W118 2112633-1•BVwG W118 2112633-1
W118 2112633-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2015
Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mindestanforderung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sachverständigengutachten, Verweildauer
W118 2112633-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124674638, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 109 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 16 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124674638, betreffend Rinderprämien 2014 wurde den BF für das Antragsjahr 2014 die Milchkuhprämie für zehn Milchkühe in der Höhe von insgesamt EUR 325,21 gewährt.
Für die beantragten Mutterkühe wurden keine Prämien gewährt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie nicht vorlägen. Die Mutterkuhprämie werde aber nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinn des Art. 109 lit. d) VO 73/2009.
Konkret seien zehn Abkalbungen erfolgt; die Verweildauer sei jedoch nur bei zwei Kälbern eingehalten worden.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 28.04.2015. Begründend führen die BF im Wesentlichen aus, am 29.12.2014 sei eine Totgeburt erfolgt. Diese sei am 02.01.2015 gemeldet worden. Irrtümlich sei zuerst eine Zugangsmeldung gemacht, aber sofort wieder storniert und dann korrekt als Totgeburt gemeldet worden. Am 20.08.2014 sowie am 30.10.2014 seien im Hinblick auf die Rinder mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX sowie AT XXXX Abkalbungen erfolgt. Diese Kälber seien jeweils länger als zwei Monate am Betrieb gehalten worden. Das Muttertier sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits als trächtige Kalbin am Betrieb gestanden. Da bei der Anzahl der für die Erreichung der erforderlichen Verweildauer erforderlichen Kälber nur ein Stück fehle, werde ersucht, dies zu berücksichtigen. Weiters sei am 21.12.2013 noch eine weitere Abkalbung des Tiers mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX erfolgt, bei der die Verweildauer mehr als zwei Monate betragen habe. Aus den laufenden Meldungen sei auch ersichtlich, dass Stierkälber verkauft und gleichzeitig weibliche Kälber zugekauft worden seien, da weibliche Rinder für den Betrieb betriebswirtschaftlich die bessere Lösung seien.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, das totgeborene Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX könne zwar aus Warte der AMA anerkannt werden. Dennoch sei die erforderliche Verweildauer bei weniger Tieren eingehalten worden, als es 80 % der zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote entspreche. Bei den Rindern mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX sowie AT XXXX habe es sich um erstmalige Abkalbungen von Kalbinnen gehandelt, weshalb diese nach den Festlegungen im Merkblatt Rinderprämien 2014 nicht anerkannt werden hätten können. Entsprechendes gelte für die Abkalbung der Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX am 23.12.2013. In diesem Fall sei die Abkalbung zu früh erfolgt.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2015 wurde den BF Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurden die BF mit den Ausführungen der AMA konfrontiert. Darüber hinaus wurde den BF ein Gutachten zur guten Rinderzuchtpraxis in Österreich zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund wurden die BF um Mitteilung ersucht, welches verkaufte Kalb durch welches angekaufte Kalb ersetzt worden sei.
6. Mit Schreiben vom 06.11.2015 teilten die BF mit, Kälber würden auf ihrem Betrieb ersetzt, da ihre Alm ausschließlich mit eigenen Tieren bestoßen würde und sich dazu weibliche Tiere besser eigneten. Auf die Almen rund um St. Wolfgang würden grundsätzlich keine Stiere aufgetrieben. Somit würden männliche Kälber auch vorwiegend mit drei bis vier Wochen bzw. 80 kg verkauft. Wenn sich die Gelegenheit böte, würden bereits im Herbst weibliche Kälber zugekauft, was den großen Vorteil habe, dass diese dann beim Almauftrieb bereits etwas älter seien als im Winter oder Frühling geborene Kälber. Im November 2013 seien sozusagen prophylaktisch drei weibliche Kälber mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX , AT XXXX sowie AT XXXX gekauft worden. Diese Kälber seien im Schnitt drei Wochen alt gewesen und seien bis zum sechsten Lebensmonat ausschließlich mit der Milch der Mutterkühe getränkt worden. Die BF ließen die eigenen Kälber nicht säugen, um später ein Ansaugen auf der Weide sowie auf der Alm zu vermeiden. Es kämen keine Milch-Ersatzprodukte zum Einsatz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist zehn Fleischrasse-Kühe.
Den BF stand für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhquote im Ausmaß von fünf Stück zur Verfügung.
In Pkt. 2.4 des Merkblattes der AMA "Tierprämien 2014" wird festgehalten:
"Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote bildet die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe (siehe Punkt 5.5). 50% der ermittelten Fleischrassekühe müssen im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Für die Abkalbequote werden die Kälber aller beantragten Fleischrassekühe und deren Ersatztiere berücksichtigt. Kälber von weiblichen Tieren, die nach dem 10.04. dem Betrieb zugehen und nicht als Ersatztiere verwendet werden, werden nicht berücksichtigt. Bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Bei beiden Berechnungen ist bei Dezimalstellen jeweils auf volle Stück (ganze Kälber) aufzurunden. Sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber müssen eingehalten werden, damit die Mutterkuhprämie gewährt wird."
