L517 2113936-1•BVwG L517 2113936-1
L517 2113936-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015
Aussetzung, Begründungspflicht, Parteiengehör, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft, Vorfrage
L517 2113936-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , Geschäftsstelle XXXX , vom 13.07.2015, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 2, § 20d Abs. 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF und § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) , BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
08.06. 2015 - Eingang eines Antrages von XXXX (Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina) vom 01.06.2015 an die BH XXXX samt Unterlagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Sonstige Schlüsselkraft) beim AMS XXXX
10.06. 2015 - Eingang des Verwaltungsaktes beim AMS XXXX
23.06. 2015 - Ersuchen des AMS XXXX (nachfolgend auch bB) an die Firma XXXX aus XXXX (nachfolgend auch bP) um Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs
02.07. 2015 - Vollmachtbekanntgabe und Rechtfertigung der bP
13.07. 2015 - Bescheid der bB, Aussetzung des Verfahrens zum Antrag vom 03. 06. 2015 bei der BH XXXX auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft zur Beschäftigung im Unternehmen der bP bis zur Entscheidung der BH XXXX über anhängige Strafverfahren
12.08. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 13.07.2015
09.09. 2015 - Eingang der Beschwerde beim BVwG
10.09. 2015 - Unzuständigkeitseinrede Gerichtsabteilung L512 und Neuzuteilung zur Gerichtsabteilung L517
24.09. 2015 - AV über Telefonat des BVwG mit der BH XXXX , Eingang
des Strafantrages nach dem AuslBG vom 08.04.2015 am 09.04.2015 und
des Strafantrages nach dem AuslBG vom 18.05.2015 am 21.05.2015 bei der BH XXXX
Betreffend Beschwerdepunkt, in der "Sache" selbst zu entscheiden, wird auf den Beschluss des BVwG, GZ: L517 2113936-2, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Schreiben vom 03.06.2015 übermittelte die BH XXXX einen Verwaltungsakt mit einem Antrag eines bosnischen Staatsbürgers vom 01.06.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) ans AMS XXXX , eingegangen am 08.06.2015, mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob die Voraussetzungen des § 20d Abs. 1 Z. 3 AuslBG vorliegen.
Am 10.06.2015 erfolgte der Eingang des Verwaltungsaktes beim AMS
XXXX .
Mit Schreiben vom 23.06.2015 (der bP am 24.06.2015 zugestellt) ersuchte die bB die bP im Rahmen des anhängigen Verfahrens und des Parteiengehörs um Stellungnahme, da bei der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen das AMS festgestellt hat, dass für die bP zwei Strafanträge wegen wiederholter ungenehmigter Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 AuslBG der Finanzpolizei XXXX vom 08.04.2015 und vom 18.05.2015 vorliegen. Aus der Sicht der Finanzpolizei bestünden arbeitnehmerähnliche Verhältnisse, da die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Die bP hatte Gelegenheit zu den Feststellungen binnen einer Woche ab Zustellung des obigen Schreibens schriftlich Einwendungen zu erheben.
Dazu äußerte sich die bP in einer Stellungnahme vom 02.07.2015 durch ihren RA sinngemäß, dass arbeitnehmerähnliche Verhältnisse auszuschließen seien. Die bP beantrage daher, das anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Nachfolgend erging von der bB der Bescheid vom 13.07.2015, mit dem das Verfahren zum Antrag bei der BH XXXX vom 03.06.2015 gem. § 20d Abs. 1 AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gem. § 12b Z. 1 AuslBG zur Beschäftigung im Unternehmen der bP gem. § 38 AVG bis zur Entscheidung der BH XXXX über anhängige Strafverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG ausgesetzt wird. Die bB führte dazu sinngemäß aus, dass im Verfahren zum Antrag der bP bekannt wurde, dass von der BH XXXX wegen des Verdachtes auf ungenehmigte Beschäftigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG eingeleitet wurden. Die Frage der Beurteilung des Antrages gem. § 12b Z. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z. 5 AuslBG könne daher erst nach Abschluss dieser Verfahren zweifelsfrei beurteilt werden.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 reichte die bP Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 13.07.2015 ein und führte dazu sinngemäß aus:
dass das Recht auf Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, da der bP mit Schreiben vom 23.06.2015, zugestellt am 24.06.2015, die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt worden sei und sich diese äußerst kurz bemessene Frist als in keinster Weise hinreichend darstelle,
dass der Bescheid auch massiv in die wirtschaftlichen Interessen der bP eingreife, dass mit der gewählten Vorgangsweise eine massive Verzögerung des gegenständigen Verfahrens verbunden sei, wodurch die bP in ihrer Eigentums- und Erwerbsfreiheit massiv beeinträchtigt worden wäre,
dass dem bekämpften Bescheid ein Begründungsmangel anhafte, da sich die belangte Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt habe bzw. sei sie mit keinem Wort auf dieses bzw. die angebotenen Beweise eingegangen,
2. zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit,
dass insbesondere auf die Ausführungen zu Punkt 1. dieser Beschwerde verwiesen wird,
dass festzuhalten sei, dass nach § 38 AVG die Behörde berechtigt sei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen nach der eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung der eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen. Hier hätten alle Voraussetzungen zur verlässlichen Beantwortung der Vorfrage vorgelegen und hätte die bB aufgrund gesamtwirtschaftlicher Überlegungen die Vorfrage eigenständig beantworten müssen, sohin den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft bewilligen müssen, dies jedenfalls auch aufgrund der vom Gesetz geforderten ökonomischen und zeitnahen Entscheidungsfällung der Behörde, welche richtigerweise die Verpflichtung zu eigenständigen Beantwortung durch die bB mit sich bringe.
