BVwG W141 2112727-1

W141 2112727-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015

Regest

Einstellung, Notstandshilfe, Untersuchung

Texte intégral

BVwG W141 2112727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2112727.1.00

Spruch

W141 2112727-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015

(GZ. 2015-0566-9-001044), betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 iVm den §§ 38, 7 und 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler und Anstreicher. Das letzte längere vollversicherte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe mit 31.07.2012 geendet. Seitdem sei er nur vom 17.02.2014 bis zum 03.03.2014 (15 Tage) in Beschäftigung gewesen, und zwar bei der Firma XXXX. Laut Auskunft des Firmenchefs

XXXX habe es sich dabei um keine Tätigkeit als Maler Anstreicher gehandelt.

Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.08.2012 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auch vor August 2012 sei er bereits mehrere Jahre im Leistungsbezug gestanden.

In folgenden Zeiträumen sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen:

  • Von 04.09.2012 bis 23.10.2012

  • Von 09.01.2013 bis 12.01.2013

  • Von 17.01.2013 bis 15.02.2013

  • Von 19.03.2013 bis 12.04.2013

  • Von 07.05.2013 bis 15.05.2013

  • Von 04.07.2013 bis 04.11.2013, der Grund für diese Arbeitsunfähigkeit sei ein Knöchelbruch gewesen.

  • Von 24.09.2013 bis 15.10.2013 habe sich der Beschwerdeführer in der Sonderkrankenanstalt XXXX aufgehalten, um eine medizinische Maßnahme der Rehabilitation zu absolvieren.

Am 15.11.2013 habe sich der Beschwerdeführer erneut arbeitslos gemeldet.

Laut einem Befund von Dr. XXXX (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie), datiert mit 17.10.2013, seien Tätigkeiten auf einer Leiter zu vermeiden, ansonsten sei der Beschwerdeführer weitgehend normal belastbar.

Von 10.02.2014 bis 16.02.2014 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen.

Im Rahmen der Vorsprache am 03.06.2014 vor dem AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) sei der Beschwerdeführer zu einem Untersuchungstermin für den 01.08.2014 am Kompetenzzentrum der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) zugebucht worden. Als Begründung sei im Untersuchungsauftrag angeführt: "Fußprobleme nach Unfall und Operation." In der mit dem Beschwerdeführer an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift gemäß § 8 AlVG sei unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass sich aus folgendem Grund Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben würden: "Fußprobleme." Mit der Unterschrift des Beschwerdeführers habe er den Inhalt zur Kenntnis genommen und dessen Richtigkeit bestätigt.

Am 31.07.2014 - ein Tag vor dem vereinbarten Untersuchungstermin - habe sich der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit bei der belangten Behörde abgemeldet und er sei von 31.07.2014 bis 03.08.2014 arbeitsunfähig gewesen. Am 04.08.2014 sei die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer erfolgt.

Im Rahmen der Vorsprache vor der belangten Behörde am 14.08.2014 sei eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt worden. In dieser sei unter anderem vermerkt, dass eine neuerliche Zubuchung zur Untersuchung wegen Probleme mit dem EDV-System nicht möglich sei und der Beschwerdeführer den Untersuchungstermin postalisch per eingeschriebenen Brief erhalten werde. In der mit dem Beschwerdeführer an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift gemäß § 8 AlVG sei unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass sich aus folgendem Grund Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben würden: gesundheitliche Beschwerden laut eigenen Angaben." Mit der Unterschrift habe der Beschwerdeführer den Inhalt zur Kenntnis genommen und dessen Richtigkeit bestätigt.

Am 15.09.2014 sei ein neuer Untersuchungstermin für den 30.09.2014 zugebucht worden. Im Untersuchungsauftrag sei unter anderem vermerkt: "Kunde sagt, er könne nicht arbeiten, Knöchelbruch."

