BVwG W140 2116569-1

W140 2116569-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2015

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W140 2116569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W140.2116569.1.00

Spruch

W140 2116569-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision, die Spruchpunkte I., II., IV. und V. betreffend, ist gemäß Art 133 Abs. 4

B-VG unzulässig.

II. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 27.10.2015 um 20:30 Uhr, wurde über den BF gemäß §76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm §57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"Die Einvernahme dient der Ermittlung, ob gegen Sie die Schubhaft oder ein Gelinderes Mittel erlassen werden soll.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ich bin seit drei Jahren in Österreich und habe in Österreich Asyl beantragt. Ich habe in Österreich drei Jahre lang gelebt, bin unbescholten. Ich habe an mehreren Kursen teilgenommen. Meine Rechtsberaterin hat mich in Kenntnis gesetzt, dass ich nicht abgeschoben werden kann, da mein Asylprozess weiter läuft.

Anmerkung: Die VP legt eine Visitenkarte der Diakonie von Fr. Lias Macheiner vor.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja sehr gut 100 Prozent.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte ermächtigen Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand zu allen beim Bundesamt anhängigen Verfahren zu erteilen, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

A: Ich bin damit einverstanden.

F: Werden Sie anwaltlich vertreten?

A: Ich bin im Moment nicht vertreten. Ich hatte einen Anwalt, XXXX, der hat mich beraten dieses Land zu verlassen und nach Pakistan zurückzureisen.

F: Hat der Anwalt Ihnen auch mitgeteilt, dass Sie am 22.09.2015 zum BFA RD-Salzburg kommen sollen, für die 23.09.2015 geplante Abschiebung?

A: Er hat mir nur gesagt, dass ich zu ihm ins Büro kommen soll.

F: Laut Aktenlage sind Sie auch nicht zum Anwalt in das Büro gekommen zu diesem Datum?

A: Das ist richtig. Ich wollte nicht zu ihm ins Büro gehen. Es ist mal passiert, dass er jemand ins Büro gebeten hat und die Polizei hat die Person dann im Büro verhaftet.

F: Haben Sie gewusst, dass eine Abschiebung von Ihnen ansteht.

A: Ja der Anwalt hat es mir mitgeteilt. Mir wurde von anderen Pakistanis mitgeteilt, dass mein Name bei den Behörden für eine Abschiebung aktenkundig sei. Dass haben Sie von der pakistanischen Botschaft in Wien erfahren.

F: Sie konnten auch nicht von der Polizei an Ihrem Wohnsitz, wo Sie gemeldet sind, angetroffen werden. Wohin sind Sie verschwunden?

A: Ich war bei meiner Freundin in Wien.

F: Wieso sind Sie zur Freundin nach Wien gefahren?

A: Ich habe Angst davor gehabt, verhaftet zu werden.

F: Wieso haben Sie heute, am 27.10.2015, um 11.01 Uhr wieder einen Fluchtversuch unternommen?

A: Ich wollte nicht verhaftet werden. In Pakistan habe ich Angst um mein Leben, wenn ich nach Pakistan komme, werde ich ermordet, und wenn ich sterben muss, dann sterbe ich lieber in Österreich.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Leben Sie mit jemanden hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich?

A: In der XXXX.

F: Wohnen Sie dort regelmäßig bzw. sind Sie dort anzutreffen?

A: Ja.

Anmerkung: Laut ZMR ist die VP seit 22.04.2014 dort gemeldet.

F: Wie hoch waren die Kosten für die Unterkunftnahme, wie hoch ist die Miete?

A: Ich wohne dort als Untermieter und bezahle dort keine Miete.

F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich arbeite für die Zeitung Österreich als Zeitungsverteiler.

Anmerkung: Die VP legt Rechnung vor von der Fa. XXXX. Eine Kopie wird angefertigt und in den Akt aufgenommen.

F: Haben Sie die Möglichkeit in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen und sich so den Lebensunterhalt zu finanzieren?

A: Ich arbeite bei dieser Firma seit ca. zwei Jahren.

