BVwG W118 2115362-1

W118 2115362-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

Texte intégral

BVwG W118 2115362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2115362.1.00

Spruch

W118 2115362-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118762835, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Feldstück 17 dem Betrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.04.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Datum vom 13.06.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Insbesondere wurde seitens der zuständigen Prüfer zum Feldstück 17, das mit einem Ausmaß von 1,82 ha beantragt war, festgehalten, die Fläche sei von einem anderen Antragsteller bewirtschaftet worden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118762835, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der BF eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 48.674,49 gewährt. Bei einer beantragten Fläche von 158,66 ha wurde eine ermittelte Fläche von 156,41 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 2,25 ha.

Da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.06.2012 eine Abweichung größer 3 % oder 2 ha festgestellt worden sei, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen.

3. Mit Schreiben vom 14.01.2013 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Beanstandung des Feldstücks (FS) 17 sei zu Unrecht erfolgt. Sie selbst habe den mit GLÖZ A beantragten Schlag im Ausmaß von 0,52 ha am 16.08.2012 gehäckselt. Die Annahme, die Fläche sei vom angrenzenden Bewirtschafter bewirtschaftet worden, sei schlichtweg falsch und hätte auch vom Kontrollorgan nicht festgestellt werden können.

Im Hinblick auf den mit Körnermais beantragten Schlag im Ausmaß von 1,30 ha liege ebenfalls keine Falschbeantragung vor. Zwar seien die Maisreihen vom angrenzenden Bewirtschafter durchgebaut worden, dies sei jedoch im Auftrag der BF erfolgt. Die BF habe sämtliche Betriebsmittel erworben. Der Mais sei an den benachbarten Bewirtschafter verkauft worden, die getätigten Dienstleistungen gegengerechnet. Die BF habe auch die Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Die Bewirtschaftung der Flächen sei in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erfolgt.

Der Beschwerde sind Rechnungen an den Auftragnehmer, Herrn XXXX , aus dem Dezember 2012, Rechnungen über den Bezug diverser Betriebsmittel, ein Aufzeichnungsblatt zur Düngung sowie ein Pachtvertrag der BF mit der Eigentümerin beigefügt.

4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA im Wesentlichen mit, die Fläche sei Herrn XXXX zugerechnet worden, da diese Fläche offensichtlich von diesem bewirtschaftet worden sei. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle hätten keine Belege vorgewiesen werden können. Aus Sicht der Prüfer habe die BF nicht die Verfügungsgewalt über die betroffenen Flächen gehabt. Auch im nachgereichten Aufzeichnungsblatt hätten sich keine Aufzeichnungen zum FS 17 gefunden. Ferner sei die Fläche ab 2013 von Herrn XXXX beantragt worden.

5. Mit Datum vom 10.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung stellte die BF die festgestellten Flächenabweichungen abseits des FS 17 außer Streit. Das FS 17 sollte von Herrn XXXX bewirtschaftet werden. Diesbezüglich sei ein Pauschalbetrag vereinbart worden. Darauf beziehe sich die Rechnung vom 17.12.2012. Es sei üblich, dass man am Jahresende alles bereinigt und die Rechnungen stellt. Hätte sich der Bestand anders entwickelt, dann hätte man den Preis anders beurteilt.

Aus den übrigen Rechnungen könne nicht abgelesen werden, dass sie sich auf das FS 17 bezögen. Es sei nicht möglich, eine Saatgutrechnung extra für ein FS ausstellen zu lassen.

Zum vorgelegten Aufzeichnungsblatt führte die BF aus, sie nehme an der Maßnahme UBAG teil. Bei dieser Maßnahme sei es verpflichtend, für jedes Feld die Kulturführung aufzulisten, zu welchem Datum der Anbau, die Düngung und die Ernte erfolgt sind. Auf dem Blatt seien alle FS zusammengefasst; da die Maisfelder gleich bewirtschaftet wurden, könne man sie auf einer Seite zusammenschreiben.

Auf den Vorhalt, weshalb das FS 17 nicht aufgelistet sei, führte die BF aus, es könnte ein formaler Fehler entstanden sein. Im Hinblick auf das FS 17 gebe es einen Vertrag. Da das Grundstück sehr steil sei, sei Herr XXXX ersucht worden, das FS mitzubewirtschaften. Die BF habe ihm die Betriebsmittel, u.a. Saatgut zur Verfügung gestellt. Die Verpächterin habe mehrmals darauf gedrungen, dass das FS erhalten bleiben solle. Es sei ein Aufwuchs entstanden. Daraufhin habe die BF Herrn XXXX ersucht, dass er das im Rahmen seiner Tätigkeit mitmacht. Die BF habe den Pachtbetrag bezahlt und ebenso die Betriebsmittel. Zuvor sei die Fläche als Grünbrache angegeben worden und da hätte trotz jährlichen Schlägelns eine Bewaldung mit Eschen gedroht.

