BVwG W149 1424437-1

W149 1424437-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W149 1424437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1424437.1.00

Spruch

W149 1424437-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.01.2012, Zl. 11 08.607-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 08.08.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia über den Jemen, Saudi Arabien, den Irak, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 08.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm Länderberichte zur Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 19.01.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 08.607-BAT, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 23.01.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch Männer, die seine Töchter heiraten wollten, sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der aktuellen Sicherheitslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2010 und 2011 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 06.02.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, die Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere nicht mit der Situation des Minderheitenclans der Reer Hamar (Benadiri) in Somalia auseinandergesetzt.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 13.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 16.02.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der Obdachlosmeldung.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb von zwei Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, reichte aber mit Schriftsatz vom 12.08.2015 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen ein.

Am 24.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt. Das mittlerweile zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Shanshiye, einem Subclan der Reer Hamar (Benadiri), an. Er sei in Mogadischu geboren, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch seine Mutter und seine drei Geschwister sowie andere, Verwandte (Onkel und Tanten) in Mogadischu leben. Seine Ex-Frau und drei minderjährige Kinder sowie seine zwei erwachsenen Töchter würden in Deutschland leben. Eine der beiden habe schon im Yemen geheiratet und habe zwei Kinder. Seine jetzige Ehefrau lebe mit weiteren Kindern im Yemen, ein Kind befinde sich in Saudi Arabien. Sein Vater und eines seiner Kinder seien verstorben.

Er habe in Somalia keine Schule besucht und später als Taxifahrer bzw. Lebensmittelhändler seinen Lebensunterhalt verdient.

Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe ältere Verletzungen an den Extremitäten, die er gerne operieren lassen würde. Es gebe aber niemanden in Österreich, der ihn nach der Operation pflegen könne.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer ausgesagt, unbekannte, bewaffnete Männer hätten im Oktober 2007 verlangt, dass er seine beiden (damals etwa 15 und 16 Jahre alt) ältesten Töchter mit ihnen verheirate. Es sei ihm eine Bedenkzeit gewährt worden, die der Beschwerdeführer genützt habe, um seine Töchter bei einem Onkel in Sicherheit zu bringen. Als nach zwei Tagen die Männer zurückgekehrt seien, habe er ihnen erklärt, er wisse nicht, wo seine Töchter seien. Da die Männer gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu töten, habe er gemeinsam mit seiner Familie etwa im März 2007 das Land verlassen und im Yemen gelebt. Von dort aus sei er 2009 geflohen.

Man habe seine älteren Töchter deshalb zwangsverheiraten wollen, da seine Familie dem nicht sehr angesehenen und unterdrücktem Stamm der Reer Hamar angehöre. Die Männer hätten angedroht ihn zu töten, wenn er seine Töchter nicht herausgebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer erklärt, seine Verfolger hätten vor einigen Monaten bei seiner schwerhörigen und sehbehinderten Mutter nachgefragt, ob der Beschwerdeführer mittlerweile aus dem Yemen zurückgekehrt sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit zunächst auf Befragen die Sub-Clans der Reer Hamar aufgezählt und bestätigt, dass die Reer Hamar zu den Benadiri zählen. In Bezug auf Vorfälle betreffend seine Clan-Angehörigkeit hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe seine Tätigkeit als Taxifahrer aufgeben müssen, da es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu gefährlich geworden sei. Er sei einmal verletzt worden und man habe ihn öfter gezwungen, Leute an Orte zu transportieren, wo er nicht habe hinfahren wollen. Er habe das Taxi dann verkauft und stattdessen bis zur Ausreise ein Lebensmittelgeschäft betrieben.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt weiters ausgesagt, er habe Somalia auch Richtung Yemen verlassen, weil die allgemeine Situation nicht besonders gut gewesen sei. Nach einer Zeit sei er aus dem Yemen ausgereist, weil die Situation dort wirtschaftlich auch nicht gut gewesen sei.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (ACCORD Anfragebeantwortungen, 15.02.2012 und undatiert; Information der Staatendokumentation, 09.09.2014; Immigration Board of Canada, 23.08.1999 und Mai 1999; Danish Immigration Service, 03.2014) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):