F: Verfügen Sie zurzeit hierin Österreich über finanzielle Mittel? Wie hoch sind diese?

A: Ich habe im Moment 200 Euro in bar bei mir und ca. 300 Euro auf der Bank.

F: Waren Sie in Österreich jemals Sozial, Unfall oder Krankenversichert bzw. besteht ein solcher aufrechter Versicherungsschutz?

A: Ich habe nie Sozialbezüge erhalten. Ich war mal krank und wurde im Krankenhaus Zell am See behandelt.

F: Nennen Sie mir Ihre Wohnadresse im Heimatland?

A: XXXX

F: Ist diese Adresse aktuell, sind Sie dort aktuell gemeldet bzw. wohnhaft und über den Postweg erreichbar. Gibt es dort Verwandte?

A: Meine Ehefrau und meine Kinder wohnen dort.

[...]

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Mir geht es nicht gut. Ich habe Probleme mit dem Blutdruck und dem Blutzucker.

F: Nehmen Sie im Moment Medikamente zu sich?

A: Ja. Ich weiß nicht, wie sie heißen. Die Medikamente liegen bei mir zu Hause.

F: Waren bezüglich der Erkrankung schon einmal in einem Krankenhaus in Behandlung?

A: Ja. Das war im letzten Monat im XXXX Landeskrankenhaus.

F: Würden Sie freiwillig Österreich verlassen und wieder nach Pakistan zurückkehren?

A: Erst wenn ich weiß, dass für mich keine Lebensgefahr besteht

F: Im Falle einer Abschiebung würden Sie bei dieser mitwirken, dass die Abschiebung ohne Probleme durchgeführt werden kann?

A: Ich bin ein alter Mann, wenn ich nach Pakistan zurückkehre werde ich umgebracht.

[...]

F: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ich brauche die Kopie nicht, oder doch vielleicht. Vielleicht nehme ich mir einen Anwalt.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird nun wortwörtlich rückübersetzt.

F: Wurde alles korrekt dokumentiert in der Niederschrift?

A: Ja war alles korrekt."

2. Mit dem am 02.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 02.11.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie den BF von der Eingabegebühr zu befreien (im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wurde beantragt, dieser keine Kosten zuzuerkennen), einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ Hernals Wien in Schubhaft befinde.

Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde die näher angeführten Kosten zuzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX und ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF stellte am 24.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.10.2015 (20:30 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ Hernals Wien vollzogen.

1.2. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF am 03.06.2013 als unbegründet abgewiesen. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

1.3. Am 01.09.2015 wurde ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt. Am 10.09.2015 wurde von der pakistanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Am 21.09.2015 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen, da eine Abschiebung am 23.09.2015 geplant gewesen wäre. Der Vertreter des BF teilte am 22.09.2015 mit, dass sich der BF an diesem Datum beim BFA RD-Salzburg einfinden werde, damit die Abschiebung effektuiert werden könne. Der BF erschien nicht, sondern tauchte unter und konnte am 22.09.2015 nicht festgenommen werden. Am 27.10.2015 erschien der BF beim BFA RD-Salzburg am Schalter. Am 27.10.2015, um 10:25 Uhr, wurde ihm die Information gemäß § 58 Abs. 2 FPG zugestellt. Um 11.00 Uhr wurde der BF beim BFA-RD Salzburg durch die AGM Wals Siezenheim festgenommen. Gleich darauf unternahm der BF einen Fluchtversuch durch ein Fenster, zerstörte dabei die Jalousien und konnte nach kurzer Flucht durch die AGM wieder angehalten werden. Der BF wurde anschließend wieder zum BFA RD-Salzburg verbracht. Am 27.10.2015, um 11:30 Uhr, wurde der BF einvernommen. In der Einvernahme teilte der BF mit, dass er von der Abschiebung erfahren hätte und deshalb in Wien bei der Freundin untergetaucht wäre. Der BF war jedoch nicht bei der Freundin gemeldet. Es war daher nicht möglich zu ermitteln, dass sich der BF in Wien aufhielt und der BF vereitelte dadurch die für 23.09.2015 geplante Abschiebung. Aufgrund der vor Beginn der Einvernahme unternommenen Flucht, trotz der Anwesenheit von zwei Beamten der AGM Wals Siezenheim, ging das Bundesamt von einer tatsächlich bestehenden Fluchtgefahr und Gefahr des Untertauchens des BF aus, wodurch abermals die Abschiebung nach Pakistan verhindert werden würde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Heimreisezertifikates bis 23.12.2015 befristet ist. Für den 02.12.2015 ist eine Joint Return Operation - durch FRONTEX koordiniert - über Sofia nach Pakistan geplant. Aufgrund der vom BF genannten Probleme mit Bluthochdruck und Blutzucker wurde eine Überstellung ins PAZ Wien Hernalser Gürtel veranlasst, da sich in dieser Einrichtung eine Krankenstation befindet. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 04.11.2015 die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Es ist beabsichtigt, den BF am 02.12.2015 (auf dem Luftweg) nach Pakistan abzuschieben.