Die bP stellte des Weiteren den Beschwerdeantrag, die sachlich zuständige Oberbehörde wolle in Stattgebung der gegenständigen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche unter einem beantragt wird, den angefochtenen Bescheid des AMS XXXX vom 13.07.2015 aufheben und dem Antrag der bP bei der BH XXXX vom 03.06.2015 gem. § 20 Abs. 1 AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gem. § 12b Z. 1 AuslBG zur Beschäftigung im Unternehmen der bP Folge geben, in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Am 09.09.2015 ging die Beschwerde beim BVwG ein.
Am 24.09.2015 erging ein AV über ein Telefonat des BVwG mit der BH XXXX , dass der Strafantrag nach dem AuslBG vom 08.04.2015 am 09.04.2015 elektronisch eingegangen ist und der Strafantrag nach dem AuslBG vom 18.05.2015 am 21.05.2015.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20f Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Gemäß Abs. 2 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
Gemäß Abs. 3 darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
Gemäß Abs. 4 kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
Gemäß Abs. 5 entfallen bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.
Gemäß Abs. 6 gilt bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Gemäß Abs. 7 entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 bei
1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,
2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).
3.5. Gem. § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gem. § 39 Abs. 2. AVG hat, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Gem. § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gem. Abs. 2 hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gem. Abs. 3 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Gem. § 58 Abs. 1 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gem. Abs. 2 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gem. Abs. 3 gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
3.5.1. Unter einer Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist.
Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist daher eine Rechtsfrage zur bloßen "Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare, notwendige Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der - jeweiligen Hauptfrage ist (VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 21. 11. 2001, 98/08/ 0419; 18. 6. 2003, 2001/06/0161, 18. 12. 2003, 2001/08/0204, 27. 2. 1996, 95/05/0041).
Dementsprechend kann nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte von einer Vorfrage "schon begrifflich" nur dann die Rede sein, "wenn von der betreffenden Behörde eine - anders geartete - Hauptfrage zu entscheiden" ist (siehe dazu VfSlg 14.940/1997).
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hatte die bB auf Grundlage des § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG im Zuge des Verfahrens zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der zitierten Bestimmung seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Bezugnehmend auf die diesbezügliche Judikatur ist es unstrittig, dass eine derartige Beurteilung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt. Wurde die Vorfrage noch nicht rechtskräftig (mit Bindungswirkung) entschieden, so kommt das Regulativ des § 38 AVG zur Anwendung (vgl VwGH 16. 4. 1991, 90/11/0205; 18. 12. 2003, 2000/12/0273).
Liegt keine Entscheidung einer dafür zuständigen Behörde vor, hat die Betroffene - hier die bB - zu prüfen, ob bereits ein Verfahren anhängig ist oder gleichzeitig von ihr anhängig gemacht werden kann, das zu einem verbindlichen Abspruch über die Vorfrage führen kann.
Bejaht sie dies, so räumt ihr § 38 AVG ein Auswahlermessen dahin gehend ein, dass sie die Vorfrage dennoch selbständig beurteilen oder das betreffende Verfahren einleiten und ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung aussetzen kann.
Übt die Behörde ihr Ermessen dahin gehend aus, dass sie die Vorfrage selbständig einer Lösung bzw. rechtlichen Beurteilung zuführen will, so hat sie die Vorfrage gem. § 38 erster Satz AVG "nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung" zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
In diesem Fall ist die Behörde daher im Allgemeinen verpflichtet, auf Grundlage der Verfahrensgrundsätze auch bezüglich der Vorfrage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl VwSlg 3974 A/1956; VfSlg 10.233/1984; VwGH 25. 1. 1994, 93/04/0127).
So hätte die Behörde jene Ermittlungen vorzunehmen, welche die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte (VwGH 17. 11. 1992, 92/11/0168).
Im vorliegenden Fall wäre die bB auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen iVm der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte dazu angehalten, im Kerngehalt ein "Verfahren nach dem Verwaltungsstrafrecht" durchzuführen. In diesem Zusammenhang wäre nicht nur die bP, sondern auch weitere andere Personen, wie z.B. die in der Strafanzeige der Finanzpolizei angeführten Zeugen, Beteiligte, amtshandelnde Organe der Finanzpolizei usw. im Sinne eines rechtstaatlichen Verfahrens niederschriftlich einzuvernehmen gewesen.
Eine eventuelle Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Stellungnahme der bP, welche am 02.07.2015 der bB übermittelt wurde, kann diesbezüglich nicht, wie bereits kurz ausgeführt, die sonstigen notwendigen Ermittlungen ersetzen bzw. obsolet machen.
Unter Heranziehung des verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatzes sowohl alles Entlastende als auch Belastende zu ermitteln, wäre eine derartige Vorgangsweise diesem Grundsatz entgegenstehend und dem Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) widersprechend.
Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, in welcher die vorfragenbeurteilende Behörde unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich mit der Verantwortung der betreffenden Person, sie habe die strafbare Handlung nicht begangen, iSd § 25 Abs. 2 VStG, wonach die belastenden Umstände in gleicher Weise wie die entlastenden zu berücksichtigen sind, auseinander zu setzen hat (VwGH 26. 1. 1993, 92/11/0221; vgl auch VwGH 17. 11. 1992, 92/11/0168).
Die Behörde darf ihr Verfahren unterbrechen, "wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet". Damit diese Bedingung bei einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG zutrifft, muss das Verfahren über die Vorfrage, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen, bereits eingeleitet worden sein (vgl insb VwGH 26. 6. 1996, 91/12/0207).
Ferner darf das Verfahren über die Vorfrage, wie auch aus § 38 letzter Satz AVG zweifelsfrei hervorgeht, noch nicht beendet, also insbesondere noch nicht "rechtskräftig entschieden" worden sein.
Aus den vorliegenden Unterlagen als auch den Ausführungen der bP ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes am 01.06.2015 bei der BH XXXX gestellt worden ist. Die seitens der Finanzpolizei verfassten Strafanzeigen gegen die bP wegen Übertretung des AuslBG, welche mit 08. April 2015 und 18. Mai 2015 datiert sind, wurden der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, hier der BH XXXX , elektronisch am 09. April 2015 bzw. am 21. Mai 2015 übermittelt.