Die zuständigen Prüfer, Frau XXXX und Herr XXXX gaben in der Folge im Wesentlichen übereinstimmend an, sie hätten ihre Beurteilung auf den Umstand gegründet, dass in der Natur keine Bewirtschaftungsgrenzen ersichtlich gewesen wären. An Details konnten sich die Prüfer nicht mehr erinnern. Frau XXXX gab an, dass nach ihrer Erinnerung keine Rechnungen vorgelegt worden seien. Insbesondere nicht jene, die im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurden. Solche Rechnungen wären abgestempelt worden. Herr XXXX gab an, dass am Ende jeder Vor-Ort-Kontrolle eine Besprechung stattfinde, in deren Rahmen die Ergebnisse besprochen würden.

Die BF führte dazu aus, dass sie die Einschätzung der Prüfer zur Kenntnis genommen habe, deren Tragweite aber nicht habe abschätzen können.

Herr XXXX , als Zeuge befragt, gab im Wesentlichen an, er kenne die BF seit 1989. Sie habe seinen Cousin geheiratet. Seither hätten sie als Grundnachbarn Kontakt gehabt. An das FS 17 könne er sich gut erinnern. Es sei sehr gefährlich zu befahren. Er mache aber nur die Bodenbearbeitung. Weil es so steil sei, könne nur ein Allrad-Mähdrescher fahren. Man brauche eine gute Maschine für den Anbau, da der Boden so hart sei. Es handle sich um Lehmboden und es sei sehr steil. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit habe er die Maisfläche der BF mitbewirtschaftet. Das Grünland habe die BF selbst geschlägelt, dort habe der Zeuge nichts gemacht.

Im Hinblick auf die Maisfläche sei ausgemacht gewesen, dass der Zeuge Saatgut, Düngung, Pflanzenschutz und Ernte macht. Es sei ein Lohnunternehmer beschäftigt worden. Diesem habe der BF das Saatgut zur Verfügung stellen müssen, das er von der BF bekommen habe. Das Saatgut habe die BF gekauft und ihm gegeben. Den Lohnunternehmer habe der Zeuge bezahlt, aber erst nach der Abrechnung mit der BF. Das Ackern habe der Zeuge mit seinen Maschinen gemacht. Dafür habe der Zeuge der BF den Mais abgekauft und das sei gegenverrechnet worden. Dünger und Pflanzenschutz habe der Zeuge auch ausgebracht. Er habe einmal gedüngt. Die Betriebsmittel habe er aber von der BF bekommen. Er habe die Mittel nur ausgebracht, er habe nichts bezahlt. Die Ernte sei wieder durch den Lohnunternehmer erfolgt. Der Saldo spiegle sich in der Rechnung vom 17.12.2012 wieder. Die Rechnung sei erst am Jahresende ausgestellt worden, da man erst schauen müssen, was überhaupt geerntet wurde. Die Ernte sei Mitte/Ende September erfolgt.

Auf die Frage, weshalb die Rechnung so spät gestellt worden sei, gab der Zeuge an, die Endabrechnung der AGRANA komme immer sehr spät. Die einzelnen Kostenpunkte seien geschätzt worden. Mit der BF sei ausgemacht gewesen, was wann gemacht werde, da die BF an der ÖPUL-Maßnahme UBAG teilnehme.

Auf die Frage, weshalb die Zweckmäßigkeitserwägungen (Steilheit, Platz zum Wenden), die für die Maisflächen ins Treffen geführt wurden, nicht auch für die GLÖZ-Flächen gegolten hätten, gab der Zeuge an, er hätte mit seinen schweren Maschinen gar nicht gewendet, sondern sei vor- und zurückgefahren.

Befragt, ob die BF Nachweise für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vorlegen könnte, gab diese an, es scheine alles auf. Für sie spiele es versicherungstechnisch keine Rolle, ob die Flächen bei ihr angerechnet würden oder nicht, aber für die Verpächterin. Der Pachtvertrag sei vergebührt und damit dem Finanzamt gemeldet worden.

Auf Vorhalt, die BF habe eingangs ausgeführt, dass ein pauschaler Silomais-Preis vereinbart gewesen sei, während der Zeuge angegeben hatte, der Preis sei erst aufgrund der Ertragslage und der Abrechnung bei der AGRANA festgesetzt worden, gab die BF an, es sei handelsüblich, dass das pauschal geschätzt werde.

