W189 2116669-1•BVwG W189 2116669-1
W189 2116669-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015
aufschiebende Wirkung
W189 1428321-3/2E
W189 1428322-3/2E
W189 1430975-3/2E
W189 2116669-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zlen. 820549907-1486122, 820550810-1486068, 821348304-1554870 und 1025816707-14804711 beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 04.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zlen. 1205.499-BAE und 1205.508-BAE, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.(Spruchpunkt III).
2. Nach Geburt des Drittbeschwerdeführers in Graz wurde für diesen am 25.09.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2012, Zl. 1213.483-BAE, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der mj. Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.(Spruchpunkt III).
Nach rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wurden die bekämpften Bescheide mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 zu Zlen. D12 428321-1/2012/6E, Zl D12 428322-1/2012/3E und D12 430975-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.06.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit den dagegen erhobenen Beschwerden vom 21.06.2013 wurden die Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zlen. W146 1428321-2/13E, W146 1428322-2/11E und W146 1430975-2/11E wurden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Graz am XXXX wurde für diese am 16.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
5. Mit den im Spruch zitierten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurden den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Gegen diese Bescheide richten sich die am 23.10.2015 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Daher war den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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