Folglich war das Verwaltungsstrafverfahren bereits bei der zuständigen Behörde anhängig, bevor es überhaupt zur Antragstellung im diesbezüglichen Verfahren bei der bB gekommen ist. Dies wird auch seitens des Rechtsvertreters der bP nicht in Frage gestellt.
Grundsätzlich besteht zwar nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, in Ermangelung einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift, keine Verpflichtung ein Verfahren bis zur Klärung einer Vorfrage auszusetzen.
Nach dieser Rechtsprechung steht es vielmehr im Ermessen der Behörde, entweder die Vorfrage selbständig zu beurteilen oder das Verfahren zugunsten des bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen (VwGH 26. 1. 1993, 92/07/0071; 22. 5. 2001, 2001/05/0029; VwSlg 7632 A/1969; VfSlg 9538/1982, VwGH 12. 3. 1999, 97/19/0066; VfSlg 2467/1953; 10.233/1984).
Ermessen bedeutet nach Ansicht des VwGH aber nicht, dass die Behörde bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung völlig ungebunden ist. Sie hat vielmehr diese auf Grundlage des Gesetzes zu treffen.
Gleichzeitig enthält allerdings § 38 AVG keine ausdrückliche Regelung der ermessensleitenden Determinanten.
Dementsprechend rekurriert der VwGH auf das Effizienzprinzip des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG als leitenden Grundsatz insbesondere des Ermittlungsverfahrens sowie auf den Telos des § 38 AVG und den Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 Rz 60, Stand 1.1.2014, rdb.at).
Dieser Rechtsprechung zur Folge hat die Behörde bei der Gebrauchnahme des ihr eingeräumten Ermessens den Grundsatz der Verfahrens- bzw. Verwaltungsökonomie zu beachten (VwGH 12. 3. 1999, 97/19/0066; vgl auch VwGH 28. 11. 1989, 89/11/0150). Darunter fallen nach der herrschenden Judikatur Aspekte der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie Zweckmäßigkeit (VwGH 9. 11. 1994, 93/03/0202; 22. 5. 2001, 2001/05/0029, VwGH 17. 2. 1994, 92/11/0080; 11. 4. 2000, 99/11/0349).
Der VwGH erkennt aber auch die finale Programmierung des § 38 AVG, hinsichtlich der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und einer damit verbundenen Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidungen (VwGH 9. 11. 1994, 93/03/0202; 22. 5. 2001, 2001/05/0029, VwGH 12. 3. 1999, 97/19/0066).
Der VwGH hielt diesbezüglich fest, dass es unzweckmäßig wäre, dass zB die Kraftfahrbehörde neben der Verwaltungsstrafbehörde parallel ein Ermittlungsverfahren führt (VwGH 11. 4. 2000, 99/11/0349; 30. 5. 2001, 2001/11/0121). Dies ist insb anzunehmen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf die Vorfrage umfangreiche Ermittlungen erfordern würde (VwGH 8. 5. 1990, 89/08/0040; 25. 8. 1998, 97/11/0391).
Wie bereits oben näher ausgeführt wurde, hätte die bB unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur für die Klärung der Vorfrage ein umfangreiches Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung beteiligter Personen vorzunehmen gehabt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als auch auf Grundlage der zitierten Entscheidungen des VwGH wäre diese Vorgangsweise mit den Verfahrensgrundsätzen, der Raschheit, Zweckmäßig- und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsökonomie und dem Ansinnen der bB, richtige Entscheidungen zu treffen unvereinbar bzw. entgegenlaufend.
Die von der bB gewählte Vorgangsweise und das damit verbundene Ermessen das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage auszusetzen, steht im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere der diesbezüglichen Judikatur und ist letztendlich als rechtskonform zu qualifizieren.
3.5.2. Entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG ist von der Behörde den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Die bP rügte in ihrer Beschwerde, dass die seitens der bB eingeräumte Frist im Ausmaß von einer Woche für die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu kurz bemessen wurde, weswegen eine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG keine dementsprechende Frist vorsieht.
Auf Grundlage der zu Abs. 3 leg cit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Grundsatz betreffend der Wahrung des Parteiengehörs folgend, von diesem ausgesprochen, dass die Behörde betreffend der Abgabe einer Stellungnahme, grundsätzlich eine angemessene "sachverhaltsbezogene" Frist zu setzen hat (vgl. VwGH 05.09.1995, 95/08/0002; 18.10.2001, 2000/07/0003).
Grundsätzlich ist bei der Bemessung insb. zu veranschlagen, dass das Recht zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG auch das Recht umfasst, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es beispielsweise darum geht, einem Sachverständigengutachten wirksam entgegen zu treten (VwSlg 4896 A/1959; VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090). Diesfalls muss die Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw. für die Vorlage eines Gegengutachtens ausreichen (VwGH 25.11.1999, 99/07/0158; 18.10.2001, 2000/07/0003).
Die von der bB eingeräumte Frist von einer Woche scheint in dem anhängigen Beschwerdeverfahren ausreichend, da beispielsweise keine Vorlaufzeit hinsichtlich Einholung eines Sachverständigengutachten, oder sonstige aufwendige Analysen oder dergleichen für das Verfassen einer Stellungnahme in Zusammenhang mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, notwendig war. Dies spiegelt sich auch u. a. im Umfang der vom Rechtsvertreter der bP am 02.07.2015 übermittelten Stellungnahme zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen wieder.
