W213 2017512-1•BVwG W213 2017512-1
W213 2017512-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015
Erschwerniszulage, Nachtpflegezulage, Nebengebühr,<br/>Organisationsänderung, Pauschalierung, Sanitätsdienstzulage
W 213 2017512-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 02.10.2014, GZ. P773253/30-KdoEU/G1/2014, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P773253/31-KdoEU/G1/2014, betreffend Neubemessung pauschalierter Nebengebühren für Sanitätsbedienstete ("SanDienstzulage und Nachtpflegezulage"), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG § i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Oberlstabswachtmeister in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2009, GZ. 773253/17-KdoEU/G1/2009, wurde dem Beschwerdeführer auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter der in Sanitätseinrichtungen im überwiegenden Ausmaß mit der Pflege und Betreuung von Menschen befasst ist, gemäß § 19a Abs. 1, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eine pauschalierte Erschwerniszulage (allgemeine Erschwerniszulage) in der Höhe von monatlich 4,00 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, ferner gemäß § 19a Abs. 1, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg.cit., eine Erschwerniszulage für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von 0,36 v.H. des vorgenannten Gehaltes und gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Nachtdienstzulage) für Dienstleistungen während der Nachtzeit (Nachtpflege von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) pro geleisteten Nachtdienst in der Höhe von € 14,50, zuerkannt bzw. bemessen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte, wurden diese Nebengebühren neu bemessen:
"Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, werden Ihnen mit Wirkung vom 01. November 2014 die mit Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung vom 24.11.2009, GZ P773253/17-KdoEU/G1/2009, bemessenen pauschalierten Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage) gem. § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg.cit., mit 0 (Null) neu bemessen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 GehG die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der Beschwerdeführer werde mit Bescheid belangten Behörde vom 26. September 2014, GZ P773253/27- KdoEU/G1/2014, auf dem Arbeitsplatz PosNr. 026, AusbUO NFSUO an der SanS verwendet. Durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen habe sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensganges vor, dass der angefochtene Bescheid an eklatanten Begründungsmängeln leide und als begründungslos zu betrachten sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die ursprünglich vorhandenen anspruchsbegründenden Voraussetzungen sowie den nunmehr von ihr angenommenen Sachverhalt bzw. die Sachverhaltselemente, die für eine Neubemessung der Nebengebühren sprächen, explizit darzulegen und gegeneinander abzuwiegen gehabt. Die belangte Behörde habe dies unterlassen, weshalb der angefochten Bescheid schon aufgrund des fehlenden Ermittlungsverfahrens rechtswidrig sei. Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auf seinem neuen Arbeitsplatz Anspruch eine Erschwerniszulage gemäß § 19 GehG habe. Der Begründung des bekämpften Bescheides könne nicht entnommen warum das nicht so sein solle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwendungsänderung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wobei moniert wurde, dass sich sein Tätigkeitsprofil nicht geändert habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, weshalb der angefochtene Bescheid auch deswegen rechtswidrig sei.
Die belangte Behörde erließ hierauf die nunmehr ebenfalls bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 16.10.2014 gegen den am 02.10.2014 persönlich übernommenen Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 02.10.2014, GZ P773253/30- KdoEU/G1/2014, über die Einstellung der Nebengebühren für Bedienstete der Sanitätsdienste (SanDienstzulage und Nachtpflegezulage) wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, § 14 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, § 15 Abs 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung, § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.06.2009 wurden auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 032, "SanUO", Dienstort 1210 Wien, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 an der SanS, AusbU, diensteingeteilt worden sei.
Für den SanUO sehe die Arbeitsplatzbeschreibung folgendermaßen aus:
AUFGABEN:
Hauptaufgabe:
Die Sanitätsausbildung durchführen
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der praktische Ausbildung
• Mitwirkung bei der Bildung von SanElementen (SanTrp, AmbTrp, AmbGrp, NAWTrp) zur Abdeckung von Einsatzbedürfnissen
• Mitwirkung bei der Erste Hilfe-Ausbildung
• Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
• Mitwirkung beim Erstellen und Aktualisieren von Ausbildungsunterlagen im Fachbereich
• Mitwirkung bei der Dokumentation der Ausbildungsgänge
• Teilnahme an Übungen und Verlegungen gemäß Auftrag Kdt SanS
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als SanUO in einer Sanitätseinrichtung mit Pflege und Betreuung von Menschen im überwiegenden Ausmaß betraut gewesen sei, sei mit Bescheid vom 24.11.2009 u.a. festgestellt worden, dass ihm für die Zeit vom 01. Juni 2009 bis 31. August 2009 sowie ab 01. November 2009 gemäß § 19a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eine pauschalierte Erschwerniszulage (allgemeine Erschwerniszulage) in der Höhe von monatlich 4,00 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebühre.
Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.10.2014 eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 4,00 v.H. ausbezahlt worden sei.
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof habe in dem Bericht im Jahr 2011
• die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
• zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
• fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen.
Das neue Sanitätskonzept lege u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation habe in concreto zum Ziel gehabt, jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Dies führe in weiterer Folge ua zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Das Heeresspital (HSP) als Teils des Militärmedizinischen Zentrums werde aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule (SanS) in St. Pölten (Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN) bewirke.
Die Auflösung der Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN wie folgt begründet:
Der Betrieb der SanS als Bestandteil des SanZ Ost sei gemäß des Grundauftrages weiterzuführen:
Der SanS obliege die Schaffung von umfassenden fachdienstlichen Grundlagen für alle Bereiche der Waffengattung, die Sicherstellung der weiterführenden Ausbildung und Einsatzbedürfnissen in der Waffengattung und das Zusammenwirken mit anderen Schulen und Waffengattungen durch Zusammenführen von Funktionalitäten der Lehre und Forschung.
Die SanS verfüge hiezu über die erforderlichen Fähigkeiten, um die nachfolgend festgelegten Aufgaben selbstständig zu erfüllen:
• Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der qualifizierten Kaderaus-, fort- und weiterbildung aller Personengruppen
• Einbringung der fachspezifischen Ausbildungsinhalte an anderen Akademien und Schulen des ÖBH
Umsetzung der Ergebnisse aus gewonnenen Erfahrungen der Ausbildung
• Planung und Durchführung von Verlegungen, Übungen und Schießvorhaben
• Schaffung von Grundlagen zur Planung der Weiterentwicklung der Sanitätstruppe
• Mitwirkung in nationalen und internationalen Fachgremien und Arbeitsgruppen
• Mitwirkung und Umsetzung bei Forschung und Entwicklung im erlassmäßig festgelegtem Rahmen für die Weiterentwicklung der Sanitätstruppe
• Erstellung und Erhaltung der Gültigkeit von Vorschriften, Lernbehelfen, Merkblättern und militärmedizinischen Fachpublikationen sowie Auswertung und Bewertung von einschlägiger Fachliteratur und Vorschriften anderer Armeen
• Einarbeitung der internationalen Standards in die Grundlagen für den militärmedizinischen Bereich
• Erstellung und Anpassung der Ausbildungsgrundlagen (Curricula) im Fachbereich
• Evaluierung, Verbesserung und Überarbeitung von Ausbildungs- und Arbeitsabläufen
• Sicherstellung von Einsatzbedürfnissen durch Ausbildungsunterstützung
• Erfassung und Verarbeitung medizinischer, biowissenschaftlicher, epidemiologischer, umweltrelevanter und sonstiger Informationen unter Einbeziehung internationaler Kooperationen (MEDINT).
Am Standort WIEN sei die Rettungssanitäter-Ausbildung nur mehr im Ausnahmefall durchzuführen, um mehr Kapazitäten für die höherwertigen Ausbildungslehrgänge zur Verfügung zu haben.
Die Änderung der Sanitätsorganisation habe sich auf die Ausbildungsunterstützung (AusbU), der der Beschwerdeführer als SanUO angehöre, in conreto - wie folgt - ausgewirkt:
Die AusbU sei vollständig aufgelöst worden, der der Beschwerdeführer als SanUO angehört habe. Sein bisheriger Arbeitsplatz "SanUO" mit der Pos.Nr. 032 sei damit untergegangen. Es seien somit insgesamt sechs Arbeitsplätze weggefallen.
Statt dieser sei ein KP-Element geschaffen worden, und zwar die AusbU (KPE), welche nur mehr M ZUO 2/Funktionsgruppe 1-Arbeitsplätze (Anzahl: 3 - NFSUO) bzw. MZCh-Arbeitsplätze (Anzahl: 2 - Kf RS) umfasse. D.h., dass bei einer Diensteinteilung auf diese Arbeitsplätze eine freiwillige Meldung für Auslandsaufenthalte abgegeben werden müsse. Zudem nehme das AusbU (KPE) eine Doppelfunktion wahr, und zwar einerseits in Form des Notarztwagentrupps und andererseits in Form der Ausbildungsunterstützung.
In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01. Oktober 2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 026 "AusbUO NFSUO" in der SanS, LGrpNFSanAusb, verwendungsgeändert worden.
Die Arbeitsplatzbeschreibung für den AusbUO NFSUO in der Abteilung
LGrpNFSanAusb sehe folgendermaßen aus:
Hauptaufgabe:
Bei der qualifizierten Sanitätsausbildung mitwirken und die Notfallpatientenbetreuung durchführen.
