BVwG L518 2017095-2

L518 2017095-2Tribunal administratif fédéral13 nov. 2015

Regest

Abschiebung, Intensität, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG L518 2017095-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.2017095.2.00

Spruch

1. ) L518 2017093-2/9E

2. ) L518 2017095-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 19.08.2015 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen (Vorlageaufwand € 57, 40; Schriftsatzaufwand € 368,80) in Höhe von € 426, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am 18.08.2015 erfolgten Abschiebung nach Armenien wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen (Vorlageaufwand € 57, 40; Schriftsatzaufwand € 368,80) in Höhe von € 426, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. In der ho. für alle Familienmitglieder gemeinsam ergangenen Entscheidung vom 23.2.2015, Zlen. L518 2017095-1/5E, L518 2017098-1/4E, L518 2017093-1/4E und L518 2017092-1/4E, wurde nachstehender Sachverhalt festgehalten:

"I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die bP 1 und 2 gaben an, verheiratet und die Eltern der bP 3 und 4 zu sein.

Die bP 1 und bP 3 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2007 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.

Die bP 2 und bP 4 brachten am 02.08.2007 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, im Juli 2006 aus Armenien legal nach Georgien ausgereist zu sein. Die bP 2 sei mit einem Reisepass, ausgestellt in Gyumri ausgereist. Nach ca. 1 jährigem Aufenthalt in Georgien seien sie nach Russland, von wo aus sie nicht rechtmäßig nach Österreich gereist wären. Auch die Anträge der bP 2 und bP 4 wurden nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen.

I.2. In der Folge reisten die bP 1-4 nach Frankreich - offenbar um einer Abschiebung zu entgehen - und stellten dort ebenso einen Asylantrag. Von dort wurden die bP am 25.09.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

I.3. Bei der Einreise am 25.09.2008 stellten die bP 1, 2, 3 und 4 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die bP gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.

I.4. In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt I die bekämpften Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt II der Erkenntnisse gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

I.5. Mit Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Die Zustellung erfolgte am 09.11.2009.

I.6. Am 24.11.2009 wurde vom Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. Mit Schreiben vom 10.12.2009 verständigte der Asylgerichtshof die Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerden vom 24.11.2009 der Aktenlage nach als verspätet anzusehen sind.

I.7. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheiden vom 08.01.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

I.8. Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu. In weiterer Folge wurde den Beschwerden gegen die Abweisungen der Wiedereinsetzungsanträge stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.

I.9. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelten die bP die von ihnen unterfertigten Zustimmungserklärungen zu Ermittlungen im Herkunftsstaat und legten weitere Beweismittel vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes länderkundliches Sachverständigengutachten langte am 28.07.2014 ein.

I.10. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2014 die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet ab.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In den Entscheidungen wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegen. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.11. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die bP wurden mit Schreiben vom 25.11.2014 für den 10.12.2014 zum BFA geladen und an diesem Tag niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführer brachten ergänzend einen Mietvertrag über eine Wohnung in Graz, eine Bestätigung über Leistungen aus der Grundversorgung, Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und B1.1) und eine Bestätigung über Kenntnisse "A2 Grundstufe Deutsch 2" (hinsichtlich bP1), Deutschkursbesuchsbestätigungen (A1/2 und A2/1), eine psychotherapeutische Stellungnahme und ein Unterstützungsschreiben hinsichtlich der bP2, bereits im Akt befindliche Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, eine Unterstützungserklärung und eine Namensliste mit Telefonnummern hinsichtlich bP3, ein Externistenabschlusszeugnis (Hauptschule) und eine Bestätigung von Jugend am Werk über die Unterstützung bei der Lehrstellensuche hinsichtlich bP4 in Vorlage.

I.12. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde jeweils den bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt."

I.13. Mit einleitend zitierten ho. Erkenntnissen wurde dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde keine folge gegeben und die Beschwerden unbegründet abgewiesen.