Von den angeführten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2014 zehn Kühe ab. Die vorgesehene Verweildauer von zwei Monaten wurde lediglich bei zwei Kälbern eingehalten. Bei einem Kalb handelte es sich um eine Totgeburt.
Die Rinder mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX sowie AT XXXX kalbten im Jahr 2014 erstmalig ab. Die Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX kalbte bereits am 23.12.2013 ab.
Das Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX wurde am 27.10.2013, das Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX am 10.10.2013 sowie das Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX am 09.10.2013 geboren. Die frühesten Geburten jener Kälber, die im Antragsjahr 2014 von den BF verkauft wurden, fanden Mitte Februar 2014 statt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wird. Die ergänzenden Informationen der BF konnten durch Nachschau in der Rinderdatenbank verifiziert werden.
In das angeführte Merkblatt der AMA wurde über die Homepage der AMA, https://www.ama.at/getattachment/cc538ecd-4913-442c-abf7-7299b96abc91/Tierpraemine_MB_2014_AMA-BMLFUW_fertig.pdf, Einsicht genommen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Für die Gewährung der Mutterkuhprämie besteht gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. a) MOG 2007 keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote.
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3, beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt sich die Frage, ob die beantragten Kühe entgegen der Ansicht der AMA als Kühe eines Mutterkuhbestandes i.S.d. Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 betrachtet werden können.
Wie oben dargestellt, verschweigt sich der Europäische Gesetzgeber weitgehend zur Definition der Mutterkuh bzw. des Mutterkuhbestandes. Konkretisierungen finden sich in der Rechtsprechung des EuGH (zu einer inhaltlich gleichlautenden Vorgänger-Bestimmung) sowie in einem Auslegungs-Vermerk der Europäischen Kommission.
In seinem Urteil vom 28. Februar 2008, Rs. C-446/06, Winkel, führte der EuGH in den Rn. 41 ff. auszugsweise aus:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. (...)
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. (...)
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999, der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.
(...)
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI - 2003 - 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
In Österreich erfolgte die Festlegung der erforderlichen Abkalbequote sowie der Verweildauer im Rahmen des Merkblattes der AMA "Tierprämien" für das jeweilige Antragsjahr. Im Merkblatt für das Antragsjahr 2014 wurde die Mindestabkalbequote mit 50 %, die Verweildauer mit zwei Monaten, bezogen auf zumindest 80 % der zur Erreichung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber festgelegt. Liegt die Mutterkuhquote unter diesem Wert, ist die Mutterkuhquote als Basis für die Berechnung heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Abkalbequote unstrittig erreicht. Zur Erfüllung der Verweildauer hätten allerdings mindestens vier Kälber mindestens zwei Monate am Betrieb gehalten werden müssen. Dies war jedoch auch nach den Angaben der BF nicht der Fall. Die vorgesehene Verweildauer wurde nur bei drei Kälbern erreicht. Zwar scheint das totgeborene Kalb nicht im Bescheid der AMA als ausreichend lang gehalten auf, es kann jedoch auch nach den Angaben der AMA berücksichtigt werden. Dennoch haben nicht ausreichend Kälber die Verweildauer eingehalten.
Bei den Rindern mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX sowie AT XXXX handelte es sich um erstmalige Abkalbungen von Kalbinnen, weshalb diese nach den o.a. Festlegungen nicht anerkannt werden konnten. Entsprechendes gilt für die Abkalbung der Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX am 23.12.2013. In diesem Fall erfolgte die Abkalbung zu früh.
Im Rahmen des Parteiengehörs machten die BF im Wesentlichen geltend, die drei Kälber mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX , die am 27.10., am 09.10. und am 10.10.2013 geboren wurden, hätten "prophylaktisch" mehrere der im Antragsjahr 2014 geborenen und verkauften Kälber ersetzt.
Aus dem den BF zur Kenntnis gebrachten Gutachten zur guten Rinderzuchtpraxis in Österreich geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei den Festlegungen zur Abkalbequote im Merkblatt Rinderprämien der AMA bereits um Mindestwerte handelt, die natürliche Schwankungen berücksichtigen. Ein Ersatz von Kälbern (vgl. Seite 4) durch andere Kälber sei möglich, wenn das Ersatzkalb in etwa gleich alt sei (ein bis drei Wochen Altersunterschied seien möglich) und so rasch wie möglich zur Mutterkuh komme. Ältere Kälber würden in der Regel von den Mutterkühen nicht mehr akzeptiert. Ein bereits entwöhntes Kalb lasse sich nur mehr selten zum Saugen animieren.
Die von den BF als Ersatz ins Treffen geführten Kälber waren zum Zeitpunkt der Geburt der am frühesten geborenen und später verkauften Kälber 2014 (Mitte Februar 2014) bereits rund vier Monate alt. Schon damit wurde die Frist von ein bis drei Wochen für den Ersatz um ein Vielfaches überschritten. Somit können die "prophylaktisch" gekauften Kälber nicht als Ersatz für die vorzeitig abgegangenen Kälber berücksichtigt werden. Darüber hinaus führen die BF aus, dass die Kälber auf ihrem Betrieb nicht gesäugt werden. Damit entfällt jedoch bereits ein bestimmendes Merkmal einer Mutterkuh.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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