W218 2105936-1•BVwG W218 2105936-1
W218 2105936-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W218 2105936-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2014, gültig für den 01.01.2015, beim Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Er legte eine Abmeldebestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, eine Wiedereinstellungsvereinbarung sowie eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vor.
Im Rahmen einer Einvernahme bei der belangten Behörde am 23.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich im Abstand von jeweils zwei Wochen in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Entfernung von seinem Wohnsitz in Österreich zu seinem Wohnsitz in Polen betrage rund 500 Kilometer. Die Heimreise dauere 5 Stunden. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart gewesen. Er habe von Montag bis Freitag 40 Wochenstunden gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe ein KFZ mit polnischem Kennzeichen. Er sei mit dem PKW seiner Frau, das ein polnisches Kennzeichen habe, nach Hause gependelt. Während seiner Beschäftigung in Österreich habe er hier einen Hauptwohnsitz gehabt und zwar seit 08.04.2013. Es handle sich um eine 20 m² große Wohnung, die er als Firmenwohnsitz während der Beschäftigung bewohnt habe. Er könne Zahlungsbelege über die monatliche Miete vorlegen. Die Ehefrau und zwei erwachsene Kinder des Beschwerdeführers leben in Polen. Weder in Österreich noch in Polen übe der Beschwerdeführer ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern aus.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2014, GZ. 6847 200670, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.12.2014 gemäß § 44 AlVG iVm § 46 AlVG und Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166 idgF (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der XXXXmindestens alle zwei Wochen in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Polen aufhalte. Da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe und mindestens alle zwei Wochen während seiner letzten Beschäftigung nach Polen zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer im Sinne der Definition ein "echter" Grenzgänger. Für einen "echten" Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2015 - am 12.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangt - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führt er aus, sein Wohnsitz und sein Lebensmittelpunkt lägen in Österreich (laut vorgelegtem Meldezettel und Anmeldebescheinigung bei seiner Antragsabgabe). Da seine Familie in Polen lebe habe er diese nur alle zwei bis vier Wochen besucht. Zeitliche (Fahrzeit 9 bis 10 Stunden) und finanzielle Möglichkeiten machten ihm einen längeren Besuch nicht möglich. Er sei also laut der EG-Verordnung Nr. 883/2004 kein Grenzgänger. Laut dieser Verordnung sei ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und in einem anderen Mitgliedstaat wohne, in dem sie in der Regel "täglich", mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehre. Daher liege seine Zuständigkeit auch beim Wohnort zuständigen AMS.
4. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens führte die belangte Behörde Erhebungen durch und wurde von Seiten der XXXX mit E-Mail vom 15.01.2015 die Meldebestätigung für den Beschwerdeführer übermittelt und bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2013 seinen Hauptwohnsitz in XXXX habe. An dieser Adresse sei mit Stichtag 01.11.2014 nur der Beschwerdeführer gemeldet gewesen und sei diese Adresse weiterhin aufrecht.
Am 10.02.2015 wurde Herr XXXX der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als Zeuge niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers in Österreich um ein Zimmer im Ausmaß von 14 m² in einem Wohnhaus handle. Der Beschwerdeführer zahle dafür 100,-- Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer fahre ca. alle zwei bis drei Monate in seinen Heimatstaat Polen. Der Beschwerdeführer habe sich vom 01.01.2015 bis 06.01.2015 nicht in der Wohnung in Österreich aufgehalten. Vom 07.01.2015 bis 24.01.2014 habe er sich wieder in der Wohnung aufgehalten. Ab Arbeitsbeginn nicht mehr, lediglich am Wochenende. Die Frage "Falls er sich in der Wohnung aufhält, hat er jetzt ein Entgelt für die Wohnung zu entrichten?" beantwortete der Zeuge mit "Solange kein Dienstverhältnis bei mir (Anm.: vorliegt) nicht." Der Beschwerdeführer wohne noch am Wochenende in der Wohnung, da nicht sicher sei, ob er weiterhin in XXXX arbeite.
Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zu einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 19.02.2015 geladen und aufgefordert, Nachweise für seinen Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 01.01.2015 bis 25.01.2015 (z.B. Einkaufsrechnungen) mitzubringen.
Am 17.02.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mit, dass er der Einladung für den 19.02.2015, die er per Rsa erhalten habe, nicht Folge leisten könne, da er bereits wieder in einem Dienstverhältnis stehe. Es sei Spionage, dass die belangte Behörde seinen Dienst- und Unterkunftgeber befragt habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass es sich dabei um eine zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gehandelt habe und ihm diese am 19.02.2015 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme vorgelegt werden soll. Es passiere nichts geheim. Dieses Vorgehen sei unabhängig von der Staatsbürgerschaft und werde im Bedarfsfall auch bei österreichischen Staatsbürgern so angewendet.