Am 30.09.2014 - dem Tag der Untersuchung - habe sich der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit erneut abgemeldet und die Wiedermeldung sei am 02.10.2014 erfolgt.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.10.2014 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich vom zweitägigen Krankenstand zurückmelde, er nicht bettlägerig gewesen sei und nicht beim Untersuchungstermin bei der PVA gewesen sei. Daher sei keine Bezugseinstellungsaufhebung veranlasst worden. Der Beschwerdeführer habe gemeint, er werde nicht zur Untersuchung gehen. Über Konsequenzen sei er informiert worden und er würde in die "Zeitung gehen", falls man ihm die Leistung sperre.

Bei der Vorsprache am 15.10.2014 sei eine neuerliche Zubuchung zu einem Untersuchungstermin für den 10.12.2014 erfolgt.

Im Rahmen der am selben Tag erstellten Niederschrift sei unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass sich aus folgendem Grund Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben würden, da er vermehrt Krankenstände und gesundheitliche Einschränkungen habe. Mit der Unterschrift habe der Beschwerdeführer den Inhalt zur Kenntnis genommen und dessen Richtigkeit bestätigt.

Im Untersuchungsauftrag sei als Grund für die Zubuchung genannt:

"Osteoporose, Knöchelbruch und laufend Krankenstände."

Am 10.12.2014 sei der Beschwerdeführer auch zu diesem dritten Untersuchungstermin nicht erschienen. Am 16.12.2014 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 10.12.2014 bis 15.12.2014 vorgelegt.

Daraufhin sei am 16.12.2014 die XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) darüber informiert worden, dass der Verdacht bestehe, dass Leistungen der Gebietskrankenkasse zu Unrecht in Anspruch genommen werden, da der Beschwerdeführer dreimal genau zu den Untersuchungsterminen krank wurde. Im Jänner sei eine Rückmeldung der XXXX erfolgt, dass der Beschwerdeführer, in ein spezielles Betreuungsprogramm aufgenommen werde.

Ebenfalls am 16.12.2014 sei für den Beschwerdeführer ein neuer Untersuchungstermin für den 12.02.2015 gebucht worden. Im Untersuchungsauftrag sei als Grund für die Zubuchung angeführt:

"Arbeitsfähigkeit nach Knöchelbruch und längeren wiederholten Krankenständen bitte abklären, gibt an im erlernten Beruf nicht mehr arbeiten zu können."

Bei der Vorsprache des Beschwerdeführers am 18.12.2014 sei sein Nichterscheinen zum Untersuchungstermin am 10.12.2014 übersehen worden.

Zu einem weiteren Kontrolltermin am 07.01.2015 sei der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht erschienen, einen XXXX im Haus zu haben. Von einer Sanktion gemäß § 49 sei abgesehen worden, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung der Firma XXXX vorgelegt habe.

Der Beschwerdeführer habe am 19.01.2015 einen neuen Untersuchungstermin für den 18.02.2015 erhalten und der Termin für den 12.02.2015 sei storniert worden. In der damit verbundenen, mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift sei festgehalten, dass er darüber informiert worden sei, dass sich aus folgendem Grund Zweifel an der gesundheitlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung ergeben würden: "Zustand nach Knöchelbruch." Es solle festgestellt werden ob der Beschwerdeführer noch als Maler und Anstreicher oder in diversen Hilfstätigkeiten arbeiten könne. Weiters sei der Beschwerdeführer über seinen Untersuchungstermin am 18.02.2015 um 10:00 Uhr in der Beratungsstelle XXXX informiert und gebeten worden, zur ärztlichen Untersuchung alle relevanten Unterlagen (Bescheid bzw. Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Befunde, Röntgenbefunde, Operationsberichte usw.) mitzubringen. Weiters sei festgehalten worden, dass wenn der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin aus einem wichtigen Grund verhindert sei, so werde er dies seinem Berater unverzüglich mitteilen und unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes beim AMS vorsprechen. Vom Untersuchungsergebnis (Befund und Diagnosen) werde nur die belangte Behörde informiert und es würden keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer in der Niederschrift darüber informiert worden, dass eine arbeitslose Person verpflichtet sei, sich gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz auf Anordnung der belangten Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel bestehen würden, ob eine bestimmte Tätigkeit die Gesundheit gefährden könnte. Sollte der Untersuchungstermin oder ein allenfalls erforderlicher Folgetermin ohne triftigen Grund versäumt werden, werde die Leistung eingestellt. Für die Dauer der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung bestehe bis zur Einhaltung des Untersuchungstermins kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit der Unterschrift auf dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer den Inhalt zur Kenntnis genommen und er habe handschriftlich vermerkt:

"Mit [unleserlich] AMS: Befunde, des Arztes, dem AMS bekannt "

Am 18.02.2015 sei der Beschwerdeführer nicht zum Untersuchungstermin erschienen und er habe sich auch nicht anderweitig mit der belangten Behörde in Verbindung gesetzt.

