W152 2113437-1•BVwG W152 2113437-1
W152 2113437-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2015
Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung
W152 2113437-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Verhaltensbeschwerde vom 28.08.2015 von XXXX, StA.
Afghanistan, beschlossen:
A)
I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, iVm § 9 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 70/2015, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Dem Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er brachte am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015, erhob der Beschwerdeführer eine Verhaltensbeschwerde, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde bezeichnet wurde, wegen "rechtswidrigen Unterlassen der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung" gemäß § 2 GVG-B 2005 i.V.m. Art 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Damit verbunden stellte er einen explizit an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiters stellte er hiebei die explizit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Anträge auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung" nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe".
Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Seit 11.07.2015 sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger in der Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen angemeldet. Doch sei er am Gelände der Sicherheitsakademie in keinem festen Quartier untergebracht worden. Vielmehr habe er über mehrere Wochen im Freien nächtigen müssen, wobei dies für ihn äußerst belastend sei. So habe er keine regelmäßige Möglichkeit zu duschen oder zur Körperhygiene. Die Versorgung beschränke sich auf drei Mahlzeiten pro Tag, die er aufgrund der organisatorischen Schwierigkeiten im Lager nur teilweise erhalte. Er habe bisher auch keine ausreichende Gelegenheit über die erlebten traumatischen Ereignisse, die er in seiner Heimat und bei der Flucht habe erleben müssen, im Rahmen eines psychologischen Gesprächs sprechen zu können.
Sofern Grundversorgung durch schlichtes Behördenhandeln gewährt werde, müsse unter "Beschwerden gegen die Entscheidung" nach § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 - bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie - eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Da die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Gewährung von Grundversorgung, das Ausmaß der Gewährung und die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen formlos erfolgt sei, handle es sich um schlichtes nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln.
Sollte § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 auch nach richtlinienkonformer Auslegung keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verhaltensbeschwerde sein, würde sie auf Art. 26 Aufnahmerichtlinie gestützt, weil dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Art. 26 Aufnahmerichtlinie sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als dem Beschwerdeführer als Antragsteller i.S.d. Art. 2 lit. b Aufnahmerichtlinie ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 26 Aufnahmerichtlinie bis zum 20.07.2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, weshalb diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar sei und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers begründe.
Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unterlassens der belangten Behörde führte er zusammengefasst Folgendes aus:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer einen dem Wohl eines Kindes entsprechenden Lebensstandard zu gewähren, ihn in einer adäquaten Unterkunft unterzubringen, ihm Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen zu ermöglichen und ihm Rehabilitationsmaßnahmen bzw. geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung zu gewähren; der Beschwerdeführer sei damit in seinem durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 i.V.m. Art. 23 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie gewährleisteten Rechten verletzt - die Rechtsverletzung dauere bis zur altersadäquaten Versorgung des Beschwerdeführers an.
Zu seinem Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung" nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung führte der Beschwerdeführer aus, das Bundesverwaltungsgericht solle mittels Beschluss verfügen, dass er vorläufig in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft i.S.d. Art. 24 Abs. 2 lit. c und d Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.
Zu seinem Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" brachte der Beschwerdeführer vor, Art. 26 Aufnahmerichtlinie gewährleiste ihm einen effektiven Rechtsbehelf. Die Verhaltensbeschwerde würde eine Eingabegebühr von EUR 30,- auslösen. Darüber hinaus löse § 35 VwGVG im Falle des Obsiegens der belangten Behörde einen Aufwandersatz aus. Sowohl die Eingabegebühr als auch das Kostenrisiko hinsichtlich des Aufwandersatzes seien geeignet, den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers "gravierend" zu beeinträchtigen, zumal er Asylwerber sei, der ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sei und mangels Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. aufgrund seiner Minderjährigkeit über kein eigenes Einkommen verfüge.
Der Verhaltensbeschwerde liegt (jedoch) kein Nachweis über die Einzahlung der Eingabegebühr bei.
3. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der die Verhaltensbeschwerde und die oben dargestellten Anträge beinhaltende Schriftsatz vom 28.08.2015 übermittelt (Weiterleitung iSd § 17 VwGVG iVm § 6 AVG), wo dieser am 08.09.2015 einlangte, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, das sich hiezu mit Schreiben vom 15.09.2015 zusammengefasst wie folgt äußerte:
Der Beschwerdeführer habe am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei nach Durchführung der ersten Maßnahmen in die Erstaufnahmestelle Ost gebracht worden.
Vom 11.07. bis 31.08.2015 sei der Beschwerdeführer im sogenannten Quartier "UMF 62" auf dem Gelände der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen versorgt worden.
Seit 31.08.2015 erfolge die Versorgung in der Sonderbetreuungsstelle Niederösterreich, einer Wohngruppe für unbegleitete Minderjährige, in 2340 Mödling, Jägerhausgasse 1.
Am 31.08.2015 sei dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt worden.
Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin im Zulassungsverfahren.