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Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

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Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

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Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

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Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law

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Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

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B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

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Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

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BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains

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Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

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Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

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Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

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DN-NO (Mogadischu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

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Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

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Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

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Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

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UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

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UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN DP (02.05.2014a)

UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)

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UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)

UN OCHA (19.9.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

UN OCHA (17.10.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

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UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

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UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

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UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

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UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

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UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

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UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

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US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Al-Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es auch in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.

Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home)

Mogadischu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadischu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadischu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadischu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

• EASO, IRIN (Mogadischu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadischu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadischu), ecoi.net (Zeitachse).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Die Reer Hamar (Benadiri) sind eine in den Küstenstädten und in Mogadishu ansässige Minderheit. Den Benadiri ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen. Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans.

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine speziellen Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur.

Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, B, UK HO (Guidance), UK.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der Shanshiye (Reer Hamar/Benadiri), an. Er stammt aus Mogadischu, wo er auch bis zuletzt gelebt hat. In Somalia leben noch seine Mutter und seine drei Geschwister sowie andere, weitschichtige Verwandte in Mogadischu. Seine Ex-Frau und drei minderjährige Kinder sowie seine mittlerweile erwachsenen älteren Töchter leben in Deutschland, eine Tochter hatte bereits im Yemen geheiratet. Seine Ehefrau lebt mit weiteren Kindern im Yemen, ein Kind befindet sich in Saudi Arabien. Sein Vater und ein Kind sind verstorben.

Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, aber als Taxifahrer und später bis zum Verlassen des Landes einige Jahre als Lebensmittelhändler gearbeitet.

Er ist im Wesentlichen gesund.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Mogadischu stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich diese Feststellung ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Insofern Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer alte Verletzungen an Beinen und Händen habe und er diesbezüglich eine Operation wünsche, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführe gar nicht behauptet hat, dass er deswegen in Österreich behandelt oder etwa gar stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden wäre oder dass dies in absehbarer Zeit geplant sei. Er hat auch diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Beweismittel (wie etwa ärztliche Befunde oder Bestätigungen) vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich seinem Wunsch nach einer Operation Ausdruck gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei den Verletzungen nicht um schwere bzw. lebensbedrohende Beeinträchtigungen handelt.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen seiner Weigerung, seine beiden damals minderjährigen Töchter zum Zwecke der Zwangsverheiratung auszuliefern, von unbekannten Männern mit dem Tode bedroht wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Reer Hamar diskriminiert und oder mit Todesdrohungen erpresst wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0), die von Unbestimmtheit gekennzeichnet sind und inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.

Was, erstens, die behauptete verweigerte Zwangsverheiratung der damals minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers im Jahr 2007 anbelangt, so hält das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen für unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer hat nämlich zum einen die damaligen Vorfälle lediglich oberflächlich geschildert. Er hat insbesondere keinerlei Details zum Ablauf der Geschehnisse gegeben, sondern sich neben einer ungefähren Datumsangabe auf die Behauptung beschränkt, dass vier bewaffnete Männer zu ihm gekommen seien und die Herausgabe seiner beiden Töchter verlangt hätten. Auch zu den Hintergründen dieser Forderung hat er sich lediglich oberflächlich geäußert.

