W127 2108282-1•BVwG W127 2108282-1
W127 2108282-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung
W127 2108282-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch diea Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria
o vom 28.12.2012, Az. II/7-EBP/08-118545206, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008
o vom 27.02.2013, Az. II/7-EBP/09-118985070, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009
o vom 28.05.2013, Az. II/7-EBP/10-119557770, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010
o vom 28.12.2012, Az. II/7-EBP/12-118762864, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Antragsjahr 2008
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102276428, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 für eine beantragte Fläche von 6,55 ha eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 793,55 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 608,19 gewährt wurde; ein Betrag von Euro 185,36 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2012 von der beantragten Fläche lediglich eine Fläche von 6,04 ha als ermittelt herangezogen werden könne (Differenzfläche 0,51 ha). Da Flächenabweichungen von über 3% festgestellt worden seien, sei der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und ausgeführt, dass folgende Beanstandungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.04.2012 nicht gerechtfertigt seien:
"FS 2: Beim Weg handelt es sich um einen Wiesenweg, der jedes Jahr zumindest 2 mal gemäht wird und damit landwirtschaftliche Nutzfläche ist.
FS 5: Die Böschung und der Weg neben unserem Ackerfeldstück wurde von uns - wie auch beantragt - jedes Jahr zumindest einmal gemäht. Der Teil mit 0,08 ha wurde erst ab dem Jahr 2011 aufgrund Arbeitserleichterung von einem anderen Bewirtschafter mitbewirtschaftet. Bis inklusive 2010 wurde Gstk. XXXX (das sich in unserem Eigentum befindet) von uns bewirtschaftet."
Antragsjahr 2009
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104664587, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 für eine beantragte Fläche von 6,54 ha eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 834,05 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 638,93 gewährt wurde; ein Betrag von Euro 195,12 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2012 von der beantragten Fläche lediglich eine Fläche von 6,03 ha als ermittelt herangezogen werden könne (Differenzfläche 0,51 ha). Da Flächenabweichungen von über 3% festgestellt worden seien, sei der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben, welches wortident mit jenem Rechtsmittel betreffend das Antragsjahr 2008 ist.
Antragsjahr 2010
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109088499, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 für eine beantragte Fläche von 6,54 ha eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 875,31 gewährt.
Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 670,56 gewährt wurde; ein Betrag von Euro 204,75 wurde rückgefordert. Aus der Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2012 von der beantragten Fläche lediglich eine Fläche von 6,03 ha als ermittelt herangezogen werden könne (Differenzfläche 0,51 ha). Da Flächenabweichungen von über 3% festgestellt worden seien, sei der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben, welches wortident mit jenen Rechtsmitteln betreffend die Antragsjahre 2008 und 2009 ist.
Antragsjahr 2012
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 für eine ermittelte Fläche von 5,96 ha eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von Euro 666,53 gewährt. Aus der - unter anderem auch die Flächenbeanstandungen detailliert aufzählenden - Begründung geht hervor, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.04.2012 von der beantragten Fläche (6,45 ha) lediglich eine Fläche von 5,96 ha als ermittelt herangezogen werden könne (Differenzfläche 0,49 ha). Da Flächenabweichungen von über 3% festgestellt worden seien, sei der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben, welches wortident mit jenen Rechtsmitteln betreffend die Antragsjahre 2008, 2009 und 2010 ist, sich sohin nur auf die Beanstandungen betreffend die Feldstücke 2 und 5 bezog.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu den Ausführungen in den bereits vorliegenden Rechtsmitteln Stellung zu nehmen. Aus der Anfragebeantwortung der Agrarmarkt Austria vom 18.05.2015 geht hervor, dass bei zwei Feldstücken Abweichungen vorgefunden worden seien. Bei Feldstück 2 handle es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Feldstück, angrenzend an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass ein Teil (0,09 ha) der Hof- und Freizeitfläche sowie ein als Weg genutzter Streifen am Rand des Feldstücks (0,09 ha) beantragt worden seien. Diese Teilflächen seien im Jahr 2012, aber auch in den Vorjahren aufgrund der nicht landwirtschaftlichen Nutzung abgezogen worden. Bei Feldstück 5 handle es sich in der Natur um Ödland (0,17 ha), das nie landwirtschaftlich genutzt worden sei und zusätzlich sei der restliche Teil des Feldstücks (0,08 ha) von einem anderen Bewirtschafter genutzt worden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 08.07.2015 betreffend Bewirtschafterwechsel teilte die Agrarmarkt Austria mit, dass dieser Wechsel mit Wirksamkeitsbeginn 01.02.2007 von Frau XXXX auf die Personengemeinschaft XXXX von der zuständigen Bezirksbauernkammer am 31.01.2007 durchgeführt worden sei. Mit Eingang 04.05.2011 sei der Agrarmarkt Austria eine Vollmacht übermittelt worden, aus der hervorgehe, dass Frau XXXX als Bevollmächtigte rechtsverbindliche Handlungen für die Personengemeinschaft gegen Unterschriftsleistung vornehmen dürfe. Ausgenommen von der Bevollmächtigung seien ein Bewirtschafterwechsel sowie Änderungen und Korrekturen der Bankverbindung.