1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hielt sich nach seiner durchsetzbaren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan illegal in Österreich auf. Seine Ehefrau und seine Kinder befinden sich in Pakistan. Der BF tauchte im Vorfeld der für 23.09.2015 geplanten Abschiebung unter. Am 27.10.2015, um 10:25 Uhr, wurde ihm die Information gemäß § 58 Abs. 2 FPG zugestellt. Um 11.00 Uhr wurde der BF beim BFA-RD Salzburg durch die AGM Wals Siezenheim festgenommen. Gleich darauf unternahm der BF einen Fluchtversuch durch ein Fenster, zerstörte dabei die Jalousien und konnte nach kurzer Flucht durch die AGM wieder angehalten werden.

1.5. Nach übereinstimmenden seriösen Medienberichten hat Pakistan am 07.11.2015 das Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der EU ausgesetzt. Der pakistanische Innenminister Chaudhry Nisar Ali Khan warf den EU-Ländern - mit Ausnahme Großbritanniens - einen "offenkundigen Missbrauch" des Abkommens vor. Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten dürften vorerst nicht mehr in Pakistan landen.

"Pakistan hat ein Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der EU ausgesetzt. Innenminister Chaudhry Nisar Ali Khan warf den EU-Ländern mit Ausnahme Großbritanniens gestern einen "offenkundigen Missbrauch" des Abkommens vor, wie der staatliche Rundfunk berichtete. Die EU hat seit rund fünf Jahren ein entsprechendes Abkommen mit dem Land. Es sieht vor, Einwanderer ohne Aufenthaltsrecht aus Pakistan und andere Staatsangehörige, die Pakistan auf ihrem Weg in die EU passiert haben, zurückzuführen" (vgl. ORF.at, 07.11.2015).

"Einen Tag nach Gesprächen mit der EU hat Pakistan ein Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der Europäischen Union vorübergehend ausgesetzt. Der Innenminister Chaudhry Nisar Khan warf den EU-Ländern am späten Freitagabend "offenkundigen Missbrauch" vor. Oft würden Pakistaner ohne genauere Prüfung als Terroristen gebrandmarkt und zurückgeschickt. "Das ist nicht akzeptabel", sagte Khan. Ein Sprecher der EU-Kommission sagte in Brüssel, es gebe bisher keine offizielle Bestätigung aus Islamabad. Die EU hatte erst am Donnerstag bei einem Ministertreffen von 51 europäischen und asiatischen Staaten signalisiert, sie wolle Migranten aus Pakistan leichter zurückschicken können. EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini hatte in Luxemburg von "sehr positiven" Signalen der pakistanischen Seite berichtet. Der pakistanische Innenminister sagte nun, das seit fünf Jahren bestehende Abkommen werde mit allen EU-Ländern mit Ausnahme Großbritanniens ausgesetzt. Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten dürften in Zukunft nicht mehr in Pakistan landen" (vgl. ZEIT ONLINE 7. November 2015, 18:44 Uhr).

