W112 2110464-1•BVwG W112 2110464-1
W112 2110464-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2015
aufschiebende Wirkung, Eingabengebühr, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W112 2110464-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, vertreten durch die DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 386454901, und die Anhaltung in Schubhaft bis 13.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 06.07.2015 bis 13.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
IV. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht Folge gegeben.
V. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste das erste Mal am 16.09.2006 illegal nach Österreich ein. Über ihn wurde mit Bescheid vom 20.09.2006 die Schubhaft verhängt. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 06.11.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer am 14.11.2006 im Wege des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt.
Am 19.11.2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Slowakei kommend bei der illegalen Einreise nach Österreich betreten und in die Slowakei zurückgeschoben.
Am 20.12.2006 reise der Beschwerdeführer wiederum von der Slowakei kommend nach Österreich ein und stellte am 31.01.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007 wegen der Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 14.03.2007 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX rechtskräftig wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon drei Monate unbedingt, verurteilt. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.03.2007 die Schubhaft verhängt. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verfällt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 26.03.2007 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde; die Zurückweisung wurde wiederum mit einer Ausweisung in die Slowakei verbunden. Der Bescheid erwuchs infolge Berufungsverzichts noch am selben Tag in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2007 erneut im Dublin-Verfahren in die Slowakei überstellt.
Am 16.05.2007 wurde der Beschwerdeführer fest- und in Untersuchungshaft genommen und am 09.07.2007 rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls und versuchten Einbruchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil vom 26.03.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Raufhandels in der Haft zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Vollziehung des Schubhaftbescheides vom 01.10.2008 am 12.12.2008 von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und am 18.12.2008 im Wege des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2009 festgenommen und mit Urteil vom XXXX rechtskräftig wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchter Körperverletzung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 16.12.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.06.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das am 09.07.2010 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid vom 10.12.2010 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 01.06.2011 im Wege des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.01.2012 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und in Folge eines Haftbefehls festgenommen. Mit Bescheid vom 28.02.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt; mit Bescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. In der niederschriftlichen Einvernahme hiezu gab der Beschwerdeführer an, am 05.01.2012 entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot von Italien kommend illegal nach Österreich eingereist zu sein, weil hier seine Familie lebe. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für ein Kind. Seine Frau heiße XXXX, seine Tochter XXXX sei sechs Jahre alt, beide wohnten in Wien. Weitere Angaben hiezu verweigere er. Er habe vor der Festnahme über keine aufrechte Meldung verfügt und sich illegal in der Erstaufnahmestelle Ost aufgehalten und von Ersparnissen gelebt. Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 02.11.2013 teilte die georgische Botschaft mit, dass die Identität von XXXX in Georgien, nicht festgestellt werden könne. Am 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer in Folge des Festnahmeauftrages vom 03.07.2015 von der Strafhaft ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Am 06.07.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm "Bundesgesetzblattes Nr. 143/2015 vom 28.05.2015" die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2012 festgenommen worden sei und sich bis XXXX in Untersuchungshaft befunden habe. Mit Urteil vom XXXX sei er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die gegen ihn am 24.06.2010 verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme sei durchsetzbar, das Aufenthaltsverbot sei seit 09.07.2010 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet und die Abschiebung sei geplant. Er habe am 26.03.2007 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Er sei am 06.07.2015 zur Schubhaftverhängung einvernommen worden. Im Zuge der Einvernahme habe er angegeben, dass er über keinen Reisepass verfüge und sich seine anderen Dokumente in Georgien befänden. Er habe in Österreich eine Frau und ein Kind und nicht vor, Österreich zu verlassen. Er könne auch nicht zurück nach Georgien. Wenn er in Schubhaft genommen werde, werde er Österreich verlassen. Er habe sich in der Slowakei aufgehalten und dort um Asyl angesucht, dann sei er nach Österreich gekommen. Er habe die Slowakei wegen seiner Familie verlassen und sei wieder nach Österreich gekommen. Er habe sich in Österreich viermal in Schubhaft befunden und sei zuletzt 2010 illegal aus der Slowakei nach Österreich eingereist. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX und sei 38 Jahre alt, ihre Adresse sei ihm nicht bekannt, sie lebe in Wien in der XXXX. Das Kind Ani XXXX, elf Jahre alt, sei nicht seine leibliche Tochter. Er habe bislang nur Schwarzarbeit verrichtet und sonst keine Anknüpfungspunkt ein Österreich. Er verfüge über Barmittel iHv € 147,23; Kreditkarten habe er nicht. Er könne arbeiten gehen, wenn er ein Aufenthaltsrecht bekäme. Seine Frau und seine Mutter unterstützten ihn finanziell. Er sei in Österreich nicht gemeldet und habe keine Wohnung. Georgien habe er bereits 2003 verlassen. Er habe in Österreich um Asyl angesucht, eine legale Einreise habe er nie versucht. Er willige in seine Abschiebung nicht ein, werde sich aber auch nicht widersetzen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei in Österreich noch nie im Krankenhaus gewesen.
