W211 1400130-3•BVwG W211 1400130-3
W211 1400130-3Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015
Clanzugehörigkeit, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, soziale Gruppe
W211 1400130-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, aus Mogadischu zu stammen und ihr Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Im Zusammenhang mit einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 04.03.2008 gab die beschwerdeführende Partei als Fluchtmotiv an, dass ihr Vater eine wichtige Rolle in der Regierung gehabt habe. Er habe beim Militär einen höheren Rang innegehabt. Mit Bescheid vom 18.06.2008 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig. Mit Beschluss vom 14.07.2008 wies der Asylgerichtshof die gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde als unzulässig zurück, weil die beschwerdeführende Partei aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes als minderjährig gegolten habe und die Obsorge ihrem Cousins übertragen worden sei. Der Bescheid sei daher nicht rechtswirksam zugestellt worden. Das Verfahren wurde am 30.06.2009 zugelassen.
2. Am 10.11.2009 wurde die beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen und brachte soweit wesentlich vor, in Mogadischu im Elternhaus im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Sie habe am 25.06.2007 ihr Elternhaus und Somalia verlassen; seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern gehabt. Sie habe in Somalia vier Brüder und eine Schwester, mit denen sie ebenfalls nicht mehr in Kontakt stehe. Sie besuche jede zweite Woche ihren Cousin. In Somalia sei die Familie nicht reich, aber auch nicht arm gewesen. Ihr Vater habe eine eigene Elektronikfirma gehabt. Sie habe ein Jahr die Schule besucht, danach habe ihr Vater sie zuhause unterrichtet. Es habe damals viele bewaffnete Leute in Mogadischu gegeben, und die beschwerdeführende Partei hätte von diesen getötet werden können.
Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass am 25.06.2007 eine bewaffnete Gruppe einen Computer zur Reparatur in die Firma gebracht habe. Sie sei damals alleine im Geschäft gewesen. Es sei ihr nicht gelungen, den Computer zu reparieren. Die Männer seien daraufhin ganz nervös geworden und haben gemeint, dass, wenn die beschwerdeführende Partei den Computer nicht reparieren könne, sie erschossen werden würde. Nach dieser Drohung habe sie ihren Vater angerufen, der ihr geraten habe, die Männer zu vertrösten und auf Ersatzteile zu verweisen. Die Männer hätten daraufhin das Geschäft verlassen. Aus Angst habe die beschwerdeführende Partei sogleich Mogadischu verlassen. Es sei noch 10:00 Uhr vormittags gewesen, die Männer seien im Geschäft verblieben und haben weiter gewartet. Die beschwerdeführende Partei habe ihnen gesagt, dass sie die Teile besorgen würde, was nicht gestimmt habe. Ein Mitarbeiter sei im Geschäft geblieben. Als die beschwerdeführende Partei gegen 17:00 Uhr nicht wieder ins Geschäft zurückgekehrt sei, haben die Männer den Mitarbeiter einfach erschossen. Die beschwerdeführende Partei glaube, dass die Männer der Al Shabaab angehört haben. Es seien damals vier Männer ins Geschäft gekommen. In einem Auto haben sich noch mehr Männer befunden. Die beschwerdeführende Partei sei aus Mogadischu in das Dorf XXXX gefahren, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe. Sie sei dort bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen. Zuerst sei sie nachhause gegangen und habe gepackt. Als sie in XXXX angekommen sei, habe sie angerufen. Da habe man ihr gesagt, dass der Mitarbeiter erschossen worden wäre. Sie sei zwei Tage bei ihrem Onkel gewesen, bevor sie sich mit einem LKW nach Äthiopien begeben habe. In Somalia würde die beschwerdeführende Partei befürchten, so wie ihr Mitarbeiter getötet zu werden. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei nicht bei ihrem Onkel in XXXX geblieben sei, gab sie an, dass die Gruppe Al Shabaab dort auch präsent gewesen sei. Die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Rasse bzw. Ethnie oder Stammeszugehörigkeit verfolgt gewesen sei, wurde verneint. Sie glaube, dass sie auch nach zehn Jahren noch wegen der fehlenden Reparatur des Computers getötet werden würde, wenn sie nach Somalia zurückkehre. Der Computer sei für diese Männer sehr wichtig gewesen. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, zum Stamm der Midgaan zu gehören. Sie wisse nicht, ob viele oder wenige Midgaan in Mogadischu leben würden. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass zum Clan der Midgaan der Clan der Tumaal und zu diesem wiederum der Clan der Calas gehöre. Sie könne das Verhältnis der Midgaan mit den Hawiye nicht beschreiben. Sie seien eine Minderheit.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2009 wurde ausgeführt, dass gewünschte Änderungen im Protokoll nach der Rückübersetzung nicht vorgenommen worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe nie gesagt, dass die Midgaan zu den Tumaal gehören würden, dies wäre unrichtig. Richtig wäre, dass die Midgaan und die Tumaal kleine, schutzlose Clans seien, die von großen Clans unterdrückt und gefährdet wären.