In diesem Zusammenhang hätte die bP auch um Fristerstreckung betreffend Stellungnahme bei der bB ansuchen können (VwGH 06.03.1990, 89/05/0059; 19.02.1991, 90/08/0016; 22.12.1993, 93/10/0195). Ein solcher Vorgang ist aber den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Weiters wird auf die Judikatur des VwGH hinsichtlich eines fehlenden Parteiengehörs verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass ein Mangel im Parteiengehör, durch die mit der Berufung im Rechtsmittelverfahren eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel, saniert wird (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, 83/11/0139).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, 87/05/0174).
Es liegt somit keine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vor. Die bB hat der bP eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche die bP, ohne eine derartige Stellungnahme abzugeben bzw. einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, verstreichen ließ. Wie bereits kurz ausgeführt, war die Frist zwar kurz, aber dennoch ausreichend von der bB bemessen worden.
Weiters muss auch in Zusammenhang mit der angeführten Judikatur betreffend einen Mangel im Parteiengehör auf das Instrument des Größenschlusses hingewiesen werden. Wenn ein nicht vorgenommenes Parteiengehör den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann eine, zwar kurze, aber dennoch im Ausmaß von einer Woche festgesetzten Frist, mit Sicherheit nicht zur Rechtswidrigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides führen.
3.5.3. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Während also bei Bescheiden der ersten Instanz eine Begründung allenfalls entfallen kann, bestimmt § 67 AVG ("Der III. Teil [Anm:
§§ 56 ff] gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird."), dass Bescheide der Berufungsbehörden auch dann zu begründen sind, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. In der Begründung sind 1. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), 2. die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und 3. die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG). Zu begründen sind sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bescheide sowie Mandate gem. § 57 AVG; ebenso sind mündliche Bescheide zu begründen. Keiner Begründung bedürfen Ladungsbescheide (vgl § 10 Abs. 2 AVG) und Verfahrensanordnungen.
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl VwGH 16.11.2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269). Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs. 2 und 60 iVm § 67 AVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 17.04.1996, 95/21/0297, mit Hinweis auf E 14.11.1980, 753/78).
Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung auszuführen. Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu enthalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat; es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Ergibt der Interpretationsvorgang mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so hat die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen; das Gleiche gilt, wenn die Anwendung verschiedener Rechtsvorschriften in Frage kommt oder wenn das Gesetz eine Interessenabwägung anordnet. Gegebenenfalls ist auch die Beziehung des nationalen Rechts zum Unionsrecht darzulegen. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen; ebenso auf allfällige Einwendungen von Antragsgegnern.
Ein Verweis auf die Aktenlage genügt nicht; ebenso wenig der Hinweis auf einzelnes "Aktenmaterial" oder eine "undifferenzierte Bezugnahme" auf Sachverständigengutachten; ein Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht hinreichend. In der Begründung eines Bescheids darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).
Eine auf § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG gestützte Aussetzungsentscheidung stellt eine Ausübung des in § 38 AVG eingeräumten Ermessens dar. Auch Ermessensentscheidungen sind allerdings nach § 60 AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 133 Abs. 3 B-VG) erforderlich ist; dies erfordert jedenfalls eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung. Erweist sich die Begründung des Aussetzungsbeschlusses als mangelhaft, so kommt diesem Begründungsmangel auch Relevanz zu, weil ohne entsprechende Darlegungen nicht beurteilt werden kann, ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
Erschöpfen sich die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verneinung der Arbeitgebereigenschaft zur Gänze in Rechtsbehauptungen ohne konkrete Tatsachenfeststellungen, behaftet sie den angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (VwGH vom 27.03.2015, 2012/02/0196).
Lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. In einem solchen Fall liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor (VwGH 21.09.1984, GZ 84/17/0079).
Zutreffend betont die hL, dass Ermessensbescheide - wie andere Bescheide - zu begründen sind und ein bloßer Hinweis auf das freie Ermessen nicht genügt; die neuere Jud folgt dieser Auffassung.
Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird von der Jud besondere Bedeutung beigemessen; es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen. Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht von Bescheiden wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit begrenzt betrachtet. Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 lit e VwGG bilden.
Die Begründung eines Bescheids hat im Allgemeinen keine normative Kraft; eine unrichtige oder unvollständige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (sofern dieser eine Eindeutigkeit des Spruchs verhindert) macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Die Begründung eines Bescheids kann für die Auslegung der im Spruch enthaltenen Norm von Bedeutung sein; doch darf ein klarer Spruch aus der Begründung nicht umgedeutet oder ergänzt werden; nur ausnahmsweise wird auch der Begründung eines Bescheids "bindende Wirkung" beigemessen (etwa einer Zurückverweisung gem § 66 Abs. 2 AVG).
Das Ausmaß der Begründungspflicht wird vom Rechtsschutzinteresse bestimmt. Die Richtigkeit der herrschenden Auffassung kann auch aus der Entstehungsgeschichte des § 58 AVG begründet werden.
§ 58 Abs. 2 AVG stellt zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide iSd AVG zu begründen sind. In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Aus dem Zusammenhalt mit § 59 AVG ergibt sich, dass nicht nur der Hauptinhalt, sondern alle Bestandteile des Spruchs, dh zB auch die (Mit) Erledigung von Einwendungen, die Festlegung von Nebenbestimmungen oder einer Leistungsfrist, der Begründungspflicht unterliegen. Darüber hinaus hat die Bescheidbegründung nicht nur die Beurteilung von Vorfragen, sondern auch deren Begründung zu enthalten.
Die Behörde wird weder durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung von der Pflicht zur ausreichenden Begründung ihres Bescheides enthoben, noch kann die Unterlassung einer Begründung dadurch gerechtfertigt werden, dass die Oberbehörde eine Weisung erteilt hat, der sich die bescheiderlassende Behörde nicht anzuschließen vermag.