Zu Feldstück 2 wurde ausgeführt, dass auf den Luftbildern der "Wiesenweg" eindeutig mit zwei befestigten Fahrspuren deutlich auch in den Vorjahren zu erkennen sei. Auch wenn dieser im Jahr mindestens zweimal gemäht werde, stünde vorrangig die Wegnutzung im Vordergrund und nicht die landwirtschaftliche Nutzung, somit sei diese Fläche nicht anzuerkennen. Bei der Hoffläche handle es sich um Lagerplätze, Maschinenabstellplätze etc. Auch wenn "Kleinstflächen" gemäht würden, könnte diese Fläche nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche anerkannt werden.
Zu Feldstück 5 wurde ausgeführt, dass die Böschung bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht gemäht und teilweise verbuscht gewesen sei. Laut auskunftserteilender Person sei die Böschung teilweise gepflegt, aber nicht landwirtschaftlich genutzt, da das Mähgut nicht von der Fläche verbracht werde. Aus den Luftbildern sei deutlich zu erkennen, dass der Teil mit den 0,08 ha auch in den Vorjahren von den anderen Bewirtschaftern mitgenutzt worden sei. Es seien keine Unterschiede in der Bewirtschaftung zu erkennen.
Die Vor-Ort-Kontrolle sei mit Frau XXXX durchgeführt worden, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch maßgeblich in die Bewirtschaftung eingebunden gewesen sei. Beim Grundstück XXXX sei ab 2012 die Feldstückgröße zurückgegangen, wie sich auch aus dem Grundstücksreport ergebe.
Die Vollmacht und der Grundstücksreport waren dieser Stellungnahme beigelegt.
Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Bis dato ist weder eine Stellungnahme erfolgt noch wurde mit dem Bundesverwaltungsgericht Kontakt aufgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Im Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 22.04.2008, korrigiert am 23.04.2008 wurden von der beschwerdeführenden Partei 6,55 ha Fläche für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Ihr standen 6,76 Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung. Das Feldstück 2 wurde mit einer Fläche von 0,61 ha und das Feldstück 5 mit einer Fläche von 0,28 ha beantragt.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 05.04.2012 wurden bei Feldstück 2 statt der beantragten Fläche von 0,61 ha eine Fläche von 0,38 ha, bei Feldstück 5 statt der beantragten Fläche von 0,28 ha eine Fläche von 0,00 ha ermittelt. Dadurch ergab sich eine Differenzfläche von 0,51 ha, sodass von einer ermittelten Fläche von 6,04 ha auszugehen war, was einer Flächenabweichung von über 3% entsprach.
Im Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 28.04.2009 wurden von der beschwerdeführenden Partei 6,54 ha Fläche für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Ihr standen 6,76 Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung. Das Feldstück 2 wurde mit einer Fläche von 0,61 ha und das Feldstück 5 mit einer Fläche von 0,28 ha beantragt.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 05.04.2012 wurden bei Feldstück 2 statt der beantragten Fläche von 0,61 ha eine Fläche von 0,38 ha, bei Feldstück 5 statt der beantragten Fläche von 0,28 ha eine Fläche von 0,00 ha ermittelt. Dadurch ergab sich eine Differenzfläche von 0,51 ha, sodass von einer ermittelten Fläche von 6,03 ha auszugehen war, was einer Flächenabweichung von über 3% entsprach.
