BVwG W160 1427631-2

W160 1427631-2Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung

Texte intégral

BVwG W160 1427631-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1427631.2.00

Spruch

W160 1427631-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. 811394309-1429684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

II. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 18.11.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz XXXX und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe keine Berufsausbildung, zuletzt habe er als Bauer gearbeitet. Zum Fluchtweg gab er an, er sei vor zwei Jahren und fünf Monaten in den Iran gegangen und habe dort bis zum 28.07.2011 eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Anfang Juli 2011 habe der Beschwerdeführer schlepperunterstützt den Iran verlassen und seien die Türkei gereist, dann sei er nach Griechenland verbracht worden. Von dort sei er per LKW Richtung Serbien und danach mit einem Kastenwagen bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund brachte vor, sein Vater habe bei der Regierung gearbeitet und dadurch seien sie von den Taliban bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban geschlagen worden und sei ihm dabei der Arm gebrochen worden. Er habe von zuhause fliehen müssen. Zuerst sei er nach XXXX gefahren, vor 3-4 Monate verbracht habe. Danach habe er zuhause angerufen, um zu erfahren, ob er dorthin zurückkommen könne. Sein Vater habe dies verneint und gesagt sein Leben wäre Gefahr. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben als in den Iran zu reisen, wo er dann über zwei Jahre aufhältig gewesen sei.