Am 19.02.2015 habe der Beschwerdeführer in der Information der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, dass es ihm wegen einer Stromablesung nicht möglich gewesen sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen.

Am 20.02.2015 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache eine handgeschriebene, Bestätigung ohne Firmenstempel, Name oder Briefkopf vorgelegt. Weiters sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Bezug seit dem letzten Kontrollterminversäumnis beim BBRZ eingestellt sei. Der Beschwerdeführer habe sich furchtbar aufgeregt. Der Berater sei schuld, dass er kein Geld bekomme, und der Berater solle ihm sofort das Geld aufsperren, sonst gehe er zur Kronen Zeitung. Außerdem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass alle Mitarbeiter der belangten Behörde unfähig seien und mit "Wapplern" und "Arschlöchern" wolle er nicht reden. Er sehe es nicht ein, warum er überhaupt zum BBRZ gebucht worden sei, die Befunde von seinem Arzt müssten reichen. Nachdem der Beschwerdeführer aggressiver geworden sei und angefangen habe auf den Tisch zu hauen, habe der Berater ihn gebeten sich zu beruhigen und ihm zu verstehen gegeben, das der Berater ihm durch diese Zubuchung nur helfen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beruhigt, weiter geschimpft und gedroht. Auf die Bitte des Beraters habe der Beschwerdeführer das Büro verlassen und habe wutentbrannt die Beratungszone verlassen. Der Berater gibt ebenfalls an, dass er während des gesamten Gespräches einen Alkoholgeruch wahrgenommen habe.

Der Beschwerdeführer habe einen neuen fünften Untersuchungstermin für den 24.03.2015 erhalten.

Inzwischen sei eine Anfrage seitens der belangten Behörde an die Firma XXXX erfolgt, welche mitgeteilt habe, dass bei ihnen Termine nach Kundenwunsch vergeben werden.

Am 25.02.2015 sei eine vorsorgliche Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit 18.02.2015 erfolgt, worüber eine schriftliche Verständigung an den Beschwerdeführer ergangen sei.

Ab 20.03.2015 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden und daher habe er den Untersuchungstermin am 24.03.2015 nicht wahrgenommen. Die Wiedermeldung sei am 07.04.2015 erfolgt. Es liege eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum vom 20.03.2015 bis 07.04.2015 vor, diese stamme von einem Allgemeinmediziner und der Krankengeldanspruch sei von der XXXX nicht anerkannt worden.

Im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 09.04.2015 sei wegen seines Nichterscheinens zum Untersuchungstermin am 18.02.2015 eine Niederschrift aufgenommen worden, worin der Beschwerdeführer erklärt habe, dass an diesem Tag Elektroinstallationsarbeiten in seiner Wohnung durchgeführt worden wären.

Aus dem Aktenvermerk zu dieser Vorsprache sei ersichtlich: "Kunde spricht vor, meldet dass er im Moment nicht versichert sei, da beim AMS eingestellt. Niederschrift allg. + Niederschrift § 8 aufgenommen. Kunde hat einen neuen Berufspotentialanalyse Termin für den 20.04.2015 um 08:15 Uhr bekommen. Dem Kunden wurde erklärt, dass er unbedingt zu diesem Termin gehen muss, da sonst weder Versicherung noch Leistung wieder angewiesen werden können. Kunde entschuldigt sich mehrmals für sein Verhalten gegenüber Herrn XXXX. Es wurde vereinbart, dass er einen neuen Kontrollmeldetermin per elektronischen Datensatz nach Untersuchungstermin zugeschickt bekommt. "

