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W127 2000898-1•BVwG W127 2000898-1
W127 2000898-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2015
Berichtigung der Entscheidung, Rechenfehler, Schreibfehler, Versehen
W127 2000898-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
A)
Der letzte Satz des Spruchpunktes A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015, GZ. 127 2000898-1/9E, wird berichtigt und lautet wie folgt:
"Dessen ungeachtet ist der Auszahlungsbetrag unbeschadet weiterer erforderlicher Kürzungen (insb. Modulation) in Ansehung von 6 mit sanktionsrelevanten Unregelmäßigkeiten behafteten beantragten Rindern und 82 beantragten Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllten, gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um 7,32 % sowie aufgrund eines vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance gemäß Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 um weitere 20 % zu kürzen."
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 28.10.2015, GZ. W127 2000898-1/9E, wurde versehentlich eine Kürzung von 14,64 % des Auszahlungsbetrages ausgesprochen. Tatsächlich beträgt der Kürzungsprozentsatz jedoch 7,32 %.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Auch um die zugrunde liegende Bestimmung des Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umzusetzen, war diese offenkundige Unrichtigkeit amtswegig zu berichtigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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