Die Verhaltensbeschwerde sei nicht zulässig, weil eine einfachgesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fehle. Damit könne auch keine Gewährung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. keine einstweilige Anordnung erfolgen.
Weiters sei der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" nach nationalem und nach Unionsrecht unzulässig, weil die Entrichtung der Eingabegebühr keine Voraussetzung für eine Beschwerdeentscheidung sei.
Ein Aufwandersatz gemäß § 53 i.V.m. § 35 VwGVG werde seitens der Behörde nicht beantragt.
4. Zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2015 zusammengefasst Folgendes vor:
Es sei zwar der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Verhaltensbeschwerde grundsätzlich - als subsidiäres Rechtsmittel - einfachgesetzlich vorzusehen wäre und für Sachverhalte wie den hier vorliegenden vom Bundesgesetzgeber bislang nicht vorgesehen worden sei. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über fast zwei Monate unter Bedingungen "untergebracht" worden sei, die den Mindestkriterien der Aufnahmerichtlinie nicht einmal annähernd entsprechen. Die belangte Behörde bestreite die Rechtswidrigkeit dieser Umstände und ihres über viele Wochen andauernden Unterlassens nicht einmal.
Die Zulässigkeit der Beschwerde lasse sich jedoch - wenn nicht unmittelbar aus § 9 Abs. 2 GVG-Bund - aus Art. 26 der Aufnahmerichtlinie herleiten, wobei in diesem Sinne davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde die Entscheidung getroffen habe, den Beschwerdeführer nicht alters- und rechtskonform unterzubringen und zu versorgen. So habe sie eine ihr aufgetragene Entscheidung (Zuweisung in eine alters- und richtlinienkonforme Betreuungsstelle) nicht nur unterlassen, sondern sie habe die bewusste Entscheidung getroffen, eben dies zu unterlassen.
5. Laut Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem vom 03.09.2015 war der Beschwerdeführer von 11.07. bis 31.08.2015 in der Betreuungsstelle Ost untergebracht. Seit 31.08.2015 wohnt der Beschwerdeführer in der Sonderbetreuungsstelle Niederösterreich. Seit 11.07.2015 erhält der Beschwerdeführer Leistungen in Form von Unterbringung, Taschengeld und Krankenversicherung. Eine am 11.11.2015 erfolgte Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem zeigte einen diesbezüglich unveränderten Status.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen - so weit als möglich - berücksichtigt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
2.1.2. Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet. Allerdings kann sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten ein verfassungsrechtliches, aus Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ferner ein unionsrechtliches Gebot ergeben, Rechtsschutz auch gegen typenfreies Verwaltungshandeln zu eröffnen. Diesem Gebot kann der Gesetzgeber durch andere Konstruktionen (etwa die Einrichtung eines Bescheidverfahrens) Rechnung tragen, ein Rückgriff auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG läge gleichwohl am nächsten (Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.6.2015, G 193/2014 u.a.).
Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes, wie auch im Falle der Säumnis, kann beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. zur alten - hier übertragbaren - Rechtslage VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.; 14.3.2012, A15/10).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter solchen Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).
Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht i. S.d. Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44 ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
2.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Schon deswegen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Aufgrund ihrer eindeutigen Ausführungen kann sie auch nicht in eine Maßnahmen- beschwerde umgedeutet werden. Darüber hinaus würde das Unterlassen von Grundversorgung per se keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 67a Rz 48, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).
Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer bei zu Unrecht verweigerter Grundversorgung eine bescheidmäßige Erledigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragen, wogegen er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben kann (vgl. wieder VfGH 27.11.2006, A4/06 u.a.).
Damit steht ihm - entgegen den Beschwerdeausführungen - ein innerstaatlicher Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. z.B. BVwG 02.10.2015, W227 2112422-1/10E).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde im gegenständlichen Fall zu Recht an die belangte Behörde gerichtet (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012).
Zum explizit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung" nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 31.08.2015 in der Sonderbetreuungsstelle Niederösterreich untergebracht war, weshalb schon am selben Tag, als die Verhaltensbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, der darin begehrte Zustand hergestellt wurde. Deshalb wäre es wohl an der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemangelt. Maßgeblich ist jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im gegenständlichen Fall nicht zuständig ist (vgl. abermals VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012).
Auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken zu den "Prozesskosten" treffen nicht zu, weil die Bezahlung der Beschwerdegebühr, die im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht entrichtet wurde, kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellt. Ein wirksamer Rechtsbehelf wird somit nicht verhindert, weshalb Art. 47 Abs. 3 GRC nicht verletzt werden kann (vgl. dazu VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Weiters kann der Gebührensatz von EUR 30,- nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.; vgl. auch BVwG 25.06.2015, W112 2108225).
Zusätzlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als obsiegende Partei ihren Anspruch auf Aufwandersatz explizit nicht geltend gemacht.
Damit war dem Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" nicht Folge zu geben.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; vgl. zusätzlich die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters wird auf die (neueste) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, hingewiesen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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