Am 10.04.2015 habe der Beschwerdeführer in der Information der belangten Behörde vorgesprochen. Folgender Aktenvermerk sei dazu ersichtlich: "Vorsprache IZ; Vorlage weißen Zettel GKK ab 18.02.2015; Berufsdiagnosezentrumtermin wurde versäumt und nächster Untersuchungstermin ist im April; Kunde darüber informiert, dass der Termin einzuhalten ist da erst nach Einhaltung wieder ein Versicherungsschutz und eine Leistung gewährleistet werden kann; Kunde gibt an, dass er den Termin nicht einhalten wird, da er ja im Krankenstand ist; Kunde informiert, dass er keine lfd. Versicherung hat."

Am 14.04.2015 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides für den Leistungszeitraum 17.02.2014 bis 13.04.2015 eingebracht.

Zum sechsten Untersuchungstermin am 20.04.2015 sei der Beschwerdeführer wieder nicht erschienen.

Am 23.04.2015 habe der Beschwerdeführer in der Beratungszone vorgesprochen. Dazu sei folgender Aktenvermerk ersichtlich: "Kunde ist wieder nicht zum beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum erschienen - diesmal weil er nicht versichert ist und eben somit auch nicht Straßenbahn fahren wollte, weil er Angst hatte, dass ihm was passiert. Ihm wurde neuerlich erklärt, dass er definitiv zur Untersuchung muss - dass ihm dort auch nichts passiert (Kunde kommt heute mit Bandagen auf den Händen). BBRZ Buchung nicht möglich: Wiedervorlage dafür."

Am 29.04.2015 habe der Beschwerdeführer in der Beratungszone vorgesprochen; Aus dem Aktenvermerk geht dazu folgendes hervor:

"Neuerlich Termin im Berufsdiagnosezentrum - 29.06.2015 ausdrücklich später/ Niederschrift dazu ist auch vorhanden. Kunden neuerlich genau informiert. Er meint wieder, dass er den Sinn dahinter nicht verstehe, jedoch erklärt, man ihm dass man ihm nichts Schlechtes will, sondern dass diese Abklärung in direktem Zusammenhang mit seinen Angaben zur Verletzung des Sprunggelenks (Sehnen etc,) steht. Als Beispiel wird erörtert, dass es fraglich ist, ob er als Maler noch auf Leitern steigen darf und dadurch die Vermittlung als Maler definitiv schwierig ist. Betreuungsvereinbarung und Kontrollmeldetermin mitgegeben."

Der Beschwerdeführer habe einen Untersuchungstermin für den 29.06.2015 erhalten.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde die Notstandshilfe ab 18.02.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer ist am 18.02.2015, zum vereinbarten Untersuchungstermin beim BBRZ nicht erschienen sei und er daher die Untersuchung verweigert habe. Sein Leistungsbezug bleibe bis zum nächsten Untersuchungstermin am 29.06.2015 um 11:00 Uhr, eingestellt.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 07.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 01.06.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 18.02.2015 nicht zum Untersuchungstermin beim BBRZ erschien, dies aber aus einem triftigen Grund. Am 18.02.2015 seien in seiner Wohnung dringend notwendige Arbeiten an den Stromleitungen vorgenommen worden, da er andernfalls in seiner Wohnung keinen Strom mehr gehabt hätte. Dies sei auch seiner AMS-Beraterin Frau XXXX durch die Firma XXXX mit beiliegendem E-Mail mitgeteilt worden. Auch sei ihm eine Zeitbestätigung für den 18.02.2015 von der Firma XXXX ausgestellt worden. Ausdrücklich weise er darauf hin, dass eine Weigerung seinerseits nicht vorlag, sondern er habe einen triftigen Grund gehabt, weshalb er den Termin am 18.02.2015 im BBRZ nicht wahrnehmen konnte. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er zu einer Untersuchung zum BBRZ geschickt werde. Es sei zwar richtig, dass er aufgrund eines Beinbruches im Jahr 2013 noch ein wenig eingeschränkt sei, er habe aber bereits im Jahr 2014 wieder als Maler und Anstreicher arbeiten können. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde bzw. seiner Beraterin gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er aufgrund der Verletzung eingeschränkt sei. Er habe der belangten Behörde sogar Befunde seines Facharztes vorgelegt, diese seien jedoch nicht zur Kenntnis genommen worden. Nochmals weise er ausdrücklich darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass er weder arbeitsunfähig noch gesundheitlich eingeschränkt sei und er könne sehr wohl als Maler und Anstreicher arbeiten.

