BVwG W203 2112335-1

W203 2112335-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2015

Regest

Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Behinderung, Jahreszeugnis,<br/>Leistungsbeurteilung, Leistungsreserven, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Schulstufe, Sprachentwicklungsstörung,<br/>Wiederholungsprüfung

Texte intégral

BVwG W203 2112335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2112335.1.00

Spruch

W203 2112335-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX als Zweitbeschwerdeführer, vom 09.08.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 29.07.2015, GZ A3-502-5/2-2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die erste Klasse (neunte Schulstufe) der XXXX.

2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde die BF im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" und im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit "Genügend" beurteilt. In allen sonstigen Pflichtgegenständen wurde die BF mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt.

In der Schulnachricht war die BF sowohl im Pflichtgegenstand Deutsch als auch im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit "Genügend" beurteilt worden.

3. Am 02.07.2015 entschied die Klassenkonferenz der 1AS-Klasse der XXXX mit dem Abstimmungsverhältnis 8:0, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

4. Am 06.07.2015 gab der Zweitbeschwerdeführer persönlich einen Wiederspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz in der Schule ab. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass die BF im Ausmaß von 50% behindert wäre und für sie seit der Geburt eine erhöhte Familienbeihilfe ausgezahlt werde. Die BF bekomme auf Grund einer Sprachstörung 3 bis 4 Mal pro Woche eine besondere Förderung durch eine Logopädin bzw. eine Sprachentwicklungslehrerin. Die Eltern der BF hätten bereits zu Schulbeginn die Behinderung der BF den Lehrkräften mitgeteilt, aber keine Befunde vorgelegt, weil dies nicht ausdrücklich verlangt worden wäre. Die BF würde im Unterricht fleißig mitarbeiten, wäre sehr bemüht, mache ihre Hausaufgaben und zeige viel auf, könne aber wegen der Sprachentwicklungsstörung und den damit verbundenen Hemmungen und Ängsten ihr Wissen nicht darstellen. Es werde daher ersucht, die BF nicht so streng zu beurteilen wie ein gesundes Kind, und die Note in Deutsch bzw. die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nochmals zu überdenken.

Dem Widerspruch wurden ein "Arztbrief Neuropädiatrie" des Universitätsklinikums Salzburg vom 19.07.2013, ein "Psycholinguistischer Befund" des Lehrkrankenhauses der medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien vom 11.02.2014 sowie die Kopie eines auf die BF am 29.09.2014 ausgestellten Behindertenpasses, aus dem eine Behinderung der BF im Ausmaß von 50% hervorgeht, beigelegt. Aus den beigelegten Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass die BF Schwierigkeiten in der Sprachentwicklung aufweise, wovon sowohl das Sprachverständnis als auch die expressive Sprache betroffen wären, dass es sich bei der BF um ein freundliches, aber sehr zurückhaltendes und unsicheres Mädchen handele, das über eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit verfüge, und dass die BF im Alter von 14 Jahren über ein Sprachverständnisniveau von 5-7-Jährigen und einen Wortschatz von 5,5-6-Jährigen verfüge.

5. Gemäß einer Stellungnahme der Direktorin der XXXX vom 06.07.2015 habe der Zweitbeschwerdeführer den Lehrkräften jene Gutachten, die der BF eine Behinderung attestierten, nie gezeigt, obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden wäre.

6. In einer Stellungnahme vom 08.07.2015 führt der Klassenvorstand der Klasse, die die BF im Schuljahr 2014/15 besucht hat, aus, dass sich diese sehr gut in den Klassenverband eingefügt habe, aktiv zu einem überaus guten Klassenklima beitrage und sich stets freundlich und hilfsbereit zeige, aber leider mit einer sehr starken sprachlichen Einschränkung zu kämpfen habe, sodass es ihr kaum möglich sei, in ganzen, klar verständlichen und sinnvoll zusammenhängenden Sätzen zu sprechen und zu argumentieren. Er habe den Zweitbeschwerdeführer bereits anlässlich des Elternsprechtages aufgefordert bzw. ihm empfohlen, rasch ärztliche Atteste über die sprachlichen Einschränkungen seiner Tochter vorzulegen, was er aber leider erst im Zuge des Widerspruchverfahrens gemacht habe. Aus Sicht der Lehrerschaft werde es der BF auch in den kommenden Jahren nicht möglich sein, die Mindestanforderungen des Lehrplans in Deutsch und wohl auch in den zunehmend "sprachlichen Bereichen" anderer Fächer zu erfüllen.

