BVwG W185 2111612-2

W185 2111612-2Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015

Regest

minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist, Revision zulässig,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG W185 2111612-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2111612.2.00

Spruch

W185 2111612-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA des Irak alias Syriens, vom 05.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zl. 1049818401/150027661, beschlossen:

A)

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs 4 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehörige des Iraks alias Syriens, stellte am 11.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber am 13.12.2014 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "2").

Das Bundesamt richtete am 13.01.2015 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Bulgarien. Nach einer Ablehnung des Ersuchens um Aufnahme des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers seitens Bulgarien am 13.03.2015 und einem daraufhin am selben Tag ergangenen Remonstrationsschreiben seitens des Bundesamtes, stimmte Bulgarien schließlich mit Schreiben vom 21.03.2015, beim Bundesamt eingelangt am 23.03.2015, der Aufnahme des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2015 wurde der Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

Der Bescheid wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übernahme am 21.07.2015 rechtswirksam zugestellt.

Am 30.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.07.2015 datierte, von der Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle XXXX , verfasste Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Beigefügt war der Beschwerde eine mit 27.07.2015 datierte Vollmacht (inkl Zustellvollmacht) für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 03.08.2015 eingelangt ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2015 wurde der ARGE Rechtsberatung ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Stellungnahmefrist von drei Tagen ab Einlangen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 05.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.08.2015, wurde gem § 33 VwGVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". Im Wiedereinsetzungsantrag wurde auch angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der einwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs 12 AsylG zu beantragen.

Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 21.07.2015 zugestellt worden sei. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber habe sofort mit seiner Betreuerin bei der ORS Service GmbH Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 21.07.2015,

19. 45 Uhr, habe die genannte Betreuerin den Diakonie Flüchtlingsdienst vom Erhalt des Negativbescheides informiert und um einen Besprechungstermin für den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber angefragt. In der Folge sei ein Beratungstermin für den 27.07.2015 vereinbart worden, zu welchem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber auch erschienen sei. Im Beratungsgespräch sei dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber zugesichert worden, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden würden und die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß eingebracht werden würde. Im Zuge des Beratungsgespräches sei es jedoch zu einem Missverständnis gekommen, weshalb die Rechtsberaterin fälschlicher Weise von einer Bescheidzustellung am 22.07.2015 ausgegangen sei. Die Rechtsberaterin habe es unterlassen, das Zustelldatum nochmals zu überprüfen und sei die Beschwerde sohin einen Tag zu spät eingebracht worden. Das Verschulden an der verspäteten Beschwerdeeinbringung treffe allein die Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, welche es aufgrund der hohen Arbeitsbelastung verabsäumt hätte, den Fristenlauf nochmals zu überprüfen. Den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber treffe bezüglich der Fristversäumung kein Verschulden und sei diese für ihn unvorhersehbar und unabwendbar gewesen. In Anbetracht der Umstände hätte dieser davon ausgehen können, dass die Beschwerde von der zuständigen Rechtsberaterin rechtzeitig eingebracht werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 21.07.2015 nachweislich durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2015 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine gewillkürte Vertretung bestand nicht. Im Zuge der (verspäteten) Beschwerdeerhebung am 29.07.2015 wurde eine mit 27.07.2015 datierte Vollmacht (inkl Zustellvollmacht) für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe übermittelt.

Die Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde am 29.07.2015 zur Post gegeben (siehe die im Akt erliegende AV vom 03.08.2015) und langte am 30.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015 wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage am 03.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2015 wurde der ARGE Rechtsberatung ein Verspätungsvorhalt übermittelt und dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben, datiert mit 05.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.08.2015, wurde gem § 33 VwGVG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und unter einem die Beschwerde "nachgeholt".

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erfolgte durch persönliche Übernahme nachweislich am 21.07.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hat demnach mit Ablauf des 28.07.2015 geendet. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.07.2015 - somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - zur Post gegeben.

Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat nach dem Gesagten die Frist zur Einbringung der Beschwerden versäumt.

Der am 06.08.2015 eingelangte Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde seitens des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers ein alleiniges Verschulden seiner Rechtsberaterin an der Fristversäumung angeführt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers sei zu verneinen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber sei durch ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund brachte der Wiedereinsetzungswerber nicht vor.