Mit Schreiben vom 17.02.2015, nachweislich zugestellt am 19.02.2015, wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift über die Vernehmung des XXXX als Zeugen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis 26.02.2015 schriftlich dazu Stellung zu beziehen. Falls der Beschwerdeführer über Nachweise verfüge, die belegen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 25.01.2015 in Österreich aufgehalten habe, soll er diese ebenfalls übermitteln.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 23.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bestreite in seiner Beschwerde, regelmäßig nach Polen zurückgekehrt zu sein. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich seine Familie in Polen aufhalte und er dort ein Einfamilienhaus habe, wo hingegen er in Österreich lediglich über ein 14 m² großes Zimmer bei seinem ehemaligen Dienstgeber verfüge. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er seine freie Zeit nicht in einem Zimmer von 14 m² bei seinem Dienstgeber verbringe, sondern bei seiner Familie in Polen. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen betrage die Fahrzeit mit dem PKW zu seinem Heimatort nicht neun bis zehn Stunden, sondern etwa sieben Stunden. Weiters habe er an der Adresse in Polen ein Einfamilienhaus und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, seine freie Zeit nicht in einem Zimmer in Österreich zu verbringen, sondern bei seiner Familie. Weiters sei von seinem ehemaligen Dienstgeber zeugenschaftlich angegeben worden, dass er regelmäßig mindestens zwei bis dreimal monatlich nach Polen und zurückgekehrt sei. Die Aussagen des ehemaligen Dienstgebers und Unterkunftgebers seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme gebracht worden. Weiters sei er aufgefordert worden, nachzuweisen, wo er sich während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit aufgehalten habe. Bis dato sei von ihm keine Stellungnahme eingelangt und habe er auch keine Nachweise vorgelegt, die belegen würden, dass er sich während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit in Österreich aufgehalten habe. Das Arbeitsmarktservice stelle zusammengefasst fest, dass eine wöchentliche Heimreise aufgrund der Arbeitszeiten Montag bis Freitag, der privaten Verhältnisse (Familie in Polen) und der Unterbringung in einem Zimmer bei seinem ehemaligen Dienstgeber während seiner Beschäftigung sein Vorbringen, nicht regelmäßig heimgekehrt zu sein, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen lasse. Es sei daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht zu verneinen gewesen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es sich bei seinem Aufenthaltsort um einen reinen Firmenwohnsitz handle und nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Schließlich handle es sich bei der Unterkunft nur um ein Zimmer von 14 m² im Haus des ehemaligen Dienstgebers. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen PKW in Polen angemeldet. Eine Zulassungspflicht im Inland liege immer dann vor, wenn der tatsächliche Lenker bzw. Nutzer des Fahrzeuges über seinen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich verfüge und das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen überwiegend in Österreich verwendet werde. Die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges seien grundsätzlich irrelevant. Auch daraus sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich habe. Es sei daher die Zuständigkeit Österreichs als Beschäftigungsstaat für die Anweisung von Arbeitslosengeld zu Recht zu verneinen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 07.04.2015, bei der belangten Behörde am 08.05.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - den Antrag, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorzulegen und monierte, die Abweisung seines Antrages sei darauf zurückzuführen, dass er EU Ausländer sei und nicht mit einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt sei. Sein Vermieter habe Anfang Jänner 2015 beim AMS angerufen und sich erkundigt, warum der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe und habe als Antwort bekommen: "Bei uns werden alle Ausländer abgelehnt."
Er verstehe auch die eigenartige Schlussfolgerung nicht, den Antrag abzuweisen, obwohl die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft nicht vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich alle zwei bis vier Wochen nach Polen zu seiner Familie gefahren. Laut Niederschrift seines Vermieters sei er alle zwei bis drei Monate nach Polen gefahren und nicht wie von der belangten Behörde falsch angegeben zwei bis drei Mal im Monat.
Der Beschwerdeführer sei gebeten worden, Belege vom 01.01.2015 bis 25.01.2015 über seinen Aufenthalt in Österreich vorzulegen. Er sei vom 07.01.2015 bis 25.01.2015 in Österreich gewesen. Seit 26.01.2015 befinde er sich wieder in einem Dienstverhältnis. Er habe einen Versuch mit fünf Menschen gemacht und von diesen Rechnungen vom Vormonat als Beweis für einen Aufenthalt in Österreich verlangt. Kein einziger habe dieser Bitte nachkommen können und so gehe es auch dem Beschwerdeführer. Er könne im Nachhinein keine Belege vorlegen, da er diese wegwerfe, wenn keine Garantie vorliege.
Laut "Map24" betrage die Strecke XXXX nach Bruszczewo 624km. Gehe man von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h aus, sei die Strecke in 7 Stunden und 47 Minuten zu bewältigen. Berücksichtige man das Verkehrsaufkommen und die notwendigen Pausen ergebe dies realistisch eine Fahrzeit von neun Stunden.