3. Mit Bescheid vom 15.01.2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, und mit Erkenntnis vom 05.03.2012 wurde jener Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass es einer eingehenden Befragung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Einstellung hinsichtlich der Gruppe Al Shabaab bedurft hätte.
4. Am 03.04.2012 wurde die beschwerdeführende Partei also erneut einvernommen und gab soweit wesentlich an, dass jemand an jenem Tag einen Computer zur Reparatur ins Geschäft gebracht habe, in dem sie damals alleine gewesen sei. Die besagten Personen seien bewaffnet gewesen. Die Festplatte des Computers sei kaputt gewesen, und die beschwerdeführende Partei habe sie nicht reparieren können. Die bewaffneten Personen haben ihr gesagt, dass sich auf der Festplatte Daten befinden würden, und wenn diese verloren gingen, würde auch die beschwerdeführende Partei verloren sein. Sie habe dann dem Mitarbeiter gesagt, der zwischenzeitlich gekommen sei, dass er im Geschäft bleiben solle, während sie selbst Ersatzteile besorge. Die Idee, die Männer mit den Ersatzteilen zu vertrösten, habe sie selbst gesagt gehabt. Sie habe darin die einzige Möglichkeit gesehen, um aus dem Geschäft zu kommen. Es seien fünf Personen gewesen, gesehen habe sie nur vier; einer sei im Auto geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe also gegen 10:00 Uhr das Geschäft verlassen, sei nachhause gegangen und anschließend in einen Callshop, von dem aus sie den Kollegen angerufen habe. Gleich danach sei sie zu ihrem Onkel nach XXXX gefahren. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Die Männer haben Tücher getragen, die die Augen freigelassen haben. Einer sei unmaskiert gewesen. Sie habe die Männer nicht gekannt. Sie gehe davon aus, dass diese Männer der Al Shabaab zugehörig seien. Befragt nach früheren Vorfällen gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr ungefähr ein Jahr vor ihrer Ausreise das Telefon weggenommen worden sei. Einmal sei auch das Geschäft des Vaters ausgeraubt worden. Auf die Frage, wie die beschwerdeführende Partei persönlich zur Al Shabaab stehe, gab sie an, dass sie nicht viel Erfahrung mit Al Shabaab gehabt habe. Sie habe keine persönliche Haltung zu Al Shabaab. Sie könne nur sagen, dass sie gehört habe, dass Al Shabaab für die Tötung von vielen Personen verantwortlich sei. Bei einem Verbleib in Somalia hätte sie befürchtet, umgebracht zu werden, und zwar von den Männern, deren Computer sie hätte reparieren sollen. In XXXX sei Al Shabaab auch präsent gewesen. Auf die Frage, ob es persönliche Verfolgungen aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit gegeben habe, meinte sie, dass dies so gewesen sei. Die Handy-Wegnahme und Plünderung des Geschäfts seien ethnisch motiviert gewesen. Die Diebe bzw. Plünderer hätten zur Oberschicht, sie zur Unterschicht gehört. Sie gehöre zum Stamm der Midgaan. Im Falle einer heutigen Rückkehr fürchte die beschwerdeführende Partei, von Al Shabaab getötet zu werden. Man würde sie immer noch verfolgen, auch in 50 Jahren.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität inklusive der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht feststehen würde. Das Fluchtvorbringen werde nicht festgestellt, weil den diesbezüglichen Ausführungen die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei. Beweiswürdigend befand die belangte Behörde das Vorbringen für widersprüchlich und teilweise wenig plausibel.
6. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den aktuellen Länderinformationen hervorgegangen sei, dass die Midgaan von Mehrheitsclans unterdrückt würden. Aus diesen Mehrheitsclans seien auch Al Shabaab hervorgegangen. Es müsse demnach genügen glaubhaft zu machen, aus Südsomalia bzw. der Hauptstadt zu kommen, um gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Konventionsflüchtling anerkannt zu werden. Es sei notorisch bekannt, dass in den Landesteilen der Herkunft der beschwerdeführenden Partei totale Anarchie herrsche. Es werde beantragt, der Asylgerichtshof möge einen Sachverständigen beiziehen, der die Clanzugehörigkeit prüfe und eine Aussage dahingehend treffe, ob der Clan der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu Schutzgelderpressungen der Al Shabaab schutzlos ausgesetzt sei.
