimmung nicht, um diesem dem Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommen zu lassen. Vielmehr bedarf es dazu, dem Wortlaut der genannten Bestimmung folgend, zusätzlich der Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes seitens der Frau des BF, an welcher es gegenständlich jedoch mangelt.
3.2.4. Angesichts des Umstandes, dass der BF insgesamt bereits auf einen 5 Jahre (5 Jahre und 1 Monat) übersteigenden Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, sowie über eine Frau und ein Kind in Österreich verfügt, weist dieser ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet auf.
Wenn dieses auch insofern zu relativieren ist, als der BF aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, sechs Monate in Haft zugebracht und zeitweilig das Bundegebiet verlassen hat, sowie im Zeitpunkt des Eingehens einer Ehe im Bundesgebiet um dessen unsicheren Aufenthaltsstatus gewusst hatte, ist gegenständlich von einem gerade noch Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen. So kann dem BF zum einen der bisher verstrichene - 5 Jahre überschreitende - Zeitraum nicht angelastet werden, sondern liegt dieser einzig in der Verantwortung der zuständigen Behörden, welche sich mit der gegenständlichen Entscheidung Zeit gelassen und den BF das Betreiben seiner Integration in die österreichische Gesellschaft ermöglicht haben (vgl. VwGH 19.1.2006, 2005/21/0297).
Den fortgeschrittenen Grad seiner Integration und dessen massive Bereitschaft, sich um eine solche zu bemühen und zu vertiefen, vermochte der BF durch den Erwerb tiefgehender Deutschsprachkenntnisse und - unter Beachtung der Situation Fremder am einheimischen Arbeitsmarkt - der Vorlage von zwei Einstellungszusagen unter Beweis zu stellen. Darüber hinaus zeigte sich der BF für seine Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich tätig, somit für die Allgemeinheit engagiert und pflegt Kontakte zu österreichischen Einwohnern in seinem örtlichen Umfeld, was durch die vom BF aufgezeigte gemeinsame Feier des heiligen Festes der Weihnacht, in Form des Überreichens von Geschenken, sowie deren Teilnahme am Familienleben des BF eine Untermauerung erfährt.
Das vom BF in der Vergangenheit gesetzte Verhalten, nämlich seine Verurteilung wegen eines Drogendeliktes, darf dabei keinesfalls außer Acht gelassen werden. Wenn diese Delikte an sich zwar als verwerflich angesehen werden müssen, bedarf es zur Beurteilung der gegenständlichen Sachlage jedoch eines individuellen Blickes auf das vom BF gesetzte sowie seither gezeigte Verhalten. Denn eine strafgerichtliche Verurteilung allein darf nicht zum Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11-17). Mit Blick auf das genannte Urteil ist dabei zu erkennen, dass der BF bloß an den Verbrechen beteiligt gewesen ist und keineswegs als führende Persönlichkeit gegolten hat. Zudem weist der BF bis zu der in Rede stehenden Verurteilung ein untadeliges Leben auf und hat sich auch seither keine Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Weiters tritt zu Gunsten des BF die zum größten Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie die vom BF gegründete Familie und dessen glaubhafte Beteuerung, sich angesichts des erfahrenen Übels der Strafhaft und der Verantwortung als Familienvater, sich zukünftig wohl zu verhalten, hinzu. Dies lässt in Bezug auf den BF die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose zu, welche durch die einzige verwaltungsrechtliche Verfehlung des BF, die sich im Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines abgelaufenen - mazedonischen - Führerscheins, gezeigt hat, keine Änderung erfährt.
Sohin ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der BF zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und - bald auch - wirtschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, im gezeigten Willen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen sowie in der Kontaktpflege zu Österreichern, aber auch in der Gründung einer Familie im Bundesgebiet und der damit zusammenhängende Bezug zu zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Familienmitgliedern manifestiert. Zudem kann angesichts der fortgeschrittenen Sprachkenntnisse und der in Aussicht befindlichen Anstellung des BF, davon ausgegangen werden, dass dieser in Zukunft in der Lage sein wird, sich seinen Unterhalt sowie auch jenen seiner Familie, selbst zu verdienen und sohin keine Belastung für das öffentliche Sozialsystem darstellen wird.
Dem BFA ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über den rechtmäßigen Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im konkret vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund der gegebenen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gerade noch.
So wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
3.2.5. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Das BFA wird sohin gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines dahingehenden Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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