Der Beschwerdeführer hat dazu zunächst angegeben, die Männer hätten gesagt, dass "sie seine beiden Töchter heiraten wollen". Erst im Laufe seiner Schilderung vor der Behörde hat er ergänzt, seine Töchter seien ausgewählt worden, da seine Familie einem niederen Clan angehöre. Sowohl in der Einvernahme vor der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dem widersprechend jedoch angegeben, er wisse nicht, wer die Männer gewesen seien, sie seien auch vermummt gewesen und er kenne deren Clanzugehörigkeit nicht. Dass seine Töchter wegen ihrer Clanzugehörigkeit als potentielle Opfer einer Zwangsverheiratung ausgewählt worden seien, hat der Beschwerdeführer somit lediglich vermutet, ohne dafür nachvollziehbare Anhaltspunkte zu liefern.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer seine Befürchtung, die Männer hätten ihn getötet, wenn er nicht geflohen wäre (und würden dies immer noch vorhaben), da er ihrer Forderung nach Herausgabe der Töchter nicht nachgekommen sei, nicht glaubhaft dargetan.

Er hat nämlich in der Einvernahme vor der Behörde zunächst angegeben, die unbekannten Männer hätten ihm Bedenkzeit gegeben, wobei sie für den Fall einer Ablehnung lediglich gedroht hätten, er "werde schon sehen, was passiert". Erst bei ihrem zweiten Besuch sollen die Männer gedroht haben, sie würden den Beschwerdeführer töten. Dass sie die Ernsthaftigkeit ihrer Drohung mit konkreten Taten untermauert hätten oder warum sie ihn nicht sofort tätlich angegriffen oder versucht haben sollen, die Töchter zu entführen, ist unklar geblieben.

Vor allem aber ist es nicht glaubwürdig, dass die Männer - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - nach mehr als sieben Jahren die Mutter des Beschwerdeführers (erstmals wieder) aufgesucht haben sollen, um zu fragen, ob der Beschwerdeführer etwa wieder nach Somalia zurückgekehrt sei. Dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zudem erst erbracht, nachdem er in der mündlichen Verhandlung befragt worden war, ob er Kontakt zu seinen zurück gebliebenen Verwandten habe und ob diese von Vorfällen nach seiner Ausreise berichtet hätten. Erst dann hat der Beschwerdeführer erklärt, dass just vor wenigen Monaten, als er seine Mutter habe anrufen können, die Männer (nach sieben Jahren) wieder aufgetaucht sein sollen, um nach ihm zu suchen.

Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, dass die Mutter, die nach den Aussagen des Beschwerdeführers schwerhörig und fast blind ist, und die die Männer im Jahr 2007 überdies lediglich vermummt gesehen haben kann, diese nunmehr als die Angreifer von früher erkannt haben soll. Auch blieb - trotz entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - offen, warum der Beschwerdeführer die Mutter nicht darüber informiert haben soll, dass eine Töchter längst verheiratet sei und sich die jungen Frauen nunmehr bereits in Deutschland aufhalten und somit in Sicherheit seien.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde im Gegensatz zu seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erwähnt hatte, dass seine Mutter bei dem Vorfall im Jahr 2007 überhaupt anwesend war.

Auch wenn möglicherweise irgendwelche Personen nach dem Beschwerdeführer gefragt haben sollten, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um jene Männer gehandelt hat, welche die damals minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers vor sieben Jahren hätten heiraten wollten.

Hinsichtlich, zweitens, einer Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit, hat der Beschwerdeführer eine solche ebenfalls lediglich unsubstantiiert behauptet.

Insofern er nämlich angegeben hat, er habe seine Tätigkeit als Taxifahrer aufgeben müssen, da er dabei Opfer eines Verbrechens geworden sei und man ihn habe zwingen wollen, von ihm nicht gewünschte Destinationen anzufahren, hat er keinerlei konkrete Hinweise darauf gegeben, dass dies in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu den Reer Hamar gestanden haben könnte. Er hat vielmehr lediglich allgemein ausgesagt, sein Stamm werde generell in Somalia verachtet und unterdrückt.