Auf Vorhalt, laut Aufzeichnungsblatt zu den Maisflächen sei eine dreimalige Düngungsgabe erfolgt, während der Zeuge nur eine einzige Düngungsgabe erwähnt habe, führte die BF aus, dass bereits im Rahmen der Aussaat eine Düngung durch den Lohnunternehmer erfolgt sei.

Dieser Umstand wurde im Rahmen einer ergänzenden Zeugenbefragung von diesem aus freien Stücken bestätigt. Eine dritte Düngung habe der Zeuge nicht durchgeführt. Die BF gab dazu an, ohne dritte Düngung wäre der Mais nicht so gut aufgegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.04.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Unter den beantragten Flächen fand sich das FS 17 mit einer beantragten Gesamtfläche von 1,82 ha. Dieses wurde zum Teil als Maisanbau-Fläche, zum Teil mit dem Prämienstatus GLÖZ G (Erhaltung der Fläche in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, eine Pflegemaßnahme) beantragt.

Mit Datum vom 13.06.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt, die von der BF mit Ausnahme der Feststellungen zu FS 17 nicht bestritten werden. Zum FS 17 stellten die Prüfer aufgrund des äußeren Anscheins (keine ersichtlichen Bewirtschaftungsunterschiede) fest, die Fläche sei von einem anderen Antragsteller (Herrn XXXX ) bewirtschaftet worden.

Tatsächlich führte Herr XXXX die Arbeiten auf den Mais-Flächen im Auftrag der BF durch. Die BF stellte die Betriebsmittel zur Verfügung. Herr XXXX erledigte die anfallenden Arbeiten bzw. beauftragte einen Lohnunternehmer mit Aussaat und Ernte. Am Jahresende erfolgte eine Abrechnung der erbrachten Leistungen.

Die mit GLÖZ G beantragten Flächen wurden von der BF bewirtschaftet.

Die Flächen waren bei Sozialversicherung und Finanzamt zum Betrieb der BF gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Im Hinblick auf die strittige Bewirtschaftung des FS 17 wird im Wesentlichen den Angaben der BF und des Zeugen gefolgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben diverse Inkonsistenzen aufwiesen. So insbesondere im Hinblick auf die Düngung der Maisflächen. Hier ergibt sich eine weitere Widersprüchlichkeit im Hinblick auf das von der BF vorgelegte Aufzeichnungsblatt. Diese Widersprüchlichkeiten treten jedoch in den Hintergrund, zumal strittig nicht die Art der Bewirtschaftung (d.h., wie häufig gedüngt wurde, ob die Aufzeichnungen korrekt geführt wurden o.ä.) war, sondern die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Flächen bewirtschaftet wurden. Die Prüfer trafen ihre Entscheidung auf Basis des äußeren Anscheins. An Details der Vor-Ort-Kontrolle konnten sie sich nicht mehr erinnern. Demgegenüber machten die BF und ihr Angestellter, Herr XXXX , sowie der Zeuge konkrete Angaben zum Auftragsverhältnis und zur Abrechnung der Arbeiten. BF und Zeuge machten dabei einen sicheren Eindruck. Die von der AMA zu Recht aufgezeigten Widersprüchlichkeiten vermögen die im Kern übereinstimmenden Angaben von BF und Zeugen jedoch nicht so sehr zu erschüttern, dass ihnen ein wahrer Kern abzusprechen wäre.

Die Feststellung zur mit GLÖZ G beantragten Fläche basiert auf den übereinstimmenden Angaben der BF und des Zeugen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

[...];

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, welchem Betrieb eine beantragte Fläche, konkret das FS 17 zuzurechnen ist. Aus der in Art. 2 VO (EG) 73/2009 enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, zu verweisen. Seitens des EuGH wurde in diesem Urteil festgehalten, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den betreffenden Flächen im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss, welcher Umstand vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen; vgl. aaO, Rz. 61.

Im vorliegenden Fall hat die Prüfung ergeben, dass die Bewirtschaftung der Flächen im Auftrag und nach den Vorgaben der BF, mithin auf deren Namen und Rechnung erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in einem älteren Erkenntnis festgehalten, dass die Bewirtschaftung durch den Antragsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auch nach außen in Erscheinung treten müsse; vgl. VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094. Auch dies traf im vorliegenden Fall zu.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie o.a. an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Falles bewegt sich im Wesentlichen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

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