Hiezu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG Rechtsberater Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG unterstützen und beraten. Lediglich auf Ersuchen haben Rechtsberater Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auch zu vertreten. Ein solches Ersuchen um Vertretung, eine entsprechende Bevollmächtigung, ist gegenständlich nicht erfolgt. Weder die Rechtsberatungsorganisation noch deren Mitarbeiter verfügten in casu über eine Vertretungsvollmacht. Ein (allfälliges) Verschulden der Rechtsberaterin ist daher - anders als bei einem gewillkürten Vertreter - dem Wiedereinsetzungswerber nicht zuzurechnen (vgl auch VwGH 21.5.1998, Zl 97/20/0693; VwGH 22.7.2004, Zl 2004/20/0122; VwGH 21.04.2005, Zl 2005/20/0080). Ob der Rechtsberaterin ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist und ob ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin den minderen Grad des Versehens übersteigt, kann nach dem Gesagten dahinstehen.

Nach dem Gesagten ist daher zu prüfen, ob den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft:

Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt; an deren Auswahl trifft den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber daher jedenfalls kein Verschulden. Auch an der Verlässlichkeit der Mitarbeiterin der genannten Rechtsberatungsorganisation mussten keine Zweifel bestehen. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber durfte davon ausgehen, dass die genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation die Beschwerde lege artis verfassen und auch rechtzeitig zur Post bringen werde. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen nicht vor. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat den vereinbarten Beratungstermin am 27.07.2015 wahrgenommen. Eine (auffallende) Soglosigkeit im Umgang mit Fristen und im Umgang mit Behörden ist dem Wiedereinsetzungswerber somit jedenfalls nicht vorzuwerfen. Kein, jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, trifft den Wiedereinsetzungswerber, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht hat, ob die Beschwerde von der Rechtsberaterin, wie von dieser zugesagt, rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Dies käme einer Überspannung der "Überwachungspflicht" gleich (vgl auch VwGH 7.5.1998, 97/20/0693).

Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wiedereinsetzungswerber um einen sprach- und rechtsunkundige Asylwerber handelt, kann diesem nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Fristversäumnis das zumutbare Maß der Aufmerksamkeit so unterschritten zu haben, dass dies als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber keine auffallende Sorglosigkeit an der Fristversäumung anzulasten ist.

Aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Bedenken nicht, dass die Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Verfahren zu kurz und daher verfassungswidrig sei. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer nachprüfenden Kontrolle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abweichende Regelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 von den generellen Verwaltungsverfahrensnormen im hier konkret anzuwendenden Verfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung eines Asylverfahrens dargelegt.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 24.06.1998 G31/98; G79/98; G82/98; G108/98 fest, dass eine bloß zweitägige Berufungsfrist im Fall der Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels Erforderlichkeit einer derart vom AVG abweichenden Regelung iSd Art 11 Abs2 B-VG und infolge Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze verfassungswidrig sei. Allerdings fügte der Verfassungsgerichtshof dieser Entscheidung (in Punkt V. 4. der Entscheidungsgründe) auch ausdrücklich die Ansicht bei, dass dem Asylwerber auch eine kürzere als die im AVG festgelegte Berufungsfrist eingeräumt werden könne, sofern sie es ihm (auch unter Berücksichtigung besonderer Kalenderkonstellationen wie zB dem Aufeinanderfolgen von Feiertagen) ermögliche, fachliche Hilfe beizuziehen und eine ausreichend begründete Berufung einzubringen. Eine Frist von einer Woche dürfte hierfür als Mindestmaß anzusehen sein, das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden müsse.

Im AsylG 2005 wurde mit dem FrÄG 2009 in dessen § 22 Abs. 12 für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung (dies betrifft unter anderem die hier relevanten Verfahren wegen Unzuständigkeit Österreichs), abweichend von den diesbezüglichen allgemeinen Verfahrensbestimmungen, eben eine Rechtsmittelfrist von einer Woche normiert. Vor dem Hintergrund der oa. Vorjudikatur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die verpflichtende Rechtsberatung besteht auch für sprachlich unkundige Personen faktisch effektiver Rechtsschutz und es ist somit ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien nicht zu erkennen. Da in einem Dublin-Verfahren Zuständigkeitsfragen - insbesondere im internationalen Kontext - rasch abzuklären und Überstellungsfristen zu beachten sind, erscheint es auch sachlich gerechtfertigt, dass in diesen Fällen eine von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichende Norm zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" ist (vgl auch BVwG 28.09.2015, W212 2114421-1).

Zu B.:Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.

Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.

Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.

Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.

Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.

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