7. Aus einer am 07.07.2015 erstellten "Dokumentation und Stellungnahme" der Englischlehrerin der BF im Schuljahr 2014/15 ergibt sich Folgendes: Die erste Schularbeit am 21.01.2015 wäre bei Erreichung von 36,5 von 72 möglichen Punkten mit "Genügend", die zweite Schularbeit am 06.05.2015 bei Erreichung von 20 von 57 möglichen Punkten mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die BF habe sich rege am Unterricht beteiligt, aber Fragen kaum verständlich und richtig beantworten können. Die Antworten wären meist sehr kurz und ohne Begründung gegeben worden. Ein Referat wäre gut vorbereitet und eine ordentliche Präsentation darüber erstellt worden, das Referat selber wäre aber sehr fehlerhaft und meist nicht verständlich gewesen. Die BF würde ihre Schulunterlagen sehr ordentlich halten und die Hausübungen meist - allerdings sehr fehlerhaft und in sehr einfachem Englisch - erledigen. Sie habe oft das Gefühl gehabt, dass die BF den Erklärungen weder auf Deutsch noch auf Englisch habe gänzlich folgen können. Die BF habe auch Schwierigkeiten, grammatikalische Strukturen, die zum Teil auf Vorwissen aufbauen, anzuwenden.

Am 12.05.2015 sei eine "Mitteilung über den Leistungsstand" der BF gemäß § 19 Abs. 3a SchUG an die Eltern der BF ergangen.

Die BF habe, um für die nächste Schulstufe gerüstet zu sein, sehr viel aufzuholen.

8. Aus einer am 07.07.2015 erstellten "Dokumentation und Stellungnahme" der Deutschlehrerin der BF im Schuljahr 2014/15 ergibt sich Folgendes: Die erste Schularbeit am 02.12.2014 wäre mit "Genügend", die zweite Schularbeit am 17.03.2015 mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Vier Wiederholungen im ersten Semester habe die BF mit durchschnittlichen Ergebnissen abschließen können. Die BF zeige gute Ergebnisse, wenn theoretische Fragen gestellt würden, deren Antworten gut auswendig lernbar wären, während es der ihr schwer falle, Wissen praktisch anzuwenden. Ein Diktat zur S-Schreibung wäre negativ ausgefallen. Im zweiten Semester wären insgesamt drei Wiederholungen zum Thema "Zeiten" durchgeführt worden, von denen eine negativ, eine knapp negativ und eine durchschnittlich ausgefallen wären. Eine Wiederholung zum Thema "Aktiv-Passiv" wäre durchschnittlich ausgefallen. Die BF habe sich zwar oft zu Fragen gemeldet, diese aber nur selten verständlich und korrekt beantwortet. Es wirke, als würde die BF Fragen oder einzelne Zusammenhänge oft nicht verstehen. Ein Referat sei großteils aus dem Internet übernommen und auswendig gelernt worden. Die in der Feedbackrunde dazu gestellten Fragen habe sie nicht beatworten können. Während im ersten Semester lediglich eine Hausübung gefehlt habe, wären im zweiten Semester mehr als 10 Hausübungen und Arbeitsaufträge unerledigt geblieben. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 LBVO am 19.06.2015 habe die BF von insgesamt sieben Fragen nur zwei komplett und eine teilweise beantworten können.