In einer Beschwerdeergänzung vom 01.07.2013 wurde weiter ausgeführt, dass Al Shabaab immer noch in Mogadischu aktiv sei und dort gezielt Anschläge vornehmen würde. Personen, die öffentlich eine negative Meinung zu Al Shabaab zum Ausdruck bringen würden, seien gefährdet. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in dem Computergeschäft gearbeitet habe, sei seinem Umfeld bekannt gewesen. Der fluchtauslösende Vorfall habe Publizität erreicht. Die beschwerdeführende Partei habe begründete Furcht vor Racheakten durch Al Shabaab, weil sich wichtige Dateien auf dem Computer befunden haben. Da der Vorfall einer gewissen Öffentlichkeit bekannt geworden sei, sei zu befürchten, dass Al Shabaab ein Exempel an der beschwerdeführenden Partei statuieren könnte. In weiterer Folge ging die Beschwerdeergänzung zu angeblichen Widersprüchen in den Einvernahmen im Detail ein. Es werde schließlich die Einvernahme dreier Zeugen dahingehend beantragt, dass die beschwerdeführende Partei den Midgaan angehöre und die Familie ein Computerreparaturgeschäft in Mogadischu gehabt habe.
Am 03.09.2014 wurde eine Stellungnahme zu damals aktuellen Länderinformationen zugesandt. Der Umstand, dass Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 abgezogen sei, ließe den Rückschluss nicht zu, dass Einzelpersonen in Mogadischu durch Al Shabaab nicht mehr verfolgt würden. Es gebe nach wie vor eine verdeckte Präsenz der Al Shabaab in Mogadischu. Insbesondere sei die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Midgaan wesentlich. Sie würden unter schwierigen sozialen Bedingungen leben und seien wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Es werde auf die Beweisanträge vom 01.07.2013 verweisen.
7. Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
9. Am 22.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:
" [...] R: Haben Sie Familienangehörige, die Sie in Djibouti und Äthiopien besucht haben?
P: Ich suche meinen Vater in Djibouti. In Äthiopien suche ich meine ganze Familie.
R: Haben Sie sie gefunden?
P: Nein, ich habe sie nicht gefunden. Ich habe auch beim Roten Kreuz angefragt.
R: Gibt es noch Familienmitglieder, die in Somalia leben?
P: Nein, es gibt dort meines Wissens niemanden mehr.
R: Wann haben Sie den Kontakt zu Ihrer Familie verloren?
P: Das war 2010.[...]
R: Können Sie mir erzählen, wo Sie in Somalia gelebt haben?
P: Ich habe in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ich gehöre den Midgaan an.
R: Können Sie mir über die Midgaan etwas erzählen?
P: Sie sind eine kleine Minderheit und haben viele Probleme in Somalia.
R: Gibt es in dieser Gruppe eine Besonderheit, etwa bestimmte Berufe oder Wohnorte?
P: Sie leben überall. Es gibt keinen bestimmten Ort.
R: Welchem Clan gehören Ihre Eltern an?
P: Alle sind Midgaan.
R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine irgendwelche Probleme in Somalia?
P: Ja, die Midgaan haben Probleme. Ich verstehe die Frage nicht ganz.
R: Wir können dazu gegebenenfalls zurückkommen. Rein hypothetisch, wenn Sie heute nach Somalia/Mogadischu zurückkehren müssten, was wäre da Ihre größte Sorge? Wovor hätten Sie Angst?
P: Meine große Angst wäre, dass ich bei meiner Rückkehr sterben würde.
R: Wieso, aus welchem Grund?
P: Ich bin wegen der vielen Probleme ausgereist und die Probleme sind immer noch da, deshalb kann ich nicht zurückkehren.
R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia zu verlassen:
P: Die Familie hatte ein Geschäft. Ins Geschäft sind Leute von der Al Shabaab gekommen. Sie haben einen Computer mitgebracht, der war allerdings defekt. Sie haben gefragt, ob ich ihn reparieren könne. Ich musste ihn reparieren. Unser Geschäft war nämlich das einzige dort. Ich habe den Computer zuerst mal geöffnet und habe festgestellt, dass er überhaupt nicht funktionierte. Er hat gestartet und sich dann ausgeschaltet. Ich habe alles geöffnet und den Defekt gesucht. Ich habe den Defekt nicht gefunden. Ich habe Angst gehabt, den Leuten das zu sagen. Deshalb habe ich meinen Vater informiert. Ich hatte Angst, dass ich durch das Öffnen des Gerätes selbst etwas kaputt gemacht hätte.
R: Wie haben Sie Ihren Vater informiert?