3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Aus dem entsprechenden gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom XXXX geht aufgrund multifaktorieller Untersuchungen hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-24 Jahren aufweise. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Im konkreten Fall könne zum Alter des Beschwerdeführers zum angegebenen Asylantragszeitpunkt vom 18.11.2011 keine Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX entspreche einem Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er akzeptiere die Feststellung seiner Volljährigkeit. Er werde versuchen, sich seine Tazkira schicken zu lassen. Als Fluchtgrund führte aus, die Taliban hätten ihn töten wollen. Sein Vater habe für den Staat gearbeitet und sei dieser von den Taliban gewarnt worden. Die Taliban seien hinter seinem Vater her gewesen und habe dieser aus XXXX nach XXXX fliehen müssen. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf den Feldern seiner Familie unterwegs gewesen, als in die Taliban mitgenommen und in die Berge verschleppt hätten. Sie hätten ihn schon zuvor geschlagen. Er könne nicht genau sagen, ob das in den Bergen oder in einer Unterkunft der Taliban gewesen sei. Dies sei etwa vor drei Jahren und einigen Monaten gewesen. In den frühen Morgenstunden, gegen 4:00 Uhr früh, habe er das Bewusstsein erlangt und sei von dort geflüchtet. Er sei auf eine Straße gekommen und per Anhalter (Korrektur nach Rückübersetzung: mit einem Autobus) weitergefahren. Er sei dann nach XXXX gekommen, wo er einige Monate verbracht habe. Er könne nicht sagen, ob es ein Monat oder länger gewesen sei. Danach sei er mit dem LKW illegal in den Iran gereist, wo er etwa zwei Jahre und 4-5 Monate verblieben sei. Als er im Iran angekommen sei, habe sich sein Vater bereits mehrere Monate in XXXX befunden. Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban hätten ihm die Hand gebrochen. Sie hätten ihm auch Verletzungen im Gesicht zugefügt. Es seien ihm Zähne ausgefallen und hätten ihm sechs Nähte gezogen werden müssen. Sein Vater habe in XXXX für den Staat gearbeitet. Er habe "Tee von oben nach unten gebracht". Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, welche Arbeit er gehabt habe. Sein Vater habe für ein staatliches Büro gearbeitet, er wisse nicht, ob das die Kriminalbehörde oder eine andere Behörde gewesen sei.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und legte bei dieser Gelegenheit eine Tazkira vor. Er gab an, seine Mutter habe ihm die Tazkira geschickt. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet. Die Taliban hätten sie gewarnt. Sie hätten immer seinem Vater gesagt, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten müsse, sein Vater habe dies jedoch ignoriert. Eines Abends hätten die Taliban ihr Haus gestürmt, als sein Vater gerade nicht zuhause gewesen sei und habe den Beschwerdeführer nach seinem Vater gefragt. Er habe gesagt, dass sein Vater nicht zuhause sei und er nicht wisse, wo dieser sich aufhalte. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer zur Arbeitsstelle seines Vaters gegangen und habe ihm erzählt, was im Vorabend geschehen sei. Sein Vater habe daraufhin XXXX Richtung XXXX verlassen. Eines Tages, als der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet habe, sei er von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn misshandelt, geschlagen und hätten ihm seinen linken Oberarm gebrochen. Er sei am Kinn verletzt worden, so dass er mehrfach genäht werden habe müssen. Dann sei er zurückgelassen worden, da man gemeint habe, dass er tot sei. Gegen 10:00 Uhr habe er das Bewusstsein wiedererlangt, sei zu einer Straße gegangen und mit einem Auto mit nach XXXX gefahren. Dort sei er bei einem Verwandten mehrere Tage geblieben und seien seine Verletzungen von einem Arzt behandelt worden. Er habe durch die Misshandlungen seine Vorderzähne verloren, dieses seien mittlerweile allerdings nachgewachsen. Nachdem seine Wunden verheilt gewesen sein, sei er in den Iran gegangen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Als eine Aufenthaltsberechtigung für den Iran abgelaufen sei, habe er seine Mutter angerufen die ihm jedoch von einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten habe. Sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, wo, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was er dort gemacht habe. Gefragt, wo genau dieser gearbeitet habe, meinte der Beschwerdeführer, in XXXX, mehr wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, zu seinem Vater ins Büro gegangen zu sein, meinte er, er wisse nicht genau wo dieser gearbeitet hätte. Die Regierung sei in diesem Gebäude untergebracht gewesen. Er könne nicht sagen, wer genau in diesem Gebäude untergebracht gewesen sei. Zu den Tätigkeiten seines Vaters befragt gab er an, er wisse es nicht, dieser sei anscheinend Leiter einer Abteilung gewesen. Er habe ihn nicht gefragt, was er gemacht habe. Zu dem Vorfall mit den Taliban im Elternhaus führte aus, diese hätten ihn gefragt, wo sein Vater sei und weshalb er nicht da wäre. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seinem Vater davon erzählt, daraufhin habe sein Vater direkt vom Büro aus die Provinz verlassen. Er wisse nicht wo sich diese nun aufhalte, seit acht Monaten habe nichts mehr von ihm gehört. Damals sei dieser in XXXX gewesen. Vor dem Vorfall sei sein Vater nur einmal von den Taliban schriftlich gewarnt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei vor nunmehr ungefähr drei Jahren entführt worden und eine Nacht festgehalten worden. Die Taliban hätten ihn nur geschlagen und einfach liegen gelassen. Man habe ihn am Kinn verletzt, ihm Vorderzähne ausgeschlagen und sein Oberarm sei gebrochen worden. Er sei damals 14 Jahre alt gewesen. Gefragt, wie er zu dem nun vorhandenen makellosen Gebiss komme, meinte der Beschwerdeführer, die Vorderzähne seien ihm nachgewachsen. Auf Vorhalt, dass dies medizinisch unglaubhaft sei, meinte der Beschwerdeführer, seine Zähne seien aber nachgewachsen. Seiner Rückkehr würden in die Taliban Sicherheit umbringen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 13.943-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.06.2012 Beschwerde und legte unter einem einen Ausweis seines Vaters in Kopie als Beweis dafür, dass dieser für die Regierung gearbeitet habe, vor. Desweiteren beantragte er die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten bezüglich der von ihm vorgebrachten Verletzungen.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2014 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der Situation von Regierungsmitarbeitern in das Verfahren einzuführen und bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen ein ärztliches Gutachten einzuholen. Außerdem seien die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die (Nicht) Gewährung subsidiären Schutzes nicht tragfähig.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, er habe Kontakt zu seiner Mutter. Wo sich sein Vater befinde, wisse er nicht. Sein Vater habe ihm lediglich erzählt, dass er für die Regierung arbeiten würde, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, was dieser genau getan habe. Nachdem sein Vater Probleme bekommen hätte, habe nicht mehr für die Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer wisse nicht einmal genau, was mit ihm geschehen sei. Die Taliban im Ort hätten seinen Vater aufgefordert, dass er mit ihnen arbeite und mit ihnen Anschläge ausführen solle. Sein Vater habe jedoch nicht mitgemacht. Eines Tages seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen. Sein Vater sei nicht da gewesen. Als der Beschwerdeführer seinem Vater nächsten Tag davon berichtet hätte, habe dieser am darauf folgenden Tag XXXX verlassen. Seither habe er diesen nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei noch eine Zeit lang zuhause gewesen, dann sei er von den Taliban mitgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer legt ein ärztliches Schreiben vor und gab dazu an, auf dem Röntgenbild sei ein Bruch zu sehen. Auf Vorhalt, dass dem eben vorgelegten Befundbericht kein Bruch zu entnehmen sei, meinte er, dass der Arzt das auch gemeint habe. Der Arzt habe nichts erkennen können, aber der Bruch sei so lange her, dass man jetzt nichts mehr erkenne. Bezüglich der "nachgewachsenen Zähne" gab er an, er hätte es so gemeint, dass seine Zähne kaputt geworden seien. Er habe links und rechts keine Backenzähne mehr. Gefragt, ob er wegen der Verletzungen in zahnärztliche Behandlung gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, nur in Österreich. Gefragt, wie er seine Zähne verloren habe, meinte er, von Tag zu Tag sei ein anderer Zahn schwarz geworden und ausgefallen. Durch den Schlag, den er aufs Kiefer bekommen habe, seien seine Zähne kaputt geworden. Dieser Vorfall sei mehr als fünf Jahre her. Er wisse nicht wie viele Zähne er verloren habe, dies sei im Zeitraum bis vor drei Jahren geschehen. Seine Mutter habe ihm den Ausweis des Vaters geschickt. Dessen Unterlagen seien zuhause gewesen. Es handle sich um einen Ausweis, der beweise, dass der Vater für die Regierung tätig gewesen sei. Aus dem ärztlichen Befundbericht (AS 337) geht zusammengefasst hervor, dass sich bei den durchgeführten internen Untersuchungen keine pathologischen Befund ergeben hätten. Auch das Röntgen des Unterkiefers habe keinen pathologischen Befund ergeben. Aus dem Röntgenbefund (AS 339) des linken Oberarms ergibt sich, dass keine frischen oder alten Knochenläsionen nachweisbar seien. Aus dem Schreiben des Orthopäden (AS 341) geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer eine endlagige Beugebehinderung am linken Ellbogen habe. Nach dem Röntgen gebe es keine eindeutigen Zeichen einer alten traumatischen Knochenverletzung.

10. Mit Schreiben vom 10.09.2014 wurden betreffende Beschwerdeführer zwei Zeugnisse von Abschlussprüfungen (Kreativität und Gestaltung bzw. Englisch) vorgelegt.

