W211 1434137-1•BVwG W211 1434137-1
W211 1434137-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Clanzugehörigkeit, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Vergewaltigung
W211 1434137-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.11.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 23.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Mogadischu in Somalia geboren und ledig zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Shikal an. Ihr Vater sei verstorben; in Äthiopien würden ihre Mutter und vier Halbgeschwister leben. Sie habe Somalia im April 2012 mit einem Flugzeug nach Nairobi verlassen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, von der Gruppe Al Shabaab entführt, vergewaltigt, missbraucht und körperlich verletzt worden zu sein. Sie werde von dieser Gruppe nach wie vor bedroht und verfolgt. Nach diesen Ereignissen sei sie mit ihrer Familie nach Äthiopien geflüchtet, wo sie aber auch nicht habe leben können. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden nun in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. Ihr Vater sei von dieser Gruppe getötet worden, weil er als Soldat bei der Regierung gearbeitet habe. Sie selbst habe ihre Mutter um Hilfe gebeten, die ein Haus verkauft habe, um ihr die Flucht zu ermöglichen.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.06.2012 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihr Vater Polizist gewesen sei. Ihre Mutter habe deswegen Angst um das Leben der beschwerdeführenden Partei gehabt und habe sie bei ihrer Flucht nach Äthiopien im Jahr 1991 mitgenommen. Sie könne nicht ausschließen, dass ihr Leben in Somalia in Gefahr wäre, weil ihr Vater Polizist gewesen sei. Ihre Halbgeschwister seien alle in Äthiopien zur Welt gekommen. Die beschwerdeführende Partei habe von 1991 bis 2006 in Äthiopien gelebt. Im Jahr 2006 seien ihre Mutter, ihre Geschwister und sie selbst nach Somalia zurückgekehrt. Im Jahr 2006 seien äthiopische Soldaten in Somalia einmarschiert, um der somalischen Regierung zu helfen. Sie seien damals nach Somalia zurückgegangen, weil jedes Mal, wenn ein Äthiopier in Somalia getötet worden sei, die Familie in Äthiopien Schwierigkeiten gekommen habe. Sie habe also von 2006 bis zu ihrer Flucht in Somalia gelebt. Sie gehöre zu den Shikal Lobogi. Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihre Mutter kein Mobiltelefon habe. Es gebe aber eine Freundin der Mutter in Addis Abeba, deren Nummer die beschwerdeführende Partei kennen würde.
4. Am 29.11.2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen. Sie gab soweit wesentlich weiter an, dass ihre Mutter in Somalia als Gemüseverkäuferin die Familie versorgt habe. In Mogadischu habe die Familie im Bezirk Hamar Weyne gelebt. Die Familie sei Ende 2006 nach Mogadischu gezogen und habe dort ein Monat gelebt, bevor sie wieder nach Äthiopien zurückgegangen sei. Die beschwerdeführende Partei sei von Al Shabaab entführt worden, das sei ca. ein Monat, nachdem sie wieder zurückgekommen sei, geschehen. Sie sei nachmittags vor der Eingangstür gestanden, und seien drei Mitglieder dieser Gruppe zu ihr gekommen und haben sie gefragt, wer sie sei. Einer von ihnen habe den Vater der beschwerdeführenden Partei gekannt, der während des alten Regimes als Polizist gearbeitet habe. Die Al Shabaab Mitglieder haben sie dann an der Hand genommen und zu einem Auto gebracht. Man habe ihr die Augen verbunden und sie nach kurzer Fahrt in ein altes Haus gebracht. Einer der Mitglieder sei bei ihr geblieben und auf sie losgegangen. Sie habe sich gewehrt, sei dann aber doch vergewaltigt und verletzt worden. Danach sei er weggegangen, die beschwerdeführende Partei sei auch nach draußen gegangen und habe eine Frau gesehen und diese gefragt, wo sie eigentlich sei und wie sie in den Bezirk Hamar Weyne kommen könne. Ihre Mutter habe einen Schock bekommen, als sie sie gesehen habe. Die Familie habe dann beschlossen, nach Äthiopien zurückzugehen. Dort habe sie bis ins Jahr 2012 gelebt. Sie habe in Äthiopien nicht zu Schule gehen und ihr Leben nicht planen können. Sie sei dann wieder nach Somalia zurückgegangen. Ein genaues Datum könne sie nicht angeben, weil sie nicht lesen oder schreiben könne. Sie habe in Mogadischu niemanden gekannt; ihre Mutter habe sie zu ihrer besten Freundin im Bezirk Kilometer 4 geschickt. Die beschwerdeführende Partei habe dann bei dieser Freundin gelebt. Als sie zurückgegangen sei und ihre Zukunft habe aufbauen wollen, habe es viele Probleme gegeben. Es seien noch immer die Islamisten und die Übergangsregierung an der Macht gewesen. So habe sie wieder Angst bekommen und sich entschlossen wegzugehen. Die Freundin der Mutter habe dann einen Schlepper ausgesucht, der sie wegbringen sollte. Ihre Mutter habe dafür ein Grundstück in Mogadischu verkauft. Zu ihrer Mutter habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Auf die Frage, was passieren würde, wenn sie nach Somalia zurückkehren müsste, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie Angst um ihr Leben habe, weil das Land noch immer kein sicheres Land sei. Nach Äthiopien könne die beschwerdeführende Partei nicht zurück, denn ihre Mutter lebe dort auch illegal. Sie habe in Somalia keine Angehörigen mehr. Nach der Rückübersetzung korrigierte die beschwerdeführende Partei, dass sie im Jahr 2012 nicht bei einer Freundin der Mutter, sondern bei ihrer Freundin in Mogadischu gelebt habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei eine Staatsangehörige Somalias und eine Zugehörige der Volksgruppe der Shikal Lobogi sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich einer Verfolgung oder Bedrohung sei nicht glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei sei eine junge arbeitsfähige Frau mit Schulbildung und Berufserfahrung. Sie könne in ihrem Herkunftsstaat für einen Lebensunterhalt aufkommen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.
6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst bzw. ergänzend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der Erlebnisse im Jahr 2006 immer noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde. Im Jahr 2009 habe ein ca. fünfzigjähriger Mann aus einem äthiopischen Dorf die beschwerdeführende Partei heiraten wollen. Diese habe abgelehnt, worauf er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen und mit dem Tode bedroht habe. Die beschwerdeführende Partei sei schwanger geworden und habe abgetrieben. Nach diesem Übergriff sei das Leben in Äthiopien unerträglich geworden. Die Beschwerde monierte weiter, dass die beschwerdeführende Partei trotz des erkennbaren Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung z.B. durch männliche Dolmetscher einvernommen worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, weder lesen noch schreiben zu können und nie die Schule besucht zu haben. Die Erstbehörde sei dennoch von einer Schul- und Berufserfahrung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen. Sie habe weiter in Somalia keine Angehörigen. Sie habe aufgrund der nachvollziehbaren Angst vor den einvernehmenden Polizisten unwahre Angaben bezüglich ihrer Reiseroute in Europa gemacht. Die beschwerdeführende Partei sei im Jahr 2006 von Anhängen der Al Shabaab entführt und vergewaltigt worden. Die belangte Behörde habe verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, im Rahmen einer Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil sie ihr Überleben in Mogadischu nur habe sichern können, indem sie bei der Familie ihrer Freundin Unterkunft genommen habe. Die belangte Behörde hätte unter Berücksichtigung der Länderberichte zum Schluss kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre und sie aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage, als auch aufgrund der besonders prekären Situation von Frauen in Somalia einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
7. Ein Schreiben der Rechtsberaterin der beschwerdeführenden Partei vom 30.12.2013 führt unter anderem aus, dass die beschwerdeführende Partei inzwischen von ihrem Mann, dem ursprünglichen Dolmetscher, getrennt lebe, da dieser sie misshandelt habe. Das Strafverfahren habe mit einem Freispruch geendet. Die beschwerdeführende Partei sei über ein Opferschutzprogramm mittlerweile nach XXXX gezogen und nehme an einer Alphabetisierung teil.
Beigelegt war eine Kursbestätigung vom 19.08.2013 - Deutsch als Fremdsprache; ein Arztbrief vom 02.08.2013 betreffend eine Teilresektion der Labien und ein Arztbrief vom 19.04.2013 betreffend eine Aufnahme wegen Schläge durch ihren Ehemann.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurden weitere Deutschkursbestätigungen vorgelegt sowie ein ärztlicher Befund vom 23.06.2014 darüber, dass die beschwerdeführende Partei HIV-positiv sei.
Arztbriefe bzw. Ambulanzkarten vom 19.04.2013 und vom 26.06.2014 weisen auf Schwangerschaften hin.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurden außerdem eine traditionelle islamische Heiratsurkunde vorgelegt, nach welcher die beschwerdeführende Partei am XXXX 2014 einen somalischen Staatsangehörigen geheiratet habe, sowie die Geburtsurkunde eines ihr am XXXX .2015 geborenen Sohnes. Jenem Sohn wurde mit Bescheid vom XXXX .2015 nach seinem Vater gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
8. Mit Schreiben vom 24.08.2015 wurde ein Fristsetzungsantrag mit einer Beschwerdeergänzung eingebracht, in der im Wesentlichen auf die ursprünglichen Beschwerdepunkte verwiesen wurde.
9. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurden die beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
11. Am 20.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise, um eventuelle Tippfehler korrigiert, an, wie folgt:
" [...] R: Sie betreffend sind anonyme Hinweise an das Gericht geschickt worden, in denen darauf hingewiesen wird, dass Sie Äthiopierin sind, dass Sie aus dem Dorf XXXXX in der Nähe von XXXX stammen, und dass Sie einige Jahre vor Ihrer Ausreise in Addis Abeba bei einer somalischen Familie gearbeitet haben, weswegen Sie somalisch sprechen können. Ich finde, dass anonyme Hinweise keinen sehr hohen Wert haben. Ich muss aber trotzdem natürlich nachfragen, was Sie dazu zu sagen haben. Und ich sage Ihnen noch dazu, bevor Sie antworten, dass in diesen Briefen auch Telefonnummern angegeben wurden, und zwar angeblich Telefonnummern Ihrer Mutter, dieser Freundin in Addis Abeba und des Arztes, der angeblich Ihre Ausreise organisiert hat, das ist eine Nummer aus Südafrika. Wir haben die Möglichkeit dort anzurufen und zu fragen, ob diese Telefonnummern zu diesen Personen gehören. Ich möchte zuerst Sie fragen, was Sie dazu sagen.
P: Ich bin eine Somalierin. Meine Familie ist in XXXXXXXX in einem Flüchtlingslager. XXXXXXXXX, mein Exmann hat das gemacht. Er ist ein Dolmetscher und er hat das gemacht, weil er mir Ärger machen möchte, weil ich jetzt einen anderen Mann geheiratet habe. Und er ist schuld, warum ich einen negativen Bescheid bekommen habe. Aber ich bin eine Somalierin. Er ist schuld, warum mir der ganze Ärger geschah. Er sagte mir, ich sollte öfter zum BAA hingehen, um zu wissen, wie weit mein Asylantrag ist, und das letzte Mal hat sich die Frau geärgert, sie sagte mir, dass sie morgen den Bescheid schicken wird und sie hat das am nächsten Tag gleich geschickt. Er hat telefonisch für mich gedolmetscht und hat das unter einem anderen Namen für mich gemacht. Ich schwöre es, das ist die Wahrheit. Er hat das gemacht damals. Ich bin eine Somalierin, die in Äthiopien aufgewachsen ist, und geboren bin ich in Mogadischu. Und als ich ihm gesagt habe, dass er mich verstoßen soll (damit meine ich die Scheidung), hat er 15.000 Euro dafür verlangt. Ich weiß, warum er das Ganze gemacht hat, weil ich einen anderen geheiratet habe und von ihm ein Kind bekommen habe und eine Familie gegründet habe. Meine Mutter hatte keine eigene Nummer, und wenn sie die Möglichkeit hat, mich anzurufen, dann ruft sie mich an. Meine Mutter kontaktiert mich und ich spreche mit ihr, wir haben Kontakt. Er hat mich so geschlagen, wie man keinen Mensch schlägt. Sein Freund hat mir dann am Ende gesagt, wenn er dich wieder schlägt, ich werde dich von ihm scheiden lassen. Er hat gesagt, es sei das allerletzte Mal, ich solle ihm noch eine Chance geben. 23 Tage später, nachdem er mir alles angetan hat, hat mir dann eine Freundin geraten, aus der Wohnung zu flüchten. Ich bin zur XXXX dann gegangen, ich hatte keine Adresse gehabt, er hat das Ganze gemacht. Ich hatte damals keine Versicherung. Ich hatte nichts. Ich bin zur XXXX gegangen, obwohl ich erst 23 Tage zuvor geschlagen wurde, hat man die Verletzung gesehen, und dann bin ich zur Polizei gegangen und wurde nach XXXXXX verlegt. Er hat mir den ganzen Ärger gemacht, weil ich jetzt mit einem anderen verheiratet bin. Er hat meinen Mann angerufen und beschimpft. Und er hat eine andere Frau geheiratet. Eine Frau mit einem Facebook Namen ‚XXXXXXXX' hat meinen 2. Mann beschimpft.
R: Ich habe auch den Eindruck, dass es sich bei diesen Schreiben um ein persönliches Problem handelt. Am Ende des Tages bleibt es allerdings sehr wichtig, feststellen zu können, ob Sie Somalierin oder Äthiopierin sind.
P: Ich bin Somalierin.
R: Können wir versuchen, diese Nummern anzurufen und jemanden zu erreichen?
RV: Es ist ok zu versuchen, die Mutter anzurufen. Ich möchte anmerken, dass aus den Details der Schreiben klar hervor geht, dass der Verfasser tatsächlich der Exmann ist, und außerdem Details über den Anwalt benennt. Er kennt ja ihre wahre Geschichte und möchte sie anschwärzen, das ist ja nicht einmal schwierig.
R: Während wir auf die Verbindung warten, kann ich Ihnen ein paar Fragen zu Ihrem Leben hier in Österreich stellen. Sind Sie mit dem Vater Ihres Sohnes jetzt zusammen?
P: Wir sind verheiratet.
R: Traditionell verheiratet?
P: In der Moschee.
R: Und Sie leben in einer gemeinsamen Wohnung?
P: Am 05. November werden wir zusammen ziehen.
R: Wann haben Sie sich von Ihrem ersten Mann getrennt?
P: Im Jahr 2012, einige Monate nachdem ich in Österreich angekommen bin, habe ich ihn geheiratet und im Jahr 2013 haben wir uns getrennt.
R: Etwas genauer bitte?
P: Genau kann ich mich daran nicht erinnern. Genaue Monate kann ich mich nicht erinnern. Im März oder im April 2013 habe ich ihn verlassen.
R: Was machen Sie so in Österreich, wie verbringen Sie Ihren Alltag?
P: Bevor ich meinen zweiten Mann geheiratet habe, habe ich gearbeitet. Ich habe in einer Einrichtung für Behinderte, so etwas ähnliches wie Caritas, gearbeitet.
P übergibt eine Bestätigung der Caritas vom 13.10.2015, ein Empfehlungsschreiben der Caritas und zwei weitere Empfehlungsschreiben, wobei sie angibt, dass eine der beiden Freundinnen wie eine Mutter für sie ist.
R: Sie haben Deutschkurse besucht, möchten Sie die A2 Prüfung machen?
P: Bevor ich die Prüfung hatte, bin ich krank geworden, ich war damals 6 Monate schwanger. Bis 7 Monate war ich beeinträchtig. Aber ja, ich möchte sie machen.
R: Was sind Ihre Pläne, wenn Sie in Österreich bleiben können?
P: Dass ich arbeite und ich Leuten, die Hilfe brauchen, helfen kann.
R: Und welche Arbeit würden Sie gerne machen?
P: Betreuerin für Menschen z.B. Kindergarten, ältere Menschen.
R hält fest, dass die P bereits einiges auf Deutsch versteht und teilweise auf Deutsch im informellen Gespräch geantwortet hat. [...]
R: Ich möchte Sie jetzt zu Ihren Fluchtgründen befragen. Oder möchten Sie das Telefonat abwarten?
P: Befragen Sie mich. [...]
R: Können Sie mir erzählen, wo Sie aufgewachsen sind und gelebt haben?
P: In Äthiopien bin ich aufgewachsen. In XXXXXXX, in der Nähe von
XXXXXX.
R: Sind Sie dort zur Schule gegangen?
P: Nein, ich war nie in der Schule.
R: Mit wem haben Sie in Äthiopien gelebt; mit Ihrer Familie, in einem Flüchtlingslager, in dem hauptsächlich Somalier gelebt haben? Wie kann ich mir das vorstellen?
P: Meine Mutter hat einen anderen Mann geheiratet, er hat uns großgezogen. Er hat mich mit meinen Halbgeschwistern, seinen Kindern, großgezogen. Mein Vater hatte als Kind nur mich.
R: Das heißt Ihre Mutter, Ihr Stiefvater, Sie und 4 Halbgeschwister.
P: Ja.
R: Und Sie waren da in XXXXXX in einen Flüchtlingslager?
P: Ja. Wir waren als Flüchtlinge dort registriert und wir sind zum Flüchtlingslager gegangen und haben uns dort Hilfsgüter geholt. Es gibt bestimmte Zeiten und Daten, es wird eine Liste aufgehängt mit Namen, dann kann man sich die Hilfsgüter abholen.
R: War das jetzt ein Flüchtlingslager, in dem Sie gelebt haben, oder nicht?
P: Früher nicht. Wir haben 5 Jahre im Flüchtlingslager gelebt, als mein Stiefvater verschwunden war. Wir haben nicht mehr gewusst, ob er am Leben ist oder tot. Früher hatte er gearbeitet und uns versorgt. Als ich groß wurde und mir bewusst war, waren wir im Flüchtlingslager.
R: Wann war die Familie im Flüchtlingslager. Bitte chronologisch:
P: Geboren bin ich in Mogadischu.
R: Wann ist Ihre Mutter mit Ihnen aus Mogadischu weggegangen?
P: Als ich 1 Jahr alt war, nachdem mein Vater getötet wurde.
R: Was hat Ihre Mutter erzählt, wo sie damals hingegangen ist?
P: Ab 2006 habe ich erfahren, dass mein Vater getötet wurde, vorher hat meine Mutter mir das nicht erzählt.
R: Das war nicht die Frage, ich möchte nur wissen, wo Sie in Äthiopien gelebt haben und ob das ein Flüchtlingslager war oder nicht?
P: In einem Flüchtlingslager kann man nicht auf Dauer wohnen. Ich bin in XXXXXXXXX aufgewachsen, das ist ein Dorf.
R: Sie haben vorher gesagt, dass der Stiefvater irgendwann verschwunden ist, wann war das?
P: Genaues Datum weiß ich nicht, aber damals als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich geschätzt, dass es vor 5 Jahren war, also circa 2007.