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Mitwirkung bei der qualifizierten Sanitäterausbildung (z.B. Rettungs- und Notfallsanitäterausbildung)
• Durchführung der praktischen Ausbildung im Bereich der modularen SanAusb
• Durchführung der Erste Hilfe - Ausbildung
• Wahrnehmen der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter
• Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des SanGerätes NAW
• Mitwirkung bei der Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten
• Mitwirkung bei der Durchführung von Notfallpatiententransporten
• Durchführung der Notfallpatientenbetreuung
• Dokumentation der Patientenbetreuungsmaßnahmen
• Mitwirkung bei der truppenärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen
• Erstbeurteilung von Patienten hinsichtlich Behandlungs- und/oder Transportdringlichkeit durchführen, einschließlich der Veranlassung erforderlicher Maßnahme (z.B. Transport in eine höherwertige Sanitätseinrichtung)
• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen
• Durchführung der Dekontamination von Patienten.
Eine Überprüfung des Dienstplanes von November 2014 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an folgenden Unterrichtseinheiten (UE) beteiligt gewesen sei:
18.11. 2014: 06.00 - 24.00 8 (UE):
8 UE:
Es werde somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.11.2014 - 19.11.2014 insgesamt an 9 Tagen mit der Lehre für Gesundheitsberufe in einer gesetzlich anerkannten Ausbildungsstelle befasst gewesen sei. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre wahrgenommen habe.
Angesichts dieser Tatsache sei per 01.11.2014 die pauschalierte Erschwerniszulage von monatlich 4,00 v.H. mit Null neu bemessen und damit eingestellt worden.
Die Behörde habe Beweise erhoben durch:
der Arbeitsplatzbeschreibungen eines AusbUO NFSUO und SanUO
der Schreiben, mit welchen die Diensteinteilungen auf die Arbeitsplätze
o SanUO bei der SanS und
o AusbUO NFSUO bei der SanS verfügt worden seien.
Die aufgenommenen Beweise hätten den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des §§ 15 und 19a GehG führte die belangte Behörde aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Nebengebühren gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt, an sich verwendungsbezogen zustünden. Diese Verwendung stelle die Erledigung der mit dem Arbeitsplatz verbunden Aufgaben dar; die Nebengebühren bezögen sich daher regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. Wenn die Verwendung wegfalle mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendung verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
Die Aberkennung oder Zuerkennung einer Nebengebühr hänge nicht von einer Versetzung ab, sondern es komme alleine auf die Erfüllung der entsprechenden anspruchsbegründenden Aufgaben an.
Dies bedeute für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer ab 01.11.2014 der pauschalierten Erschwerniszulage von monatlich 4,00 v.H. verlustig gegangen sei, da er ab dem Zeitpunkt seiner Versetzung mit 01.10.2014 nicht in der Lehre für Gesundheitsberufe in einer gesetzlich anerkannten Ausbildungsstelle im überwiegenden Ausmaß tätig gewesen sei und sich somit der Sachverhalt für die Bemessung dermaßen geändert habe, dass er als wesentlich anzusehen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkenne, räume das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stelle vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Beamte habe in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten werde. Vielmehr bleibe es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber stehe es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Im gegenständlichen Fall bleibe es dem Beschwerdeführer somit zum einen unbenommen, einen Antrag auf Zuerkennung der pauschalierten Erschwerniszulage von monatlich 4,00 v.H. zu stellen, sobald er die anspruchbegründende Tätigkeit - d.h. im überwiegenden Ausmaß in der Lehre für Gesundheitsberufe in einer gesetzlich anerkannten Ausbildungsstelle - ausübe. Zum anderen stehe es ihm offen, sein Begehren auf die pauschalierte Erschwerniszulage von monatlich 4,00 v. H. im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Schriftsatz vom 22.12.2014 einen Vorlageantrag ein.
Anlässlich der Aktenvorlage brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass sievon der Möglichkeit des § 14 VwGVG gebraucht gemacht habe, mittels Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde vollinhaltlich abzuwiesen, und in der Begründung noch zusätzliche Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgingen.
Mit den ergänzenden Feststellungen sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass sich der für die Bemessung der Nebengebühr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe:
• Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz PosNr. 032, "SanUO" diensteingeteilt worden.
Im Hinblick darauf, dass er als SanUO in einer Sanitätseinrichtung mit Pflege und Betreuung von Menschen im überwiegenden Ausmaß betraut gewesen sei, habe er auf der Grundlage des rechtskräftigen Bescheides vom 24.11.2009 im Zeitraum vom 01.11.2009 bis 31.10.2014 eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 4,00 v. H. bezogen.