11. Das Bundesamt richtete in weiterer Folge bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX geht im Wesentlichen hervor, es sei versucht worden, die Mutter des Beschwerdeführers unter der von ihm angegebenen Telefonnummer zu erreichen. Dies sei jedoch nicht erfolgreich gewesen, manchmal sei kein Teilnehmer unter der Nummer gewesen, andere Male habe es so geschienen, als würde sie nicht vom Telefon abheben. Da in Afghanistan die sehr gebildeten Menschen für die Regierung arbeiten würden, sei es wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet hätten. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei eine volatile Provinz Afghanistans, die Taliban seien seit kurzem sehr aktiv geworden. Es sei den Rechercheuren nicht möglich gewesen, zu verifizieren, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Verfolgung oder Gewalt durch die Regierung oder Taliban gewesen wäre. Es sei jedoch häufig, dass Zivilisten aufgrund von familiären Problemen, Verbindungen zu Regierungseinheiten und Grundstücksbesitzen Morddrohungen erhalten würden. Der Rechercheur habe einige Bewohnerinnen gefragt, die ganzes Leben in der Provinzhauptstadt von XXXX verbracht hätten. Sie würden den Vater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer nicht kennen. Keiner der Bewohner habe gesagt, es gebe in der Provinz 100.000e Einwohner. Es sei wahrscheinlich, dass viele Menschen diesen Namen hätten. Da der Kontakt zu Mutter des Beschwerdeführers nicht hergestellt werden habe können, sei nicht herauszufinden, wie der Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers von Afghanistan nach Österreich gekommen sei. In einer Conclusio wurde festgehalten, ein Großteil der Behauptungen der nachprüfbar, wie etwa, die Arbeit der Eltern für die Regierung und die Feindlichkeit der Taliban gegen Menschen. Es habe nicht verifiziert werden können, was die Antragsteller nun machen oder wo sie wohnen würden, weil sie persönlich nicht gefunden werden hätten können, und die Dorfbewohner und lokal Ansässige in der Gegend diese nicht gekannt hätten, dies aufgrund der Häufigkeit der Namen in Afghanistan. Wie der Ausweis des Vaters nach Österreich gekommen sei, habe nicht herausgefunden werden können.

12. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2015 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, insbesondere der Nichterreichbarkeit seiner Mutter, an, er habe bereits gesagt, dass seine Mutter ihn manchmal anrufe. Das Telefon sei aber nicht immer eingeschalten, da sie Probleme in Afghanistan habe.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen habe können. Er habe die Tätigkeit seines Vaters nicht benennen und auch seiner Arbeitsplatz nicht beschreiben können. Es sei unlogisch, dass jemand, der für die Regierung arbeiten und sich damit verbundener Gefahren bewusst sei, bei einer bloßen Nachfrage nach seine Person zu überstürzt flüchte, dass nicht einmal seine Angehörigen seinen Aufenthaltsort wüssten. Widersprüchlich habe angegeben, dass nicht einmal seine Mutter wisse wo sich der Vater aufhalte, später jedoch ausgeführt, er müsste von seiner Mutter, dass sich der Vater in XXXX aufhalte. Er habe den Vorfall mit den Taliban nur mit wenigen Worten beschreiben können. Seine Angaben zu den Verletzungen seien nicht nachvollziehbar so etwa jene zum Nachwachsen der Zähne. Die nunmehrigen Erhebungen in Afghanistan würden zu keinem brauchbaren Ergebnis führen. Seine Mutter habe keine Anruf angenommen noch sonst nicht ausgeforscht werden können. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zu erteilen, weil für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts bestehe.

14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und nach geraffter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausweis seines Vaters sei nicht behandelt worden. Durch den Ausweis wäre die berufliche Tätigkeit seines Vaters bestätigt worden. Die umgehende Flucht des Vaters sei durch das persönliche Aufsuchen durch die Taliban ausgelöst wurden. Abermals beantragt wurden die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Narbe am Kinn sowie ein zahnärztliches Gutachten.

15. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden der Beschwerdeführer insbesondere zu den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:

"VR: Nennen Sie mir Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort!

BF: Ich heiße XXXX. Ich bin am XXXX in der Provinz XXXX in der gleichnamigen Provinzhauptstadt geboren. Für mich wurde in Österreich das Geburtsdatum XXXX festgelegt. Mein richtiges Geburtsdatum lautet XXXX.

VR: Warum haben Sie das nicht sofort richtig angegeben bei der 1. Niederschrift?

BF: Bei der Erstbefragung wollte der Dolmetsch seine Arbeit vereinfachen und um mein Geburtsdatum nicht umrechnen zu müssen, hat der Dolmetscher 01.01 niedergeschrieben.

VR: Sie haben das auch nie in Einvernahmen richtiggestellt und auch nicht in Ihrer Beschwerde, warum nicht?

BF: Ich habe in Graz gesagt, dass mein Geburtsdatum falsch aufgenommen worden ist. Der Referent hat gesagt, dass das erst in der höheren Instanz anzugeben ist.

VR: Sie haben auch bis zur letzten Beschwerde die Gelegenheit nicht ergriffen, Ihr Geburtsdatum richtig zu stellen.

BF: Ich bin mehrmals zur Rechtsberatung gegangen und ich habe das dort angesprochen. Man konnte mir dort nicht helfen. Auf meiner E-Card steht ein anderes Geburtsdatum, sonst wird ein anderes Geburtsdatum geführt. Das macht mir Probleme.

VR: Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

VR: Welche Distrikte in Ihrer Heimatprovinz gibt es?

BF: HOSAJ, FARKHAR und ESHKAMISH.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Sunnitischer Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig und ich habe auch keine eingetragene Lebensgemeinschaft. Ich hatte vor einiger Zeit eine Freundin, mittlerweile bin ich solo. Ich habe keine Kinder.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat eine Schule besucht oder einen Beruf ausgeübt?

BF: Ich habe in meiner Heimat weder eine Schule, noch eine Berufsausbildung begonnen. Ich habe lediglich im Iran als Verkäufer gearbeitet.

VR: Haben Sie Reisepass oder Tazkira?

BF: Ich habe keinen afghanischen Reisepass.

VR: Woher haben Sie die Tazkira?

BF: Sie wurde mir aus Afghanistan zugeschickt von meiner Mutter.

BF legt die Tazkira vor im Original. Kopie ist im Akt.

VR: Wer lebt noch in Afghanistan von Ihrer Verwandtschaft?

BF: In Afghanistan gibt es vermutlich Onkel und andere Verwandte. Ich weiß aber nicht, in welcher Provinz sie leben.

VR: Wo ist Ihre Mutter und wo ist Ihr Vater, wo sind Ihre Geschwister? Ihre Mutter hat Ihnen die Tazkira geschickt?

BF: Mein Vater ist in Pakistan.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Wenn mich meine Mutter anruft und ich nach meinem Vater frage, teilt sie mir mit, dass er in Pakistan ist.

VR: Seit wann ist er dort?