P: Ich habe ihn angerufen. Mein Vater hat mir geraten nicht zu sagen, dass der Computer defekt ist, ich sollte stattdessen sagen, dass ich erst einen Ersatzteil holen müsse. Ich bin aus dem Geschäft gegangen. Wir hatten einen Mitarbeiter. Er war Hawiye. Er blieb im Geschäft, weil ja jemand dort bleiben musste. Ich selbst bin nicht mehr ins Geschäft zurückgekehrt. Ich bin nach Hause gegangen und habe meine Sachen geholt. Mein Vater hat gesagt, dieser Computer wäre sehr wichtig für Al Shabaab, und dass ich aus Mogadischu und auch aus Somalia weg müsse.
R: Wann hat Ihr Vater das gesagt?
P: Gleich, als ich ihn aus dem Geschäft angerufen habe. Ich bin von zu Hause nach XXXX mit dem Bus zu meinem Onkel väterlicherseits gefahren.
Nach Vorhalt [AS 503]: Ich glaube nicht, dass ich in einem anderen Interview gesagt habe, es wäre der Onkel mütterlicherseits gewesen.
R: Was ist dann passiert?
P: Mein Onkel hat mich vom Bus abgeholt. Er hat mir erzählt, dass Schlimmes im Geschäft passiert ist und ich ins Ausland müsse.
R: Was ist im Geschäft passiert?
P: Der andere Mitarbeiter aus dem Geschäft wollte auch aus diesem weggehen. Die Leute haben das nicht zugelassen. Sie haben ihm gesagt, man müsse auf mich warten, und dass ich etwas aus dem Computer mitgenommen hätte. (P antwortet nunmehr hauptsächlich/durchgehend auf Deutsch).
R: Wie ging es weiter?
P: Letztendlich haben sie den Mitarbeiter getötet. Was sonst passiert ist, weiß ich nicht, aber das war das Schlimmste. Später habe ich gehört, dass die Leute das Geschäft geplündert hätten.
R: Woher wussten Sie, was passiert ist, und wieso wissen Sie, dass die Al Shabaab Leute den anderen Mitarbeiter nicht haben gehen lassen?
P: Al Shabaab sind sehr streng und ich glaube, dass sie gedacht haben, ich hätte aus dem Computer was mitgenommen. Ich meine damit gewisse Daten.
R: Sie waren aber nicht dort. Sie haben Ihren Onkel getroffen, der Ihnen sagt, dass etwas Schlimmes passiert wäre. Was genau hat Ihnen Ihr Onkel erzählt?
P: Er hat mir erzählt, dass mein Vater ihn angerufen hat und ihm erzählt hat, dass der Mitarbeiter von den Leuten am Nachmittag getötet wurde.
R: Das heißt, wenn wir ehrlich sind, warum die Al Shabaab Mitglieder den Mitarbeiter nicht haben gehen lassen und was sie gedacht haben, wissen wir nicht.
P: Sie denken, dass ich Daten mitgenommen habe.
R: Das können Sie nicht wissen, dass Al Shabaab geglaubt haben, dass Sie etwas mitgenommen haben.
P: Vater hat meinem Onkel alles erzählt.
R: Woher wusste Ihr Vater das?
P: Vater hat jemanden zum Geschäft geschickt, um Informationen einzuholen und nachzusehen, was dort passiert. Ich war schockiert, hatte große Angst vor Al Shabaab und bin weggegangen, ohne zurückzuschauen.
R: Haben Sie mit Ihrem Vater vor Ihrer Ausreise noch gesprochen?
P: Nein, die Telekommunikation war damals nicht so gut. Ich habe nur mit meinem Onkel gesprochen und ihm damals aber auch gesagt, dass auch meine Familie aus Somalia weggehen soll.
R: Als Sie in XXXX waren, haben Sie da nochmal mit Ihrem Vater gesprochen?
P: Nein.
R: Haben Sie später noch einmal mit Ihrem Vater direkt gesprochen?
P: Ich habe 2010 einmal aus Österreich mit ihm gesprochen. Er sagte, dass er in Djibouti wäre. Von einem Bekannten habe ich seine Telefonnummer erhalten.
R: Sie haben nach dem Anruf aus dem Geschäft nur noch einmal, 2010, mit Ihrem Vater gesprochen?
P: Ja.
R: Wo genau war das Geschäft?
P: Es war in XXXXX.
R: Woher hätten Sie den Ersatzteil geholt?
P: Ich habe gesagt, dass ich ihn aus einem anderen Bezirk, beim Bakara-Markt, holen würde.
R: Wie lange waren Sie in XXXX, bevor Sie ausgereist sind?
P: Ca. 2 Tage.
R: Hatten Sie Papiere, mit denen Sie ausgereist sind?
P: Nein.
R: Wieso glauben Sie, dass die Männer, die ins Geschäft gekommen sind, Al Shabaab Männer waren?
P: Sie hatten rote Tücher auf dem Kopf und Waffen bei sich. Außerdem war die Al Shabaab dort sehr aktiv. Es waren ca. 4 oder 5 Leute und sie hatten Pistolen und einer ein Gewehr. Andere waren draußen auf dem Parkplatz.