Weshalb die belangte Behörde Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit hat, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Dazu weise er darauf hin, dass es nicht im Belieben der Behörde stehe, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche sei nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen würden, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offen zu legen sind (VwGH 21.11.2001, 98/08/0357). Weshalb begründete Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestünden, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Im Gegenteil, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten gesetzt, das solche Zweifel hätte begründen können.

Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG erhält der Arbeitslose für die Dauer der "Weigerung an der Untersuchung teilzunehmen", kein Arbeitslosengeld. Ausdrücklich weise er darauf hin, dass er sich am 18.02.2015 nicht geweigert habe, sondern einen triftigen Grund gehabt habe, den Untersuchungstermin im BBRZ nicht wahrzunehmen. Auch habe er sich umgehend bei der belangten Behörde gemeldet und danach die Kontrolltermine wahrgenommen bzw. auch Betreuungsvereinbarungen mit der belangten Behörde geschlossen. Als Beweis lege er die Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2015 vor sowie die Infoschreiben zu den Kontrollterminen. Obwohl zu keinem Zeitpunkt eine Weigerung vorgelegen sei, vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass die Weigerung aufrecht sei und erst nachdem er den nächsten Untersuchungstermin am 29.06.2015 wahrgenommen habe, werde ihm die Leistung wieder zuerkannt. Dies bedeutet für ihn somit, dass er seit 18.02.2015 weder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte und auch über keine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung verfüge. Daher habe er bereits Termine, die ihm von der belangten Behörde vorgeschrieben wurden, absagen müssen, da er sich aufgrund der fehlenden Leistung keine Fahrkarte leisten könne und auch nicht unfallversichert sei.

Aufgrund der fehlenden Weigerung sei der Tatbestand des § 8 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt und der Bescheid sei daher rechtswidrig. Aber auch eine Zuweisung zu einer Untersuchung sei schon rechtswidrig, da keine objektiven Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen würden bzw. hätte die belangte Behörde diese ihm gegenüber nie geäußert.

Am 29.06.2015 sei der Beschwerdeführer wiederum nicht zum Untersuchungstermin erschienen. Er sei vom 29.06.2015 bis 01.07.2015 arbeitsunfähig gewesen.

Auf eine neuerliche Nachfrage bei der Firma XXXX betreffend den 18.02.2015 seitens der belangten Behörde bezüglich Terminvereinbarung habe XXXX bekannt gegeben, dass der Termin zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei. An eine damalige Dringlichkeit könne er sich nicht mehr erinnern. Üblicherweise würden Termine mit dem Kunden abgestimmt und nicht aufgezwungen werden.

Die Beraterin des Beschwerdeführers Frau XXXX sei am 14.07.2015 zum Sachverhalt als Zeugin einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer bei den Beratungsgesprächen des Öfteren angeführt habe, dass seine Verletzung nicht vollständig ausgeheilt sei. Auf die Frage, ob er berufsbedingt als Maler auf eine Leiter steigen könne, habe er mit Nein geantwortet. Sein angeführtes Dienstverhältnis als Maler, habe sich laut Auskunft des Dienstgebers als Dienstverhältnis von weniger als einem Monat im Bereich Metallhilfsbereich herausgestellt, wo er definitiv nicht als Maler gearbeitet habe und auch nicht auf Leitern steigen habe müssen. Die Notwendigkeit einer Untersuchung sei besprochen und ebenso niederschriftlich festgehalten und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben worden. Außerdem habe er mehrfach bei verschiedenen Vorsprachen bei der belangten Behörde vorausgesagt, nicht zu den Untersuchungsterminen zu gehen. Weiters habe er um einen späteren Untersuchungstermin gebeten und er sei laut Niederschrift auch damit einverstanden, weil er 1. ankündigte dort nicht hin zu gehen und 2. ohnehin rechtliche Schritte plane. Die gehäuften Krankenstände des Beschwerdeführers hätten auch zu einer Aufnahme ins Casemanagement der XXXX Gebietskrankenkasse geführt.