BF: Seit ein paar Jahren.

VR: Wo ist die Mutter?

BF: 2012 hat mir meine Mutter die Tazkira zugeschickt. Bei unserem letzten Gespräch hat sie mir mitgeteilt, dass die Sicherheitslage sich sehr verschlechtert hat und dass sie nicht sicher ist, ob sie noch in Afghanistan bleiben wird.

VR: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Mutter gehabt?

BF: Sie war vor 2 1/2 Monaten noch in XXXX. Sie hat den Wohnsitz immer gewechselt. Sie war sogar in XXXX.

VR: Wie weit ist das von XXXX entfernt?

BF: XXXX ist eine Provinz in Nord-Afghanistan. Als die Straßen nicht asphaltiert war, war es 7-8 Autostunden von XXXX entfernt.

VR: Haben Sie immer wieder Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt?

BF: Ich werde von meiner Mutter unregelmäßig angerufen. Das Telefonnetz in meiner Heimatprovinz funktioniert nicht einwandfrei. Ich muss immer warten, bis ich angerufen werde.

VR: Sie hat bis vor 2 1/2 Monaten immer in XXXX gewohnt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie ein Haus oder eine Wohnung in diesem Ort?

BF: Ja. Wir haben dort Besitztümer wie Grundstücke und ein Haus.

VR: Wie viele Grundstücke und wie groß sind diese?

BF: Ich weiß nicht, wie viele Quadratmeter es sind. Wir haben sehr viele Grundstücke. Wir sind durchschnittlich reich.

VR: Wer versorgt und bebaut die Grundstücke?

BF: So wie es in Afghanistan üblich ist, haben wir ein Bauern beauftragt, die Grundstücke zu bewirtschaften. Die Ernten werden zwischen Bauern und unserer Familie aufgeteilt. Das bezieht sich auf die Zeit, als ich noch in Afghanistan war. Ich weiß nicht, was jetzt mit den Grundstücken passiert.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe 3 Brüder und 2 Schwestern, welche mit meiner Mutter zusammen gelebt haben.

VR: Wo ist die Mutter jetzt?

BF: Ich weiß nicht, wo sie jetzt ist. Vor 2 Monaten war sie noch in XXXX.

VR: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Wo?

VR: In Afghanistan.

BF: Von den Ernten der Grundstücke.

VR: Was hat der Vater gemacht?

BF: Er war ein Staatsbediensteter.

VR: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? Waren Sie aufhältig im Iran?

BF: Ich bin im Iran für ca. 3-4 Jahre aufhältig gewesen.

VR: Wann sind Sie in den Iran gegangen?

BF: Vor ca. 8 Jahren, im Jahr 1386 (2007).

VR: Welcher Monat war das?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, in welchem Monat oder zu welcher Jahreszeit das war.

VR: Wissen Sie nicht, ob es im Sommer oder im Winter war?

BF: Ich war damals noch sehr jung. Ich habe nicht besonders darauf geachtet. Ich war 14 Jahre alt.

VR: Haben Sie irgendwelche Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Können Sie mich verstehen auf Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Haben Sie Kurse besucht?

BF: Ich habe einen Hauptschulabschluss.

VR: Möchten Sie noch Zeugnisse vorlegen?

BF legt Zeugnisse vor im Original, diese werden in Kopie zum Akt genommen. Ich arbeite auch beim Roten Kreuz mit. BF zeigt eine Mitarbeiterkarte des Roten Kreuzes vor. Ich arbeite dort seit 2014.

VR: Sind Sie mit dem Vater oder nur mit der Mutter in Kontakt?

BF: Nur mit meiner Mutter.

VR: Wie sind Sie in den Iran gelangt?

BF: Schlepperunterstützt.

VR: Haben Sie sich legal im Iran aufgehalten?

BF: Ja. Ich habe mich legal im Iran aufgehalten. Als sie meinen Aufenthalt nicht verlängern und mich nach Afghanistan abschieben wollten, war ich gezwungen, nach Europa zu kommen.

VR: Woher haben Sie die Aufenthaltsbewilligung für den Iran bekommen?

BF: Eine Polizeibehörde hat die im Iran lebenden Afghanen aufgefordert, sich bei der Behörde zu melden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Ich war nicht mehr in Afghanistan.

VR: Wo haben Sie im Iran gelebt?

BF: Ich habe in XXXX gelebt. Ich war Verkäufer.

VR: Was haben Sie verkauft?

BF: Lebensmittel.

VR: Wie haben Sie weiter die Flucht nach Europa finanziert?

BF: Ich hatte gearbeitet. Ich hatte das Geld gespart.

VR: Wie viel haben Sie gezahlt?

BF: 10-12 Millionen Toman.

VR: Wie viele Dollar sind das?

BF: Ich weiß es nicht mehr.

VR: Könnten es 3.000 Dollar sein?

BF: Ich weiß es nicht. Die iranische Währung hatte damals einen weitaus höheren Wert als jetzt.

VR: Sie kamen vom Iran nach Europa per Schlepper?

BF: Ja.

VR: Ihr Vater hat bei der Regierung gearbeitet, was hat er gemacht? Wo hat er gearbeitet?

BF: Mein Vater hat zwar für den Staat gearbeitet. Ich weiß nicht genau, in welchem Bereich er tätig gewesen ist. Er hat nicht über seine Arbeit gesprochen. Ich bin nicht sicher, ob er im Kriminalbereich tätig gewesen ist. Ich bin einmal zu seinem Arbeitsplatz gegangen, ich weiß aber dennoch nicht, in welchem Bereich er tätig gewesen ist.

VR: Wann haben Sie ihn besucht?

BF: Ich war damals in Afghanistan.

VR: Am 17.02.2012 haben Sie auf AS 135 vorgebracht, dass er für die Behörde gearbeitet hat. Er hatte "Tee von oben nach unten gebracht". Was heißt das?