II.1. Mit Schreiben vom 28.9.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen die unrechtmäßigen Abschiebung der beiden Beschwerdeführer nach Armenien. Begründend wurde vorgebracht, dass die Familie der BF bereits seit 2007 von Armenien weg seien, fast die ganze Zeit in Österreich verbracht hätten, eine sehr gute Integration erfüllt sei und es keinen zwingenden Hinderungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gebe. Gegen eine zweite negative Entscheidung sei ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim VfGH eingebracht worden, welcher jedoch bislang nicht beantwortet wurde. Aus der Judikatur ergebe sich, dass die BF nach so langer Zeit nicht mehr abgeschoben werden dürften und sei durch die Abschiebung der BF ohne der Ehefrau bzw. Mutter und des zweiten Sohnes bzw. Bruders die Ehe- und Familienbande bewusst auseinandergerissen und somit elementare Grundrechte verletzt worden.

II.2. Mit ho. Schreiben vom 5.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ggst. Maßnahmenbeschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme/Gegenschrift übermittelt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte mit Schreiben vom 7.10.2015 nachstehende Stellungnahme ein:

Vorweg wird festgehalten, dass für die gesamte Familie - Ehepaar XXXX , XXXX geb. und XXXX , XXXX geb., sowie für die beiden volljährigen Söhne XXXX , XXXX bzw. XXXX , XXXX geb., jeweils rechtskräftige Entscheidungen des BVwG hinsichtlich deren Asylverfahren mit 27.02.2015 bestehen.

Um die bestätigte, zulässige Abschiebung der gesamten Familie nach Armenien seitens des ho. BFA-RD-Stmk. vollziehen zu können (die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 14.03.2015 wurde ignoriert), mussten vorerst noch entsprechende Verfahren zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten geführt werden, da sich alle Familienmitglieder vehement weigerten (auch im Zuge einer zuletzt am 18.05.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme aller Parteien, wo diese u,a. auf die Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren i. S.d. § 13 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen wurden), sich an ihre zuständige Botschaft in Wien zu wenden, um die erforderlichen Dokumente zu erlangen.

Da letztendlich die Botschaft von Armenien nach Antrag des ho. BFA-RD-Stmk. vom 08.06.2015 für alle Parteien Heimreisezertifikate ausstellte, wurden sämtliche Vorbereitungen für die gemeinsame Familienabschiebunq getätigt.

So war es beabsichtigt, alle Familienmitglieder am 17.08.2015 ab 00:00 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG festzunehmen, um Sie in weiterer Folge in das PAZ-Wien Rossauerlände (Familienunterbringung) zu überstellen, da die Flugabschiebung vom Ehepaar XXXX am 18.08.2015, um 22:20 Uhr und die Flugabschiebung der beiden volljährigen Söhne XXXX bzw. XXXX am 19.08.2015, um 22:20 Uhr - jeweils mit Polizeibegleitung - anberaumt waren.

Die Planung der getrennten Flugabschiebung der Familie war deswegen notwendig, da die zuständigen Fluglinien (nach Vorgabe des österr. Verkehrsbüros "Business Travel GmbFT Wien) - beim Transport volljähriger Familienmitglieder - aus Sicherheitsgründen immer nur gemeinsam zwei Familienmitglieder befördern.

Diese Vorgehensweise ist gängig und wird auch seitens des ho. BFA bei der Vorbereitung von Familienabschiebungen erforderlichenfalls berücksichtigt. Hinsichtlich der Flugbuchungen für die geplanten Abschiebungen wurden gemeinsame Flüge für das Ehepaar am 18.08.2015 bzw. die beiden Söhne am Folgetag fixiert.

Bei der Vollziehung des Festnahmeauftrages durch die örtliche Polizei am 17.08.2015, um 07:30 Uhr konnten allerdings an der gemeinsamen Wohnadresse in Graz nur der Vater XXXX und Sohn XXXX angetroffen werden. Die beiden anderen Familienmitglieder (Mutter XXXX und Sohn XXXX ) waren nicht anwesend.

Da die beiden letztangeführten Parteien bis zum Abschiebetermin nicht greifbar und offensichtlich untergetaucht waren, wurde die Abschiebung der beiden festgenommenen Familienmitglieder XXXX und XXXX mit 18.08.2015 bzw. 19.08.2015 vollzogen.

Hinsichtlich dieser Vorgehensweise wird festgehalten, dass die in der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Abschiebung nach Armenien i. S. eines geordneten Fremdenwesens erforderlich war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

Da sich bereits im Vorfeld abzeichnete, dass die Familie trotz bestehender, zweitinstanzlicher rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausreisewillig ist, wurde die gegenständliche Abschiebung in dieser Konstellation durchgeführt, um nicht den betroffenen Parteien die Möglichkeit zu bieten, ebenfalls wie die beiden anderen Familienmitglieder im Bundesgebiet unterzutauchen.

  • Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Festgehalten wird, dass der Zeitraum zwischen der vollzogenen Festnahme und der tatsächlichen Abschiebung von XXXX und XXXX so viel Spielraum ließ, sodass sich alle Familienmitglieder - zumindest per Telefon - untereinander, hinsichtlich der gegebenen Situation verständigen hätten können. Dies dürfte vermutlich auch der Fall gewesen sein, zumal die beiden nicht festgenommenen Familienmitglieder seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet untergetaucht sind und somit bei ihnen die Verhinderung der Abschiebung offensichtlich einen höheren Stellenwert einnahm, als die in der Beschwerde bezeichnete starke Abhängigkeit des Familienverbandes.

Hier wäre bei einem in der gegenständlichen Beschwerde angeführten "bewussten Auseinanderreißen des Familienverbandes1' insofern leicht durch die untergetauchten Familienmitglieder gegenzusteuern gewesen, indem sich diese den zuständigen Behörden gestellt hätten, um letztendlich gemeinsam das Bundesgebiet verlassen zu können.

Auf die in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Beschwerdegründe (u.a. psychische Krankheit von XXXX , Aufenthaltsdauer der gesamten Familie in Österreich, Integration usw.) wird auf die Letztentscheidung des BVwG vom 24.02.2015 über die unbegründete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BFA-RD-Stmk. verwiesen (Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien).

Abschließend wird erwähnt, dass Rechtsanwalt Mag. XXXX (Leoben) mit dem unterfertigten Referenten am 30.09.2015 fernmündlich Kontakt aufgenommen und mitgeteiit hat, dass sich die beiden nicht abgeschobenen Familienmitglieder bei ihm telefonisch gemeldet und nachgefragt haben, ob sie, ob der nach wie vor beabsichtigten behördlichen Abschiebung nach Armenien, freiwillig - unterstützt durch die Caritas - in Ihre Heimat ausreisen könnten.

Mag. XXXX wurde von mir informiert, dass seitens der ho. Behörde aufgrund des Untertauchens der beiden Parteien im Zuge der geplanten Abschiebung nach wie vor beabsichtigt ist, die beiden Personen bei Aufgriff festzunehmen und nötigenfalls für die weitere Außerlandesbringung in Schubhaft zu nehmen. Es wurde ihm allerdings auch mitgeteilt, dass i.S.d. ho. behördlichen Generalerlasses einer freiwilligen Ausreise absolute Priorität eingeräumt wird.

Mag. XXXX gab an, bei Bekanntwerden weiterer Information für die beabsichtigte Vorgehensweise der beiden Parteien, das ho. Amt unverzüglich zu verständigen.

II.3. Oben zitierte Stellungnahme wurde der rechtsfreundlichen Vertretung ebenfalls mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Diese brachte im Wesentlichen vor, dass die Verfahren der Familienmitglieder immer gemeinsam geführt wurden und diese sowohl im Heimatland als auch in Österreich immer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zudem habe sich die Ehefrau des BF2 der Abschiebung nicht entzogen und sei diese zufällig nicht in der Wohnung anwesend gewesen, als die Polizei unangemeldet erschienen ist. Darüber hinaus sei diese aufgrund der psychischen Probleme nicht abschiebefähig und hätte die Behörde aufgrund der aktuellen Situation von einer Abschiebung Abstand nehmen müssen. Zudem sei durch die Festnahme der beiden BF die Wohnmöglichkeit der Familie entzogen worden und kann daher nicht von einem Untertauchen gesprochen werden.

Was der RA Mag. XXXX mit der Sache zu tun habe und mit der Behörde fernmündlich mit diesem der Fall besprochen worden sei, sei dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht ersichtlich, zumal ein Vollmachtsverhältnis bzw. eine entsprechende Legitimation vom BFA nicht einmal behauptet worden sei.

So seien einige Punkte offen bzw. ungeklärt, weshalb es einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bedürfe.

Mit ergänzenden E-Mail vom 6.11.2015 begehrte die belangte Behörde Kostenersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Wie bereits oben angeführt und in der Beschwerdeschrift unbestritten, brachten die Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.06.2007 erstmalig bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein, welche nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen wurden.