Im Zuge des Beschwerdeprüfverfahrens habe der Beschwerdeführer einen persönlichen Termin am 20.07.2015 für die Durchführung des Parteiengehörs erhalten. Dem entsprechenden Einladungsschreiben sei auch zu entnehmen, dass dieser Termin auch dazu diene, dem Beschwerdeführer den ermittelten maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit zum Parteiengehör zu bieten. Sollte er den Termin nicht wahrnehmen und bis zum 20.07.2015 auch nicht anderweitig reagieren, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er auf sein Recht betreffend Parteiengehör verzichte, weshalb über seine Beschwerde auf Basis der derzeitigen Aktenlage entschieden werden wird.

Der Beschwerdeführer sei zu diesem Termin am 20.07.2015 erschienen. Im dazu angelegten Aktenvermerk werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vorspreche. Zunächst habe der Sachbearbeiter der belangten Behörde feststellen wollen, ob der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach arbeitsfähig ist oder nicht. Dieser habe bekannt gegeben, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein und keinerlei gesundheitliche Einschränkungen zu haben. Als der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer auf seine Krankenstände ansprach und nachfragte, wie diese mit seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Einklang zu bringen seien, habe er gemeint, er lasse sich von ihm "nicht sekkieren" und dann habe der Beschwerdeführer das Gespräch beendet. Der Sachbearbeiter habe ihn nochmals darüber informiert, dass der heutige Termin auch dazu diene, ihm den bislang festgestellten Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und er im Falle eines Gesprächsabbruches auf sein Recht zum Parteiengehör verzichte. Der Beschwerdeführer habe diese Information ignoriert und das Zimmer verlassen. Eine weitere Kollegin, Frau XXXX, sei während des gesamten - ca. fünfminütigen - Gesprächs anwesend gewesen und könne die Aussagen des Sachbearbeiters als Zeugin bestätigen.

4. Mit Bescheid vom 30.07.2015 wurde die Beschwerde vom 01.06.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

5. Am 11.08.2015, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Beschwerde und führt darüber hinaus aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde nicht korrekt seien. Ausdrücklich weise er darauf hin, dass die Behauptung, er sei am 20.02.2015 alkoholisiert bei der belangten Behörde erschienen nicht der Wahrheit entspreche. Keinesfalls sei er jemals alkoholisiert bei der belangten Behörde erschienen. Auch weise er darauf hin, dass er zu den Terminen krank gewesen sei und diesbezüglich auch Bestätigungen vorlegen habe können und er auch tatsächlich krank gewesen sei und aufgrund der fehlenden Versicherung ab 18.02.2015 die Behandlungen sogar selbst habe bezahlen müssen. Als Beweis dafür lege er die Honorarnote bei. Am 19.03.2015 habe er einen Unfall gehabt und sich das Handgelenk sowie den Brustmuskel verletzt. Deshalb sei er am 19.03.2015 auch im Unfallkrankenhaus XXXX gewesen. Er lege dazu auch den Diagnosebefund vom 19.03.2015 vor. Die belangte Behörde sei der Meinung, dass die Krankschreibung lediglich von einem Hausarzt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer weise ausdrücklich darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits keine Versicherung mehr gehabt habe und deshalb die Krankmeldung von der XXXX (siehe Schreiben vom 10.04.2015) nicht angenommen worden sei und ihm kein Krankengeld ausbezahlt wurde. Die belangte Behörde stelle seine Krankmeldungen in Frage, die von einem Arzt ausgestellt wurden. Er denke nicht, dass es Aufgabe der belangten Behörde sei, Krankmeldungen zu werten. Auch sei er zu neuerlichen Terminen vermittelt worden, obwohl ihm bereits der Leistungsanspruch mit 18.02.2015 eingestellt wurde und er keine Versicherung mehr gehabt habe.