Im Mehrfachantrag-Flächen 2010 vom 27.04.2010 wurden von der beschwerdeführenden Partei 6,54 ha Fläche für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Ihr standen 6,76 Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung. Das Feldstück 2 wurde mit einer Fläche von 0,61 ha und das Feldstück 5 mit einer Fläche von 0,28 ha beantragt.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 05.04.2012 wurden bei Feldstück 2 statt der beantragten Fläche von 0,61 ha eine Fläche von 0,38 ha, bei Feldstück 5 statt der beantragten Fläche von 0,28 ha eine Fläche von 0,00 ha ermittelt. Dadurch ergab sich eine Differenzfläche von 0,51 ha, sodass von einer ermittelten Fläche von 6,03 ha auszugehen war, was einer Flächenabweichung von über 3% entsprach.
Im Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 21.03.2012 wurden von der beschwerdeführenden Partei 6,45 ha Fläche für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Ihr standen 6,76 Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung. Das Feldstück 2 wurde mit einer Fläche von 0,57 ha und das Feldstück 5 mit einer Fläche von 0,25 ha beantragt.
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle vom 05.04.2012 wurden bei Feldstück 2 statt der beantragten Fläche von 0,57 ha eine Fläche von 0,38 ha, bei Feldstück 5 statt der beantragten Fläche von 0,25 ha eine Fläche von 0,00 ha ermittelt. Dadurch ergab sich eine Differenzfläche von 0,49 ha. Insgesamt war von einer ermittelten Fläche von 5,96 ha auszugehen, was einer Flächenabweichung von über 3% entsprach.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und durch Einsicht in das geographische Informationssystem (INVEKOS-GIS). Von der beschwerdeführenden Partei wurden weder die betroffenen Feldstücke noch das Ausmaß der Flächen bestritten. Es wurde ausschließlich vorgebracht, dass diese beantragten Flächen sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat es aber unterlassen, die ihr gebotene Möglichkeit, zu den konkreten Ausführungen der Agrarmarkt Austria betreffend die einzelnen Feldstücke Stellung zu nehmen, zu nutzen. Sohin kann aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass das Kontrollorgan zu Unrecht ausgewiesene Flächen als nicht landwirtschaftlich genutzt angesehen hat, sodass dies in weiterer Folge zu einer Prämienkürzung und Sanktion geführt hat.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen für das Antragsjahr 2008:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004.
Rechtsgrundlagen für das Antragsjahr 2009:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
Verordnung (EG) Nr. 796/2004;
INVEKOS-GIS-Verordnung.
Rechtsgrundlagen für das Antragsjahr 2010:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 65, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2009), BGBl. II Nr. 338/2009.
Rechtsgrundlagen für das Antragsjahr 2012:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), BGBl. II Nr. 330/2011.
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt.
Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) bzw. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb [...], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die landwirtschaftliche Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Verordnung (EG) Nr. 73/2009).
Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 57 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird die Beihilfe, wenn die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 bzw. 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Gemäß § 5 Abs. 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung (bzw. § 4 Abs. 3 ab 2012) zählen Weg- oder Gebäudeflächen nicht zur Referenzparzelle bzw. zu den beihilfefähigen Flächen.
Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind ein Wiesenweg - und ein solcher liegt aufgrund der eindeutig erkennbaren zwei befestigten Fahrspuren, auch wenn er gemäht wurde, vor - sowie Lagerplätze und Maschinenabstellplätze keine beihilfefähige Flächen. Mangels jeglicher fundierter Gegeneinwände der beschwerdeführenden Partei hat die Agrarmarkt Austria daher zu Recht diese Flächen als nicht ermittelt gewertet.
Die Beihilfe wird, wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß der jeweils vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche liegt, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt (Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).
Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 73 der Verordnung (EG9 Nr. 1122/2009 finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Hinweise hiefür haben sich verfahrensgegenständlich ebenso wenig ergeben wie Hinweise auf einen Irrtum der Behörde. Auch die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt (siehe u.a. EuGH 05.06.2012, C-489/10, Bonda).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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