Schließlich kann ein "Verzicht" der Behörde auf eine Begründung ihres Bescheides auch durch verwaltungsökonomische Überlegungen nicht gerechtfertigt werden. Nach VwGH 31. 3. 2004, 2002/06/0201, haben sich Aspekte der Verfahrensökonomie vielmehr dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung unterzuordnen. Dementsprechend darf der - auf den ersten Blick gegenteiligen - Aussage des VwGH im Erk vom 30. 11. 1966, 1273/66, dass diese beiden "Anliegen" (Begründungspflicht und Verwaltungsökonomie) im österreichischen Verwaltungsverfahren nebeneinander stehen und keines dem anderen untergeordnet werden dürfe, keinesfalls dahin gehend verstanden werden, dass die Begründungspflicht durch das Effizienzprinzip (weiter) eingeschränkt wird. In diesem Sinn hat der Gerichtshof im angeführten Erk selbst betont, die Behörde gehe "entschieden zu weit", wenn sie die Begründung des Bescheides zugunsten der Verwaltungsökonomie vernachlässigen will, und den Bescheid wegen Fehlens einer Begründung aufgehoben.
Insgesamt ist somit - dem Telos des § 58 Abs. 2 AVG entsprechend - ein erstinstanzlicher Bescheid immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird, weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt.
Im Gegensatz zum Spruch stellt die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft - und damit Bindungswirkung - zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei verletzen, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten. Allerdings wird die Bescheidbegründung der Rechtskraft des Spruchs insofern teilhaftig, als sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt und sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen ist. Darüber hinaus wird der Begründung von bestimmten kassatorischen Bescheiden ausnahmsweise Bindungswirkung für das weitere Verfahren beigemessen.
Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel.
Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung "an sich" gehindert ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides durch den VwGH gem § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist anzunehmen, wenn der Begründungsmangel entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.
Hingegen scheint der VwGH die Wesentlichkeit des diesbezüglichen Verfahrensmangels (die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses) teilweise als ein von der Behinderung der Rechtsverfolgung oder/und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Bescheides verschiedenes Kriterium anzusehen. Dazu ist allerdings anzumerken, dass immer dann, wenn erkennbar ist, dass die Begründung nur in Bezug auf einen unwesentlichen Punkt unrichtig oder unvollständig ist - wenn zB ein Sachverhaltselement falsch wiedergegeben wird, das den Bescheidspruch in keiner Weise trägt - weder die Partei an der Rechtsverfolgung noch der VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides gehindert ist. Sind hingegen die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen (für den VwGH) nicht nachvollzieh- und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Jedenfalls ist es nach der Rsp des VwGH Sache des Beschwerdeführers, die Relevanz des Verfahrensverstoßes, dh durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzutun, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der obigen Ausführungen kann der Ansicht der bP dem Grundsatz nach insofern gefolgt werden, dass der betroffene Bescheid nicht gerade überschwänglich begründet wurde.
Die bB hätte in dem von ihr erlassenen Bescheid auf die seitens der bP am 02.07.2015 übermittelten Stellungnahme im Zuge der Beweiswürdigung zumindest kurz einzugehen gehabt. Dies ändert sich nach der Judikatur des VwGH auch nicht bei Annahme, dass die diesbezügliche Stellungnahme verspätet bei der bB einlangt.
Letztendlich war aber dieser Mangel, bezugnehmend auf die dazu ergangene Judikatur und der einschlägigen Literatur, nicht geeignet, den in Beschwerde gezogenen Bescheid der bB mit Rechtswidrigkeit zu behaften.
In der Begründung wurde von der bB auf das wesentliche Element hinsichtlich der Vorfrage, nämlich die im Raum stehende Verwaltungsübertretung, sehr wohl eingegangen und Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Jurisdiktion wäre die bB auch bei vorbildlicher Begründung, insbesondere der Bezugnahme auf das Parteivorbringen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis im Spruch gekommen. Der in Beschwerde geführte Bescheid der bB ist nicht nur in Zusammenhang mit dem Spruch, sondern auch betreffend die Begründung nachvollziehbar und schlussfolgernd kontrollierbar.
Dies erfüllt nach dem VwGH in Summe die Mindestanforderung einer Begründung, weshalb der bP in diesem Beschwerdepunkt nicht gefolgt werden kann.
3.5.4. Betreffend Antrag der bP in der Beschwerde vom 13.07.2015, den Bescheid des AMS XXXX vom 13.07.2015 aufzuheben und dem Antrag der bP bei der BH XXXX vom 03.06.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft zur Beschäftigung im Unternehmen der bP Folge zu geben, wird auf den Beschluss des BVwG, GZ: L517 2113936-2, verwiesen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Abs. 2 erfolgt die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.
Gemäß Abs. 3 haben, soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt (siehe auch schon EGMR-Rsp zu Art. 6 EMRK).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
3.6.1. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg 11.500/1987).
Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmt (siehe auch VfGH U 1937-1938/2012-11 vom 25.09.2012).
"Civil rights" iSd Art. 6 EMRK sind nach der Rsp des EGMR weit zu verstehen und umfassen große Teile der in Österreich traditionell vor Verwaltungsbehörden geltend gemachten Ansprüche, wenn sie etwa das Recht auf private Berufstätigkeit oder das Eigentumsrecht berühren.
Das Recht, auf einem Grundstück zu bauen, wird dann als ein ziviles angesehen, wenn die Erteilung der Baubewilligung nach dem Flächenwidmungsplan, nach der Raumordnung zu lässig ist (EGMR vom 16.01.2001 im Fall Ludescher).
Ein "ziviles Recht" wird jedenfalls dann angenommen, wenn diesem Vermögenswert zukommt (EGMR vom 28.09.1995 im Fall Procola).
In der Judikatur des EGMR haben sich 3 Gruppen von Fällen herausgebildet, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betreffen:
1. Bei Auswirkungen der Entscheidung auf das Eigentum, die Berufs- und Erwerbsfreiheit und den Liegenschaftsverkehr.
2. Die Abwägung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekten, z.B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (Krankengeld, Rente, auch Beamtenpension).
