W212 2116755-1•BVwG W212 2116755-1
W212 2116755-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Behebung der Entscheidung, familiäre<br/>Situation, internationale Judikatur, Minderjährigkeit,<br/>Selbsteintrittsrecht
W212 2116755-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von mj. XXX, geb. XXX, StA. Irak, gesetzlich vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015, Zl. 1053404601-150261958 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer stellte am 13.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXX,
geb. XXX, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte auch sein volljähriger Bruder am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.03.2015 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er an, zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern seine Heimat am 15.02.2015 in die Türkei verlassen zu haben. Sie wären ca. 10 bis 12 Tage unterwegs gewesen, und wären mit einem Bus von der Türkei nach Bulgarien gelangt. Als sein Bruder und er selbst in den Bus eingestiegen wären, wäre gerufen worden, dass die Polizei komme und seien seine Eltern mit seiner Schwester davongelaufen. Seither habe er diese nicht mehr gesehen. Nach der Grenze wären sie von der bulgarischen Polizei angehalten worden, es wäre ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und wären sie ca. 10 bis 12 Tage in einem Gefängnis gewesen. Nach Freilassung wären sie schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. In Bulgarien wäre es schlecht gewesen, sie hätten kein Essen bekommen und hätten sich nicht waschen dürfen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die IS-Kämpfer alle Jeziden töten würden und er deswegen mit seiner Familie geflüchtet sei.
2. Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer laut EURODAC-Treffer in Bulgarien am 25.02.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien und stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 08.06.2015 der Übernahme ausdrücklich zu.
3. Eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Er wurde am 01.07.2015 von der Betreuungsstelle XXX abgemeldet. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor unbekannten Aufenthaltes.
4. Aus dem Protokoll der Erstbefragung der Landespolizeidirektion XXX, Polizeiinspektion XXX vom 14.03.2015 ergibt sich, dass eine Rechtsberaterin der Erstbefragung beiwohnte. Weiters wurde in der Kopfzeile auch die IFA-Zahl des Bruders des Beschwerdeführers vermerkt. Aus diversen dem Akt einliegenden Ausdrucken ergibt sich, dass der Bruder als Familienangehöriger geführt wurde sowie die beiden Brüder in derselben Unterkunft untergebracht wurden.
5. Mit Bescheid vom 19.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der EuGH (06.06.2013, RS C-648/11) klargestellt hätte, dass für unbegleitete Minderjährige jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte, sofern er dort einen Asylantrag gestellt habe, und sei demzufolge eine Überstellung nach der Dublin-III-VO unzulässig. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei daher in Österreich zuzulassen. Der Vollständigkeit halber werde auch darauf verwiesen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auch aufgrund der dortigen Situation unzulässig sei und wird diesbezüglich in der Beschwerde auf diverse Quellen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Für durch einen unbegleiteten Minderjährigen gestellte Asylanträge bestimmt Art. 8 der Dublin-III-VO als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass jener Mitgliedstaat zuständig ist, "in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält". Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt (bzw. sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient). Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in der Rs. C-648/11, MA u.a., entschieden hat, ist der Ausdruck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem in Art. 13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 06.06.2013, RS. C-648/11, MA u.a., RZ 53). Bei der Auslegung der Dublin-II-VO war nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art. 6 der Dublin-II-VO (nunmehr Art. 8 der Dublin-III-VO) als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, war Art. 6 der Dublin-II-VO (nunmehr Art. 8 der Dublin-III-VO) daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11 u.a., Rz 66).
Obig Gesagtes jedoch immer unter der Prämisse, dass es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Der 15-jährige und somit minderjährige Beschwerdeführer ist ohne seine Eltern und nur in Begleitung seines 20-jährigen Bruders, XXX, geb. XXX eingereist. Laut aktueller ZMR-Abfrage ist XXX ebenso unbekannten Aufenthaltes und wurde - genauso wie beim Beschwerdeführer - sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, IFA-Zahl 1053405206).
Nachdem der Beschwerdeführer am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat, lediglich eine Erstbefragung, bei der ordnungsgemäß ein Rechtsberater anwesend war, stattfinden konnte, sich der Asylwerber jedoch nachfolgend dem Verfahren entzogen hat, war keine Gelegenheit, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der tatsächlichen Obsorgeberechtigung für den Beschwerdeführer eingehend auseinander gesetzt hätte. Ebenso wenig konnte dadurch, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat, eine hinreichende Befragung dahingehend damit stattfinden, was im Interesse des Minderjährigen liegt.
Aus dem 13. Erwägungsgrund der Dublin III Verordnung ergibt sich, dass bei Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen.
Es ist somit offensichtlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes sowie die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung sein muss.
Eine unterlassene Einvernahme steht einer Entscheidung nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden, zumal die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt und was in seinem Interesse ist, nicht abschließend beurteilt werden kann.
3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im vorliegenden Fall daher nicht fest.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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