I403 2116523-1•BVwG I403 2116523-1
I403 2116523-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015
ersatzlose Behebung, rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit,<br/>Staatsbürgerschaft
I403 2116523-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 1085752500-151270068 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin, in XXXX geboren.
3. Am 04.09.2015 wurde vom Amt der XXXX, ein Antrag übermittelt, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens auch für die XXXX Beschwerdeführerin stellte.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, zugestellt am 22.10.2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen oben genannten Bescheid wurde am 28.10.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin sei und eine Abschiebung daher rechtswidrig sei. Im Falle einer Abschiebung würde es zu einer Familientrennung kommen. Ein Staatsbürgerschaftsnachweis war der Beschwerde beigelegt.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und damit keine Fremde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die österreichische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt vom Standesamt XXXX unter der XXXX am XXXX. Zudem wurde Einsicht genommen in die vorgelegte Geburtsurkunde sowie in einen Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Behebung:
3.2. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Sowohl § 3 als auch § 8 Asylgesetz beziehen sich auf Fremde, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Fremder ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a Asylgesetz, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die Beschwerdeführerin besitzt allerdings die österreichische Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde ging bei Erlassung des Bescheides fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzt. Es ist der Mutter der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, dies ändert aber nichts daran, dass der angefochtene Bescheid von einem falschen - und entscheidungswesentlichen - Element ausging.
Auch eine Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung kann nicht gegen einen österreichischen Staatsbürger verhängt werden. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
3.3. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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