"EU-Staaten dürfen wohl vorerst keine Flüchtlinge mehr aus Pakistan in ihre Heimat zurückschicken. Das Land erklärte eine entsprechende Vereinbarung für ungültig. Europa brandmarke die Migranten vorschnell als Terroristen" (vgl. Spiegel Online, 07.11.2015 - 16:08 Uhr).

"Migration Pakistan setzt Abkommen mit der EU über Rücknahme von Flüchtlingen aus

Pakistan nimmt ab sofort keine Flüchtlinge zurück, die aus der EU abgeschoben werden. Die EU hatte am Donnerstag bei einem Ministertreffen von 51 europäischen und asiatischen Staaten signalisiert, Migranten aus Pakistan leichter zurückschicken zu wollen. Pakistaner sind laut dem EU-Statistikamt Eurostat zurzeit die siebtgrößte Gruppe an Asylbewerbern in Europa" (vgl. SZ.de, 7. November 2015, 18:33 Uhr).

"Pakistan stoppt Rücknahmeabkommen mit EU

Die Regierung in Pakistan hat nach eigenen Angaben ein Abkommen mit der EU auf Eis gelegt, das die Rücknahme von Flüchtlingen ohne Aufenthaltsrecht regelt. Zur Begründung hieß es, die EU schicke Menschen ohne ausreichende Prüfung nach Pakistan zurück. Pakistan hat vorübergehend ein Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der Europäischen Union ausgesetzt. Innenminister Chaudhry Nisar Khan warf den EU-Ländern in einer Erklärung "offenkundigen Missbrauch" vor. Oft würden Pakistaner ohne genauere Prüfung als Terroristen gebrandmarkt und zurückgeschickt. Das sei nicht akzeptabel, sagte Khan. Das Abkommen werde daher mit allen EU-Ländern mit Ausnahme Großbritanniens ausgesetzt. Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten dürften in Zukunft nicht mehr in Pakistan landen. Der Minister machte keine Angaben dazu, wann das Abkommen ausgesetzt wurde und welches EU-Land zuletzt Pakistaner unter Anwendung von Anti-Terror-Gesetzen nach Pakistan abgeschoben habe. EU-Vertreter in Islamabad sagten der Nachrichtenagentur AFP, sie hätten keine Kenntnis von einer solchen Maßnahme der pakistanischen Regierung. Auch von der EU-Kommission in Brüssel hieß es, es gebe bisher keine offizielle Bestätigung aus Islamabad" (vgl. tagesschau.de, 07.11.2015 11:00 Uhr).

"Pakistan setzt Rücknahmeabkommen mit EU aus

Der pakistanische Innenminister beklagt einen "offenkundigen Missbrauch" des Rücknahmeabkommens durch EU-Staaten. Deshalb verbietet er Flugzeugen mit abgeschobenen Flüchtlingen die Landung. Pakistan hat vorübergehend ein Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der Europäischen Union ausgesetzt. Innenminister Chaudhry Nisar Ali Khan warf den EU-Staaten am späten Freitagabend in einer Erklärung "offenkundigen Missbrauch" vor. Oft würden Pakistaner ohne genauere Prüfung als Terroristen gebrandmarkt und zurückgeschickt. "Das ist nicht akzeptabel", sagte Khan. Das Abkommen werde daher für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens ausgesetzt. Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten dürften in Zukunft nicht mehr in Pakistan landen" (vgl. Frankfurter Allgemeine, 07.11.2015).

"Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge ausgesetzt / Pakistan sieht "offenkundigen Missbrauch

Jedes Jahr fliehen zehntausende Menschen aus Pakistan in die EU. In der Regel werden sie schnell wieder abgeschoben - Pakistans Regierung nennt das "nicht akzeptabel". Sie setzt nun ein Rücknahmeabkommen mit der EU aus. Pakistan will vorerst keine aus der EU abgeschobenen Landsleute wieder aufnehmen. Islamabad Pakistan hat nach eigenen Angaben vorübergehend ein Rücknahmeabkommen für Flüchtlinge mit der Europäischen Union ausgesetzt. Innenminister Chaudhry Nisar Khan warf den EU-Ländern am späten Freitagabend in einer Erklärung "offenkundigen Missbrauch" vor. Oft würden Pakistaner ohne genauere Prüfung als Terroristen gebrandmarkt und zurückgeschickt. "Das ist nicht akzeptabel", sagte Khan. Das seit fünf Jahren bestehende Abkommen werde daher mit allen EU-Ländern mit Ausnahme Großbritanniens ausgesetzt. Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten dürften in Zukunft nicht mehr in Pakistan landen. In Brüssel hingegen hieß es, man sei von Pakistan bisher nicht über die Aussetzung informiert worden. Ein Sprecher der EU-Kommission erklärte auf dpa-Anfrage am Samstag, es gebe Medieninformationen, aber bisher keine offizielle Bestätigung aus Islamabad. "Wir nehmen auf politischer Ebene Kontakt mit den pakistanischen Behörden auf", sagte der Sprecher" (vgl. Handelsblatt, 07.11.2015 12:51 Uhr).

Entscheidungsgrundlagen:

  • Gegenständliche Aktenlage

  • Medienberichterstattung

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.

Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF im Vorfeld der für den 23.09.2015 geplanten Abschiebung untertauchte sowie am 27.10.2015 einen Fluchtversuch unternahm und in weiterer Folge von Beamten angehalten wurde. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.10.2015 hat er auch nicht dargetan, dass er allenfalls jetzt bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist.

2.3. Am 07.11.2015 wurde erstmals die Absicht Pakistans Flüchtlinge aus dem EU-Raum nicht mehr zurückzunehmen kolportiert. Die am 07.11.2015 erstmals in den Medien auftauchende Aussetzung des Rücknahmeabkommens mit der Europäischen Union hat sich nunmehr insofern manifestiert, als nunmehr durch die einheitliche Medienberichterstattung die Aussetzung zum jetzigen Zeitpunkt vorerst als gesichert anzusehen ist. Die übereinstimmende Medienberichterstattung stellt sich als notorische Tatsache dar. Ausdrücklich gilt dies nur für den aktuellen Zeitpunkt, da sich nach übereinstimmender Medienberichterstattung ergibt, dass Flugzeuge mit abgeschobenen Migranten vorerst nicht mehr in Pakistan landen dürfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ausgesprochen wurde, galt es diese zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, verfügt der BF über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF am 03.06.2013 als unbegründet abgewiesen. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof abgelehnt. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.06.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

Der BF hat von sich vor seiner Festnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Sicherung der beabsichtigten Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF - Untertauchen vor der beabsichtigten Abschiebung am 23.09.2015, Fluchtversuch am 27.10.2015 - davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, freiwillig nach Pakistan auszureisen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen:

"Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig."

Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft ab 27.10.2015 (20:30 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Durch den Umstand, dass die Aussetzung nunmehr als hinreichend gesichert anzusehen ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Sicherungszweck realisiert werden kann. Die Aussetzung steht mit hinreichender Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft fest, da sich die bis dato vereinzelte Medienberichterstattung bis dorthin verfestigte.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Ausspruch über Ersatz von Aufwendungen):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.

Hinsichtlich der anstelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm. § 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind (VwGH Zl. 2001/02/0209, vom 05.09.2002).

Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.

Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

§ 40 (2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Da der Beschwerdeführer am 29.10.2015 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 02.11.2015 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.

Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt A.V. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.8. Zu B) Zulässigkeit der Revision

I. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision nicht für zulässig zu erklären, da dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen einer gewillkürten Rechtsvertretung aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG kein kostenloser Verfahrenshelfer zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließenden Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

II. In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verfahrensparteien geltend gemachten Aufwand/Kostenersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da es zur Frage des teilweise Obsiegens in (Schubhaft)beschwerdeverfahren an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt, ihr auch grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Rechtsfrage offen ist, ob die zur Vorgängerbestimmung ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt III. zuzulassen.

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