3. Verfahren betreffend Vermögenswerte ungeachtet verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten (EGMR A-234-B im Fall Périscope).
Dagegen zählen das Strafrecht, Steuerverfahren, Wehrpflicht, Wahlrecht, Untersagung und Auflösung einer Versammlung, Asyl- und Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft nicht zu diesen zivilen Rechten.
Die Sozialversicherung enthält gleichermaßen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Elemente.
Art. 6 Abs. 1 EMRK legt den Vertragsstaaten die Verpflichtung auf, ihre Gerichtssysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte jeder Anforderung dieses Artikels genügen können.
Im Fall Schuler-Zgraggen hat der EGMR festgestellt, dass im Allgemeinen Art. 6 Abs. 1 EMRK im Bereich der Sozialversicherung anwendbar ist und dass staatliche Einflussnahme alleine nicht für die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ausreicht. Im Urteil Schouten and Meldrum verweist der EGMR auf "essential similarities" im Beitragswesen des Sozialversicherungsgesetzes, des Gesetzes über den Fonds für Medizinische Hilfe, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Berufsunfähigkeitsgesetzes und formt für diese Gesetze den Begriff "Soziale Sicherungssysteme".
Streitigkeiten über Sozialhilfeleistungen betreffen nach der Judikatur des EGMR zivile Rechte iSd Art. 6 EMRK (VwGH 2008/10/0315 vom 12.08.2010). Auch der Begriff der "strafrechtlichen Anklagen" ist nicht iS des nationalen Rechts auszulegen; er bezieht sich daher auch auf Delikte, die in Österreich im Verwaltungsstrafrecht abgehandelt werden.
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts - wenn sich vor dem VwG geltend gemachte Rechte unmittelbar oder mittelbar aus dem Unionsrecht ergeben - wird der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung zudem durch Art. 47 GRC garantiert.
Zusammenfassend und bezugnehmend auf die st Rsp des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil right" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24.06.1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
Nach der Rsp der Höchstgerichte ist es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der Erstbehörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich, wenn die vom betroffenen Berufungswerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an das Gericht aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat.
Gemäß Art. 6 EMRK besteht bei Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände verschiedentlich angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen betrifft. So lagen im Fall Döry/Schweden zwei medizinische Sachverständigengutachten vor, über deren Interpretation keine Einigkeit herrschte. Der EGMR kam zum Schluss, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Gutachtensinhalten feststellen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten konnte.
Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (Ra 2015/09/0009 vom 21.04.2015 als auch nachfolgende Ausführungen).
Folgende Kriterien sind nach Ansicht des EGMR und VwGH für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Gesetz festgelegtes Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (Ra 2015/18/0071 vom 29.06.2015).
Die vom EGMR eröffneten Möglichkeiten von einer Verhandlung abzusehen, lassen zwar auf eine grundsätzliche Linie des Gerichtshofes schließen, allerdings nimmt er jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles vor und behält sich mit der Formel, dass jeweils auf das übergeordnete Prinzip eines (insgesamt) fairen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist, einen relativ weiten Entscheidungsspielraum vor. Der Gerichtshof berücksichtigt im Rahmen eines beweglichen Systems ua die Art und den Gegenstand des "Streits", was für die beschwerdeführende Partei auf dem Spiel stand, den Aufbau der innerstaatlichen Rechtsschutzsystems, sowie, wie die Interessen der beschwerdeführenden Partei tatsächlich gewahrt wurden. Der EGMR berücksichtigt auch, ob eine Beschwer durch die Entscheidung in der Sache gegeben ist. Auf das Recht auf Verhandlung kann nach dem EGMR auch verzichtet werden. Entscheidend ist für den EGMR vor allem auch, welche Fragen sich im konkreten Verfahren stellen.
Allgemein gilt, dass in Verfahren, in denen keine Fragen betreffend Sachverhalt oder Recht vorliegen, die eine Anhörung erforderlich machen und die Gerichte fair und ausgewogen auf der Grundlage der von den Parteien erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und anderen schriftlichen Materialien entscheiden können, von einer Verhandlung abgesehen werden kann.
Eine Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit, keine Fragen, zu deren Beantwortung sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschaffen müsste und zudem Rechtsfragen eingeschränkter Natur vorliegen.
Stellen sich dem Rechtsmittelgericht Fragen nur in rechtlicher Hinsicht, ohne dass es die unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, das im Übrigen eine Verhandlung durchgeführt hat, modifiziert hatte, kann von der Verhandlung abgesehen werden, wenn ausgewogen aufgrund der Akten entschieden werden kann.
Stellen sich Fragen betreffend der Auslegung von Dienstvorschriften in einer konkreten Situation und hinsichtlich der Schuld eines Beschuldigten - dabei geht es auch um die Persönlichkeit und den Charakter einer Person - wird eine Verhandlung erforderlich sein.
Liegen ein unbestrittener Sachverhalt - der auch für die rechtliche Subsumtion ausreichend geklärt und nicht ergänzungsbedürftig ist - aber keine sonstigen Fragen vor, die eine Verhandlung gebieten würden, kann von der Verhandlung abgesehen werden. Umgekehrt gilt grundsätzlich, dass, wenn die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bestritten werden, vom Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchzuführen ist.
In der älteren Judikatur des EGMR finden sich schon Ansätze, dass auch die Relevanz der Durchführung der Verhandlung, also ob zu erwarten war, dass bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, für die Beurteilung, ob eine Verletzung des Art. 6 EMRK vorliegt, eine Rolle spielen kann. So wurde in der Rechtssache Döry in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin weder Zeugen namhaft gemacht hat, noch eine andere Beweisaufnahme in der Verhandlung verlangt hätte (vgl Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG Heft 6, 535). Es seien keine Gründe dafür vorgebracht worden, warum die beantragte Verhandlung durchgeführt werden sollte.