Das Bundesamt stellte fest, dass der 30jährige Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und angebe, georgischer Staatsangehöriger zu sein. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf, verfüge über keinen Wohnsitz, keinen Meldezettel und keine Krankenversicherung. Er gehe keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und verfüge über keine Barmittel. Er sei gesund und benötige über keine Medikament. Er habe dreieinhalb Jahre wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Strafhaft verbüßt. Gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Auf Grund des weiteren Vorliegens der für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei illegal eingereist und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe die Ausreise in seinen Herkunftsstaat verweigert, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er hier straffällig geworden sei. Er verfüge über keine hinreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich nicht integriert, weil er hier keine Angehörigen habe und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Er habe keine leiblichen Kinder in Österreich. Er gebe an, eine Lebensgefährtin zu haben. Er sei nicht in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen. Er habe auch keine eigene Wohnung. Er bestreite seinen Lebensunterhalt ersichtlich aus illegalen Erwerbstätigkeiten. Die Existenz einer Lebensgefährtin stehe der Verhängung von Schubhaft nicht entgegen, weil er nie bei ihr gemeldet gewesen sei. Es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauche, dies auch auf Grund strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer gesetzt habe.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft lägen vor, in Bezug auf "BgBl. Nr. 143/2015" werde festgehalten, dass die Voraussetzungen gem. Ziffer 3 und 9 des Bundesgesetzblattes vorlägen. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er habe keine aufrechte Meldung und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Zudem sei er mittel- und obdachlos. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Fall das Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich sei. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des beträchtlichen Risikos des Untertauchens sei eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausgeschlossen, weil damit der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt wäre. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft. Es sei auch auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen vorliegen. Die Verhängung der Schubhaft sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 06.07.2015 unter einem mit der Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben wurde, zugestellt.
3. Laut Antwortbrief des georgischen Justizministers vom 03.07.2015 sind keine Daten betreffend eines georgischen Staatsangehörigen namens XXXX gespeichert. Am 06.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für Georgien. Am 07.07.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik und stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am 08.07.2015 befragt wurde. Hiebei gab er an, georgischer Staatsangehöriger zu sein und auch XXXX als Geburtsdatum angegeben zu haben. Er spreche gut russisch und georgisch, aber nur schlecht Deutsch. Die Einvernahme musste unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erfolgen. Hiebei gab er an, dass er nichts von einem negativen Asylbescheid wisse und in Österreich noch nie zu einem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen worden sei. Es habe sich nichts an seiner Situation geändert, er habe keine Einwände gegen eine Überstellung in die Slowakei. Er befinde sich seit 17 Jahren in einer Lebenspartnerschaft mit XXXX 37 Jahre alt, und habe mit dieser ein Kind, XXXX. Am 08.07.2015 wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass die Schubhaft nunmehr nicht mehr gemäß § 76 Abs. 1 zur Sicherung der Abschiebung, sondern nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG aufrechterhalten werde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk vom 08.07.2015 zur Kenntnis gebracht. Am 10.07.2015 langte ein weiteres Schreiben des georgische Innenministerium ein. Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mangels Haftfähigkeit in Folge Hungerstreiks auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens aus der Schubhaft entlassen.
4. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2015 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass die Verhängung von Schubhaft unzulässig gewesen sei, weil die Abschiebung in der höchst zulässigen Schubhaftdauer nicht erreicht werden könne, weil die georgische Botschaft schriftlich bestätigt habe, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit ausreichender Dokumente nicht festgestellt werden könne. Dieses Schreiben sei der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. In Ermangelung eines Heimreisezertifikats sei aber von einer Abschiebung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht auszugehen; dafür spreche auch, dass für den Beschwerdeführer noch nie ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
Die Haft sei unverhältnismäßig gewesen, da das Bundesamt von der dreieinhalbjährigen Strafhaft des Beschwerdeführers informiert gewesen sei und den Entlassungstermin schon seit längerer Zeit kenne, zumal der Beschwerdeführer seine gesamte Strafe verbüßt habe. Die belangte Behörde sei daher dazu verpflichtet gewesen, so vorzugehen, dass die Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben hätte können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde bis zum Ende der Strafhaft untätig geblieben sei und kein Heimreisezertifikat beantragt worden sei, während der Beschwerdeführer seine Strafhaft verbüßt habe. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität angegeben habe oder dass der belangten Behörde im Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers andere Identitätsdaten vorlägen. Er sei ausdrücklich als XXXX als Bescheidadressat genannt.
Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer auch, während er sich in Strafhaft befunden habe, die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft mitteilen und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dadurch hätte der Beschwerdeführer noch vor Ende der Strafhaft die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege einer Beschwerde überprüfen lassen können.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers könne kein Sicherungsbedarf und keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Allein der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, könne die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Meldeverpflichtungen verletzt, erweise sich vor dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe und dort gemeldet gewesen sei, als nicht haltbar. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stelle keinen Grund für eine Schubhaftverhängung dar. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe dass er seit zumindest 2010 eine Lebensgefährtin in Österreich habe, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass er in Österreich nicht sozial verankert sei. Sollte die belangte Behörde tatsächlich Zweifel am Bestehen einer Lebensgemeinschaft gehabt haben, hätte sie weitere Ermittlungen anstellen müssen und FrauXXXX zeugenschaftlich einvernehmen müssen; dazu wäre sie verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht als Mandatsbescheid erlassen worden sei. Darüber hinaus werde nicht begründet, warum der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte im Inland habe. Die belangte Behörde habe daher bei der Bescheiderlassung die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Gleichzeitig bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätten den Bescheid nicht als ordentlichen Bescheid, sondern als Mandatsbescheid erlassen müssen, weil sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verhängung des Bescheides nicht mehr in Strafhaft sondern im Stande der Festnahme befunden habe und von der Einleitung eines Verfahrens erst gesprochen werden könne, wenn dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelange, somit mit Beginn der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung. Der Spruch sei rechtswidrig, weil er § 57 AVG nicht als Rechtsgrundlage anführe, die konkreten Bestimmungen der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung, auf die der angefochtene Bescheid sich stützte, seien im Spruch nicht konkret erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie das gelindere Mittel nicht als hinreichend erachtet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er hätte im Falle der Entlassung die Möglichkeit, bei seiner Lebensgefährtin, XXXX zu wohnen und sich dort zu melden. Zum Beweis werde ihre Einvernahme beantragt.
Weiters führt die Beschwerde aus, dass § 9a Abs. 4 FPG-DVO über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinausgehe und daher gesetzwidrig sei: In § 76 FPG würden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend seines Vorliegens. Der Begriff "Fluchtgefahr" bildet kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DVO würden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG überschneiden und den Grundentscheidungen des § 76 FPG widersprechen. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DVO nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beizieht. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kämen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definiton von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC brächten die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.
Weiters verstoße die vom Verfassungsgerichtshof durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG geschaffene Rechtslage gegen Art. 18 B-VG. Mangels ausreichenden verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft als unzulässig und rechtswidrig.
§ 13 Abs. 2 VwGVG sei gemäß § 16 Abs. 6 BFA-VG auf Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes nicht anwendbar, daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und den Beschwerdeführer umgehend enthaften. In eventu werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Der Beschwerdeführer beantragt weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG bzw. des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes, die Nichtanwendung des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 VwG-Aufwandersatzverordnung, die Zuerkennung von Aufwandersatz iHv € 737,60 an Schriftsatzaufwand und € 922,00 an Verhandlungsaufwand, die Nichtauferlegung der Dolmetscherkosten, die Feststellung, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, den Ersatz von Dolmetscherkosten für den Beschwerdeführer, die Befreiung von der Eingabengebühr und die Zulassung der Revision, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt sei.
