BVwG W200 2107388-1

W200 2107388-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2107388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2107388.1.00

Spruch

W200 2107388-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.03.2015, PassNr 5448667, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 2007 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 60%) mit der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" sowie im Besitz eines Ausweises gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Beschwerdeführer erstattete am 11.02.2014 eine Anzeige über den Diebstahl seiner Geldbörse samt Behindertenpass und Ausweis gemäß § 29 b StVO.

Am 06.03.2014 war dem Beschwerdeführer aufgrund der Diebstahlsanzeige ein neuer Behindertenpass mit dem Ausstellungsdatum 06.03.2014 als Duplikat zugesandt worden, wieder mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60% - ohne Zusatzeintragung "Gehbehinderung".

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass ihm am 06.03.2014 sein Behindertenpass neu ausgestellt worden sei, weil ihm im Jahr zuvor die Geldbörse samt sämtlicher Karten und Ausweise gestohlen worden sei.

Übermittelt wurde ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.05.2014.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im Gutachten vom 24.02.2015 wurde zur Gesamtmobilität bzw. zum Gangbild ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Konfektionsschuhen ohne Stockhilfe hinkend links zur Untersuchung gekommen sei. Zehenballen- und Fersengang sei ebenso wie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke werde nahezu vollständig vom Beschwerdeführer durchgeführt. Der Beschwerdeführer könne sich selbständig aus- und wieder anziehen (Sensorium: weitgehend frei). Festgestellt wurde ein Zustand nach Insult rechtshirnig mit Gangstörung bei Resthalbseitenlähmung links (1.), arterieller Bluthochdruck (2.) und Zustand nach Leistenbruchoperation rechts (3.). Es handle sich um einen Dauerzustand. Es wurde im Gutachten keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt. Es liege zwar eine Gangbildstörung vor, er sei jedoch ohne Hilfsmittel gehfähig. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" seien somit nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Es sei auch keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems beim Beschwerdeführer dokumentiert worden.

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde das vorzitierte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid vom 31.03.2015 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2015 auf Vornahme der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 2 BBG führte die belangte Behörde begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"(...) Ich habe im Oktober 2003 einen Schlaganfall gehabt und wurde in das Wiener Neustädter Krankenhaus eingeliefert. Ich war von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2003 auf Rehabilitation in Hochegg. Danach habe ich meine Therapien zu Hause weiter bekommen (Ergotherapien und Physiotherapien).

2007 habe ich den Behindertenausweis und den Parkausweis beantragt und erhalten. Am 26. April 2007 bekam ich von der zuständigen Magistratsabteilung 15 ein Schreiben samt amtsärztlichen Gutachten, wonach bei mir eine dauernd starke Gehbehinderung im Sinne des § 29 b Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (Kopien anbei).

Laut ÖAMTC sollte ich mich mit meiner Autoversicherung in Verbindung setzen, wegen der Motorsteuer und der Vignette. Ich wurde von beiden befreit.

Am 10. Feber 2014 wurde meine Geldbörse aus meiner Tasche gestohlen. Der Parkausweis war nicht dabei, denn der lag im Auto am Behinderten-Parkplatz.

Ich machte die polizeiliche Meldung und ich ersuchte alle Behörden und Firmen um jeweils ein Duplikat der in Verlust geratenen Dokumente.

So auch bei Ihrem Ministerium wegen dem Behindertenausweis, welcher von Ihnen am 3.7.2007 ausgestellt wurde. Ich bekam den Ausweis mit derselben Ausweis-Nr. 5448667 mit dem Ausstellungsdatum 6.3.2014 als Duplikat zugesandt, ohne weitere Information.

Diese Vorgangsweise finde ich befremdend, da ich nicht verständigt wurde, dass für Sie meine Gehbehinderung auf einmal weggefallen ist.

Ich bezog weiterhin die Befreiung der Motorsteuer und fuhr mit der Vignette, die ich auch für 2014 von der Asfinag zugesandt bekommen habe.

Als ich im Jänner 2015 bei der Asfinag ansuchte um die Befreiung, wurde mir gesagt, dass der im Jahr 2014 ausgestellte Behindertenausweis nicht ident ist mit dem Ausweis, welcher im Jahr 2007 ausgestellt wurde.

Auf meine Bitte an die Abteilung für Behindertenausweise um Richtigstellung bzw. Ergänzung des fehlenden amtlichen Vermerkes, welcher auf meinem ursprünglichen Ausweis ersichtlich war (Kopie liegt bei), wurde ich vertröstet. Dann bekam ich Ihre Vorladung zu einer neuerlichen Untersuchung, da Ihr Ministerium ab 2015 zuständig ist??? Ich aber habe im Feber 2014 um ein Duplikat angesucht!!!

Meine Frau, XXXX versuchte telefonisch und persönlich vorzusprechen, da der Vermerk Anfang 2014 bei DUPLIKATS-Ausstellung anscheinend übersehen wurde. Es nutzte nichts.

Meine Frau brachte mich zum vorgesehenen Termin um 8 Uhr früh (Hauptverkehr) zur Untersuchung. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde ich nach neuerlichen Befunden gefragt.

Bitte geben Sie mir bekannt, von welchem Arzt Sie einen Befund brauchen?