R: Sie sind in Äthiopien mit Ihrer Mutter, Ihrem Stiefvater und den Halbgeschwistern aufgewachsen?
P: Ja.
R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter oder Ihren Halbgeschwistern?
P: Ja, ich habe Kontakt mit meiner Mutter.
R: Rufen Sie Ihre Mutter an oder sie Sie?
P: Sie ruft mich an.
R: Wo lebt die Mutter mit den Halbgeschwistern?
P: Ich weiß nicht im Moment, aber sie übersiedeln ständig dorthin, wo es gute Hilfe für Flüchtlinge gibt.
R: Leben die Halbgeschwister noch mit Ihrer Mutter zusammen?
P: Alle 4 leben mit meiner Mutter.
R: Können Sie mir die Namen Ihrer Mutter und Ihres Stiefvaters geben?
P: Mutter heißt XXXXXXXX und mein Stiefvater hat zwei Namen, ich weiß nicht welchen Namen ich damals angegeben habe. Er heißt XXXX und XXXXX.
R: Und wie hieß Ihr Vater?
P: XXXXXXXX.
R: Bitte erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschieden haben, Somalia und/oder
Äthiopien zu verlassen:
P: Ich war 1 Jahr alt, als mein Vater gestorben ist, meine Mutter ist nach Äthiopien geflüchtet mit mir. Dann hat sie einen anderen Mann geheiratet, dort bin ich groß geworden. Im Jahr 2006 gab es Kämpfe zwischen Somalia und Äthiopien. Äthiopische Soldaten sind nach Somalia gegangen. Wenn Somalier äthiopische Soldaten getötet haben, sind die Äthiopier in Äthiopien auf die Somalier losgegangen. Dann haben wir uns entschieden, in unser Land zurückzukehren. Dann sind wir nach Somalia zurückgekehrt. Als wir circa 1 Monat in Somalia gelebt haben, sind eines Tages nachmittags, als ich zuhause war im Hof, 3 Männer gekommen. Damals haben die islamischen Gerichte die Macht gemacht. Sie haben mich gefragt, wer ich bin, und ich habe gesagt, wer ich bin, sie haben meinen Vater erkannt (gemeint den Namen), sie haben mich gleich entführt, mich mitgenommen, meine Augen verbunden und in ein Auto gesteckt. Sie haben mich irgendwo hingebracht, ich weiß nicht wo, weil meine Augen waren verbunden. Sie haben mich in ein zerstörtes Haus gebracht.
R: Wann sind Sie von Äthiopien nach Somalia zurückgegangen?
P: 2006.
R: Wo sind Sie da hingegangen?
P: Nach Mogadischu in den Bezirk Hamar Weyne. Wir sind damals, die Mutter mit den Geschwistern, nach Somalia zurückgekehrt.
R: Wer war Ihr Vater?
P: Mein Vater ein Polizist.
R: Ihr Vater ist 1991 gestorben?
P: Genau weiß ich es nicht.
R: Bevor Sie nach Äthiopien gegangen sind?
P: Ja.
R: Wie können Sie sich erklären, dass 3 Männer im Jahr 2006 zu Ihnen kommen und den Namen XXXXXX mit ihren Vater in Verbindung bringen?
P: Ich weiß nicht, wie sie das erkannt haben. Als ich den Namen meines Vaters erwähnt habe, haben sie mich mitgenommen und vergewaltigt.
R: Warum haben Sie den Namen Ihres Vaters erwähnt?
P: Ich war im Hof, als sie mich gefragt haben, wer mein Vater ist. Die Tochter von wem ich sei; ich habe es ganz normal gesagt.
R: Dann sind Sie mitgenommen worden, was ist dann passiert?
P: Sie haben mich in ein zerstörtes Haus gebracht. Ich habe versucht, mich zu verteidigen. Ich war Jungfrau. Ich habe vorher nicht geheiratet. Sie haben mich vergewaltigt. Und dann haben sie mich auf der Stelle zurückgelassen, wo sie mich vergewaltigt haben. Sie haben mich verletzt, man sieht die Narben bis heute. Es ist klar und deutlich zu sehen, ich kann sie Ihnen zeigen.
R: Was ist dann passiert?
P: Nachdem sie gegangen sind, bin ich gekrochen, ich habe eine Frau gesehen und bin nach draußen gegangen. Ich kannte Mogadischu nicht so gut, ich habe sie gefragt, ob sie mir helfen kann. Sie sagte mir, dass sie mich nach Hamar Weyne bringen wird, das hat sie auch getan. Meine Mutter hat mich gesehen, sie hat sich geschreckt, ich habe geblutet. Ich weiß nicht, was meine Mutter dann gemacht hat, sie hat mir etwas gegeben, damit die Blutungen aufhören. Dann haben wir uns entschieden, dass wir nach Äthiopien zurückkehren. Wir sind dort angekommen und meine Mutter hat für mich ärztliche Hilfe gesucht; ich wurde behandelt und geheilt.
R: Wie lange waren Sie dann in Äthiopien?
P: Wir sind weiterhin in Äthiopien geblieben, dann haben wir im Land gelebt in Äthiopien.
R wiederholt die Frage.
P: Von 2006 bis 2012, nachdem wir zurückgekehrt sind. Nein, Entschuldigung, ich kann mich nicht genau erinnern, war das jetzt 2011 oder 2012. Später bin ich alleine nach Mogadischu zurückgegangen. Zwischen 2011 und 2012.
R: Wie lange waren Sie in Somalia, bevor Sie ausgereist sind?
P: Nicht lange, maximal 1 Monat. Genau weiß ich es nicht. Ich war bei einer Freundin von meiner Mutter in Kilometer 4 in Mogadischu.
R: Warum sind Sie das zweite Mal nach Somalia zurückgegangen?
P: Weil ich groß geworden bin, in Äthiopien hatte ich nichts, ich hatte dort keine Ausbildungsmöglichkeit. Ich bin älter geworden und dachte mir, ich kehre nach Somalia zurück und ändere mein Leben, das ist mir aber nicht gelungen. Dann ist dieser Zeitpunkt in Mogadischu ganz schlecht gewesen, es gab Krieg, die Regierung war ganz schlecht, Al Shabaab war anwesend, es war ganz schlimm. Die Frau, die Freundin, von meiner Mutter hat einen Schlepper gefunden.
R: Binnen eines Monats hat sich das alles abgespielt?
P: Ich weiß es nicht. Ich kann es nicht schätzen. Ich kann nicht sagen, wie viele Monate ich dort verbracht habe. Ich habe selbst dort Probleme gehabt. Ich bin eine Frau, Sie können ja fühlen, welche Probleme ich als Frau dort hatte, wenn Sie an meiner Stelle wären.
R: Sie gehen von Äthiopien nach Mogadischu, um sich dort ein neues Leben aufzubauen, warum gehen Sie dann von dort weg?
P: Die Lage war sehr schlecht, es gab immer Explosionen, es gab Krieg.
R: Wieso sind Sie dann nach Mogadischu gegangen, Sie mussten doch wissen, wie die Lage dort war?
P: Nein, wusste ich nicht.
R: Haben Sie mit niemanden drüber gesprochen, bevor Sie dorthin gingen?
P: Nein, habe ich nicht. Ich hatte nicht viel Kontakt mit anderen Personen.
R: Ich kann folgendes nicht nachvollziehen: Ihnen passiert 2006 etwas Schreckliches in Mogadischu, 5 Jahre später möchten Sie zurückkehren und Sie erkundigen sich nicht, wie dort die Lage ist?
RV: Ich halte den Vorhalt für nicht begründet.
P: Ich habe mich nicht erkundigt. Viele junge Frauen sind damals weggereist, wie die Tochter von der Freundin meiner Mutter, sind weggereist, sie sind in England, weil es in Somalia Probleme gibt. Ich bin zurückgekommen, nachdem ich gekommen bin, habe ich die ältere Freundin meiner Mutter gefragt, wie die Lage ist und sie erzählte mir davon, und dann hat sie später einen Schlepper für mich gefunden. Aber vorher habe ich mich nicht erkundigt. Bei mir sind viele Dinge durcheinander.
R: Das Problem ist nicht, dass es durcheinander ist; es ist eher mein Problem, dass das Vorbringen fast gleich ist und sehr schematisch mit der Geschichte, die Sie vor der belangten Behörde abgaben.
P: Ich habe große Probleme, ich vergesse alles, ich habe keine Freude im Leben. Die Menschen sind manchmal traurig, manchmal glücklich, für mich ist alles gleich. Ich habe keine Freude, ich bin traurig. Bis ich sterbe, habe ich keine Freude. Vielleicht wegen der Probleme, die ich erlebt habe.
R: Erzählen Sie mir, wenn Sie können, welche Probleme Sie erlebt haben 2011 oder 2012, bevor Sie ausreisten?
P: Sie wissen ja mein Geheimnis.
R: Erzählen Sie mir von dieser Zeit, als Sie in Mogadischu waren, bevor Sie weggeflogen sind, was ist in dieser Zeit passiert?
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Frau XXXXXX, das ist wichtig für Ihr Asylverfahren.
P: Ich habe viele Probleme im Kopf. Ich möchte mein Kind großziehen, ich habe daran gedacht, mir das Leben zu nehmen. Ich will nicht verrückt werden, und dass mir dann mein Kind weggenommen wird.
P ist sehr aufgewühlt, weint.
Verhandlung wird unterbrochen um 12:32 Uhr für 10 Minuten
Der Versuch einer Verbindung zu einer äthiopischen Nummer ist wieder nicht geglückt. Nach Anruf der Vermittlung um 12:50: Die Telefonnummer, die in dem Schreiben der Mutter der P zugeordnet war, funktioniert nicht, eine Verbindung kann nicht hergestellt werden.