BF: Ich habe ihn tatsächlich dieses eine Mal gesehen, wie er den Tee getragen hat. In Afghanistan ist es üblich, dass die höherrangigen Mitarbeiter einer Behörde Bedienstete haben, die ihnen Tee servieren. Ob mein Vater immer diese Arbeit ausgeführt hat, kann ich nicht sagen.

VR: Was hat der Vater gemacht? Sie sind gebildet, Sie haben den Hauptschulabschluss gemacht und in kurzer Zeit Deutsch gelernt. Sie müssen doch wissen, was beruflich Ihr Vater gemacht hat.

BF: Ich war damals noch jung. Mein Vater hat nicht mit mir über seine Arbeit gesprochen. Seit ich Afghanistan verlassen habe und auf mich selbst gestellt bin, bin ich dementsprechend reifer geworden.

VR: Sie sind mit 14 Jahren in den Iran gegangen, um zu arbeiten. Da waren Sie reif genug. Welche Behörde war das?

BF: Im Büro des Provinzrates.

VR: In welcher Straße ist das gelegen?

BF: Im Zentrum der Stadt XXXX.

VR: Was hat er gemacht?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Sie sagten, Ihr Vater hat bei der Regierung gearbeitet und Ihr Vater wurde von den Taliban bedroht. Wann wurden Sie das erste Mal bedroht? Wurden Sie öfters bedroht?

BF: Mein Vater war für die Regierung tätig. Ich denke, dass es 2007 war. Ich war 14 Jahre alt, als die örtlichen Taliban meinen Vater aufgefordert haben, für sie zu arbeiten. Sie verlangten von meinem Vater, dass er Sprengstoff oder eine Bombe im Bürogebäude einschleust. Mein Vater hat das nicht getan. Nach einigen Tagen haben die Taliban unser Haus angegriffen. Mein Vater war zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich weiß nicht, wo mein Vater gewesen ist.

Wir bezeichnen diese dort aktive Gruppierung als Taliban. Wer sie tatsächlich sind, steht nicht ganz fest. Einige Zeit später nach diesem Anschlag bin ich auf die Felder gegangen. Die Taliban nahmen mich von dort mit. Sie brachten mich an einen Ort im Gebirge. Ich wurde von ihnen zusammengeschlagen, sodass mein linker Oberarm gebrochen wurde und mir Zähne ausgeschlagen wurden. Ich hatte auch eine Schnittwunde auf dem Kinn.

VR: Wie groß war diese?

BF: Man sieht es am Kinn, ca. 2cm.

VR: Wie geht es weiter?

BF: Ich bin ohnmächtig geworden, als ich das Bewusstsein erlangt habe, war es sehr früh am Morgen. Ich schätze, dass es 04.00 Uhr war. Ich bin von dort geflüchtet und ich bin zur Straße gelaufen. Ich habe mich dort in einen Autobus gesetzt und ich bin nach XXXX gefahren. Das war 2007.

VR: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ca. 30-40 Tage lang. VR: Also 1 Monat?

BF: Ich weiß es nicht genau.

VR: Wo waren Sie?

BF: Ich war im Stadtteil XXXX bei Verwandten, meinem Cousin väterlicherseits.

VR: Heute haben Sie gesagt, dass Sie ca. 30 Tage lang in XXXX gewesen sind, ist das richtig?

BF: Ich weiß es leider nicht, ob es 30 Tage gewesen sind. Ich kann mich überhaupt nicht mehr erinnern.

VR: Wo war der Vater zu dieser Zeit?

BF: Ich weiß nicht, wo mein Vater damals gewesen ist. Er war aus XXXX geflüchtet.

VR: Warum haben Sie am 18.11.2011 (AS 15) angegeben, dass Sie nach XXXX gefahren sind und dort 3-4 Monate verbracht haben?

BF: Ich habe gesagt, dass ich es nicht mehr genau weiß. Ich wusste damals noch nicht, dass ich nach Europa kommen werde und diese Zahlen und Fakten genau angeben werde.

VR: Sie haben heute gesagt, dass aus XXXX Ihr Vater geflüchtet ist und Sie nicht gewusst haben, wo er war, ist das richtig?

BF: Ja.

VR: Sie haben am 18.11.2011 (AS 15 ff) angegeben, dass Sie zu Hause angerufen haben und Ihr Vater gesagt hat, dass Ihr Leben in Gefahr sei. Dann sind Sie in den Iran gereist. Das heißt, Ihr Vater war zu Hause. Warum sollte Ihr Leben in Gefahr sein?

BF: Nicht Vater. Meine Mutter war zu Hause.

VR: Sie haben damals jede Seite des Protokolls unterschrieben.

BF: Ich wurde vermutlich missverstanden. Mein Vater hatte die Schwierigkeiten.

VR: Welche Zähne sind Ihnen ausgeschlagen worden?

BF: Ein paar Backenzähne wurden gebrochen. Einer dieser Zähne wurde gezogen, er konnte nicht mehr gerettet werden. Vier Zähne mussten behandelt und gefüllt werden.

VR: Sie haben am 26.04.2012 (AS 193) vorgebracht, dass Sie Ihre Vorderzähne verloren haben, die in der Zwischenzeit wieder nachgewachsen sind. Wie ist das möglich?

BF: Ich hatte einen iranischen Dolmetscher, er hat mich nicht gut verstanden. Er hat gesagt, dass meine Zähne beschädigt worden sind.

VR: Sie sind weitere Male einvernommen worden und auch in der Beschwerde haben Sie das nie richtig gestellt.

BF: Bei jener Einvernahme wurde ich einfach nicht richtig verstanden. Auch beim Verfassen der Beschwerde konnte man nicht verstehen, worauf ich hinauswollte. Ich habe erklärt, dass meine Zähne beschädigt und teilweise gebrochen sind.

VR: Es hat bezüglich Ihres Oberarmes eine ärztliche Untersuchung gegeben. Es wurde auch eine Röntgenaufnahme gemacht.

BF: Sie haben gesagt, dass sie nichts sehen können.