Die BF falle oft durch nicht richtige oder nicht zum Thema passende Antworten auf. Sie habe Probleme im Textverständnis und könne der Erarbeitung neuer Lehrstoffe oft nicht gut genug folgen. Die Leistungen der BF wären sehr unbeständig, sie habe große Probleme mit grammatikalischen Strukturen und Defizite im Wortschatzbereich sowie bei der Einordnung neuer Wörter oder Wortfamilien in bereits besprochene Kontexte. Sie habe große Probleme in den rezeptiven Fähigkeiten, was das Verstehen von gelesenen oder gehörten Inhalten angehe, und schwere Defizite in den produktiven Fertigkeiten.

Der Vater der BF sei weder dem am Elternsprechtag geäußerten Ersuchen um Übermittlung ärztlicher Atteste noch einer Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des Frühwarnverfahrens nachgekommen.

Das Angebot eines zusätzlichen Deutschunterrichts wäre von der BF nur sehr sporadisch in Anspruch genommen worden.

9. Aus einem von FI XXXX am 20.07.2015 erstellten Gutachten zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch geht hervor, dass die BF große Schwierigkeiten in allen Bereichen der englischen Sprache aufweise. Sie verfüge über einen eingeschränkten Wortschatz und mache schwere Fehler bei der Verwendung einfachster grammatikalischer Strukturen. Sie mache auch zahlreiche Rechtschreibfehler und habe immer wieder Interferenzen mit dem Deutschen. Die positive Jahresnote würde eine "sehr wohlwollende Beurteilung" darstellen, die offensichtlich das grundsätzliche Bemühen der BF und deren Bereitschaft, rege am Unterricht teilzunehmen, stark gewichte.

10. Aus einem von LSI XXXX am 20.07.2015 erstellten Pädagogischen Gutachten geht hervor, dass die BF im Pflichtgegenstand Deutsch zahlreiche Bildungsziele wie den situationsgerechten Gebrauch der Sprache, die Anwendung unterschiedlicher Lesetechniken, die Unterscheidung von relevanten und irrelevanten Informationen, die strukturierte schriftliche Wiedergabe von Informationen, die Anwendung grundlegender Sprachnormen, Fertigkeiten und Kenntnisse in der Text- und Satzgrammatik und die Anwendung eines umfassenden Wortschatzes nicht erreicht habe. Es sei ihr völlig unmöglich, eine altersadäquate Unterhaltung zu führen. Sie könne weder mündlich noch schriftlich die vorgegebenen Lernziele erreichen.

Ähnliches gelte für den Pflichtgegenstand Englisch.

Sowohl die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" als auch das Nichtgewähren der Aufstiegsklausel auf Grund der negativen Prognose im Pflichtgegenstand Englisch wären korrekt und dem Widerspruch aus pädagogischer Sicht nicht stattzugeben.

11. Mit Schreiben des Landesschulrates Oberösterreich vom 20.07.2015 wurden dem Zweitbeschwerdeführer die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte und des Klassenvorstands sowie das Pädagogische Gutachten und des Fachgutachten mit der Gelegenheit, dazu bis zum 27.07.2015 schriftlich oder per E-Mail Stellung zu nehmen, übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

12. Mit Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 29.07.2015, GZ. A3-502-5/2-2015, wurde der Widerspruch der BF als unbegründet abgewiesen und sowohl die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch als auch die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die zweite Klasse bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein Anlass gesehen werde, die gegenständlichen Unterlagen und Gutachten, die plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar wären, in Zweifel zu ziehen. Die Berechtigung zum Aufsteigen dürfe trotz eines "Nicht genügend" nur dann erteilt werden, wenn in allen anderen Pflichtgegenständen ausreichende Leistungsreserven vorhanden wären. Fehlten diese Leistungsreserven auch nur in einem einzigen Pflichtgegenstand (außer dem negativ beurteilten) , dürfe die Berechtigung zum Aufsteigen nicht erteilt werden.

