W184 2110403-1•BVwG W184 2110403-1
W184 2110403-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2015
Behebung der Entscheidung, Erkrankung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, medizinische Versorgung, Überstellungsrisiko,<br/>Versorgungslage
W184 2110403-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2015, IFA: 1052964602, VZ:
150237585, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 03.03.2015 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 07.03.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei am 26.02.2015 selbständig von Russland über Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie bei einem Polizisten am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In einer Polizeistation seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei fotographiert worden, daraufhin habe sie eine polnische Lagerkarte erhalten. Sie sei anschließend in ein Lager gebracht worden, wo sie sich aber nur einige Stunden aufgehalten habe. Daraufhin sei sie mit einem Taxi nach Österreich gefahren. In Polen sei sie gut behandelt worden, sie wolle dorthin aber nicht zurück, weil sie so weit wie möglich von Russland weg wolle. Aus ihrem Heimatland sei sie geflohen, weil sie glaube, dass ihr Ehemann dort etwas Illegales mache.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 20.03.2015 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus dem Befund eines Landesklinikums vom 06.03.2015 geht hervor, dass der Verdacht auf aplastische Anämie bestehe, die beschwerdeführende Partei habe diesbezüglich Medikamente verschrieben bekommen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 07.04.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie seit 2002 an aplastischer Anämie leide, derzeit nehme sie allerdings keine Medikamente. Bei ihrem nächsten Arzttermin am 20.04.2015 werde eine Knochenmarkpunktion durchgeführt. Sie habe weder in Österreich noch in der restlichen EU Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Polen habe sie sich zwei oder drei Stunden aufgehalten, sie habe Angst, dorthin zurückzukehren, weil ihr Ex-Mann vielleicht dort sei. Das Lager in Polen sei nämlich nicht so überwacht wie hier in Österreich, dort könne jeder hinein- und hinausgehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in der Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Kurzinformation vom 17.7.2014, neues Fremdengesetz (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)
Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (6.2014): National Country Report Poland ...;
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (11.7.2014): ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail.
Asylverfahren
Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet, innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende Asylwerber (AW) nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mitangesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde, und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen, und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, dies wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines AW nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
AGH - Asylgerichtshof (11.11.2013): Entscheidung S1 438190-1/2013
...;
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination ...;
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND ...;
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status ...;
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application ...;
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland ...;
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment ...
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl) und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur in Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs, die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen, werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination...;
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland ...;
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment ...;
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail.
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten, in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen, werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern ...;
borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter ...;
Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland
...;
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail.
Dublin- Rückkehrer
Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten, ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination...;
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Die polnischen Gesetze sehen Identifikationsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: Handwurzelröntgen, Zahnuntersuchung und Genitaluntersuchung. Üblich ist das Handwurzelröntgen. Verweigert der AW die Untersuchung, wird er als Erwachsener betrachtet. Ergibt die Untersuchung ein unklares Ergebnis, wird üblicherweise im Zweifel die Minderjährigkeit angenommen.
Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren da, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten.
Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe.
UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen, sondern auf Anordnung des Vormundschaftgerichts in Einrichtungen in ganz Polen zusammen mit polnischen Kindern untergebracht und von Sozialarbeitern betreut. Laut Gesetz sollten sie nach max. 3 Monaten in andere Sozialeinrichtungen verlegt werden, aus Mangel an derartigen Plätzen werden die 3 Monate in der Praxis jedoch oft überschritten. UMA können vom Gericht vorrübergehend auch bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. (AIDA 25.11.2013)
In Polen besteht für alle Kinder Schulpflicht bis zum Alter von 18 Jahren. Asylwerbende Kinder werden in regulären polnischen Schulen unterrichtet. Da es meist Sprachprobleme gibt, gibt es in fast allen Unterbringungszentren Polnisch-Kurse für Kinder, und Kinder erhalten im Rahmen der Sozialhilfe auch Unterstützung für den polnischen Spracherwerb. In den Schulen selbst gibt es die Möglichkeit, für bis zu 12 Monaten eine sprachkundige Person anzustellen, die die Kinder unterstützt, und es werden ebenfalls bis zu 12 Monate lang zusätzliche 5 wöchentliche Förderstunden (Polnisch und andere Gegenstände) ermöglicht. Beide Maßnahmen werden von Lehrern und Schuldirektoren als ungenügend kritisiert. (AIDA 25.11.2013)
Die polnischen Gesetze kennen vier Kategorien vulnerabler Personen:
Unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Gewaltopfer und unter bestimmten Umständen alleinstehende Frauen. Laut Gesetz sind spezifische Identifikationsmechanismen für vulnerable Personen am Beginn und während des Asylverfahrens vorgesehen. So soll die Ausländerbehörde ihre medizinische oder psychologische Untersuchung garantieren, jedoch nur wenn AW sich von selbst als vulnerabel zu erkennen geben bzw. wenn ihre psychische/physische Verfassung Grund zu der Annahme bietet, dass sie Gewaltopfer sind.
Es sollen alle Schritte im Verfahren, speziell das Interview, mit entsprechender Rücksicht auf die Vulnerabilität und unter Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers durchgeführt werden.