R: Welchen Clan gehören Sie an?
P: Sheikal Lobogi.
R: Erzählen Sie mir etwas über die Sheikal Lobogi? Was zeichnet sie aus? Wo leben sie normalerweise?
P: Meine Mutter hat uns gut großgezogen, sie hat uns über Stammzugehörigkeit nichts erzählt. Sie hat uns auch keine schlechten Dinge erzählt.
R: Welchen Clan gehörte Ihr Stiefvater an?
P: Weiß ich nicht, welchem Stamm, aber er ist Somali-Äthiopier.
R: Wo kam der Stiefvater her?
P: Er stammt aus XXXXXXXX, das ist an der Grenze von Somaliland und Äthiopien.
R: Und welche Clanzugehörigkeit hatte die Freundin der Mutter in Kilometer 4?
P: Weiß ich nicht, sie stammt aber aus Mogadischu. Erst als ich nach Mogadischu gekommen bin, habe ich über meinen Stamm erfahren. Meine Mutter hat uns über Stammzugehörigkeit und schlechte Dinge nichts erzählt, sie hat uns gut erzogen.
R: Wenn Sie heute an Somalia zurückdenken, was ist da Ihre größte Sorge?
P: Ich mache mir gar keine Gedanken, nach Somalia zurückzukehren.
R: Dann versuchen Sie das jetzt.
P: Ich erinnere mich daran, was mir passiert ist, ich weiß nicht, ob die Männer noch leben, ich habe ein kleines Kind, ich schlafe und wache jeden Tag damit auf, dass es mir nicht gut gehen wird, wenn ich zurückkehre.
R: Wieso sind Sie damals 2012 nicht nach Äthiopien zurückgegangen?
P: Ich bin noch jung, ich wollte ein besseres Leben, ich kann nicht lesen und schreiben, ich habe das Leben in beiden Ländern gesehen, ich wollte etwas lernen, ich weiß nicht, wenn man mir einen Zettel gibt und oben steht: ‚Tötet XXXXX'; ich würde den Zettel hergeben, ohne zu wissen was drauf steht.
RV: Können Sie mir Ihre Zustände genauer erklären, unter denen Sie leiden, wegen dieser Männern?
P: Sie haben mir wehgetan, sie haben mich vergewaltigt, Sie sind ja eine Frau, ich kann es Ihnen zeigen.
R: Wenn Sie möchten, können Sie es tun.
P: Wenn Sie mir glauben können, dann als Beweis.
R: Sie können es mir gerne zeigen, aber ich kann nicht feststellen, ob es mit einer Vergewaltigung zu tun hat. Haben Sie Schmerzen, Beeinträchtigungen wegen der Verletzungen?
P: Jetzt habe ich keine Schmerzen, aber man sieht die Narben, das sind Schnitte. Es sind Schnitte am Po. Ich habe nicht nach hinten geblickt, ich glaube, es war ein Messer.
RV: Sie haben vorher gesagt, Sie spüren keine Freude, können Sie das erklären? Ist das eine Folge von dem, was passiert ist oder ein allgemeiner Zustand?
P: Ich vergesse nicht, was mir passiert ist, ich vergesse nicht, meine Wunde ist nicht ganz geheilt.
RV: Welche Wunde meinen Sie?
P: Psychisch.
RV: Haben Sie etwas dagegen getan, Therapien oder darüber gesprochen?
P: Ich habe eine gute Ärztin, ich rede mit ihr darüber. Wenn es mir schlecht geht, versucht sie mich zu beruhigen. Sie hilft mir, dass es mir psychisch besser geht und damit ich das verarbeiten kann.
RV: Können Sie noch einmal näher die Umstände erklären, nachdem Sie 2006 zurück sind nach Äthiopien?
P: Meine Mutter hatte Gemüse illegal verkauft, und dann ist die Polizei gekommen und hat die Ware weggenommen.
RV: Sind Sie in denselben Ort zurückgegangen nach Äthiopien, an dem Sie vorher lebten?
P: In der Umgebung vom gleichen Dorf, in der Nähe, nicht weit entfernt. [...]"
12. Am 03.11.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme und weitere Unterlagen ein: Die beschwerdeführende Partei sei HIV positiv und könne ihre Therapie in Somalia nicht fortsetzen. Derartige Erkrankungen würden im sozialen und kulturellen Umfeld der beschwerdeführenden Partei in Somalia nicht toleriert werden. Sie wäre deshalb sozial stigmatisiert und ausgegrenzt und käme in eine ausweglose Situation. Als alleinstehende Frau mit Kind - ihr Ehemann genieße in Österreich Asylstatus - wäre sie in Somalia besonders bedroht und verfolgt. Sie würde außerdem im Falle einer Abschiebung in die Situation einer alleinstehenden Binnenvertriebenen geraten.
Sie gehöre einer bestimmten sozialen Gruppe an: das Zusammentreffen der Risikoumstände - alleinstehende Frau mit Kind und HIV Infektion - würde im Falle der Rückkehr Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Lebenserschwernisse von solcher Intensität nach sich die ziehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage wäre, das für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Existenzminimum durch Teilnahme am wirtschaftlichen Leben zu erzielen. Es sei in diesem Kontext und im gegenständlichen Fall von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu sprechen.
Beigelegt waren:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 23.06.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 03.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, der Stellungnahmen sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist eine somalische Staatsangehörige.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei wuchs in Äthiopien auf. Die Mutter und vier Halbgeschwister der beschwerdeführenden Partei leben in Äthiopien; die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Mutter in Kontakt.
1.1.4. Eine Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Sheikhal Lobogi wird nicht festgestellt, sie wird jedoch der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).
1.1.5. Die beschwerdeführende Partei schloss am XXXX 2014 mit X.Y., einem somalischen Staatsangehörigen, eine traditionelle muslimische Ehe.
Am XXXX 2015 kam der Sohn der beschwerdeführenden Partei mit X.Y. zur Welt.
Mit Bescheid vom XXXX .2015 wurde dem Sohn der beschwerdeführenden Partei nach seinem Vater der Status des Asylberechtigten nach § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.
1.1.6. Die beschwerdeführende Partei ist HIV positiv und in regelmäßiger Behandlung deswegen. Sie befolgt eine antiretrovirale Therapie.
Psychische Erkrankungen wurden nicht nachgewiesen; die beschwerdeführende Partei steht auch in keiner psychologischen, psychotherapeutischen oder diesbezüglich medikamentösen Behandlung.
1.1.7. Die beschwerdeführende Partei nahm an drei Alphabetisierungskursen "Deutsch als Fremdsprache" teil und versteht bereits etwas Deutsch. Sie kann auch bereits auf Deutsch antworten.
Sie nahm vor der Geburt ihres Sohnes an einem Projekt der Caritas zur Betreuung von Menschen teil und erhielt positive Rückmeldungen. Zwei Freundinnen brachte außerdem Empfehlungsschreiben ein.
1.1.8. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2006 nach Mogadischu zurückkehrte, dort ca. ein Monat im Bezirk Hamar Weyne mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern gelebt hat und von drei Männern vergewaltigt wurde.
Nicht festgestellt wird weiter, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 oder im Jahr 2012 nach Mogadischu zurückkehrte.
1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der mangelnden Vernetzung durch Kernfamilie vor Ort in Mogadischu und ihrer mangelhafte Sozialisierung dort sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:
2.1. Allgemeine Sicherheitslage (in Mogadischu)
2.1.1. Analyse der Staatendokumentation, Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, 12.10.2015:
Am 12.10.2015 erschien eine aktuelle Information der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage in Somalia. Zu diesem Zwecke wurden Lagekarten angefertigt. Zu Mogadischu wurde insbesondere in den erläuternden Texten folgendes gesagt:
"Die [hier nicht angeführten] Grafiken oben lassen für Mogadischu folgende Entwicklung erkennen:
A) Im Zuge des Ramadan kam es in einzelnen Quartalen zu maßgeblichen
Spitzen.
B) Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al
Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen.
C) Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen
sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat.
D) Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl.
E) Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend
bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44.
Warum sich die Strategie der al Shabaab zunehmend auf Kampfhandlungen verlegt hat, kann hier nicht endgültig geklärt werden. Ein Grund für den Rückgang an Sprengstoffanschlägen kann Ressourcenmangel (Geld, Material) sein; ein Grund für den Rückgang an Anschlägen generell auch personelle Ressourcenprobleme. Als weiterer Grund könnten operative Schwierigkeiten eine Rolle spielen, wenn es z.B. schwieriger geworden ist, sich verdeckt in Mogadischu zu bewegen bzw. zu Zielobjekten vorzudringen. Ein weiterer Grund mag auch sein, dass al Shabaab versucht, vom schlechten Image der Kollateralschäden wegzukommen, zu welchem Sprengstoff- und Handgranatenanschläge sicherlich beigetragen haben. Taktische Scharmützel und gezielte Attentate sind weitaus treffsicherer, als Sprengsätze und Granaten (Seite 23)".
"Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir.
Mäßig betroffen (6-10) sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; während Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie kaum betroffen sind (1-5).
In Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt.
Im Vergleich zu den weiter oben wiedergegebenen Zahlen zu Städten in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden.
Insgesamt macht die oben gezeigte [hier nicht] Karte jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (Seite 30)".
"Die verwendeten Quellen und die weiter oben dargestellten Vorfälle (v.a. bewaffnete Zusammenstöße) [hier nicht gezeigt] lassen erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden.
Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Unklar bleibt, ob sich die für Angriffe außerhalb der o.g. besser erreichbaren Randgebiete Mogadischus verantwortlichen Einheiten der al Shabaab für den einzelnen Anlass aus dem Untergrund heraus formieren (wahrscheinlich) oder ob diese in Formation über das Stadtgebiet zum Ziel vordringen (unwahrscheinlich).
Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (Seite 31)".
"Conclusio
AMISOM und somalische Regierung sind in Somalia weiter auf dem Vormarsch. Die Einnahme neuer Städte hat in der Vergangenheit aber auch zu einer Überdehnung der Personalressourcen - insbesondere von AMISOM - in bereits eingenommenen Städten geführt.
Truppenentsendestaaten von AMISOM - hier insbesondere Äthiopien - griffen zuletzt auf Ressourcen und Truppen außerhalb des eigentlichen Mandates zurück, um größere Vorwärtsbewegungen weiter umsetzen zu können, aber auch um von Städten in ländliche Räume vorzudringen. Diese "Hilfstruppen" umfassen Kampfeinheiten, Luftlanderessourcen, Helikopter und den Einsatz von Kampfflugzeugen. Eine Nicht-Aufnahme dieser nationalen Ressourcen unter den Schirm von AMISOM könnte bei einem ungesteuerten Abzug gravierende Folgen mit sich bringen (siehe Beispiel Xudur 2013).
Daneben ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten aber auch schon jetzt ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen.
Insgesamt wurden bisher ca. 30 Regional- und Bezirkshauptstädte befreit, für deren Schutz eine AMISOM-Garnison notwendig ist. Außerdem sind für größere Städte (z.B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa) größere Kontingente erforderlich. Abseits davon müssen die wichtigsten Routen, aber auch wichtige Städte durch Stützpunkte in kleineren Orten gesichert werden. AMISOM hat nunmehr eine Mindeststärke von zwei Kompanien pro Stützpunkt veranschlagt. Angesichts der Masse an zu besetzenden Stützpunkten sind viele Kräfte gebunden und werden folglich - wie oben beschrieben - "Hilfstruppen" von außen herangezogen.
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk. In Süd-/Zentralsomalia zeichnen sich zwar auch die Kerngebiete der al Shabaab durch eine nahezu Absenz von bewaffneten Auseinandersetzungen, Sprengstoff- und Handgranatenanschlägen sowie gezielten Attentaten aus, dies liegt aber in der Natur der Sache. Allerdings gibt es auch befreite Städte in Süd-/Zentralsomalia, welche in jüngerer Vergangenheit eine Verbesserung der Lage verzeichnen konnten.
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (Seite 32)".
"Verwendete Quellen
2.1.2. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Information eingefügt am 06.07.2015)
KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)
Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).
Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).
Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).
Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).
Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).
Quellen:
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
Quellen:
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
Quellen:
2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
(Online abrufbar unter: https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf)
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.1.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Somalia:
Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, letzte
Aktualisierung 22. September 2015: Hintergrundinformationen:
Die al-Schabaab entstand dem Center for Strategic and International Studies (CSIS) zufolge aus der islamistischen Organisational-Itihaad al-Islamiya (AIAI). Die AIAI war eine in den 1980er-Jahren entstandene Gruppe somalischer Wahabiten, welche die Regierung von Mohammed Siad Barre durch einen islamischen Staat zu ersetzen versuchte. Ehemalige Mitglieder der AIAI gründeten die al-Schabaab, die darauf als radikale Jugendmiliz in die Islamic Courts Union (ICU) integriert wurde (CSIS, 15. Juli 2011, S. 3). Die ICU war ein Zusammenschluss von Scharia-Gerichten und Warlords, der 2005 die Kontrolle in Mogadischu und den südlichen Teilen Somalias übernahm (John Hopkins Bloomberg School of Public Health, 9. Februar 2014, S. 12; IOM, Februar 2014, S. 13). Auf Ersuchen der Ende 2004 gebildeten somalischen Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) gingen äthiopische Streitkräfte im Dezember 2006 gegen die ICU vor (USDOS, 11. März 2008). Dies führte zu einem Aufstand gegen die äthiopischen und somalischen Streitkräfte, aus dem die al-Schabaab laut Human Rights Watch (HRW) als die mächtigste bewaffnete Oppositionsgruppe in den südlichen und zentralen Landesteilen hervorging (HRW, 8. September 2014). Seit 2008 entwickelte sich die al-Schabaab von einer nationalistischen Organisation, die das Ziel hatte, die äthiopischen Truppen mit militärischen Mitteln zu vertreiben, zu einer transnationalen terroristischen Bewegung, die sich als Teil des globalen Kriegs der al-Qaida gegen den Westen darstellt (CSIS, 15. Juli 2011, S. 1).
Die angeführten Quellen können mit link aus dem Originaldokument genommen werden:
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."
(Seite 42f)
Quellen:
2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)
Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109) Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich. (Seite 110)
2.2.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015
(Online abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance)
Dieser Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (Seite 8)
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
Quellen:
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)
Quellen:
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
Quellen:
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren.
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.3.3. Analyse der Staatendokumentation: Sheikhal, 19.08.2011:
Auszüge
"Der "Clan" der Sheikhal taucht in der Literatur in unterschiedlichen Variationen auf: Sheikal, Shiqal, Shekal, Shiiqhaal, Sheikash, um nur einige zu nennen. Wie diese heterogene Namensgebung bereits vermuten lässt und anhand untenstehender Analyse verifiziert wird, handelt es sich bei dieser somalischen Gruppe keineswegs um einen homogenen Block, sondern vielmehr um mehrere Teilgruppen mit größtenteils einheitlichem Herkunftsmythos.
Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Sheikhal nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren.
Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Sheikhal unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person. Wie weiter unten zu sehen ist, sollte dieser Zugehörigkeit die Verortung in oberen Clanhierarchien (Hawiye, Hirab) und/oder einer allfälligen Subgruppe (etwa Gendershe) hinzugefügt werden."
"Verbreitung
Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.
Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:
Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.
Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar), Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.
Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab (siehe weiter unten) haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst.
Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). Siehe dazu weiter unten.
Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden."
"Unterschiedliche Gruppen der Sheikhal
Wie weiter oben bereits erwähnt, sind die einzigen Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Sub-Gruppen der Sheikhal, der Gendershe, Lobogi und Aw Qutb, der Herkunftsmythos und die mit dem Clannamen konnotierte Religiosität.
Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien. Virginia Luling geht davon aus, dass es sich bei den Sheikhal nicht um eine, sondern um mehrere Gruppen handelt, die nicht notwendigerweise in Verbindung stehen.
Grundsätzlich lebten die Sheikhal in kleineren Gruppen geographisch verstreut bei größeren Clans, von denen sie adoptiert wurden. Dabei kam ihnen auch aufgrund ihres Status als Wadaad eine Sonderrolle zu:
"They existed more as sections of Somali culture rather than as sub-clans, and live within most of the sub-clans."
Dabei waren sie von dem Gastgeberclan sicherheitspolitisch abhängig, vor allem in der Beziehung zu anderen Clans. Gleichzeitig übernahmen sie auch den Status des Gastgeberclans - allerdings unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Rolle des Wadaad.
Wie eng die Bindung zwischen den Sheikhal und ihrem Gastgeberclan wurde, war unterschiedlich. Wenn keine Mischehe vorkam, entwickelte sich eine separate Gruppe mit eigenem Stammbaum. Kamen Mischehen vor, wurden die Sheikhal enger an die Gastgeber gebunden. Oft aber blieb die Gruppe der Wadaad auch gegenüber den Gastgebern autonom."
"Die Sheikhal Lobogi als Teil der Hawiye
Interessant ist die Einbindung der Sheikhal in das Imamat der Hiraab im 16. Jahrhundert vor allem bezüglich der Inklusion dieser Gruppe in eine Clan-Allianz. Der Verbund der Hiraab - eindeutig den Hawiye zugeordnet - umfasst Gruppen unterschiedlicher Abstammung und Herkunft (siehe Kasten nächste Seite). Dementsprechend spielt die Frage der ethnischen Zugehörigkeit offensichtlich keine Rolle, wenn ein Clan einer Allianz beitritt bzw. adoptiert wird. Dies belegt z. B. auch die Adoption, Integration und Assimilierung von Bantu/Jareer durch Sheikhal.
Außerdem zeigt das Beispiel des Imamats eindeutig, dass es schon frühe Beziehungen zwischen Sheikhal und Hawiye gegeben hat und diese Gruppen nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkrieges in ein Naheverhältnis kamen.
Lewis definiert die Verortung der Sheikhal Lobogi bei den Hawiye folgendermaßen: "The Sheikhal Lobogi are a priesterly group scattered among the Hawiya generally, sometimes appearing as autonomous sections in other tribes, as for instance in the Herab."
Und: Die Sheikhal Lobogi seien die "priesterly section of the Herab tribe of the Hawiya confederacy".
Dies bedeutet, dass Sheikhal Lobogi sowohl - in traditioneller Form - als adoptierte Teile bei diversen Subclans der Hawiye leben, andererseits aber auch ganze Sub-(sub)Clans bilden können - wie etwa bei den Hirab.
Insgesamt sind die Sheikhal Lobogi bei den Hawiye relevante Akteure und sicher nicht ein kleiner oder kleinster Clan, wie manchmal dargestellt wird. Lewis, aber auch Prendergast nennen sie in einem Atemzug mit den Habr Gedir und den Abgaal, und auch andere bewerten ihre Stellung hoch.