R: Der Vorfall ist mittlerweile mehr als acht Jahre her; wieso sollte sich noch irgendjemand daran erinnern und sich deswegen an Ihnen rächen wollen?
P: Unser Geschäft war dort bekannt, auch mein Vater war sehr bekannt. Wenn jemand aus dem Ausland zurückkehrt, wird das dort allen bekannt.
R: Warum würden Sie bedroht werden, was würde man Ihnen vorwerfen?
P: Es gibt jetzt ein Problem in Mogadischu. Wenn man aus der Diaspora zurückkehrt, wird man bedroht. Die Al Shabaab ist noch da und aktiv und kann töten und ist jederzeit und überall in Mogadischu und auch überall in Somalia.
R: Von wem werden die Rückkehrer in Mogadischu bedroht?
P: Von Al Shabaab und allen bewaffneten Clans. Es gibt Interesse, Leute aus der Diaspora gefangen zu nehmen. Sie haben eine andere Meinung.
R: Sie wissen aber, dass es freiwillige Rückkehrer gibt?
P: Nein. Das weiß ich nicht.
R: Wollen Sie noch etwas bezüglich Ihrer Clanzugehörigkeit und einer evtl. Verfolgung sagen?
P: Wir haben auch immer Schutzgeld bezahlt, damit uns andere Clans unterstützen. Ich meine damit die Habr Gedir. Einmal wurde mir mein Handy gestohlen, ich konnte es aber nicht beweisen, obwohl ich wusste, wer es war. Hätte ich etwas gesagt, wäre am nächsten Tag der Täter zurückgekommen und hätte mich erschossen.
R an RV: Haben Sie noch Fragen an die P?
RV: Sie haben gesagt, dass Ihre Familie, das Geschäft und vor allem Ihr Vater so bekannt waren. Warum war das so?
P: Wir hatten das einzige Geschäft für Computerreparatur in XXXX und jeder kennt dort jeden. Wenn jemand aus dem Ausland oder ein Fremder kommt, weiß und sieht man das sofort. Mein Vater hat unter Siad Barre als Telekommunikationsingenieur gearbeitet.
RV: Sie haben sehr wenig Wissen über Ihren Clan, von wem haben Sie dieses Wissen und warum nicht mehr?
P: Mein Vater hat immer gesagt, wir sollen über den Clan nicht reden. Den Kunden gegenüber haben wir gesagt, dass wir Hawiye sind, dies zu unserer Sicherheit. Er hat uns auch über alle Clans nichts gelernt, weil er bei der Regierung gearbeitet hat.
RV: Wenn Sie gesagt haben, dass Sie Hawiye sind, ist das immer geglaubt worden?
P: Manchmal hat man uns geglaubt, manchmal nicht.
RV: Haben immer alle Kunden bezahlt?
P: Manchmal haben sie nicht bezahlt, manchmal haben sie nach der Reparatur die Sachen an sich genommen und gesagt, sie kommen morgen bezahlen, sind aber nicht mehr gekommen. Das Geld einfordern konnten wir nicht, weil, das wäre gefährlich gewesen.
RV: Hätten Sie sich an die somalische Regierung wenden können, damals wie auch heute?
P: Es gibt gute und schlechte Menschen. Auch die guten können nicht helfen.
RV: 2010 haben Sie mit Ihrem Vater telefoniert, was hat er gesagt? Warum ist er weg aus Somalia?
P: Ich habe nur kurz mit ihm telefoniert. Er hat damals gemeint, dass er zurückruft, was er bisher nicht gemacht hat. Er hat mir auch gesagt, dass er Somalia verlassen hat, weil es gefährlich war.
R: Hat er genauer erklärt, warum es gefährlich für ihn war?
P: Das braucht man nicht erklären, wenn es gefährlich ist, ist es gefährlich. Konkret hat er nichts gesagt. Er habe viele Probleme gehabt und hat gemeint, dass er mich wieder anruft, was er aber bis jetzt nicht gemacht hat.
RV: Sie haben erwähnt, dass es für Rückkehrer aus der Diaspora gefährlich ist, allerdings laut Länderberichten, nicht für alle Rückkehrer. Warum wäre es für Sie konkret gefährlich nach Mogadischu zurückzukehren?
P: Ich habe dort keine Freiheit und bin in Lebensgefahr. Ich könnte dort nicht leben, weil ich andere Gedanken habe. Ich habe hier in Österreich erfahren, dass Freiheit wichtig ist und dass man keine Leute tötet. Freiheit ist auch wichtig für mich. Wenn ich ein Problem sehe, kann ich nicht den Mund halten und ich habe Angst, dass sie wissen, dass ich aus der Diaspora bin und eine andere Meinung habe.