Ebenso brachten am 02.08.2007 die Ehegattin des BF2 und Mutter des BF1 sowie der Sohn des BF2 und Bruder des BF1 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben an, im Juli 2006 aus Armenien legal nach Georgien ausgereist zu sein. Die bP 2 sei mit einem Reisepass, ausgestellt in Gyumri ausgereist. Nach ca. 1 jährigem Aufenthalt in Georgien seien sie nach Russland, von wo aus sie nicht rechtmäßig nach Österreich gereist wären. Auch die Anträge der bP 2 und bP 4 wurden nach erstinstanzlichen Entscheidungen vom 29.11.2007 mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen.

Von Frankreich wurden die bP sowie die weiteren Familienmitglieder am 25.09.2008 aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Bei der Einreise am 25.09.2008 stellten die Familienmitglieder erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 06.06.2009 in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Mit Spruchpunkt II wurden die bP gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien ausgewiesen.

In Erledigung der gegen die Bescheide vom 06.06.2009 erhobenen Beschwerden behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 23.07.2009 in Spruchpunkt I die bekämpften Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe wurden mit Spruchpunkt II der Erkenntnisse gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheiden vom 05.11.2009 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, die Anträge auf internationalen Schutz der bP vom 25.09.2008 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Die Zustellung erfolgte am 09.11.2009.

Am 24.11.2009 wurde vom Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. Am 22.12.2009 stellten die bP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Bescheiden vom 08.01.2010 das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurden. Der Asylgerichtshof erkannte den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschlüssen vom 08.02.2010 gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu und wurde in weiterer Folge den Beschwerden stattgegeben und mit Entscheidungen vom 30.03.2010 die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand bewilligt.

Nach Einholung eines länderkundlichen Gutachtens und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.09.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2014 die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens sowie neuerlichen Befragung der Familienmitglieder, wurde mit im Spruch genannten Bescheiden jeweils den bP sowie deren nicht vom Spruch erfassten Familienmitgliedern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. 1 Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgehalten.

Mit ho. Erkenntnissen vom 23.2.2015, Zlen. L518 1316476-4, L518 1316475-4, L518 1316477-4 und L518 1316474-4 wurden die Beschwerden gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Erkenntnisse wurde kein Rechtmittel erhoben und erwuchsen diese am 27.2.2015 in Rechtskraft.

Gegen die Beschwerdeführer - wie auch gegen deren nicht vom Spruch erfassten in Österreich aufhältigen Familienmitglieder - liegt daher nach wiederholter Asylantragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

An dieser Beurteilung vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, dass gegen die zweite negative Entscheidung sei ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden, welcher noch nicht beantwortet worden sei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Feststellung, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme durch Zustellung zu eigenen Handen rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus dem der Akte beiliegenden Rückscheine.

Mangels substantiierten Entgegnungen in der Stellungnahme kann kein Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt, wie in der, an den rechtsfreundlichen Vertreter gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelten behördlichen Stellungnahme, zugetragen hat. Vielmehr bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter, dass die Ehefrau des BF2 - wenn auch zufällig - nicht in der Wohnung anwesend war, als die Polizei unangemeldet gekommen sei, um die Familie festzunehmen, wenn dieser selbst ausführt, dass sich diese zwar der Abschiebung nicht entzogen habe, jedoch einfach durch eine Zufälligkeit nicht anwesend gewesen sei.

Insoweit die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des EGMR 20.03.1991, Cruz Varas die Rechtsansicht vertritt, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen, war festzustellen, dass den Ausführungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf die psychischen Probleme der Gattin des BF2 Bezug nimmt und vermeint, dass diese gar nicht abschiebefähig sei, so war festzustellen, dass es für diese Beurteilung vor Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem dazu geeigneten Arzt bedarf. Die rechtsfreundliche Vertretung erstattet dieses Vorbringen ohne jegliche Bescheinigungsmittel und ist nicht zu ersehen, dass der amtsbekannte und in Fremden- und Asylangelegenheiten sehr engagierte und bewanderte Vertreter die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Im gegenständlichen Fall sei der Vollständigkeit halber auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Darüber hinaus besteht aus ho. Sicht auch keinerlei Zweifel an der Richtigkeit, dass der ebenso - wie auch der rechtsfreundliche Vertreter - in Fremden- und Asylangelegenheiten versierte RA Mag. XXXX - wie in der Stellungnahme des BFA vom 7.10.2015 ausgeführt - mit dem zuständigen Referenten in Kontakt getreten ist und dahingehend eine Manuduktion eingeholt hat, dass die nicht abgeschobenen Familienmitglieder mit diesem Kontakt aufgenommen haben und nachfragten, ob sie, ob der nach wie vor beabsichtigten behördlichen Abschiebung nach Armenien, freiwillig - unterstützt durch die Caritas - in ihre Heimat ausreisen könnten.