Es gibt aber Stimmen, darunter auch UNHCR, die behaupten, dass in der Praxis zu wenige bzw. zu wenig effektive Vorkehrungen zur Identifizierung Vulnerabler vorhanden seien. Hierzu führten polnische Fremdenbehörde und UNHCR Ende 2012 ein Projekt durch, das laut UNHCR einige Verbesserungen brachte. (AIDA 25.11.2013)
Auch das UN Antifolterkomitee und die NGO Helsinki Foundation for Human Rights kritisieren die Methoden zur Identifizierung und Versorgung Vulnerabler. (HFHR 11.10.2013 / UN 23.12.2013)
Es gibt 5 Psychologen, welche die Vulnerabilität von AW überprüfen, die eine solche behaupten, und entscheiden, ob ein Psychologe während des Interviews anwesen sein muss. 4 weitere Psychologen stehen im Zentralen Klinischen Hospital des Innenministeriums in Warschau zur Verfügung und gewährleisten die psychologische Betreuung in Unterbringungszentren. In den Zentren ist psychologische Beratung zweimal wöchentlich möglich. Übersetzer stehen dabei keine zur Verfügung, die Psychologen sprechen aber durchwegs Russisch, einige auch Englisch. (AIDA 25.11.2013)
In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch.
Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitierte psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). (AIDA 25.11.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND ...;
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland ...
Non-Refoulement
Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert, umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreffend Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Zum Thema Refoulement siehe auch die Ausführungen zu Beschwerdemöglichkeiten auf p. 7 f. im Kap. 2. Allgemeines zum Asylverfahren. (Anm.)
Quellen
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug, um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung, wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet, in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht, den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiel genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatsangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z. B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z. B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer nach denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und werden in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004 geregelt ist. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre? ...;
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations ...;
UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland ...;
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail.
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran, durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
Zur medizinischen Versorgung Inhaftierter siehe das Kap. 1.2. Inhaftierung (Anm.)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland ...;
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei an aplastischer Anämie leide, einer Störung der Knochenmarksfunktion, wobei es sich um ein äußerst seltenes Krankheitsbild handle. Sie fühle sich ständig schwach und schwindlig und es seien etwa alle zwei Wochen regelmäßige Behandlungen notwendig, bei denen Bluttransfusionen durchgeführt würden, welche für die beschwerdeführende Partei sehr anstrengend seien, weswegen sie mit dem Krankenwagen zu den Terminen gebracht werde. In Polen seien die zuständigen Krankenhäuser oft sehr weit von den Unterkünften der Asylsuchenden entfernt, weswegen eine regelmäßige Behandlung nicht sichergestellt werden könne. Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit der Krankheit, dem Behandlungsverlauf sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Polen auseinanderzusetzen, und habe damit einen schweren Ermittlungsfehler begangen. Weiters sei die beschwerdeführende Partei psychisch äußerst belastet, sie sei ständig nervös, verängstigt, verwirrt und weinerlich. Nachts könne sie kaum schlafen und sie habe große Probleme im Alltag. Es lägen Länderberichte aus Polen vor, wonach es dort keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen gebe. Für die beschwerdeführende Partei stelle eine neuerliche Umstellung ihrer Lebensumstände eine große Belastung dar, welche eine Destabilisierung und damit eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation bewirken könne. Außerdem habe sie große Angst vor ihrem gewalttätigen Ehegatten, sie befürchte, dass er sie in Polen leichter finden könne.
Der Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses sind regelmäßige Termine der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen. Aus einer Anweisung für Transportkosten geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei wegen aplastischer Anämie samt Chemotherapie einen qualifizierten Krankentransport benötige.
Aus dem ambulanten Patientenbrief vom 08.07.2015 ergibt sich, dass aufgrund einer Knochenmarkzytologie ein morphologisches Bild einer pure red cell aplasia ersichtlich sei. Es seien während der diagnostischen Abklärung Transfusionen mit Erythrozytenkonzentration notwendig gewesen, nach der Diagnose aus der Knochenmarkpunkion betreffend eine schwere aplastische Anämie im Sinn einer pure red cell anemia sei eine Therapie mit Cyclosporin A unter engmaschigen Monitorings eingeleitet worden. Die Therapie mit Cyclosporin A sei bei der Patientin als lebensnotwendige Therapie unter regelmäßigen Spiegelkontrollen fortzuführen.
Einem Schreiben der psychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei unter einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) und einer schweren aplastischen Anämie leide, ihr seien entsprechende Medikamente verordnet worden.
Aus einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 08.07.2015 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks leide. Es sei auch eine schwere depressive Störung (nach ICD-10: F32.3) mit fraglichen psychotischen Symptomen zu beobachten. Mit einer Besserung der Symptome könne nur durch intensive und kontinuierliche, vorerst stationäre, fachärztliche psychiatrische Betreuung und eine weiterführende traumaspezifische Psychotherapie gerechnet werden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste im Feburar 2015 aus ihren Heimatstaat über Weißrussland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 03.03.2015 einen Antrag auf internatonalen Schutz in Polen. Kurz danach begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 05.03.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.03.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 20.03.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die beschwerdeführende Partei leidet unter einer schweren aplastischen Anämie, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an mittelschweren Depressionen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.
Dass die beschwerdeführende Partei unter den oben angeführten Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42)
Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).
Im vorliegenden Fall wurden bei der beschwerdeführenden Partei eine schwere aplastische Anämie, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie mittelschwere Depressionen festgestellt. Aus dem Befund eines Landeskrankenhauses ist ersichtlich, dass eine Therapie mit Cyclosporin A bei der Patientin als lebensnotwendige Therapie unter regelmäßigen Spiegelkontrollen fortgeführt werden muss.
Der angefochtene Bescheid enthält nun keine ausreichenden Feststellungen zum Krankheitszustand der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere fehlt ein aktueller Befund über den konkreten Behandlungsbedarf und die Transportfähigkeit der beschwerdeführenden Partei, weshalb eine medizinische Äußerung zu diesen Fragen erforderlich ist. Weiters wäre abzuklären, ob für die beschwerdeführende Partei in Polen die erforderlichen Therapien gesichert wären.
§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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