Auf Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung hin vermutet, bei einer Weigerung dieser Taxifahrten in gefährliche Gebiete von Mogadischu hätten Kunden wohl gesagt: "Du bist Reer Hamar'" und dass sie ihn getötet hätten, wenn er die Fahrt in das gewünschte Zielgebiet nicht angenommen hätte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach Aufgabe seiner Tätigkeit als Taxifahrer bis zu seiner Ausreise ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Weitere Belästigungen oder Übergriffe in den Jahren nach der/den erzwungenen Taxifahrt(en) hat er trotz entsprechender Gelegenheit nicht vorgebracht. Dass der Betrieb des Lebensmittelhandels mithin offenbar ohne nennenswerte Beeinträchtigungen möglich war, spricht ebenfalls gegen eine konkrete Verfolgung oder massive wirtschaftliche Benachteiligung des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit.

Schließlich findet die vorgebrachte Verfolgung aus Gründen der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers auch keine Deckung in den Länderberichten (0). Zwar gehören die Reer Hamar nicht zu den "noblen" Clans, doch gibt es keine Berichte über eine systematische Verfoglung oder die Lebenserhaltung gefährdende Diskriminierungen. Es handelt sich bei diesem Clan sogar im Vergleich zu anderen Minderheitengruppen um einen ökonomisch eher besser gestellten Clan.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen vollständig sicheren Ort.

Rückkehrer und Zivilisten bilden jedoch keine spezifischen Ziele für Attentate der Al-Shabaab, die sich eher gegen Prominente, Regierungsziele oder bestimmte symbolische Gebäude (zB. Nobelhotels) richten.

Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer, denen es an einem familiärem Netzwerk mangelt, sind in Mogadischu von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia vor allem in den Lagern unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt. Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt auch zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind, und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind.

Die Reer Hamar (Benadiri) sind eine in den Küstenstädten und in Mogadishu ansässige Minderheit. Sie haben zwar in Mogadischu kaum politische Macht, verfügen jedoch als Händler über ökonomischen Einfluss. In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zum einen, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt wegen seiner Weigerung, seine beiden ältesten Töchter zum Zwecke der Zwangsverheiratung auszuliefern, einer Verfolgung durch unbekannte Männer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ausgesetzt war.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus dem behaupteten Grunde ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dazu zwar vorgebracht, dass erst vor Kurzem die Männer von damals bei seiner Mutter nachgefragt hätten, ob er mittlerweile nach Somalia zurück gekehrt sei. Dies hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch für unglaubwürdig (siehe 0) und es sind auch keine Anzeichen hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht früher so aber doch zum Entscheidungszeitpunkt der behaupteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.

Einer Beurteilung, ob die Verfolgung der behaupteten Art mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte.

Wie oben unter 0 festgestellt, war der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht aus Somalia maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Reer Hamar (Benadiri) ausgesetzt und es gibt - wie oben unter 0 festgestellt - in Mogadischu generell keine Clan-Kämpfe oder existenzbedrohenden systematischen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu den Reer Hamar mehr, sodass nicht von einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia etwa einer systematischen Verfolgung als aus dem Ausland zurück gekehrter IDP ausgesetzt wäre.

Insoweit ergibt sich aus den Länderfeststellungen (0), dass es maßgeblich für eine Unterbringung in den gefährlicheren Lagern für Binnenvertriebene ist, ob jemand in Mogadischu noch über ein familiäres Netzwerk verfügt. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zu seiner in Mogadischu im früheren Wohnbezirk lebenden Mutter und verfügt über diverse Verwandte, die ebenfalls noch in der Stadt leben. Es ist daher davon auszugehen, dass er über ein familiäres Netzwerk verfügen würde.

Schließlich ergibt sich aus den Länderfeststellungen und den darauf gestützten Länderquellen an keiner Stelle, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände, die bei dem Beschwerdeführer nicht auszumachen sind - nicht von einer systematischen Verfolgung von Rückkehrern nach Mogadischu, weder durch die Al-Shabaab, noch durch strukturelle Gegebenheiten (zB. "gatekeeper") ausgegangen werden muss.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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