13. Am 09.08. 2015 brachte der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 ein und begründete diese neben den bereits im Widerspruch vorgebrachten Gründen damit, dass die BF wegen ihrer Krankheit nicht diskriminiert werden dürfe. Die BF habe von Geburt an Sprachschwierigkeiten, sei aber noch nie "sitzen geblieben" und habe weder in der Volks- noch in der Hauptschule Probleme in Deutsch gehabt. Außerdem wäre das Halbjahreszeugnis der BF positiv gewesen.

Die BF werde sich in der zweiten Klasse sehr bemühen, während sich eine Wiederholung der ersten Klasse negativ auf deren Motivation auswirken würde. Man hoffe auf die Gewährung der Aufstiegsklausel, da die BF in allen anderen Fächern sehr gut sei.

14. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen am 11.08.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 14.08.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

Mit der Beschwerde werden sowohl die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch als auch die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe angefochten.

2.1. Zur Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch:

2.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

2.1.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch rechtswidrig gewesen wäre.

Die BF bei beiden im Schuljahr 2014/15 vorgesehenen Schularbeiten mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Auch wenn sich die BF rege am Unterricht beteiligt hat, so war die Mitarbeit der BF im Unterricht dennoch insgesamt negativ zu beurteilen, weil sie die gestellten Fragen nur selten korrekt beantworten konnte. Die BF konnte zwar positive Leistungen bei theoretischen Fragen, deren Antworten sie vorab gut auswendig lernen konnte, erzielen, die praktische Anwendung des Erlernten fiel ihr allerdings sehr schwer. Hinsichtlich der Hausübungen und Arbeitsaufträge ist festzustellen, dass diese im ersten Semester noch regelmäßig erbracht worden sind, während sie im zweiten Semester regelmäßig vergessen bzw. nicht gemacht worden sind. Schließlich konnte die BF auch bei der mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO nur weniger als ein Drittel der gestellten Fragen vollständig beantworten, während der überwiegende Teil der gestellten Aufgaben gar nicht gelöst werden konnte, sodass auch die Beurteilung dieser Prüfung mit "Nicht genügend" nicht zu beanstanden ist.

Die von der zuständigen Lehrerin für den Pflichtgegenstand Deutsch vorgenommene Leistungsbeurteilung steht auch im Einklang mit dem plausiblen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Pädagogischen Gutachten des LSI, aus dem klar hervorgeht, dass die BF zahlreiche im Lehrplan für die Handelsschule vorgesehene Bildungsziele wie z.B. den situationsgerechten Sprachgebrauch, die Unterscheidung von relevanten und irrelevanten Informationen, die Anwendung grundlegender Sprachnormen wie Grammatik oder die Definition von Begriffen nicht erreichen konnte.

Auf Basis aller im Unterrichtsjahr 2014/15 erbachten Leistungen der BF ergibt sich somit insgesamt ein Leistungsbild, dem zu Folge die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt worden sind.

Zum Beschwerdevorbringen, die BF hätte auf Grund ihrer sprachlichen Behinderung nach anderen Maßstäben als die nicht beeinträchtigten Mitschüler beurteilt werden müssen, ist Folgendes festzuhalten:

Entsprechend der Bestimmung des § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler mit einer körperlichen Behinderung "unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe [...] grundsätzlich erreicht wird."

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen führt dazu per Rundschreiben wie folgt aus (auszugsweise):

"Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf .

Bei nachweislich vorliegenden und schwer wiegenden hirnorganischen Störungen, die sich im Sinne einer Körperbehinderung auswirken und das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigen, kann § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes angewendet werden. Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss." (Erl. des BMB vom 28.05.2001, Zl. 36.200/38-SL V/2001, RS Nr. 32/2001).

