BVwG W153 2114791-1

W153 2114791-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W153 2114791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2114791.1.01

Spruch

W153 2114791-1/11E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zl. 1076438207-150791625, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 03.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. EURODAC-Treffern zufolge wurde er zuvor am 24.06.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und suchte dort am selben Tag um Asyl an.

In seiner Erstbefragung vom 04.07.2015 schilderte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reiseroute, dass er seine Heimat vor ungefähr zwei Monaten verlassen habe und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen sei. Er machte weder gesundheitliche Beschwerden noch das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich geltend.

Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer sowie der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 29.07.2015 wies das Bundesamt die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme des Beschwerdeführer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO hin (AS 59).

In der Einvernahme vom 28.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, ihn nach Ungarn zu überstellen, woraufhin er zusammengefasst angab, dass die Wirtschaftslage dort schlecht sei und er sich als Flüchtling keine Zukunft aufbauen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b (korrekt wäre ergänzend: in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Dublin III VO) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt.

Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 05.08.2015. Diesen zufolge trat mit 22.07.2015 die neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft, wonach nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedstaaten, alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (dh. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und der Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt werden. Die Sachlage sei ab 01.08.2015 durch die Migrationsbehörde anzuwenden und treffe Dublin-Rückkehrer vorläufig nur bedingt. Soweit in den meisten Fällen das ursprüngliche Verfahren bereits eingestellt worden sei, werde in diesen Fällen ein neues Verfahren begonnen. Dublin-Rückkehrer hätten jedoch in jenen Fällen, in denen die Einstellung maximal neun Monate zurückliege, die Möglichkeit, einmalig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet werde. Hinsichtlich eines etwaigen erhöhten Haftrisikos für Rückkehrer nach Ungarn wurde festgehalten, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen werde; da sie sich jedoch dem Verfahren entzogen hätten, würden sie - wie auch andere - grundsätzlich eine der Voraussetzungen zur Verhängung derselben erfüllen. Die Unterbringungssituation bleibe in ganz Ungarn angespannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem ungarischen Verfahren entzogen habe und demnach nicht ausgeschlossen sei, dass im Falle seiner Rückkehr die Asylhaft über ihn verhängt werde. Nachdem er über Bulgarien und Serbien nach Ungarn eingereist sei, könnte sein Asylantrag in Ungarn auch als unzulässig abgelehnt werden, zumal er der neuen Rechtslage zufolge über sichere Dritt- bzw. Herkunftsstaaten nach Ungarn gekommen sei. Im gegenständlichen Fall wären jedenfalls nähere Ermittlungen (zum aktuellen Verfahrensstand; zu einer allfällig drohenden Abschiebung nach Serbien etc.) nötig gewesen. Im Rechtsmittelschriftsatz wird auch der Auszug aus einem Bericht des Hungarian Helsinki Comitees vom 07.08.2015 zitiert und hiezu angeführt, dass Ungarn mit den steigenden Flüchtlingsströmen schlichtweg überfordert sei. In handschriftlichen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Ungarn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Zudem habe er dort Unterlagen unterschreiben müssen, obwohl er diese nicht verstanden habe. Auch die Zustände im Lager seien schlecht gewesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015, W153 2114791-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidungen des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.

Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Nichtsdestotrotz bleibt der Verfahrensstand des dortigen Asylverfahrens mangels einer (detaillierten) Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden offen. Aufgrund dieses Mangels ist es aber nicht möglich, die entscheidungsrelevante Frage betreffend eines Zugangs zum Asylverfahren in Ungarn beantworten zu können.

Darüber hinaus vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).

So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn kurz thematisiert wurden; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit der Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnte. So ist mit 22.07.2015 in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) in Kraft getreten. Darüber hinaus ist es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen.

Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie dem Beschwerdeführer, der über Serbien nach Ungarn eingereist ist, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem den Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf sein Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

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