In der jüngeren Rsp des EGMR wurde auf das Kriterium der Relevanz einer Durchführung einer Verhandlung vermehrt Bezug genommen.
Im Fall Vilho Eskelinen wurde dem Argument der Regierung, dass der Beschwerdeführer ein nicht relevantes Vorbringen, warum eine Verhandlung durchzuführen gewesen sei, erstattet habe, Bedeutung zugemessen und ausgeführt, dass alle Fragen, tatsächlicher und rechtlicher Art, angemessen aufgrund der schriftlichen Unterlagen entschieden hätten werden können. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Verhandlung notwendig gewesen sei, sei bei den Gerichten gelegen. Die Gerichte hätten die diesbezüglichen Entscheidungen auch begründet. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK zufolge der Unterlassung der Verhandlung wurde ebenso wie in der Rechtssache Döry nicht festgestellt.
Der EGMR befand, dass dem Gericht genügend Elemente vorgelegen seien, um die Notwendigkeit der Verhandlung zu beurteilen. Der EGMR konnte hier nicht feststellen, dass keine für die Lösung des Falles maßgebenden Fragen vorgelegen seien, die eine Verhandlung erfordert hätten.
Im Urteil zur Menschenrechtsbeschwerde Fexler hielt der EGMR wiederum fest, dass die Beschwerdeführerin die Verhandlung "zur Klärung bestimmter unklarer Punkte des Falles" beantragt habe. Ihren Eingaben habe nicht entnommen werden können, dass es Zweck einer Verhandlung gewesen wäre, weiteres für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes relevantes Beweismaterial vorzubringen oder die Beschwerdeführerin eine Vernehmung ihrer Person deswegen beantragt hätte, um beispielsweise die Umstände ihrer persönlichen Situation zu erörtern. Weiters habe die Beschwerdeführerin kein konkretes Beweisanbot und keine Zeugeneinvernahme beantragt. Unter diesen Umständen kam der Gerichtshof zum Schluss, es scheine, dass die Verhandlung keine neuen, relevanten Informationen für die Entscheidung des Falles ergeben hätte.
Im Fall Schädler-Eberle hat der EGMR festgehalten, dass selbst wenn die zu einem Beweisthema beantragten Zeugen, wie vorgebracht ausgesagt hätten, zur strittigen Frage der Gültigkeit eines Flächenwidmungsplanes nichts beitragen hätten können. Der Gerichtshof folgerte, dass keine bestrittenen, für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fakten oder Fragen der Glaubwürdigkeit vorgelegen seien, welche einer Klärung durch eine mündliche Verhandlung bedurft hätten. Die beschwerdeführende Partei hätte auch die Möglichkeit gehabt, zu allen eingebrachten Beweismitteln schriftlich adäquat Stellung zu nehmen. Eine ausgewogene, faire Entscheidung aufgrund der schriftlichen Unterlagen sei daher möglich gewesen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der EGMR in seine Bewertung der EMRK-Konformität der innerstaatlichen Organe einfließen lässt, ob das betreffende Gericht, im Falle der Unterlassung der Verhandlung, in seiner Entscheidung die maßgeblichen Gründe, warum eine Verhandlung nicht notwendig war, dargelegt hat oder nicht.
Das Kriterium, ob die Verhandlung neue relevante Beweise oder Ergebnisse für die Entscheidung des Falles hervorgebracht hätte, hat daher in der jüngeren Rsp des EGMR Berücksichtigung gefunden. Freilich stellt die Relevanzprüfung nur ein Puzzleteil innerhalb des beweglichen Kriteriensystems dar. Im gegebenen Zusammenhang ist es wichtig, den oftmals schmalen Grat zur antizipierenden Beweiswürdigung nicht zu überschreiten.
In einem Verfahren, das ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, kann den Anforderungen des Art. 6 EMRK auch ohne Durchführung einer Verhandlung entsprochen sein.
Der EGMR hat eingeräumt, dass die nationalen Behörden auch die Anforderungen der Effizienz und der Verfahrensökonomie zu berücksichtigen haben. So kann die systematische Durchführung von Verhandlungen, etwa in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, in denen eine besondere Sorgfalt anzuwenden ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK bilden. Verfahren, die in der Regel eher technisch sind und oft besser schriftlich abgehandelt werden, letztlich ein Hindernis für das Erfordernis der Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer gemäß technischer Natur sind, in denen sich Fragen zu Berechnungen bzw. erheblichem Zahlenmaterial stellen und deren Ausgang in der Regel von schriftlichen, medizinischen Sachverständigengutachten abhängen, wie eben sozialversicherungsrechtliche Verfahren, können oftmals besser schriftlich als mündlich geführt werden.
Hinsichtlich des Vorliegens von Rechtsfragen differenziert der EGMR aber gelegentlich und stellt darauf ab, ob Rechtsfragen mit oder ohne besondere Komplexität vorliegen. Wenn im Verfahren die Fakten nicht bestritten werden und es nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität geht, wenn etwa der geltend gemachte Anspruch auf Grund der gesetzlichen Regelung eindeutig nicht zustand, spricht dies dafür, dass von einer Verhandlung abgesehen werden kann. Bei besonders einfachen Rechtsfragen oder Rechtsfragen, die durch die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt ist und diese auch nicht auf gehäuften Widerstand in der Literatur gestoßen ist, der Sachverhalt aber unstrittig ist, wird von der Verhandlung daher abgesehen werden können.
Es wird aber davon auszugehen sein, dass das Vorliegen von komplexen Rechtsfragen nicht jedenfalls, sondern nur dann einem Absehen von einer Verhandlung entgegenspricht, wenn die mündliche, kontradiktorische Erörterung zur weiteren Aufklärung beitragen und nicht genauso gut aufgrund der Verwaltungsakten bzw. der schriftlichen Stellungnahmen entschieden werden kann. Umgekehrt wird nicht bei hochtechnischen Angelegenheiten immer davon auszugehen sein, dass das Absehen von der Verhandlung von vornherein zulässig ist, sondern ist auch hier zu fragen, welche Fortschritte gegenüber einem reinen Aktenverfahren durch die mündliche Erörterung zu erwarten sind.
