BVwG G309 2112622-1

G309 2112622-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G309 2112622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2112622.1.00

Spruch

G309 2112622-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Senatsvorsitzenden, in der Beschwerdesache des XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, vertreten durch XXXX, wegen Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung, vom 22.04.2015 und 27.07.2015, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.04.2015 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf (§ 12a AuslBG) ein. Der Antrag wurde in weiterer Folge dem Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem Ersuchen um Überprüfung übermittelt.

2. Mit Bescheid vom 22.04.2015 hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag des BF abgewiesen.

3. Dagegen erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, eine am 21.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

4. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG den vom BF gestellten Antrag ab.

5. Der BF brachte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Mit am 09.11.2015 eingelangten Schreiben teilte der rechtsanwaltlich vertretene BF dem erkennenden Gericht mit, dass er seine Beschwerde vom 20.05.2015, sowie seinen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung.

Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da der rechtsanwaltlich vertretene BF in der im Spruch genannten Beschwerdesache, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, seine Beschwerde mit beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen hat und Bescheid der belangten Behörde somit in Rechtskraft erwachsen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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