VR: Der Arzt hat den Bruch nicht feststellen können. Es sind auch Ihre Zähne untersucht worden, im Zuge eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung am XXXX (AS 111 ff). Es ist diesem Befund (vom 07.09.212, 12.09.2012 (AS 337 ff) nicht zu entnehmen, dass die Zähne durch Foltereinwirkung oder Schlageinwirkung beeinträchtigt sind.

BF: Was sagt dann der Arzt zu der Narbe am Kinn? Zu der Armverletzung: Ich habe damals keinen Gips bekommen. Ich wurde zu jemandem gebracht, der Hühnereier mit einem anderen Mittel zu einem Brei gerührt hat und auf meinen Arm gestrichen hat. Ich wundere mich selbst, dass dieser Bruch nicht gezeigt wurde. Ich war deswegen dreimal beim Arzt.

VR: War der Unterkiefer gebrochen?

BF: Ich habe massiv geblutet. Ich weiß nicht, ob mein Kinn oder mein Kiefer gebrochen waren. Ich habe mich auch gar nicht damit auseinandergesetzt. Ich wusste nicht, dass ich diese Informationen in Europa brauchen werde.

VR: War nun das Kiefer gebrochen oder nicht?

BF: Ich weiß nicht, ob es ein Bruch gewesen ist. Ich hatte diese Schnittwunde. Im ganzen Mund habe ich geblutet. Noch immer habe ich Zahn- und Kieferschmerzen.

VR: Aus dem Befund vom 12.09.2012 geht hervor, dass das Röntgen des Unterkiefers keinen pathologischen Befund ergeben hat. Aus dem Befund vom 06.09.2012 geht hervor (AS 339), dass keine frischen oder alten Knochen-Läsionen nachweisbar sind.

VR: Wie ist es vor sich gegangen, als die Taliban zu Ihnen gekommen sind?

BF: Als sie unser Haus angegriffen haben, war es nachts. Sie waren bewaffnet. Wann genau das war, weiß ich nicht genau.

VR: War es 22.00 Uhr, 23.00 Uhr, Mitternacht?

BF: Ich war damals noch ein Kind. Ich bin schlafen gegangen.

VR: Was war nachher? Wann war das?

BF: 2007. Kein genaues Datum.

VR: Wie viele Leute sind gekommen?

BF: Ich weiß es nicht. 3 oder 4 von ihnen waren im Haus. Ich weiß nicht, wie viele Leute draußen gewartet haben.

VR: Was ist passiert?

BF: Sie klopften an. Sie kletterten über die Mauer. Sie fragten nach meinem Vater.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Wir haben die Tür nicht geöffnet, deswegen sind sie über die Mauer geklettert. Ich sagte, dass ich nicht weiß, wo mein Vater sei.

VR: Eben sagten Sie, dass Sie geschlafen haben?

BF: Ich wurde geweckt. Ich konnte durch ihre Schreie nicht weiterschlafen.

VR: Warum haben sie Sie gefragt? Sie haben gesagt, Sie waren ein kleines Kind, warum wurde die Mutter nicht gefragt?

BF: Üblicherweise haben wir alle in einem Zimmer auf dem Boden geschlafen. Sie haben geschrien und diese Fragen gestellt. Wir wurden alle gefragt. Nachdem mein Vater nicht zu Hause war, sind sie wieder weggegangen. Ich weiß nicht, wo mein Vater gewesen ist.

VR: Was passierte dann?

BF: Einige Tage danach bin ich auf die Felder gegangen. Ich wurde von den Taliban mitgenommen und zusammengeschlagen.

VR: Wohin sind Sie gebracht worden?

BF: Zu einem Berg.

VR: Zu Fuß? Per Auto?

BF: Ich weiß es nicht. Ich wurde von ihnen zusammen geschlagen und an Händen und Füßen gehalten.

VR: Wie ist der Vater informiert worden, dass die Taliban da waren? Ist Ihr Vater abends noch nach Hause gekommen, als die Taliban da waren?

BF: Mein Vater ist nicht jeden Abend nach Hause gekommen. Meine Mutter hat ihn darüber informiert, dass die Taliban bei uns zu Hause sind.

VR: Er war dann nicht mehr zu Hause?

BF: Nein.

VR: Sie haben ihn dann nicht mehr gesehen?

BF: Er ist nicht mehr nach Hause gekommen. Ich habe ihn nicht mehr gesehen.

VR: Am 26.04.2012 haben Sie vorgebracht (AS 193):"Eines Abends stürmten die Taliban unser Haus, als mein Vater gerade nicht zu Hause war. Sie fragten mich nach meinem Vater. Ich sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei und ich nicht wisse, wo er sich aufhalte. Am nächsten Tag ging ich zur Arbeitsstelle meines Vaters und ich sagte ihm, was am Vorabend geschehen sei". Was sagen Sie dazu?

BF: Ich glaube nicht, dass ich das so angegeben habe.

VR: Sie haben das nach Übersetzung unterschrieben, auch gibt es heute viele Widersprüche.

BF: Es ist vielleicht ein Fehler passiert. Entweder ist mir ein Fehler passiert, oder ich wurde falsch verstanden.

VR: An welcher Adresse hat der Vater gearbeitet?

BF: Er hat im Büro des Provinzrates gearbeitet, im Zentrum von XXXX.

VR: Wer hat die Mutter versorgt, als Sie und der Vater weg waren?

BF: Niemand. Eigentlich sie selbst. Sie hat von den Ernten und dem dafür eingenommenen Geld leben können.

VR: Am 26.04.2012 haben Sie auf den Vorhalt, dass Sie nunmehr ein makelloses Gebiss haben, vorgebracht, dass die Vorderzähne nachgewachsen sind. Möchten Sie dazu noch etwas sagen (AS 195)?

BF: Nach dem 14. Lebensjahr wachsen keine Zähne mehr nach. Das ist auch mir klar. Ich habe auch nicht gesagt, dass alle Zähne abgefallen sind. Ich sagte, dass sie beschädigt wurden und zum Teil gebrochen sind.

VR: Wie lange waren Sie in XXXX?

BF: Ich weiß es leider nicht genau, vielleicht 3-4 Monate.