Wenn in der rechtsfreundlichen Stellungnahme dargelegt wird, dass nicht zu ersehen ist, was der RA Mag. XXXX mit der Sache zu tun habe und weshalb mit ihm seitens der Behörde fernmündlich der Fall besprochen worden sei, zumal ein Vollmachtsverhältnis bzw. eine entsprechende Legitimation vom BFA nicht einmal behauptet wurde, so vermag dies die Glaubwürdigkeit der behördlichen Stellungnahme nicht zu erschüttern, zumal im ggst. Fall einerseits nicht davon gesprochen werden kann, dass der Fall besprochen worden sei, sondern vielmehr eine Manuduktion zu einer, wenn auch die im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitglieder betreffend, konkreten Frage erfolgte, nämlich ob eine freiwillige, durch die Caritas unterstützte Ausreise trotz der beabsichtigten behördlichen Abschiebung nach Armenien noch möglich sei, weshalb das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bzw. einer Legitimation irrelevant ist und andererseits nicht ersehen werden kann, weshalb das Organ der Behörde wahrheitswidrige Ausführungen tätigen soll, angesichts des Umstandes, dass diesem weder ein persönliches Interesse am Verfahrenslauf unterstellt werden kann und im Hinblick der Amtsstellung eine erhöhte Strafbarkeit sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich droht. Vielmehr sind beide rechtsfreundliche Vertreter amtsbekannt und genießen beide den Ruf in Asyl- und Fremdenangelegenheiten versiert zu sein.

Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführervertreter nicht gerügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde - wie oben erörtert - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen alle in Österreich befindlich (gewesenen) Familienmitglieder - so auch wider die Beschwerdeführer - erlassen.

3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der oben bezeichneten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Vielmehr verblieben die Familienangehörigen - so auch die Beschwerdeführer - ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Das BFA konnte somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen und wurde Gegenteiliges durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan.

Absatz 4 des § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (§ 72 StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nach, wenn diese die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an zwei aneinander folgende Tage erfolgt wäre und wider sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren.

Dem Beschwerdevorbringen, die Gattin des BF2 sei nicht untergetaucht, sondern lediglich zufällig nicht anwesend gewesen bzw. diese sei aufgrund der psychischen Probleme nicht abschiebefähig, ist entgegenzuhalten, dass - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - diese unsubstantiierte Behauptung ohne Bescheinigungsmittel dargelegt wurden und es den im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitgliedern frei gestanden wäre, bei der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken bzw. eine freiwillige Ausreise in Anspruch zu nehmen. Demzufolge lag es in der Sphäre der Familienmitglieder, diese Einheit der Familie zu wahren und kann der belangten Behörde im konkreten Fall ein rechtswidriges Vorgehen im Hinblick auf das Urteil des EGMR 20.03.1991, Cruz Varas nicht angelastet bzw. vorgeworfen werden.

3.2.5. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.

In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.

Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die belangte Behörde durch die Abschiebung der Beschwerdeführer ohne die Ehefrau bzw. Mutter und ohne den Sohn bzw. Bruder die Ehe- und Familienbande bewusst auseinandergerissen und somit elementare Grundrechte verletzt habe, so war festzuhalten, dass die Trennung der Familienmitglieder bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf von der Familie zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. So wäre es den im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitgliedern frei gestanden, an der Abschiebung mitzuwirken bzw. die freiwillige Rückkehr mit Hilfe der Caritas in Anspruch zu nehmen.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Armenien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpften Abschiebungen, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden und sind daher spruchgemäß die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

Der belangten Behörde als obsiegende Partei gebührt gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand ein Kostenersatz iHv € 446,20.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte - entgegen der in der rechtsfreundlichen Stellungnahme dargelegten Auffassung - die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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