Wie genau es zur - auch in Herkunftslinien verankerten - Einbindung der Sheikhal ins System der Hawiye kam, ist nicht ganz klar. Nach dem Imamat der Hirab wurde die mündliche Geschichtsüberlieferung der Hawiye von der somalischen Mythologie zugedeckt, bis sie gegen Ende des 20. Jahrhunderts während der Rebellion gegen Diktator Siad Barre eine Renaissance erlebte. Beträchtliche Teile der Geschichte der zentralsomalischen Hawiye-Stämme wurden revidiert. Darunter fällt auch die Inklusion der Sheikhal, bis dahin als mittelmäßig und ethnisch neutral erachtete religiöse Vermittler. Für die neue Genealogie gibt es keine Belege - ein neuer Mythos entstand.
Vieles hängt sicherlich mit der alten Hirab-Allianz zusammen. In dieser Allianz wurden ‚von außen' kommende Stämme im Subclan der Martile Hirab zusammengefasst. Die Bedeutung dieses Namens entspricht ‚Gäste der Hirab'.
Von manchen Autoren wird behauptet, dass dieser enge Zusammenhang mit den Hawiye in den frühen Jahren des Bürgerkriegs von Führern der Sheikhal Lobogi (etwa General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato) konstruiert worden sei, um nicht nur Schutz zu erhalten, sondern selbst Macht zu erlangen. Der Grundtenor lautet, dass die Sheikhal bis zum Bürgerkrieg kaum als Hawiye identifiziert worden waren.
Wie dem auch sei, falls die neue Identität der Sheikhal einer machtpolitischen Planung unterlag - was unwahrscheinlich ist, da auch in älteren Quellen die Sheikhal den Hawiye zugeordnet werden - so war diese erfolgreich. Einerseits profilierte sich eine eigene Sheikhal-Miliz, andererseits wurden den Sheikhal Lobogi auch Sitze der Hawiye in den unterschiedlichen Übergangsparlamenten zugeteilt (Transitional National Assembly 2000-2004, 3 von 49 Hawiye-Abgeordneten; Transitional Federal Parliament 2004 - heute, 3 von 61 Hawiye-Abgeordneten).
"Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen."
Jedenfalls verdecken die Sheikhal Lobogi und ihre Aktivitäten während des Bürgerkrieges das heterogene Gesamtbild, welches eine nähere Analyse der Sheikhal ergibt. Dementsprechend werden die Sheikhal als Gesamtheit oberflächlich von vielen Autoren den Hawiye zugeordnet. Auch die UK Border Agency wertet die Sheikhal in ihrer Clanhierarchie als seit dem Jahr 2000 gänzlich (als Subclan) in den Hawiye aufgegangen.
Trotz aller Macht, welche eine Zugehörigkeit zu den Hawiye vermuten ließe, muss hinzugefügt werden, dass dieser große Clan einerseits untereinander zerstritten ist (dies gilt auch für die Hirab) und andererseits auch innerhalb einer Clanallianz wie den Hawiye das Recht des Stärkeren gilt. Gleichzeitig können innerhalb der Allianz wechselnde Bündnisse entstehen, deren geschickte Nutzung auch kleineren Subclans zum Vorteil verhelfen kann."
"Die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg
Neben der Einflussnahme in Bildung und Ökonomie wendeten die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg also eine zweite ‚Überlebensstrategie' an, indem sie sich eng an die Hawiye ketteten. Dies führte schlussendlich soweit, dass sie von unzähligen Autoren nunmehr als Gesamtheit den Hawiye zugerechnet werden.
Offensichtlich ist, dass die Sheikhal aber auch offensiv vorgingen. Sie gründeten, finanzierten und bewaffneten ihre eigenen Milizen, nicht zuletzt, um Territorium in Südsomalia zu erobern. Diese Milizen wurden Kutuba xoor ("die mit dem heiligen Buch werfen") oder Aakharo moog ("die das Paradies kennen") genannt. Diese ursprünglich respektlos gemeinten Bezeichnungen drücken umso mehr aus, dass Wadaad den Status von Waranle (den Kämpfern; ‚Speerträger') einnehmen konnten.
Hauptakteur und Motor der Sheikhal-Miliz war der Warlord General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato, dem unterstellt wird, für die endgültige Eliminierung des Wadaad-Bonus der Sheikhal verantwortlich zu sein. Er forcierte eine enge Bindung an den - im Westen berüchtigten - General Mohammed Aideed, und stellte sich mit seinen Kämpfern unter das Dach des United Somali Congress (USC). Auch nach dem Tod von Aideed dauerte das Bündnis mit dessen Sohn weiter an. Die Sheikhal kämpften also gemeinsam mit einigen anderen Hawiye-Clans, mit den Mohamed Zubeir, Galgaal und Habr Gedir.
Im Jahr 1996 wurde der Sheikhal-Warlord Liiqliiqato sogar als möglicher Kompromisskandidat für die Führung des USC genannt. Der USC ist ursprünglich eine Hawiye-Allianz, die sich in unterschiedliche pro- und contra-Aideed-Fraktionen aufspaltete. Im Juni 1999 wiederum wurde der Sheikhal Mahomed Haji "Lugadheere" zum Vizevorsitzenden des Hawiye Political Committee ernannt.
Dass auch die Sheikhal im Bürgerkrieg Schuld auf sich geladen haben, ist dementsprechend unumgänglich. Berichtet wird etwa von der Plünderung von Bantu-Dörfern im Juba-Tal 1995. Sie beteiligten sich an der Besetzung und Okkupation fruchtbarer Landstriche, insbesondere in Lower Juba, das über lange Zeit von der Hirab-Allianz (Abgaal, Murosade, Sheikhal, Mudulod, Habr Gedir/Ayr, Gugundabe und Dudble) kontrolliert wurde, welche die Biymaal und Benadiri als relevante Akteure abgelöst hatten.
Berichte über Kämpfe unter Beteiligung von Sheikhal-Milizen gibt es auch aus Lower Juba (Jamaame; gegen die Biymaal; Kismayo - gegen die Galj'el; Gesgud - gegen die Galj'el; Jilib - gegen die Galj'el; Jilib - gegen Habr Gedir Hawiye; Juba-Tal - gegen Tunni), Mogadischu (innerhalb der Sheikhal), Middle Juba (gegen die Suleiman), Lower Shabelle (Jilib bis Brava - gegen die Juba Valley Alliance) und Hiraan (Beletweyn - gegen die Hawaadle).Dabei dürften die Allianzen fliegend gewechselt worden sein. Während aus Kismayo von Kämpfen gegen die Galj'el berichtet wurde, scheinen die Sheikhal in Beletweyn mit ebendiesen verbündet gewesen zu sein. Und während Gebiete der Bantu besetzt wurden, wandte man sich gemeinsam auch gegen Feinde."
"Situation heute
Bedrohungslage
Es ist ein simples Fazit, dass sich aus dem fest in der Sufi-Tradition (also eines gemäßigten, mythischen Islams) verankerten religiösen Status bzw. den Praktiken der Sheikhal und der radikal-islamischen Ideologie der Al Shabaab (AS) eine erhebliche (ideologische) Diskrepanz ergibt. Tatsächlich bedeutet dies aber keineswegs, dass damit eine generelle Verfolgungshandlung der AS gegen Angehörige der Sheikhal verbunden ist. Es gibt keinerlei Berichte über diesbezügliche Zusammenhänge und Vorfälle.
Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass AS im Falle von priesterlichen Angehörigen der Sheikhal, welche in ihrer Funktion als Wadaad etwa der Ideologie der AS widersprechende Predigten halten, sicherlich Einhalt gebieten würden. Dies gilt allerdings nicht nur für Sheikhs und Wadaad der Sheikhal, sondern allgemein für Ausübende religiöser Berufe und Funktionen in von AS gehaltenen Gebieten.
Einem Sheikhal hingegen, der einem weltlichen Beruf nachgeht, hängt nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein irgendwie geartetes erhöhtes Risiko in AS-Gebieten an.
Die Sheikhal Gendershe profitieren unter Umständen wie auch Angehörige von Minderheitenclans insofern von der Anwesenheit der AS, als diese die Unterschiede zwischen den diversen Gruppen innerhalb der somalischen Bevölkerung zu nivellieren sucht.
Außerdem muss festgehalten werden, dass es eine irrige Annahme ist, dass sich die Sheikhal aufgrund ihrer Geschichte ganz dem traditionellen mythischen Sufismus des somalischen Islam verpflichtet hätten. Dies belegt unter anderem die Kooperation von Sheikhal-Teilen mit al Shabaab und die Tatsache, dass mit Moheddin Mahamed 'Umar ein Sheikhal auch eine der höchsten Positionen innerhalb der radikal-islamischen Organisation besetzt.
Auch in Somaliland wurde der bekannte religiöse Führer, Sheikh Mohammed Sheikh Ismael - ein Sheikhal - aufgrund vermuteter radikalislamischer Aktivitäten im Jahr 2005 verhaftet und verurteilt.
Insgesamt gesehen ist bei Sheikhal Lobogi kaum von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, da diese nunmehr traditionell-rechtlich, politisch und sozial den Hawiye zugerechnet werden. Dies bedeutet auch Schutz innerhalb der Gemeinschaft dieser Clan-Allianz (allerdings kommt es selbstredend auch zu rechtlichen und militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Allianz).
Auch die Sheikhal Gendershe werden ein gewisses Maß an Schutz von den Hawiye erhalten, jedoch ist dies in von der al Shabaab besetzten Gebieten von geringerer Relevanz. Der Schutz durch den Gastgeberclan betrifft insbesondere auch die Aw Qutb, diesbezügliche Problemlagen konnten in keinerlei Berichten gefunden werden."
"Minderheitenstatus
Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen.
Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf.
Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben.
Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite)."
"Conclusio
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.
Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.
Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches."
2.3.4. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance:
South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015: Background, Seiten 10-12:
Mit Hinweis auf den oben zitierten EASO Bericht wird angeführt:
"Ein anerkannter Somalia-Experte und Anthropologieprofessor sagt hierzu: "Das Clan-System ist das wichtigste konstitutive soziale Merkmal der als nomadische Hirten lebenden Somalier." Die Clans haben die Funktion von Sub-Ethnien der somalischen Nation. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor innerhalb der somalischen Nation. Das Clan-System ist für alle gesellschaftlichen Funktionen von Bedeutung, sogar für die Struktur der Regierung. Somalier kennen in der Regel sehr genau ihre Stellung innerhalb des Clan-Systems, selbst im städtischen Umfeld von Mogadischu.
Das Clan-System ist patrilinear und hierarchisch strukturiert. Es lässt sich in verschiedene Ebenen untergliedern: Clan-Familie, Clan, Sub-Clan (manchmal auch Sub-Sub-Clan), primäre Abstammungsgruppe und mag oder diya zahlende Gruppe. Clans werden von Führern und Ältesten geführt. Auf den höheren Ebenen werden diese Führer suldaan, ugaas oder issim genannt. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen richterlicher und repräsentativer Natur. Älteste (oday) auf unteren Ebenen (mag zahlende Gruppen) regeln den Zugang zu gemeinsamen Ressourcen und sind an der Streitbeilegung beteiligt. Aufgrund des Fehlens funktionierender staatlicher Strukturen in Teilen von Somalia haben die Clans und ihre Ältesten wieder eine politische Funktion und erheblichen Einfluss auf die Organisation der Gesellschaft gewonnen. Clans verfügen jedoch nicht über eine zentrale Verwaltung oder Regierung. Während des Bürgerkriegs wurden Clan-Älteste zunehmend Ziel von Gewalt, wodurch ihre Macht ausgehöhlt wurde. Dessen ungeachtet haben sie noch immer erheblichen Einfluss auf Gesellschaft und Politik."
Mit Hinweis auf einen Minority Rights Group International Bericht vom Jänner 2015 wird angeführt, dass das Clansystem, abseits davon, dass es die Herkunft einer Person und ihren sozialen und wirtschaftlichen Status determiniert, beinahe jeden Aspekt einer Entscheidungsfindung und der Machtstruktur des Landes beeinflusst. Bestenfalls ermöglicht der Clan eine Art Wohlfahrtssystem für seine Mitglieder, im schlechtesten Fall führt der Clan zu Konflikten, Xenophobie und Blutvergießen. Xeer (das Somali Gewohnheitsrecht) regelt auch das Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitsclans, ermöglicht aber nicht immer das gleiche Schutzniveau für Minderheiten wie für Mehrheitsclanangehörige.
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen
2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)
Quellen:
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
Quellen:
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :
http//fts.unocha.org
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger
Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:
"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."
www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei Somalierin oder Äthiopierin ist, hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die geradezu bedenklich gehäuften Eingaben eines "anonymen Aufdeckers" betreffend einen angeblichen "Asylmissbrauch" auf eine emotionale und persönliche Vendetta hindeuten und in ihrer Anzahl und der wenig objektiven Formulierung weit über das hinausgehen, was man unter einer Information in einem laufenden Verfahren verstehen kann. Darüber hinaus ist eine Information einer anonymen Person, die die Notwendigkeit einer Anonymität nicht entsprechend nachvollziehbar begründet, jedenfalls nicht geeignet, in einem Verfahren als Beweis herangezogen zu werden, da die Frage nach der Motivation einer solchen Information im Dunkeln bleiben muss. In diesen Schreiben wurden Behauptungen aufgestellt, die jedoch nicht belegt wurden. Angegeben wurden weiters drei Telefonnummern. Das Bundesverwaltungsgericht fand es verhältnismäßig, nach Rücksprache mit der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vertreter die angebliche Telefonnummer ihrer Mutter auszuprobieren, um eventuelle Zweifel betreffend die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Äthiopierin ist, ausräumen zu können. Eine Verbindung konnte jedoch nicht hergestellt werden. Da damit die einzige überprüfbare Information aus diesen Schreiben versagte, zieht das Bundesverwaltungsgericht diese Schreiben nicht weiter für seine Entscheidungsfindung heran.
Im Lichte dieser Vorbemerkungen bemerkt das Bundesverwaltungsgericht, dass bereits die belangte Behörde eine somalische Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei feststellte und geht daher ebenfalls von einer solchen aus.
3.3. Die Feststellungen zum Aufwachsen der beschwerdeführenden Partei in Äthiopien, zum Aufenthalt der Mutter und der Geschwister in Äthiopien und zum Kontakt mit der Mutter beruhen auf entsprechend gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.
3.4. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit X.Y. und zum Sohn der beschwerdeführenden Partei, zum ihrem Gesundheitszustand, zu den Deutschkursbesuchen, zur Beschäftigung und zu den Empfehlungen sowie zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf den vorgelegten Unterlagen sowie auf Auszügen aus dem Strafregister vom 15.09.2015. Zu psychischen Erkrankungen und/oder Behandlungen wurden keine Unterlagen vorgelegt.
3.5. Zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend das angeblich fluchtauslösende Geschehen und zur mangelnden Feststellung einer Clanzugehörigkeit:
Zum einen ist festzuhalten, dass das fluchtrelevante Vorbringen schematisch und vage bleibt, was sich auch daran abzeichnet, dass in oberflächlicher Erzählform die beinahe wortgleiche Geschichte berichtet wird, die bereits vor dem BAA vorgetragen wurde. Dabei ergeben sich zwar keine Widersprüche, dennoch kann dieses Vorbringen in weiten Teilen nicht den Eindruck erwecken, wirklich auf Selbsterlebtes zurückzugreifen. Im Endeffekt wirkt es wie auswendig gelernt; ein Eindruck, der sich dadurch verfestigt, dass die beschwerdeführende Partei teilweise Schwierigkeiten hat, auf konkrete Fragen auch konkret zu antworten, sondern ausweichende und ausschweifende Antworten sucht: "Was hat Ihre Mutter erzählt, wo sie damals hingegangen ist?" Antwort: "Ab 2006 habe ich erfahren, dass mein Vater getötet wurde, vorher hat meine Mutter mir das nicht erzählt." Frage: "Das war nicht meine Frage, ich möchte wissen, wo Sie in Äthiopien gelebt haben und ob das ein Flüchtlingslager war oder nicht?" Antwort: "In einem Flüchtlingslager kann man nicht auf Dauer wohnen, ich bin in XXXX aufgewachsen, das ist ein Dorf".
Später: "Wie lange waren Sie dann in Äthiopien?" Antwort: "Wir sind weiterhin in Äthiopien geblieben, dann haben wir im Land gelebt in Äthiopien". Und später: "Erzählen Sie mir von dieser Zeit, als Sie in Mogadischu waren, bevor Sie weggeflogen sind, was ist in dieser Zeit passiert?" Antwort: "Ich kann mich nicht erinnern".
Unterstrichen wird der allgemeine Eindruck einer erlernten Geschichte davon, dass die beschwerdeführende Partei angeblich gar nichts über ihren Clan weiß, was nach den Länderinformationen, die davon ausgehen, dass die Zugehörigkeit zur Clanfamilie als außerordentlich wichtiges Identifikationsmerkmal angesehen wird, nicht plausibel erscheint (siehe zB oben unter Punkt 2.3.4). Eine Feststellung einer Zugehörigkeit zu den Sheikhal Lobogi muss daher unterbleiben.
Die beschwerdeführende Partei gab im Laufe des Verfahrens konsistent an, im Jahr 2006 erstmals mit ihrer Familie nach Mogadischu zurückgekehrt zu sein, weil die Lage für Somalier_innen in Äthiopien nach dem Einmarsch der äthiopischen Truppen in Somalia schwieriger geworden sei. Nach der Zeitachse von ACCORD zu Al Shabaab nahmen äthiopische Truppen am Kampf in Somalia erst ab Dezember 2006 teil, weshalb die chronologische Abfolge der Ereignisse wenig nachvollziehbar erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an dieser Stelle jedoch zur Kenntnis, dass ungenaue Datumsangaben nicht immer auf unwahre Informationen hindeuten müssen. Diese kleine chronologische Ungereimtheit unterstützt jedoch den Eindruck eines allgemein wenig glaubhaften Vorbringens.
Viel herausstechender bleibt für die erkennende Richterin, dass die beschwerdeführende Partei ausgesprochen oberflächlich bei ihren Angaben bleibt, warum sie sich 2011 oder 2012 dazu entschlossen haben will, alleine zu einer Freundin der Mutter nach Mogadischu zurückzukehren. Ihre Motivation, das zu tun, bleibt im Dunkeln. Sie gab an, in Äthiopien nichts gehabt zu haben, keine Ausbildungsmöglichkeit gehabt zu haben, älter geworden zu sein und ein geändertes Leben gewollt zu haben. Knapp ca. ein Monat später wollte sie bereits Richtung Europa ausgereist sein, weil die Situation schlecht gewesen sein soll, es habe Krieg gegeben, Al Shabaab sei anwesend gewesen. Es sei schlimm gewesen. Die Freundin der Mutter habe dann einen Schlepper besorgt. Die Dauer einer angeblichen Rückkehr nach Mogadischu, um sich ein neues Leben aufzubauen, scheint recht kurz gewesen zu sein, um dies - ein neues Leben - tatsächlich zu versuchen, um dann festzustellen, dass es nicht geht und auszureisen. Andererseits bleibt die Frage offen, warum die beschwerdeführende Partei, wenn es denn nun eigentlich - was vermutet wird - um eine Ausreise nach Europa ging, diese nicht von Äthiopien aus anbrach. Diese - angebliche - Rückkehr nach Somalia, um anschließend relativ bald weiter nach Europa auszureisen, erscheint wie ein Versuch, eine allgemeine Problemsituation in Somalia als asylauslösendes Moment zu vereinnahmen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die beschwerdeführende Partei nichts über ihre damalige - 2011 oder 2012 - Zeit in Mogadischu erzählen konnte oder wollte. Diese Phase ihrer angeblichen Fluchtgeschichte, die jedoch betreffend ein asylrelevantes, weil fluchtauslösendes, Bedrohungsszenario sehr wichtig ist, bleibt dadurch nebulös und vage.