VR: Heute waren es 30 Tage?

BF: Ich habe gesagt, dass es etwa 30 Tage waren.

VR: Zwischen 30 Tagen und 1-3 Monaten ist ein Unterschied.

BF: Es ist allgemein bekannt, dass in Afghanistan nicht alle Menschen Zugang zu Kalender und Daten haben und sich auch damit nicht auseinandersetzen. Meine Angaben sind Schätzungen.

VR: Sind Sie in XXXX irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen?

BF: Ob mich jemand verfolgt hat, kann ich nicht sagen. Ich wurde nicht persönlich bedroht.

VR: Möchten Sie sonst noch etwas sagen?

BF: Ich möchte lediglich angeben, dass ich in Österreich ein Leben in Freiheit und Sicherheit führen möchte.

VR: Sie haben subsidiären Schutz. Heute geht es um die Asylfrage.

BF: Das Problem ist mit dem subsidiären Schutz, dass es schwieriger ist, eventuell eine Wohnung zu mieten, oder eine Arbeit zu finden. Es gibt einfach die Unsicherheit, dass man nicht eruieren kann, wie lange ich noch hier bleiben kann und wie oft der Aufenthalt verlängert wird. Ich möchte in Österreich bleiben, hier arbeiten und unabhängig und frei leben.

VR: Glauben Sie, dass Sie Verfolgung bei einer Rückkehr ausgesetzt sind?

BF: Ganz bestimmt, auch deshalb, weil ich aus Europa zurückkehre. Wenn sich das herumspricht, werde ich sofort hingerichtet. Man glaubt, dass ich ungläubig geworden bin.

VR: Sie sind 3-4 Monate in XXXX gewesen und Sie waren keiner Verfolgung ausgesetzt, aus den von Ihnen geschilderten Gründen.

BF: Das ist richtig. Ich rechne damit, dass ich verfolgt werden kann.

VR: Auf Grund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtliche Lage in Afghanistan wird diese erörtert.

VR: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich denke, dass die allgemeine Sicherheitslage mir bekannt ist. Ich verfolge es in den Medien. Weil die Situation so schwierig ist, und ich nur negative Sachen höre, höre ich nicht immer Nachrichten.

Die aktuellen Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage werden der Niederschrift des BF angeschlossen.

VR: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: In der Zwischenzeit haben die Taliban auch nach XXXX Distrikte in XXXX eingenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

KI vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).

Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).

Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen XXXX und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).

Quellen:

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, XXXX und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. XXXX City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz XXXX im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz XXXX ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und XXXX aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in XXXX

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt XXXX Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Die Provinz XXXX ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist XXXX Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. XXXX ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die XXXX-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an XXXX heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb XXXXs gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des XXXX International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

XXXX bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über XXXX. XXXX hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. XXXX wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt XXXX. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz XXXX 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

XXXX

Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 86 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Taloqan (EASO 1.2015).

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in XXXX und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

Echtheit der Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in XXXX werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

Quellen:

Risikoprofile (UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER)

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfsund Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.170 Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen,

beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags

ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete

Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011.177 Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt- Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar

Vertragsarbeiter.

Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und sohin glaubhafte Angaben.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da er Teile seines Vorbringens im Laufe mehrerer Befragungen abwandelte und sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die Regierung von Taliban, die zuvor auch seine Elternhaus aufgesucht hätten, entführt und misshandelt worden wäre und er aus diesem Grund in den Iran und später nach Österreich geflohen wäre.