Am 20.08.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2012 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Auch vor August 2012 ist er bereits mehrere Jahre im Leistungsbezug gestanden.

Der Beschwerdeführer wurde zu einem Untersuchungstermin für den 01.08.2014 am Kompetenzzentrum der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) zugebucht. Als Begründung sei im Untersuchungsauftrag angeführt: "Fußprobleme nach Unfall und Operation".

Am 31.07.2014 - einen Tag vor dem vereinbarten Untersuchungstermin - hat sich der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit bei der belangten Behörde abgemeldet und er ist vom 31.07.2014 bis 03.08.2014 arbeitsunfähig gewesen.

Auch zu den folgenden sieben vorgeschriebenen Untersuchungsterminen ist der Beschwerdeführer nicht erschienen:

  • 01.08.2014 (Krankenstand)

  • 30.09.2014 (Krankenstand)

  • 10.12.2014 (Krankenstand)

  • 18.02.2015 (Arbeiten in der Wohnung)

  • 24.03.2015 (Krankenstand)

  • 20.04.2015 (Nicht versichert)

  • 29.06.2015 (Krankenstand)

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde die Notstandshilfe ab 18.02.2015 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AlVG sind arbeitslose Personen, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen.

Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/084).

Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt sieben Untersuchungstermine vereinbart, wovon der Beschwerdeführer keinen einzigen wahrgenommen hat. Wie der Zeugenaussage von Frau XXXX zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer auch wiederholt bei Vorsprachen vor der belangten Behörde geäußert, dass er nicht die Absicht habe, sich untersuchen zu lassen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch über die rechtlichen Folgen einer Weigerung belehrt, weshalb ihm die Folgen seines Nichterscheinens zu den Untersuchungsterminen durchaus bewusst waren.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte keine gesundheitlichen Einschränkungen und es gäbe somit keine objektiven Gründe für die Vorschreibung einer Untersuchung, ist entgegenzuhalten, dass er laut Zeugenaussage von Frau XXXX vom 14.07.2015 bei diversen Beratungsgesprächen selbst des Öfteren angegeben hat, dass seine Verletzung nicht vollständig ausgeheilt sei und er nicht mehr auf eine Leiter steigen könne. Des Weiteren spricht auch die hohe Anzahl an Krankenständen dafür, dass gesundheitliche Einschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2003, Zl. 2000/02/0215).

Der Beschwerdeführer bemängelt außerdem, dass ihm seitens der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden sei, dass Zweifel hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit bestehen würden. Dieser Behauptung kann entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf den Niederschriften vom 03.06.2014, 14.08.2014, 15.10.2014 und 19.01.2015, in denen jeweils der Grund für die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden, dessen Richtigkeit bestätigte und ihren Inhalt zur Kenntnis genommen hat.

Darüber hinaus wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass keine Weigerung vorliege, weil die von der Firma XXXX erledigten Arbeiten unbedingt am 18.02.2015 durchgeführt hätten werden müssen und er somit einen triftigen Grund vorweisen könne, weshalb er diesen vorgeschriebenen Termin nicht habe wahrnehmen können. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Weigerung, diese Untersuchungstermine wahrzunehmen, selbst gegenüber der belangten Behörde eindeutig artikuliert hat, wie dem Aktenvermerk vom 02.10.2014 und der Zeugenaussage von Frau XXXX zu entnehmen ist. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer der Termin am 18.02.2015 für die in seiner Wohnung durchgeführten Arbeiten nach Aktenlage nicht von der Firma XXXX vorgeschrieben. Aus dem Aktenvermerk vom 20.02.2015 geht hervor, dass die Firma XXXX Termine mit den Kunden vereinbart und diese nicht aufgezwungen werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Termin somit entweder selbst gewünscht oder den Terminvorschlag der Firma akzeptiert, obwohl er wusste, dass für denselben Tag ein Untersuchungstermin vereinbart war. Da es dem Beschwerdeführer also möglich und zumutbar gewesen wäre, einen anderen Termin mit der Firma XXXX zu vereinbaren, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine aktive Verweigerung seitens des Beschwerdeführers vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos

(§ 12) ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

Gemäß § 8 Abs. 2 sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 33 Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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