Schließlich muss außerdem gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei auf Nachfrage angab, im Falle einer Rückkehr zu fürchten, dass jene Männer - wohl gemeint, die Männer, die sie angeblich im Jahr 2006 vergewaltigt haben - noch leben könnten. Im Lichte des Vorbringens, dass die beschwerdeführende Partei jedoch 2011 oder 2012 aus Eigenem wieder nach Mogadischu zurückgekehrt sein soll, ohne eine solche Gefahr durch diese Männer zu thematisieren, kann dieser Befürchtung einer Gefahr durch die damaligen möglichen Vergewaltiger kein großes Gewicht verliehen werden.
Schließlich bleibt zur angeblichen Vergewaltigung im Jahr 2006 in Mogadischu zu sagen, dass auch dieses Vorbringen insgesamt vage und wie erlernt bleibt. Die erkennende Richterin will der beschwerdeführenden Partei keineswegs absprechen, im Zusammenhang mit ihrer ersten Ehe/Lebensgemeinschaft in Österreich und eventuell auch bereits davor geschlechtsspezifische Gewalt erlebt zu haben. Das Vorbringen betreffend die angeblichen Geschehnisse im Jahr 2006 in Mogadischu leidet jedoch bereits an den chronologischen Unstimmigkeiten betreffend die Einmischung äthiopischer Truppen in Somalia erst im Dezember 2006 und die Rückkehr wegen der Auswirkungen jener Einmischung auf Somali der Diaspora in Äthiopien im Jahr 2006. Es bleibt betreffend den angeblichen Hinweis auf den Vater der beschwerdeführenden Partei, der rund um 1990/1991 angeblich ermordet wurde und Polizist gewesen sein soll, und dessen Name von vorbeikommenden Männern erkannt worden sein soll, doch sehr zufallsorientiert, dass eine diesbezügliche Feststellung nicht möglich scheint. Im Lichte der bereits bestehenden Zweifel am Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es dem Erzählten über die Geschehnisse im Jahr 2006 an Substanz, um sie in die Würdigung einbeziehen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht der beschwerdeführenden Partei ihre Narben im Gesäßbereich nicht ab. Das Bestehen solcher Narben kann aber kein ausreichendes Indiz dafür sein, dass ein Übergriff im Jahr 2006, wie beschrieben, stattgefunden haben soll. Auf eine weitere diesbezügliche Untersuchung wurde daher verzichtet.
Genauso wie darauf verzichtet wurde, Kenntnisse der beschwerdeführenden Partei zu Mogadischu abzufragen: unter Berücksichtigung der beiden nur recht kurzen angeblichen Aufenthalte der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu können mangelnde Ortskenntnisse leicht erklärt werden. Eine tiefere Befragung dazu erscheint daher entbehrlich.
Im Ergebnis vermag das Vorgebrachte wegen der mangelnden Begründetheit, der fehlenden Plausibilität und mangels entsprechender anderer Hinweise und Beweise nicht zu überzeugen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das angebliche Fluchtgeschehen nicht feststellt und auch nicht seiner rechtlichen Beurteilung unterlegt.
Betreffend die Clanzugehörigkeit bleibt abschließend zu sagen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer solchen zu den Sheikhal Lobogi aus oben ausgeführten Gründen nicht überzeugt ist. Da diese jedoch seitens des BAA festgestellt wurde und eine solche nach Möglichkeit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden sollte, wird sie als wahr unterstellt.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrem Vertreter wurden die oben unter 2. angeführten Berichte teilweise zuerst mit der Ladung und teilweise nach der mündlichen Verhandlung mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme zugeschickt. Aus der Stellungnahme vom 03.11.2015 ergeben sich keine begründeten Einwände gegen die unter 2. angeführten Berichte.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert an dieser Stelle daran, dass es weder von einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Mogadischu im Jahr 2006 und einer damals erlittenen Vergewaltigung überzeugt ist, noch von einer weiteren Rückkehr der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2011 oder 2012. Das vorgebrachte Fluchtgeschehen wurde nicht festgestellt. Es kann daher auch keine sich daraus ergebende asylrelevante Verfolgung geprüft werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführende Partei auf explizite Nachfrage keine Sorgen betreffend eine Rückkehr nach Somalia angab, die als eine Befürchtung vor einer Verfolgung aus einem der Gründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, interpretierbar wären.
4.2.5. Eine Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Sheikhal Lobogi unterstellt das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beurteilung als wahr. Dazu ist auszuführen, dass, abgesehen davon, dass die Sheikhal Lobogi nach den Länderinformationen auch nicht im eigentlichen Sinne als eine Minderheit angesehen werden können, sie als mit den Hawiye assoziiert gelten, die den mächtigsten Clan in Mogadischu stellen. Die Berichte gehen weiter davon aus, dass bei den Sheikhal Lobogi kaum von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sein wird, und dass sich die Sheikhal Lobogi auf allen drei Ebenen des Rechts wie jeder andere Somali frei bewegen können (siehe oben unter Punkt 2.3.3.). Eine asylrelevante Bedrohung aufgrund der - nicht festgestellten - Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu dieser Volksgruppe kann daher nicht angenommen werden.
4.2.6. Und diese Einschätzung muss auch darauf übergreifen, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie im Falle einer Rückkehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als alleinstehende Angehörige einer Minderheit in einem IDP-Lager einem besonders hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei in Mogadischu über keine Kernfamilie verfügt, so würde sie vermutlich mit einer Aufnahme in den Clan rechnen können. An dieser Stelle wird daran erinnert - wenngleich das Vorbringen nicht festgestellt wurde -, dass die beschwerdeführende Partei selbst vorbrachte, 2011/2012 zu einer Freundin der Mutter gegangen zu sein, was für eine solche Möglichkeit einer Aufnahme sprechen würde.
Dass ihre heutige Infektion eine Rückaufnahme in den Clan verhindern würde, bleibt im Endeffekt Spekulation. Im Falle der beschwerdeführenden Partei ergibt es sich schließlich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, dass sie sich als alleinstehende IDP-Frau und Alleinerzieherin wiederfinden würde, um dadurch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe annehmen zu können. Dazu bleiben ihre persönlichen Umstände in Somalia zu nebulös.
4.2.7. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage.
Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, wird daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben.
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.4. Wie bereits oben in Punkt 2. ausgeführt, lässt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Somalia und zu Mogadischu eine zwar verbesserte, aber immer noch problematische allgemeine Sicherheitslage ablesen. Von einer effektiven Staatsgewalt kann immer noch nicht gesprochen werden.
Die Versorgungslage ist nach wie vor schwierig, und waren Mitte 2014 über eine Million Menschen von Nahrungsmittelnot betroffen. Rückkehrer_innen insbesondere nach Mogadischu sind auf eine Aufnahme durch ihre Kernfamilie und - allerdings weniger bedeutsam - durch ihren Clan angewiesen.
4.3.5. Die beschwerdeführende Partei ist nicht in Somalia hauptsozialisiert, verfügt über keine wesentliche Schulbildung, noch über Arbeitserfahrung. Sie ist außerdem HIV positiv, und würde daher bei Absetzen ihrer Therapie mit einem anfälligen Gesundheitszustand zu kämpfen haben, und Mutter eines kleines Sohnes. Sie verfügt in Somalia über keine Kernfamilie.
4.3.6. Während das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es oben unter 4.2. Clanverbindungen als gegeben ansieht, so muss seiner Ansicht nach gegenständlich ein anderer Maßstab an die Qualität der familiären Verbindungen im Falle einer Rückkehr angesetzt werden:
während es oben unter 4.2. im weitesten Sinne um die Frage ging, ob die beschwerdeführende Partei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als Binnenvertriebene und Alleinerzieherin in einem entsprechenden IDP-Camp einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines erhöhten Risikos, Opfer geschlechtsspezifischer Übergriffe zu werden, unterliegen würde, und in diesem Zusammenhang Clanverbindungen zu den Sheikhal Lobogi nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen, muss an dieser Stelle anerkannt werden, dass für die Möglichkeit eines Erlangens eines lebensnotwendigen Unterhalts nach den Berichten eher die Kernfamilie als der erweiterte Clanschutz eine Rolle spielen soll.
Die individuellen Voraussetzungen der beschwerdeführenden Partei, also ihre fehlenden Kenntnisse über die Stadt, die Gesellschaft und die relevanten Abläufe, ihr angeschlagener Gesundheitszustand und ihre Sorgepflichten für ihr Kind, gemeinsam mit dem Fehlen von Kernfamilie vor Ort, die immer noch angespannte allgemeine Sicherheitslage und die ebenfalls prekär prognostizierte Versorgungslage in Mogadischu sprechen dafür, dass es ihr nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit möglich sein würde, sich einen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
4.3.7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.9. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist.
4.3.10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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