Der Beschwerdeführer konnte in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung nicht dartun, welchen Beruf sein Vater konkret ausgeführt hätte. Dabei fällt auf, dass er dessen Tätigkeit sehr unterschiedlich schilderte. So gab er zwar bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.02.2012 an, sein Vater hätte "Tee von unten nach oben gebracht" (AS 135). Diesbezüglich erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, er hätte seinen Vater einmal dabei gesehen und sei es in Afghanistan üblich, dass höherrangigen Mitarbeitern einer Behörde Bedienstete zur Seite gestellt seien die ihnen Tee servieren würden (Protokoll der mV Seite 8). Dieses Vorbringen ließe darauf schließen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine nur sehr untergeordnete Tätigkeit ausgeführt hätte. Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 26.04.2012, sein Vater wäre anscheinend Leiter einer Abteilung gewesen (AS 193). Diese beiden Tätigkeiten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich ihrer Qualität und der daraus ableitbaren Stellung seines Vaters der Art, dass sich die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen. Hinzu kommt, dass die durchgehend formulierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, welche Tätigkeiten sein Vater ausgeübt hätte, nicht nachvollziehbar sind. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Ereignisse, die den Kern seines Vorbringens bilden, bereits im jugendlichen Alter (etwa 14 Jahre) befand und auch angab, seinen Vater bei zumindest einer Gelegenheit in der Arbeit besucht zu haben, ist es nicht lebensnah, dass er über dessen Aufgabenbereiche nichts gewusst hätte. Es fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer die Bedrängnis, in die sein Vater (und so auch die Familie und der Beschwerdeführer) wegen der behauptetem "Tätigkeit für die Regierung" durch die Taliban gekommen wäre, in verschiedener Intensität darstellte. So gab er in der (ersten) Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.02.2012 an, sein Vater hätte für den Staat gearbeitet und wäre von den Taliban gewarnt worden. Diese wären hinter seinem Vater her gewesen und hätte dieser gezwungenermaßen von XXXX nach XXXX fliehen müssen (AS 133). Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch bei dieser Gelegenheit weder, dass sein Vater von den Taliban aufgefordert worden wäre, mit ihnen zusammenzuarbeiten, noch, dass die Taliban eines Nachts sein Elternhaus aufgesucht hätten. Diese beiden Umstände schilderte der Beschwerdeführer erstmals in der (zweiten) Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.04.2012. Da die Aufforderung zur Zusammenarbeit (in der Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer eindrücklich von einem Einschleusen von Sprengstoff ins Bürogebäude) wesentlich über die "bloße" Bedrohung wegen einer Tätigkeit für den Staat hinausgeht, ist es nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement nicht bereits bei einer früheren Gelegenheit geschildert hätte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem die Taliban in der Nacht in sein Elternhaus gekommen wären, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (nämlich bereits in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt) erwähnt habe. Gerade in Hinblick darauf, dass dies der Auslöser für die Flucht seines Vaters gewesen wäre und es sich um ein besonders einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste, ist es nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht bei erster Gelegenheit vor dem Bundesasylamt schilderte. Der Beschwerdeführer begab sich auch insofern in einen Widerspruch, als er vor der belangten Behörde angab, er hätte am Tag nach dem nächtlichen Besuch der Taliban seinen Vater an dessen Arbeitsstelle aufgesucht und diesem davon berichtet (AS 193, AS 333). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er davon abweichend aus, dass seine Mutter seinen Vater davon informiert habe, dass die Taliban bei ihnen zuhause wären und der Beschwerdeführer selbst seinen Vater nach dem Besuch der Taliban nicht mehr gesehen hätte (Protokoll der mV Seite 12). Dieses widersprüchliche Vorbringen zeigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers keine Entsprechung im Tatsächlichen haben. Es ist bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer divergierende Angaben dazu machte, wann er selbst seinen Vater zuletzt gesehen hätte. Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch in der Beschwerdeverhandlung nicht entkräften. Soweit er meinte, nicht zu glauben, dass er dies so vorgebracht hätte und entweder ihm ein Fehler passiert oder er falsch verstanden worden wäre (Protokoll der mV Seite 12), handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um eine reine Schutzbehauptung, da er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären konnte, wo sich sein Vater in der Nacht, als die Taliban in sein Elternhaus gekommen wären, aufgehalten hätte (Protokoll der mV Seite 12). Weitere Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen darin, dass er mehrmals angab, sein Vater wäre aufgrund der Information über den nächtlichen Besuch der Taliban geflohen (etwa AS 193/194 - der Vater sei nach XXXX gegangen, er habe von diesem seit acht Monaten nichts mehr gehört, auch AS 133). Demgegenüber schilderte er bei der Erstbefragung, dass er selbst, nachdem er nach XXXX geflohen wäre und dort einige Monate verbracht hätte, zuhause angerufen habe und sein Vater ihm mitgeteilt hätte, dass das Leben des Beschwerdeführers dort in Gefahr wäre (AS 15). Diesen Angaben nach hätte sich also sein Vater zuhause befunden, was den Behauptungen des Beschwerdeführers zur Flucht des Vaters entgegensteht. Auch diesen Widerspruch konnte er in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären, da er auch die Niederschrift der Erstbefragung mit seiner Unterschrift bestätigte. Aus der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Vorortrecherche lässt sich für den konkreten Einzelfall nichts gewinnen, da eine Kontaktaufnahme mit der Mutter des Beschwerdeführers scheiterte und auch sonst einzelfallbezogen nichts ausfindig gemacht werden konnte. Insgesamt konnten durch die Anfragebeantwortung keine neuen Erkenntnisse zu seinem Fluchtvorbringen generiert werden. Die Ausführungen, wonach es "sehr wahrscheinlich" wäre, dass die Eltern des Beschwerdeführers für die Regierung gearbeitet hätten, "...da die sehr gebildeten Menschen in Afghanistan für die Regierung arbeiten" würden, erweisen sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, dass seine Eltern sehr gebildet wären, als nicht tragfähig und ist in einer Gesamtschau feststellen, dass es sich offenbar auch dabei um eine nur allgemeine Aussage zur entsprechenden Situation handelt.

Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Ausweis, der Beleg für die Tätigkeit seines Vaters sein sollte, lässt zwar offenbar als Aussteller "Islamische Republik Afghanistan - Innenministerium - Verwaltungspräsidium" erkennen. Jedoch sind nach den Länderfeststellungen sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch gefälschte Dokumente leicht erhältlich und ist auch die Identität des Ausweisinhabers nicht verifizierbar. In Hinblick auf das unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser Ausweis nicht geeignet, einen Beleg für eine Tätigkeit seines Vaters für den Staat zu bieten.

Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit seines Vaters für die Regierung ebensowenig glaubhaft machen konnte wie eine daraus resultierende Verfolgung durch Taliban. Schon deshalb ist die auf diesem Umstand gründende behauptete Entführung des Beschwerdeführers durch Taliban nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall durchgehend nur in groben Zügen zu schildern vermochte. Jene Verletzungen, die der Beschwerdeführer dabei erlitten zu haben behauptet, ließen sich weder durch seine Angaben noch durch ärztliche Befunde hinreichend belegen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei der Misshandlung durch Taliban im Alter von 14 Jahren seine Vorderzähne verloren habe, diese jedoch mittlerweile nachgewachsen wären (AS 195), sind medizinisch nicht haltbar. Diesbezüglich gab sich der Beschwerdeführer auch in einen Widerspruch, da er in der Beschwerdeverhandlung angab, es wären ihm Backenzähne gebrochen worden (Protokoll der mV Seite 10), was seinen Angaben bezüglich der Vorderzähne entgegensteht. Dass sich der Beschwerdeführer wiederum auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher berief, ist auch hier durch die Bestätigung der Richtigkeit der Niederschrift mittels seiner Unterschrift zu entkräften. Hinzu kommt, dass dem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung am XXXX (AS 111 ff) noch jenen ärztlichen Befundberichten vom 06.09.2012 und 12.09.2012 (AS 337 ff) irgendwelche Ansatzpunkte für Zahnverletzungen bzw. eine Knochenläsion im Arm entnommen werden können. Die Ursache für die Narbe am Kinn des Beschwerdeführers ist nicht konkret eruierbar. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, sein Armbruch wäre mit einem Brei aus Eiern und anderen Mitteln behandelt worden, lassen sich auch daraus keine tragbaren Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung und umso weniger auf die Ursache ziehen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (FPG) anzuwenden.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Der Kern dieser Entscheidung betrifft die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers und standen daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380; 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.