Im Hinblick auf die Änderung der Sanitätsorganisation 2013, die in ihren Grundsätzen im Allgemein und ihre Auswirkungen im Speziellen auf den konkreten Arbeitsplatz (PosNr. 032 SanUO) des Beschwerdeführers detailliert dargestellt wurde, sei er verwendungsgeändert und auf den Arbeitsplatz PosNr. PosNr. 026, "AusbUO NFSUO" diensteingeteilt worden.
Bei dieser Tätigkeit als AusbUO NFSUO lägen die Schwerpunkte der Hauptaufgaben auf der Mitwirkung an der qualifizierten Sanitätsausbildung und der Wahrnehmung der Aufgaben als Rettungssanitäter und Notfallsanitäter.
Aufgrund der Beachtung der ständige Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühren (diese stübden solange zu, als der Bedienstete die für die Nebengebühr anspruchsbegründende Aufgaben ausübe) sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die mit dem Arbeitsplatz "AusbUO NFUO" verbundenen "neuen" Hauptaufgaben eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre für Gesundheitsberufe in der Sanitätsschule nach sich zögen.
Eine Überprüfung des Dienstplanes im November 2014 habe gezeigt, dass OStWm Alexander MADLIK insgesamt an 9 Tagen mit der Lehre für Gesundheitsberufe in einer gesetzlich anerkannten Ausbildungsstelle befasst gewesen sei. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre wahrnehme sodass die pauschalierte Erschwerniszulage von monatlich 4,00 v.H. mit Null neu bemessen und damit eingestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung einerseits darauf aufmerksam gemacht worden, dass er
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spiele für die Zuerkennung oder Aberkennung einer Nebengebühr die organisatorische Eingliederung keine Rolle, sondern es komme alleine auf die Erfüllung der entsprechenden anspruchsbegründenden Aufgaben an.
Es werde daher beantragt,
das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen;
in eventu:
gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Dem hielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs entgegen, dass der sehr wohl überwiegend mit der Lehrausbildung beschäftigt sei. Generell habe es die belangte Behörde aber unterlassen, eine nachvollziehbare Überprüfung der Agenden des Beschwerdeführers auf Tätigkeiten vorzunehmen, die hinsichtlich ihres Erschwernisgrades über die generellen Norm der Verwendungsgruppe, der Beschwerdeführer angehöre, hinausgingen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 15, 15a und 19a GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
8. die Erschwerniszulage (§ 19a),
...
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
...
(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit seiner Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz, Positionsnummer 032,"SanUO", Dienstort 1210 Wien, Wertigkeit MBUO1, Funktionsgruppe 1, an der SanS, AusbU, eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß § 19 Buchst. a Gehaltsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Höhe von monatlich 4 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührte. Diese Nebengebühr wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf zuerkannt, dass er alles SanUO in einer Sanitätseinrichtung überwiegend mit Pflege und Betreuung von Menschen betraut war.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2014, GZ. P773253/27-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 026, AusbUO NFSUO in der SanS, LGrpNFSanAusb, versetzt (vgl. das hg. Erk. vom 22.07.2015, GZ. 2017394-1/4Z).
Ein Vergleich der beiden Arbeitsplatzbeschreibungen ergibt, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitsplatz mit der Durchführung von Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen, und damit mit der Pflege und Betreuung von Menschen in überwiegendem Ausmaß, betraut war.
Im Zuge der Neuordnung des Sanitätswesens durch die Sanitätsorganisation 2013 wurden die Krankenanstalten (Heeres- und Militärspitäler) in Fachambulatorien umgewandelt. Damit entfiel die Aufnahme stationärer Patienten. Es kam zu einer Reduzierung der Anzahl der zentralen Bettenstationen.
Der seinerzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist damit untergegangen. An seinem nunmehrigen Arbeitsplatz hat er bei der qualifizierten Sanitätsausbildung mitzuwirken und die Notfallpatientenbetreuung durchzuführen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Voraussetzungen unter denen der Beschwerdeführer seinerzeit eine pauschalierte Erschwerniszulage (Sanitätsdienstzulage und Nachtpflegezulage) gewährt wurde, nicht mehr bestehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehenden Erschwerniszulage eingestellt.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde unterlassen habe, eine nachvollziehbare Überprüfung der neuen Agenden des Beschwerdeführers auf Tätigkeiten vorzunehmen, die hinsichtlich ihres Erschwernisgrades über die generelle Norm der Verwendungsgruppe, der Beschwerdeführer angehören hinausgehen, vorzunehmen, ist damit für ihn nichts gewonnen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01. 2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.
Nach § 19a GehG steht einem Beamten eine Erschwerniszulage nur zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss.
Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen konkrete Gründe vorzubringen, die das Vorliegen besonderer körperlicher Anstrengungen oder besonders erschwerter Umstände begründen könnten. Damit ist er aber dem Erfordernis der Konkretisierung der besonderen Erschwernis iS der Bestimmung des § 19a GehG nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG § i. V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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