Für die BF lässt sich daraus aber aus folgenden Erwägungen nichts gewinnen: Den Lehrkräften waren die sprachlichen Probleme der BF bekannt bzw. hätten diese nicht zuletzt auf Grund der festgestellten Leistungen der BF und den Gesprächen mit dem Zweitbeschwerdeführer bekannt sein müssen. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer trotz Aufforderung die Unterlagen über die Behinderung der BF erst nach Ablauf des Unterrichtsjahres im Zuge des Widerspruchsverfahrens erstmals vorlegt hat, vermag daran nichts zu ändern. Dennoch bleiben Maßstab für die Leistungsbeurteilungen die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen des Schülers. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie in Bezug auf die optimale Förderung von Schülern unter dem Blickwinkel einer allfälligen Behinderung ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. (in diesem Sinn auch VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Außerdem wäre auch bei korrekter Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG bzw. des RS Nr. 32/2001 des BMB die BF im Pflichtgegenstand Deutsch im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Eine Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Unterrichtserfolg ist zwar vorgesehen, allerdings nur dann möglich, wenn die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Aus den festgestellten und dokumentierten Leistungen der BF im Unterrichtsjahr 2014/15 und vor allem aus dem Pädagogischen Gutachten des LSI geht klar hervor, dass die BF im Unterrichtsgegenstand Deutsch die Bildungs- und Lehraufgabe nicht grundsätzlich erreicht hat. Keineswegs beschränken sich auch die Mängel der BF auf die im Rundschreiben zitierte Rechtschreibung und die Schreibrichtigkeit, sondern ist sie vielmehr auch kaum in der Lage, das Erlernte in der Praxis anzuwenden und umzusetzen. Sie ist allgemein nicht in der Lage, dem Unterricht zu folgen, und trotz des offenkundigen Bemühens und der regen Teilnahme am Unterricht gehen ihre Beiträge und Wortmeldungen häufig am Thema vorbei oder sind inhaltlich falsch.

Im Ergebnis war somit für die BF im Pflichtgegenstand Deutsch auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung keine andere Beurteilung als mit "Nicht genügend" möglich, weil sie die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt hat.

2.2. Zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:

2.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob bei der BF in den übrigen Pflichtgegenständen, also allen außer Deutsch, ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.

Vorweg ist festzuhalten, dass mit "Leistungen" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG jene im gerade vom Schüler absolvierten Schuljahr zu verstehen sind (VwGH 26.04.1982, Slg.Nr. 10.713/A; 11.11.1985, Slg.Nr. 11.935A; 21.09.1987, Zl. 87/10/0073). Insoweit geht demnach das Beschwerdevorbringen, die BF habe in ihrer bisherigen Schullaufbahn in der Volks- und Hauptschule keine Probleme gehabt und wäre noch nie "sitzen geblieben", ins Leere.

Bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium - nunmehr: Bundesministerium für Bildung und Frauen - in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichtgegenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).

Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Demgegenüber kann aber auch der Fall eintreten, dass bereits eine einzige nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. (vgl. Erl. des BMU vom 21.03.1997, MVBl. Nr. 56 / RS 20/1007).

Als Entscheidungshilfe bietet das zitierte Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe. Dass im Falle der BF eine solche Bedrohung vorgelegen hat ergibt sich schon daraus, dass am 12.05.2015 gemäß § 19 Abs. 3a SchUG den Eltern der BF mitgeteilt worden war, dass die Leistungen der BF im Gegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären. Auch die während des gesamten Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen der BF (vgl. oben, I.7), die noch dazu tendenziell im zweiten Semester abfallend waren, lassen ebenso wenig auf Leistungsreserven schließen wie die Feststellung des Gutachtens der FI, dass es sich bei der Jahresnote "Genügend" um eine "sehr wohlwollende Beurteilung" durch die unterrichtende Lehrerin gehandelt habe.

Um Wiederholungen zu vermeiden kann zum Vorbringen, die BF wäre auf Grund ihrer Behinderung auch im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache weniger streng als die gesunden Mitschüler zu beurteilen gewesen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.1.2 verwiesen.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde der BF auf Grund der Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch und auf Grund fehlender Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt hat.

2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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