Nach der Rsp des EGMR zu Verfahren betreffend "civil rights" hindert ungeachtet des grundsätzlichen Rechts auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung auch im Bereich der "civil rights" weder der Wortlaut noch der Zweck des Art. 6 EMRK beschwerdeführende Personen daran, aus eigenem freien Willen, entweder ausdrücklich oder konkludent, aber in eindeutiger Weise, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, wenn kein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht. Ein eindeutiger Verzicht wird regelmäßig dann zum Absehen von der Verhandlung führen können, wenn im Verfahren private Interessen im Vordergrund stehen.
Der EGMR ging in Verfahren, wie etwa dem Verfahren vor dem VwGH, in denen nach den nationalen Verfahrensbestimmungen (insofern ähnlich wie in § 24 VwGVG) von Amts wegen oder auf Antrag eine Verhandlung durchzuführen war, von einem konkludentem Verzicht aus, wenn eine vertretene Partei die Verhandlung nicht beantragt hat. Der EGMR stellt für das Vorliegen eines eindeutigen Verzichtes durch Unterlassung einer Beantragung darauf ab, ob ungeachtet der Praxis des Gerichtes, von Amts wegen keine Verhandlung durchzuführen, das Gesetz explizit die Möglichkeit der Beantragung vorsieht oder zumindest die Praxis besteht, nach Stellung eines Antrages eine Verhandlung anzuberaumen. § 24 Abs. 1 VwGVG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; eine Unterlassung der Beantragung durch eine vertretene Partei ist als konkludenter Verzicht zu werten, soweit ein wichtiges öffentliches Interesse nicht dagegenspricht.
Ausgehend von der dargestellten EGMR-Judikatur kann innerhalb der Anwendungsbereiche des Art. 47 Abs. 2 GRC und des Art. 6 Abs. 1 ERMK bei einer nicht rechtskundig vertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines eindeutigen, schlüssigen Verzichts ausgegangen werden, wenn sie über die ihr durch § 24 Abs. 3 VwGVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung, etwa schon von der Behörde, belehrt wurde - wobei es in diesem Fall zweckmäßig wäre, dies in einem Aktenvermerk festzuhalten - oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen.
Die tendenziell ausweitende Auslegung des Begriffes "civil rights and obligations" in Art. 6 Abs. 1 EMRK durch den EGMR sowie der vom EuGH ebenfalls weit verstandene Anwendungsbereich des Unionsrechtes führen dazu, dass in weiten Bereichen des Verwaltungsrechts die Garantien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC zu beachten sind. Den Verwaltungsgerichten erster Instanz kommt im österreichischen Rechtsschutzsystem aufgrund ihrer Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und umfassenden Kognitionsbefugnis die zentrale Rolle zu, rechtsstaatliche und grundrechtliche Garantien im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfüllen. Innerhalb der Anwendungsbereiche des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC besteht vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Anspruch der Parteien auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, von der aber bei Vorliegen besonderer Umstände, die jedoch nicht nur in seltenen Fällen, etwa auch in Bezug auf eine ganze "Materienkategorie" vorliegen können, abgesehen werden kann (siehe dazu obige Ausführungen).
Der VwGH sieht in stRsp von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, wenn in der Beschwerde keine Tatfragen aufgeworfen wurden und keine komplexe Rechtsfrage zu lösen ist. Aber auch wenn die Erörterung des Sachverhalts Gegenstand des Rechtsstreits ist, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann.
Bezugnehmend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein
"wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
3.6.2. Die seitens der bP angeführte Argumentation, dass durch die Aussetzung des Verfahrens die Existenzgrundlage des Unternehmens gefährdet ist, scheint für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme auf der Homepage der bP. So werden auf dieser für das Kalenderjahr 2014 210 Bedienstete, welche für das Unternehmen tätig sind, aufgelistet. Das Gericht geht davon aus, dass etliche Arbeitnehmer beispielsweise in der Administration oder in sonstigen Dienstleistungen, die nicht mit der Kerntätigkeit vergleichbar sind, verwendet werden. In Hinblick auf den Umsatz, der im Jahre 2014 vom Unternehmen auf 33 Millionen Euro in seiner Homepage beziffert wurde und den Umstand, dass in diesem Zusammenhang über 580 000 m² Fliesen verlegt wurden, lässt es den Rückschluss zu, dass der Großteil der 210 Arbeitnehmer für die Tätigkeit des Fliesenlegens eingesetzt werden.
Es ist anzunehmen, dass mit dem Fehlen eines Dienstnehmers - hier eines Fliesenlegers - die Einkünfte des Unternehmens nicht in derselben Höhe ausfallen, wie mit einer zusätzlichen Arbeitskraft. Trotzdem ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer alleine für die bP, aufgrund der Größe des Unternehmens, insbesondere aufgrund des ausgewiesenen Jahresumsatzes 2014, nicht existenzsichernd oder -gefährdend sein kann.
Diesbezüglich ist es überhaupt fraglich, ob Civil Rights im Sinne der einschlägigen Judikatur betroffen sind. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage scheint unnötig,
da sowohl der entscheidungsreife Sachverhalt feststeht und es sich beim betreffenden Beschwerdeverfahren um eine einfache Rechtsfragenklärung handelt (siehe dazu Pkt. 3.5.).
Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.
Auch handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 3.5. näher dargelegt, geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung in Zusammenhang mit einer Vorfrage gemäß § 38 AVG.
Bezugnehmend zu den obigen Ausführungen als auch der diesbezüglich ergangenen Judikatur der Höchstgerichte konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Aussetzung in Zusammenhang mit einer Vorfrage gemäß § 38 AVG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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