Nun zu meinem EINSPRUCH wegen meiner Situation und wegen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung":

Das Gehen hat sich nicht verändert, eher verschlechtert. Alleine kann ich einige Meter gehen, dann muss ich stehen bleiben und den Fuß ausrasten. Auch mit Begleitung mit Einhängen bei meiner Frau, meiner Familie oder meinem Freund bekommt mein Fuß beim Gehen Ermüdungserscheinungen und ich muss stehen bleiben.

Beim Einsteigen in Bus und Straßenbahn sowie Bahn ohne Hilfe und Aussteigen bin ich auch mit Hilfe sturzgefährdet. Nicht immer gibt es freie Sitzplätze bzw. ist das Verkehrsmittel überfüllt. Wenn ich einen Sitzplatz bekomme, ist aber auch eine Sturzgefahr gegeben, wenn das Verkehrsmittel wieder anfährt, da ich nicht so schnell bei einem Sitzplatz bin um niederzusitzen.

Der Weg bis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist von mir nicht ohne massive körperliche Belastung möglich (Sturzgefahr).

Meine Symptomatik hat sich seit der Rehab trotz Therapien (Ergo- und Physiotherapien) nicht verändert und hinzugekommen sind Altersgebrechen.

Das Einsteigen in mein Auto ist sicherer und ich bin nicht sturzgefährdet und habe daher keine körperliche Überforderung. Weiters bin ich durchs Autofahren selbstständig und unabhängiger von einer Hilfsperson."

Beigelegt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:

Abs. 1 StVO ausgestellt wurde

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine ärztliche Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2015 ein. In dieser wurde festgestellt, dass sich keine Änderung des Gutachtens vom 24.02.2015 ergibt. Die ärztliche Stellungnahme gestaltete sich wie folgt:

"Stellungnahme zum Einspruch wegen der ZE ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel':

Bei der hierortigen Untersuchung am 24.2.2015 (Abl. 64ff konnte eine weitgehend altersentsprechend freie Beweglichkeit der Gelenke mit mäßig hinkendem Gangbild objektiviert werden. Die tiefe Hocke war nahezu vollständig möglich, insbesondere konnte auch die angeführte drohende Sturzgefahr hierorts nicht nachvollzogen werden. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit war nicht festzustellen.

Insgesamt konnte daher eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden - und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen.

Die Zusatzeintragung ‚Gehbehinderung' ist nicht mehr vorgesehen. Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens."

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2015 zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der Frist zur Stellungnahme langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 2007 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 60%) samt Zusatzeintragung "Gehbehinderung" sowie im Besitz eines Ausweises gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Der Beschwerdeführer erstattete am 11.02.2014 eine Anzeige über den Diebstahl seiner Geldbörse samt Behindertenpass und Ausweis gemäß § 29 b StVO.

Am 06.03.2014 war dem Beschwerdeführer aufgrund der Diebstahlsanzeige ein neuer Behindertenpass - ohne Zusatzeintragung "Gehbehinderung" mit dem Ausstellungsdatum 06.03.2014 als Duplikat zugesandt worden, wieder mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60%.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 31.03.2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere ärztliche Stellungnahme dieses Arztes eingeholt, der die Feststellungen im Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, wiederholte. In der ärztlichen Stellungnahme wurde die sachliche Richtigkeit des Vorgutachtens festgestellt sowie weiters festgestellt, dass die getroffenen Feststellungen korrekt sind.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.02.2015 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden kann. Es liege zwar eine Gangbildstörung beim Beschwerdeführer vor, er sei jedoch ohne Hilfsmittel gehfähig. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" seien somit nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und sei die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Es sei auch keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems beim Beschwerdeführer dokumentiert worden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2015 stellte fest, dass sich keine Änderung des Gutachtens vom 24.02.2015 ergibt. In der Stellungnahme wurde festgehalten, dass eine weitgehend altersentsprechend freie Beweglichkeit der Gelenke mit mäßig hinkendem Gangbild beim Beschwerdeführer objektiviert werden konnte. Die tiefe Hocke war nahezu vollständig möglich, insbesondere konnte auch die angeführte drohende Sturzgefahr hierorts nicht nachvollzogen werden. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit war laut ärztlicher Stellungnahme nicht festzustellen. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, konnte laut ärztlicher Stellungnahme beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden - und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen.

Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie eine ärztliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin.

Im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG eine ärztliche Stellungnahme ein, welche ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass die im Vorgutachten getroffenen Feststellungen korrekt sind und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Zum vom BVwG eingeholten ärztlichen Stellungahme hatte der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der eingeholten ärztlichen Stellungnahme. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt nachträglich vom BVwG eingeholter ärztlicher Stellungnahme dazu werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar Auswirkungen auf dessen Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - das eingeholten glaubwürdige ärztliche Sachverständigengutachten und die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme. Das Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme führen zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist zur Zusatzeintragung "Gehbehinderung" auszuführen:

Laut Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991 war gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a auf Antrag die Art der Behinderung (Gehbehinderung) einzutragen.

Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II. Nr. 495/2013 tritt die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

(...)

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; (...)

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; (...)

d) taubblind ist; (...)

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist; (...)

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; (...)

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; (...)

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

Der Passus "gehbehindert" wird in der Verordnung nicht angeführt.

Dementsprechend kann auch eine Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" seit Außerkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991 nicht mehr erfolgen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers eine ärztliche Stellungnahme ein, welche die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bestätigte.

Wie unter Punkt III. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten ebenso wie die ärztliche Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Feststellungen im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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