Seine Ehefrau besitze ein Auto mit polnischem Kennzeichen. Der Beschwerdeführer habe kein Auto und fahre damit nicht nach Österreich, da dies nicht gestattet sei. Er habe seinen Lebensmittelpunkt trotz Heimreisen zu seiner Familie in Österreich.
Er möchte noch ausführen, dass die XXXX auch an Samstagen (Vormittag) offen gehabt habe und er auch am Samstag gearbeitet habe. Es sei daher unvorstellbar, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Polen befunden habe.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, hat am 19.12.2014, gültig für den 01.01.2015, beim Arbeitsmarktservice Mistelbach einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Er war vom 16.08.2010 bis 31.12.2014 bei der XXXXbeschäftigt. Ab 26.01.2015 ist der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit dem 08.04.2013 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Es handelt sich dabei um ein 14m² großes Zimmer im Haus des (ehemaligen) Dienstgebers des Beschwerdeführers. Eine monatliche Miete von 100,-- Euro wurde/ wird vom Gehalt des Beschwerdeführers abgezogen. Der Beschwerdeführer bewohnt dieses Zimmer alleine.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen PKW, der in Polen zugelassen ist (polnisches Kennzeichen). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Auto mit österreichischem Kennzeichen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Ehefrau sowie zwei erwachsenen Kindern, wohnt in Polen.
Die Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich liegt von der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Polen ca. 625 km entfernt.
Der Beschwerdeführer hat keine Belege dafür vorgelegt, dass er seine Wochenenden in Österreich verbringt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig an den Wochenenden an seinen Wohnort in Polen zurückgekehrt ist. Für eine zumindest wöchentliche Rückkehr ergeben sich aber keine Anhaltspunkte.
Er nimmt in Österreich an keinerlei gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teil.
Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
Festgestellt wird weiters, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse des Beschwerdeführers bei seiner Kernfamilie in Polen liegen.
Der angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungdatensauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei Kinder hat, sowie den Wohnort seiner Familie, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seines (ehemaligen) Dienstgebers und Unterkunftgebers sowie der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung, aus welcher hervorgeht, dass vom Monatslohn 100,-- Euro für das Quartier abgezogen werden.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit seinem in Polen angemeldeten PKW ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 23.12.2014. Dabei gab er an, ihm stehe ein KFZ mit polnischem Kennzeichen zur Verfügung. Dieses Auto gehöre seiner Frau und damit pendle er nach Hause. Auch im Vorlageantrag gab er an, dass seine Ehefrau ein Auto besitze, machte aber geltend, er selbst habe kein Auto und fahre mit dem Auto seiner Ehefrau auch nicht nach Österreich, da dies nicht gestattet sei. Dazu ist auszuführen, dass - wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat - eine Zulassungspflicht im Inland immer dann vorliegt, wenn der tatsächliche Nutzer bzw. Lenker des Fahrzeuges über seinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen überwiegend in Österreich verwendet wird. Die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges sind grundsätzlich irrelevant. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es keine Rolle spielt, ob das Auto dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau gehört. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23.12.2014 ist evident, dass nicht die Ehefrau sondern der Beschwerdeführer das Fahrzeug überwiegend nutzt, um zwischen Österreich und Polen zu pendeln. Die Behauptung im Vorlageantrag, er fahre mit dem Auto nicht nach Österreich, kann nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden - auch um etwaige steuerrechtliche Folgen zu vermeiden -, zumal diese Behauptung erstmals im Vorlageantrag aufgestellt wird und der Beschwerdeführer dies davor im Verfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Außerdem erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie er die Strecke zwischen Österreich und Polen ohne Auto bewältigen sollte.
Hinsichtlich der Frage, wie oft der Beschwerdeführer an seinen Wohnort nach Polen zurückkehrt ist, ist nachvollziehbar, dass er nicht zumindest einmal wöchentlich heimgereist ist, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinem Wohnort in Polen zurückgekehrt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise jedenfalls möglich ist und dies daher ein Indiz dafür darstellt, dass der Beschwerdeführer auch regelmäßig während seiner Beschäftigung in Österreich nach Polen zu seiner Familie gefahren ist. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Umstand auch nicht, sondern bringt selbst vor, alle zwei Wochen bzw. jedenfalls alle zwei bis vier Wochen nach Hause nach Polen gefahren zu sein.
Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich um ein Zimmer in der Größe von 14 m² handelt, das ihm von seinem (ehemaligen) Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird und wofür ihm vom Lohn monatlich 100,-- Euro als Miete abgezogen wurden, ist davon auszugehen, dass dieses Zimmer vom Beschwerdeführer nur während der Arbeitswoche genutzt wird und dass er seine Freizeit überwiegend in Polen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verbringt, zumal er keine sozialen Kontakte in Österreich pflegt (Vereine, Projekte). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Zimmer nicht um den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, sondern um einen reinen Arbeitswohnsitz handelt.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht ausnahmslos jedes Wochenende an seinen Wohnort in Polen zurückgekehrt ist, war aus den eben dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig nach Polen gefahren ist.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen in Österreich angemeldeten PKW sondern über einen in Polen zugelassenen PKW verfügt, untermauert die Ansicht der belangten Behörde, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird.
Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt.
Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2015 und erneut mit Schreiben vom 17.02.2015 aufgefordert wurde, Nachweise (z.B. Einkaufsrechnungen) über seinen Aufenthalt in Österreich im Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 01.01.2015 bis 25.01.2015 vorzulegen, ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat auch bis dato keine Nachweise erbracht. Im Vorlageantrag führt er lediglich aus, dass er solche Belege sofort wegwerfe und daher im Nachhinein nicht vorlegen könne. Der Beschwerdeführer war auch sonst nicht in der Lage beispielsweise Kontoauszüge oder Überweisungsbelege vorzulegen, die eine Geldabhebung bzw. Barauszahlung oder anderweitige Transaktionen im fraglichen Zeitraum bzw. überhaupt an Samstagen oder Sonntagen dokumentieren.
Der Behauptung im Vorlageantrag, die XXXX habe auch Samstag am Vormittag offen gehabt und der Beschwerdeführer habe auch an Samstagen gearbeitet, kann insofern kein Glauben geschenkt werden bzw. muss diese Aussage als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal davon im bisherigen Verfahren nicht die Rede war. Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 23.12.2014 sogar ausdrücklich angegeben, von Montag bis Freitag, 40 Stunden pro Woche, gearbeitet zu haben. Auch der (ehemalige) Dienstgeber des Beschwerdeführers hat in seiner Einvernahme als Zeuge mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer an Wochenenden gearbeitet hat.
Im Vorlagenantrag macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass die Abweisung seines Antrages darauf zurückzuführen sei, dass er EU Ausländer sei und nicht einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt worden sei. Seinem Vermieter sei Anfang Jänner 2015 vom AMS telefonisch gesagt worden, dass bei der belangten Behörde alle Ausländer abgelehnt werden. Diesbezüglich ist lediglich auszuführen, dass aus dem Akt in keiner Weise hervorgeht, dass ein derartiges Telefonat zwischen dem AMS und dem Vermieter des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Sehr wohl findet sich im Akt aber ein Vermerk über den Anruf des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 17.02.2015. Der Beschwerdeführer beschwerte sich über die Vorgehensweise des AMS ("Spionage") und stellte die Frage, "ob das bei Österreichern auch so gemacht wird". Wie den Aufzeichnungen der belangten Behörde zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer von Seiten des AMS darüber informiert, dass das Vorgehen des AMS unabhängig von der Staatsbürgerschaft sei und im Bedarfsfall auch bei österreichischen Staatsbürgern so angewendet werde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer einmal niederschriftlich einvernommen und ihn zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befragt hat. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme geladen, hat dieser Ladung aber (entschuldigt) keine Folge geleistet. Von der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde abzugeben, hat er ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Es ist der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung daher nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Zugrundelegung der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Einvernahme des (ehemaligen) Arbeitsgebers des Beschwerdeführers als Zeugen sowie den vorliegenden Ermittlungsergebnissen (in Polen lebende Ehefrau und zwei Kinder, 14 m² kleines Zimmer/ Dienstwohnung in Österreich, kein in Österreich angemeldetes Kfz, keine Mitgliedschaft bei einem Verein sowie dem Fehlen jeglicher Belege, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in Österreich verbringt) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bei seiner Kernfamilie in Polen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen ‚Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) - (e) (...)
(f) ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
(g) - (z) (...)"
"Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.6. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Es sei unzutreffend, dass er seine Familie an jedem Wochenende besuche. Richtig sei, dass er sie alle zwei bis vier Wochen besuche.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg. cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, 2009/08/0293).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Familie, bestehend aus seiner Gattin und zwei Kindern. Diese ist in Polen wohnhaft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein 14 m² großes Zimmer, das er von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber gemietet hat. Der PKW des Beschwerdeführers ist in Polen zugelassen. Seine Meldeadresse (Hauptwohnsitz) in Österreich liegt von seiner Wohnadresse in Polen ca. 625 km entfernt und ist mit dem PKW in rund sieben Stunden erreichbar. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.
Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Polen aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Arbeitsmarktservice vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).
Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat. Der Begriff des Wohnortes ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH jedoch eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.
Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben.
Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).
Da somit höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
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