RV: Abgesehen von der Bekanntheit Ihrer Familie, warum sollte Al Shabaab sich an Sie erinnern?
P: Sie konzentrieren sich immer auf die Leute der Diaspora. Sie wissen, dass ich damals Daten aus dem Computer genommen habe. Sie glauben zumindest, dass ich diese Daten genommen habe und sie werden das nicht vergessen. Sie werden glauben, dass ich die Daten der Regierung weiterleiten könnte. In Wirklichkeit hatte ich keinerlei Daten und auch mit der Al Shabaab nichts zu tun.
R: ich weiß noch immer nicht, warum Sie glauben, dass Al Shabaab glaubt, dass Sie aus dem Computer Daten genommen haben.
P: Mein Vater schickte jemanden zum Geschäft. Das war ein Hawiye, den die Al Shabaab nicht so leicht töten kann. Dieser Mann hat die Männer im Geschäft reden hören.
R: Wie hieß dieser Mann?
P: Das weiß ich nicht, Vater hat nur kurz gesagt, was passiert ist.
R: Hat zu dem Zeitpunkt der Mitarbeiter noch gelebt oder nicht?
P: Das weiß ich nicht.
RV: Ich weise auf die Stellungnahme vom 18.11.2009 hin, bei der wir schon gesagt haben, dass es bei der Einvernahme am 10.11.2009 zu Problemen mit der Übersetzung gekommen ist.
R: Es gab in der Beschwerdeergänzung von XXXXXX den Antrag, 3 Zeugen zu laden. Davon habe ich Abstand genommen. Unter anderem deswegen, weil ich einen der Zeugen kenne. Er war selbst Beschwerdeführer. Dieser hat mir gesagt, dass er sich sein ganzes Leben in XXXX in Somaliland aufgehalten hat. Er sollte aber als Zeuge dafür geladen werden, weil er das Computergeschäft gekannt haben soll. Was sollen wir mit diesen Zeugenanträgen tun?
RV: Wir haben in unserer schriftlichen Stellungnahme, die ich noch abgeben werde, angemerkt, dass die Zeugen für die Bestätigung der Clanzugehörigkeit und über das Geschäft herangezogen werden können.
R: Wie soll der Zeuge XXXXX (Name mündlich erwähnt) darüber aussagen, dass der Vater ein Computergeschäft gehabt haben soll, wenn er dort nicht gelebt hat?
P: Er hat mir erzählt, dass er das Geschäft kennt. Menschen ändern ihre Meinung, vielleicht hatte er Angst. Er meinte, dass er uns kennt und dass er auch weiß, wo das Geschäft war.
R: Da mir eben ein Zeuge bekannt ist und ich nicht glaube, dass dieser etwas zu diesen Themen beitragen kann, tendiere ich dazu, die Zeugen nicht zu laden. [...]"
Die Vertreterin übergab in der mündlichen Verhandlung eine allgemeine Stellungnahme, nach welcher es in Mogadischu immer noch Bedrohungen durch Al Shabaab gebe. Al Shabaab wäre nach wie vor in der Lage, gezielte Attentate in Mogadischu zu verüben. Es bestehe außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland. Die Anträge auf Einvernahme der Zeugen werden, soferne Zweifel an der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bestehen, aufrechterhalten.
10. In einer weiteren Stellungnahme vom 09.11.2015 wurde schließlich zu den unter 2. angeführten Länderberichten zusammengefasst angeführt, dass aus diesen hervorginge, dass Al Shabaab Personen, die ihnen unbekannt seien bzw. sich außerhalb von Al Shabaab Gebieten aufgehalten haben, der Spionage oder Regierungsnähe verdächtigen könne. Die beschwerdeführende Partei sei besonders gefährdet und befürchte, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden. Nach den Länderberichten können auch Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel von Al Shabaab werden. Auch Rückkehrer seien gefährdet. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung sowie ihrer Weigerung, Al Shabaab ihr Wissen zur Verfügung zu stellen, ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 04.01.2008, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012, der weiteren Stellungnahme, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 04.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gab an, aus Mogadischu, aus dem Bezirk XXXX, zu stammen und der Minderheit der Midgaan anzugehören. Dieses Vorbringen wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).
1.2. Das folgende Vorbringen wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069): der Vater der beschwerdeführenden Partei besaß ein Geschäft in XXXX, unter anderem zur Reparatur von Computern. Der Vater der beschwerdeführenden Partei arbeitete zur Zeit des Regimes von Siad Barre im Telekommunikationsbereich. Eines Tages im Jahr 2007 kamen vier oder fünf Männer der Al Shabaab und brachten einen Computer, damit er repariert wird. Die beschwerdeführende Partei konnte ihn nicht reparieren, lief weg und fuhr zum Onkel nach XXXX. Zwei Tage später reiste sie nach Äthiopien aus.