5. Das Bundesamt legte am 14.07.2015 die Akten vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich; gegen ihn besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Er befand sich seit 06.01.2012 in Untersuchungshaft und von XXXXin Strafhaft. Die Bundespolizeidirektion bzw. seit 01.01.2014 das Bundesamt waren von der Dauer der Haft und dem voraussichtlichen Haftende in Kenntnis. Die Bundespolizeidirektion kontaktierte die georgische Botschaft in Österreich betreffend einem Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Die georgische Botschaft teilte mit Schreiben vom 02.11.2013 mit, dass keine georgischer Staatsangehöriger zu den vom Beschwerdeführer genannten Daten bekannt sei.
Mangels unbedenklicher Urkunden und auf Grund der Auskunft der georgischen Botschaft steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Fest steht auf Grund seiner Angaben, dass er georgischer Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist. Die übrigen Feststellungen zum Beschwerdeführer und zum Verfahrensgang beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Bundespolizeidirektion, der Landespolizeidirektion und des Bundesamtes sowie den vorgelegten (Straf)Gerichtsakten.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung des FRÄG 2015) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 13.07.2015
1. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua. (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt II.3. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.
2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Schubhaft darf aber stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das Bundesamt) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das Bundesamt) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bundesamt ersuchte bereits am 23.04.2014 - ausgehend von einem Haftende am 06.05.2014 - um die Vorlagen der Akten betreffend den Beschwerdeführer und ersuchte um Mitteilung des Entlassungstermins für den Beschwerdeführer. Nach der Mitteilung, dass der Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wurde, setzte das Bundesamt abgesehen von einem Mail im September 2014, als das Bundesamt um die Übermittlung eines Fotos des Beschwerdeführers ersuchte um ein Heimreisezertifikat zu beantragen, neun Monate lang keine weitere Aktivitäten, obwohl laut Akt kein Foto übermittelt wurde, bis zur Mitteilung des Haftendes am 06.07.2015 durch Mail der Justizanstalt am 24.06.2015. Am 25.06.2015 ersuchte das Bundesamt abermals um die Übermittlung eines Fotos des Beschwerdeführers, weil niemand mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien in der georgischen Personendatenbank aufscheine. Am 01.07.2015 ersuchte Österreich den österreichischen Polizeiattaché in Georgien um die Auskunft, welche Unterlagen für die Beantragung des Heimreisezertifikats nötig seien. Am 06.07.2015, dem Tag der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers, teilte jener mit, dass das georgische Justizministerium mit Schreiben vom 03.07.2015 mitteilte, dass eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien nicht bekannt sei. Daraufhin übermittelte das Bundesamt Fingerabdrücke und Aliasdaten des Beschwerdeführers. Auf ein weiteres Mail des Polizeiattachés hin übermittelte das Bundesamt das Foto des Beschwerdeführers.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt zum absehbaren Ende der Strafhaft hin (der Beschwerdeführer verbüßte seine Strafe zur Gänze und wurde weder zum 06.05.2014 noch zum 06.01.2015 bedingt entlassen) mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats völlig untätig blieb; effektive Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats setzte das Bundesamt aber erst weniger als zwei Wochen vor dem angekündigten Haftende. Heimreisezertifikate werden oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann (VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).
Aus dem Akt ergibt sich aber im Fall des Beschwerdeführers aber darüberhinaus, dass die georgische Botschaft die (bis 31.12.2013 zuständige) Bundespolizeidirektion Wien bereits mit Schreiben vom 02.11.2013 davon in Kenntnis setzte, dass niemand mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien im georgischen Personendatenbanksystem aufschien und weitere Dokumente zur Ermittlung der Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers notwendig wären. Es war der zuständigen Behörde (zunächst der Bundespolizeidirektion, ab 01.01.2014 dem Bundesamt) sohin bereits eineinhalb Jahre vor Haftende bekannt, dass zur Erlangung eines Heimreisezertifikats zur Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers weitere und aufwändigere Schritte erforderlich sein würden - insbesondere zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers - und machte ein Zuwarten bis zwei Wochen vor Haftende mit der effektiven Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats die im Anschluss an die Strafhaft erfolgte Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Mitteilung der georgischen Botschaft eineinhalb Jahre zuvor unverhältnismäßig (vgl.insb. VwGH 25.04.2014, 2013/21/0209).
Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers notwendigen Ermittlungsschritte bereits früher zu veranlassen (vgl. VwGH 25.04.2014, 2013/04/2014; vgl. VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass mit dem Übergang der Zuständigkeit mit 01.01.2014 die bezughabenden Akten dem Bundesamt vorzulegen waren und laut Akt zunächst einer falschen Regionaldirektion des Bundesamtes vorgelegt und von dieser an eine Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wurden, bevor sie der zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes übermittelt wurden.
Die Verhängung von Schubhaft gegen den Beschwerdeführer war aus diesem Grund unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid sohin schon aus diesem Grund rechtswidrig, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
4. Die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer wurde nach dessen Asylantragstellung am 07.07.2015 nach Aktenvermerk vom 08.07.2015, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht am 10.07.2015, gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG aufrechterhalten.
§ 76 Abs. 6 FPG gestattet es der Behörde, eine (rite) auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft trotz der - durch die Asylantragseinbringung während der Schubhaft erlangten - Stellung des Schubhäftlings als Asylwerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG aufrecht zu erhalten. Das in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer. In dem von § 76 Abs. 6 FPG erfassten Fall wird kein Austausch des Schubhafttatbestandes vorgenommen, sondern erlaubt der erste Satz dieser Bestimmung die Fortsetzung der Schubhaft gegen den nunmehrigen Asylwerber aus dem bisher angenommenen Grund, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen müssten. Damit stehen der zweite und dritte Satz des § 76 Abs. 6 FPG nach deren nur die Schubhafthöchstdauer betreffenden Zweck in untrennbarem Zusammenhang (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582). § 76 Abs. 6 FPG hat einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 1 FPG vor Augen. Zu einer "Heilung" könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher wäre im Fortsetzungsausspruch der Behörde nach § 83 Abs. 4 FPG aF (nunmehr im Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG) zu erblicken (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).
Aus diesem Grund war in Folge des rechtswidrigen Schubhaftbescheides auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nach dem Aktenvermerk vom 08.07.2015 rechtswidrig.
Zu A.II) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz des Schriftsatzaufwandes; eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.
Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.
Zu A.III) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Eingabengebühr. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu A.IV) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2015 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedürfte es eines neuerlichen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Schubhaftbescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich; die Anhaltung dauert nicht mehr an. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ungeachtet dessen, dass die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a Abs. 2 und 3 BFA-VG den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die Notwendigkeit, im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Anhaltung zu entscheiden, schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben.
3. Auf Grund der Enthaftung des Beschwerdeführers vor Beschwerdeerhebung war kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.
Zu A.V) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden sei, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
2. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
3. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch seinen gewillkürten Vertreter. Der Antrag würde sohin als unbegründet abzuweisen gewesen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.
Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 25. GP 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."
Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."
Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien (RV 582 BlgNR 25. GP 10) in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst.
Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.
5. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung in den Fällen des vierten Satzes andererseits:
Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers."
Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU.
Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.
6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur"). Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de recours visées au chapitre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience". Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeal procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).
Vor diesem Hintergrundkann dem Unionsrechtssetzer nicht zugesonnen warden, er habe in Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU, Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU und Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht den gleichen Gewährleistungsumfang vorgesehen.
Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung der Begriffe "Vertretung" einerseits und "Teilnahme" (an der mündlichen Verhandlung im Namen des Antragstellers) andererseits im Rahmen der unionsrechtlichen Ermächtigung in den Fällen des zweiten Satzes im Gegensatz zu den Fällen des vierten Satzes einen über die vom Unionsrecht statuierten Mindesterfordernisse hinausgehenden Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
7. Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte (dem abgesehen vom Antrag auf Befreiung der Eingabengebühr vollinhaltlich stattgegeben wurde), der auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen gehabt hätte, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet ist.
Daher liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU oder Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Betreffend Spruchpunkt I. weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209; 23.09.2010, 2009/21/0280; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0250; 28.08.2012, 2010/21/0388; 18.12.2008, 2008/21/0582; 26.01.2012, 2008/21/0626), ebenfalls betreffend Spruchpunkt II. (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Betreffend die Spruchpunkte III. und IV. liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Die Revision ist aber zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.