Nicht festgestellt wird, dass jene Al Shabaab Mitglieder geglaubt hätten, die beschwerdeführende Partei habe Daten aus dem Computer entwendet. Nicht festgestellt wird, dass der Mitarbeiter im Geschäft am selben Tag von den Al Shabaab Mitgliedern getötet wurde.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte KI vom 06.07.2015)
KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/539193314.html
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Der Bericht kann abgerufen werden unter:
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des XXXX-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."
(Seite 16f)
Quellen:
"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)
Quellen:
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.
Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)
Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.
Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).
Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)
Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)
Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).
Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".
2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). (Seite 39f)"
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015
Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:
Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.
Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.
Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.
Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.
Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.
Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ausreichend davon überzeugt, dass die beschwerdeführende Partei der Minderheit der Midgaan angehört, um dieses Faktum als Feststellung anzuführen. Insbesondere fällt dabei auf, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich nichts über ihren Clan weiß; angeblich habe ihr Vater nichts davon gehalten, über die Clans zu sprechen und zu lernen; unter Siad Barre sei das nicht wichtig gewesen. Mit dieser Erklärung wird übersehen, dass die Stammeszugehörigkeit in der somalischen Gesellschaft als identitätsstiftend angesehen wird. Dazu kommt, dass es unter Siad Barre tatsächlich zu einer (vorübergehenden) Nivellierung der Clanunterschiede und unterschiedlichen Machtsituationen gekommen ist, diese aber bereits seit 1991 wieder erodierte. Die Haltung des Vaters im Rahmen der Erziehung seines Sohnes in den 90er und 00er Jahren kann daher nicht historisch mit Vorgängen unter Siad Barre erklärt werden, insbesondere auch deshalb, da gerade in der Zeit nach Siad Barre die Zugehörigkeit zu einem unbewaffneten Stamm und einer geächteten Minderheit ein überlebenswichtiges Thema war. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher von der Erklärung, warum die beschwerdeführende Partei nichts über die Midgaan weiß, nicht überzeugt. Für die rechtliche Beurteilung spielt es aber keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei nun Midgaan ist, oder doch einem Mehrheitsstamm in Somalia angehört, weshalb es von einer Wahrunterstellung ausgeht.
Das gleiche gilt für die Herkunft aus Mogadischu, die Arbeit des Vaters unter dem Siad Barre Regime, das Reparaturgeschäft in Mogadischu und das Vorbringen, dass Al Shabaab einen Computer zum Reparieren gebracht habe.
Aus dem Grund der Wahrunterstellung oben angeführter Vorbringen kann auch auf eine Einvernahme der angeführten Zeugen, die zum Clan, zum Geschäft und zum Vater der beschwerdeführenden Partei aussagen sollten, verzichtet werden.
3.3. Nicht überzeugt ist das Bundesverwaltungsgericht davon, dass jene Al Shabaab Mitglieder angeblich glaubten, die beschwerdeführende Partei habe Daten entwendet, oder dass diese den Mitarbeiter im Geschäft getötet hätten.
Die beschwerdeführende Partei ging nach ihrem eigenen Vorbringen am Vormittag aus dem Geschäft und kam nicht wieder zurück. Ihr Onkel habe am selben Tag mit dem Vater telefoniert, der angeblich erzählt habe, jemanden ins Geschäft geschickt zu haben, der angeblich erzählt habe, dass der Mitarbeiter ermordet worden sei, und dass die Al Shabaab Mitglieder glauben würden, die beschwerdeführende Partei habe Daten entwendet. Die beschwerdeführende Partei sprach nur einmal mehr mit ihrem Vater im Jahr 2010; über den Vorfall und detaillierte Gefahren den Vater betreffend sei aber nicht gesprochen worden.
Dieses Vorbringen bleibt im Endeffekt zu vage, stammt aus zu vielen Quellen von Hörensagen und kann insgesamt nicht überzeugen. Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei habe ihr Vater einen bekannten Mann im Viertel, einen Hawiye und Angehörigen der Al Shabaab, zum Geschäft geschickt, um nachzusehen. Wie jener Mann hieß, wisse die beschwerdeführende Partei aber nicht. Diese Erklärungen, wie die beschwerdeführende Partei an die Information, Al Shabaab würde glauben, sie habe Daten gestohlen, gekommen sei, sind damit in keinster Weise substantiiert. Es scheint eher, dass damit versucht werden sollte, die Gefährlichkeit von Al Shabaab zu unterstreichen (mit dem Hinweis auf die Ermordung des Mitarbeiters) bzw. eine zielgerichtete Verfolgung durch Al Shabaab wahrscheinlich zu machen (mit dem Hinweis, sie könnte glauben, die beschwerdeführende Partei haben Daten gestohlen). Diese Angaben werden also weder festgestellt, noch im Rahmen einer Wahrunterstellung einer rechtlichen Beurteilung unterzogen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu diesen Berichten vom 22.10.2015 wie auch die Stellungnahme vom 09.11.2015 stellen sich den darin formulierten Ergebnissen nicht entgegen.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Zu A)
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche
Beschwerde:
4.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im gegenständlichen
Vorbringen drei Argumente, die zu prüfen sind:
4.3.2. Zum ersten Punkt ist auszuführen, dass die relevanten Länderberichte oben unter 2.2. angeben, dass Al Shabaab grundsätzlich gezielt bestimmte Personengruppen angreift, und zwar solche, die - vereinfacht gesagt - eine Regierungsnähe aufweisen (oder eventuell auch Deserteure). Aus dem oben als wahr unterstellten Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei vor mittlerweile acht Jahren einen Computer nicht reparierte, sondern ausreiste, kann eine solche Zugehörigkeit zu einer für Al Shabaab immer noch interessanten Zielgruppe nicht abgeleitet werden.
Daran ändert auch nichts, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei unter Siad Barre im Telekommunikationsbereich gearbeitet haben soll. Aus diesem Faktum lässt sich eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei, besonders ins Visier der nunmehr in Mogadischu im Untergrund operierenden Al Shabaab zu geraten, nicht ableiten.
An dieser Stelle ruft das Bundesverwaltungsgericht in Erinnerung, dass es von einer besonderen Aufmerksamkeit der Al Shabaab, weil diese davon ausgeht, die beschwerdeführende Partei habe wichtige Daten gestohlen, nicht überzeugt ist. Die beschwerdeführende Partei konnte dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiieren.
Aus dem als wahr unterstellten Vorbringen lässt sich also kein Hinweis herauslesen, der die beschwerdeführende Partei als besonders geeignet erscheinen lässt, bei einer Rückkehr acht Jahre später ins Visier der Al Shabaab zu geraten, und damit mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch diese Gruppierung befürchten zu müssen.
4.3.3. Die aktuellen Länderinformationen gehen einhellig davon aus, dass eine relevant intensive und wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit in Mogadischu nicht mehr gegeben ist (siehe dazu oben unter 2.3.1. ("Aktuelle Situation") und 2.3.3.). Alleine aus der als wahr unterstellten Zugehörigkeit zu den Midgaan kann daher für die beschwerdeführende Partei keine entsprechend wahrscheinliche asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer (theoretischen) Rückkehr nach Mogadischu erkannt werden.
4.3.4. Schließlich wird noch auf das Vorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Rückkehrer eingegangen: Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015 zu W211 1427626 dazu aus (eventuelle dortige Verweise auf Länderinformationen sind im zitierten Erkenntnis nachlesbar, bzw. siehe oben unter 2.3.):
"In Zusammenhang mit dieser Frage muss auch betrachtet werden, ob die beschwerdeführende Partei als Rückkehrer aus dem Westen in besonderem Maß ins Visier der Al Shabaab gelangen würde [...].
Die dazu wesentlichen Berichte gehen davon aus, dass Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein können, so insbesondere solche, die sichtbar sind und sich nicht anpassen. Rückkehrer_innen würden es deshalb vermeiden, in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren (siehe oben unter 2.2.3. und 2.4.1.).
Nun ist es für den gegenständlich relevanten Fall so, dass die beschwerdeführende Partei nicht in ein von Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würde. Außerdem ist sie in Mogadischu geboren und wuchs dort auf. Sie ist also dort hauptsozialisiert und kennt sich in Bezug auf alltägliche Gepflogenheiten aus. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass sie als Rückkehrer besonders auffallen würde. Schließlich muss zur Kenntnis genommen werden, dass es ein Faktum ist, dass Somalier_innen aus der Diaspora, so zB aus Kenia oder aus Äthiopien, nach Mogadischu zurückkehren (siehe dazu Punkt. 2.4.1.). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht davon ausgehen, dass Rückkehrer_innen jedenfalls - ohne andere besondere Merkmale - ins Visier der Al Shabaab geraten würden."
Diese Einschätzung ist nach wie vor gültig und auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwendbar. Ein diesbezügliches Vorbringen, nämlich eine Gefährdung aufgrund der Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Westen alleine, wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend konkretisiert, und konnte das Bundesverwaltungsgericht aus dem Vorbringen im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf erkennen, dass die beschwerdeführende Partei in besonderem Ausmaß in Gefahr wäre, ins Visier der Al Shabaab insofern zu gelangen, als dass sie von dieser asylrechtlich relevant verfolgt werden würde.
4.3.5. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
4.3.6. Im Ergebnis muss aber anerkannt werden, dass mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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